BVwG W255 2144222-1

W255 2144222-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Privatleben, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W255 2144222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2144222.1.00

Spruch

W255 2144222-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zl. 1111102900-160519515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 11.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 12.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Hauptstadt XXXX geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er seit Jahren eine geheime Beziehung mit einem Mädchen namens XXXX gehabt habe. Der BF und das Mädchen hätten heiraten wollen, die Familie des Mädchens habe aber nicht zugestimmt. Der BF und das Mädchen seien ohne das Einverständnis der Eltern des Mädchens weggegangen und der BF habe das Mädchen bei seinem Onkel versteckt. Die Familie des Mädchens habe dies erfahren und sei zur Familie des BF gekommen, um das Mädchen abzuholen. Sie hätten versprochen, dem Mädchen nichts anzutun und sie dem BF zur Frau zu geben, wenn er normal um ihre Hand anhalten würde, damit keine Schaden für ihre Familie entstehen würde. Der BF habe ihnen geglaubt und das Mädchen ihrer Familie ausgehändigt. Kurze Zeit später sei das Mädchen ermordet worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF geflohen.

3. Am 22.07.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei wurde der BF zu seiner Fluchtroute und seinem Aufenthalt in Ungarn (vor Einreise in Österreich), nicht aber zu seinen Fluchtgründen und seiner Situation in seinem Herkunftsstaat befragt.

4. Am 06.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF zunächst nach Identitätsdokumenten befragt an, dass ihm von seiner Familie ein Foto seines Führerscheins geschickt worden sei. Der BF sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort 12 Jahre die Schule ( XXXX ) besucht. Er habe danach keine weitere Ausbildung gemacht und sofort zu arbeiten begonnen. Der BF habe für den Staat im Sicherheitsbereich als Security gearbeitet. Er habe Gerichtsgebäude und andere staatliche Einrichtungen überwacht und nebenbei Sport betrieben, konkret geboxt und gekämpft ("Ringen"). Er habe das Haus jeden Tag um ca. 5 Uhr früh verlassen und bis spät gearbeitet. Nur Freitags habe er frei gehabt. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF sowie vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits und fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits würden in Afghanistan leben. Eine Tante lebe in XXXX , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in XXXX , eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX . Der BF habe vor drei oder vier Tagen mit seiner Mutter gesprochen. Mit seinem Vater würde er nicht sprechen. Seiner Familie gehe es gut; sie sei innerhalb XXXX übersiedelt.

Befragt, warum der BF bei der Erstbefragung angeführt habe, verlobt zu sein und dies nunmehr nicht mehr anführe, gab er an, mit XXXX , ca. 18 Jahre alt, verlobt gewesen zu sein, aber ungewiss sei, was mit dieser Verlobung passiert sei, da Probleme entstanden seien.

Der BF habe in Afghanistan eine Beziehung zu einem paschtunischen Mädchen gehabt. Sie seien sehr glücklich miteinander gewesen, hätten einander gesehen und getroffen. Der BF habe seine Mutter gefragt, ob sie ein Problem damit hätte, wenn ihre Schwiegertochter eine Paschtunin wäre. Der BF habe eine sehr gute Beziehung zu seiner Mutter gehabt und ihr seine Geheimnisse anvertraut. Der BF habe ein durchschnittliches Leben gehabt. Die Familie des Mädchens sei finanziell besser gestellt gewesen. In der Wohngegend des BF hätten alle die Familie und speziell den Vater und die Brüder des Mädchens gekannt. Ihr Vater und ihre Brüder hätten für den Staat gearbeitet. Der BF habe seiner Mutter gesagt, dass diese um die Hand des Mädchens anhalten solle. Die Mutter habe offen mit dem BF darüber gesprochen und ihm gesagt, dass sein Vater gegen die Hochzeit sei. Der BF habe zuerst seine Familie überzeugen wollen. Er habe damit gerechnet, dass ihn die Familie des Mädchens ablehnen würde. Der BF habe sein Geld gespart und ein Auto gekauft. Er habe sich mit drei Freunden beraten. Seine Freundin sei in Sorge gewesen. Man habe ihr erzählt, dass man sie verheiraten wolle. Seine Freundin habe gemeint, dass sie keinen anderen Ausweg sehe und dem BF vorgeschlagen, zu flüchten. Ein Onkel des BF mütterlicherseits habe zu Zeiten der Taliban ein Mädchen entführt und sie dann geheiratet. Der BF habe sich mit diesem Onkel beraten. Der Onkel habe gemeint, es wäre besser, erst alle auf die Seite des BF zu bringen. Der BF habe sich mit seinem Onkel beraten und seine Freundin nach vier oder fünf Tagen zu sich nach Hause gebracht. Sie sei damit einverstanden gewesen. Es sei zu einem Streit in der Familie gekommen. Das Mädchen sei bestürzt gewesen und die Eltern des BF hätten gestritten. Nachdem der Vater des BF erfahren habe, um wessen Tochter es sich gehandelt habe, sei er noch wütender geworden. Er habe vier oder fünf Weißbärtige angerufen und sie nach Hause zur Familie des BF bestellt. Seine Familie habe dem BF Vorwürfe gemacht und gesagt, dass er alle in Gefahr bringen würde. Die Weißbärtigen hätten gesagt, dass sie es nicht für angebracht hielten, dass sie zum Vater des Mädchens gehen, da dieser Paschtune sei und sich sicher in der Ehre beleidigt gefühlt habe. Der Vater des BF habe die Ehre seiner Familie nicht beschmutzen wollen. Der BF sei von zuhause zu seiner Tante mütterlicherseits geschickt worden. Sein Vater habe zum BF gesagt, dass das Mädchen nicht bei ihnen bleiben könne. Er habe den BF weggeschickt und gesagt, dass er mit den Leuten sprechen und eine Lösung finden werde. Der BF habe sich bei seiner Tante aufgehalten. Der Vater des Mädchens sei in Begleitung von weiteren vier Männern zur Familie des BF gekommen. Der Vater des BF habe dem Vater des Mädchens gesagt, dass er ein ehrenvoller Mann aus einer angesehenen Familie sei. Er habe dem Vater des Mädchens gesagt, dass das, was der BF getan habe, vielleicht unverständlich sei, aber der BF und das Mädchen das gemeinsam entschieden hätten. Daher solle der Vater des Mädchens den beiden Kindern vergeben. Der Vater des Mädchens habe gesagt, dass es zu keiner Bindung kommen könne, er sein Gesicht nicht verlieren wolle und er, wenn die Leute davon erfahren sollten, beide nicht am Leben lassen würde. Die Väter hätten vereinbart, dass das Mädchen vorerst im Haus der Familie des BF bleiben solle und der Vater des Mädchens eine weibliche Person zwecks Abholung des Mädchens vorbeischicke würde. Die Familie des BF sei beruhigt gewesen. Das Gespräch zwischen den beiden Vätern habe am Vormittag stattgefunden und am Nachmittag sei das Mädchen von ihren Tanten abgeholt worden. Die Familie des BF sei glücklich gewesen, da sie gedacht habe, das Problem sei erledigt. Die Familie des Mädchens habe dann gesagt, dass die Familie des BF nach drei oder vier Tagen zur Familie des Mädchens kommen soll, so wie die Traditionen es sagen würden. So würde dann auch eine Bindung eingegangen. Am nächsten Tag habe der Vater des Mädchens angerufen und gemeint, dass der Vater des BF ein ehrenvoller Mann sei aber auch wissen solle, dass der BF etwas getan habe, was nicht zu verzeihen sei. Wo immer er den BF antreffen würde, würde er ihn töten. Der BF habe sich mit seinen Freunden beraten. Einer seiner Freunde habe herumerzählt, dass sich das Mädchen im Haus der Familie des BF aufgehalten habe. Es seien Gerüchte herumkursiert. Der BF sei während dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Er sei angerufen worden und habe nicht gewusst, was die Leute erzählt hätten. Die Brüder des Mädchens hätten den BF töten wollen. Nach diesem Vorfall habe der BF jeden Tag Anrufe bekommen. Man habe ihn treffen wollen. Seine Mutter habe ihn angerufen und gemeint, dass Männer in einem Auto da gewesen seien und gesagt hätten, dass sie Freunde des BF wären und ihn sehen wollen würden. Der Vater des BF habe sich mit dem BF gestritten und gemeint, dass er wegen dem BF sein Gesicht verloren habe und die Leute schlecht reden würden; der BF habe Schande über die Familie gebracht. Der Vater des Mädchens sei ein angesehener General und habe Leute hinter sich, welche bereit wären, alles für ihn zu erledigen. Der eigene Freund des BF habe ihn verraten. Der BF habe auch Angst gehabt, dass sein eigener Freund ihn im Auftrag des Vaters des Mädchens erschieße. Der BF habe keinen Ausweg gesehen. Seine Familie habe gesagt, dass er verschwinden solle. Auch seine Mutter habe gesagt, dass sie enttäuscht von ihm sei. Früher habe sie gesagt, dass er in der Nähe bleiben solle, an diesem Tag habe sie gesagt, dass er hingehen solle, wo er möchte. Seine eigene Familie habe ihn verstoßen. Sein Vater wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Der BF habe seine Dienstsachen zuhause gelassen und darum gebeten, dass sein Vater sich darum kümmern solle. Vor zwei Monaten habe der BF erfahren, dass der Bruder des Mädchens den eigenen Cousin väterlicherseits erschossen habe, weil dieser zu ihm gesagt habe, dass das Mädchen (seine Schwester) nicht ehrenvoll sei. Das Mädchen heiße mit dem richtigen Namen XXXX . Ihren Familiennamen kenne der BF nicht. XXXX habe die Schule XXXX besucht. Der BF und das Mädchen hätten sich sehr lange gekannt; konkret habe der BF XXXX ca. 1 ¿ Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan kennengelernt. Genauere Angaben könne er nicht machen. Sie habe ca. vier Straßen weiter gewohnt. Der BF habe sie oft am Schulweg gesehen. Sie hätten nicht miteinander gesprochen und der BF habe sie auch auf dem Bazar gesehen. XXXX sei (freiwillig) mit dem BF herumgegangen und habe sich bei ihm sicher gefühlt. Sie hätten Heiratsabsichten gehabt und die Beziehung sei sehr ernst gewesen. XXXX sei nun 19 Jahre alt. Welche Schulklasse sie derzeit besuche, wisse der BF nicht; sie werde die Schule nicht besuchen dürfen. Das erste Mal habe der BF XXXX in einem Einkaufszentrum im XXXX in XXXX eingeladen bzw. sie dort getroffen; das sei ca. ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Nach diesem Treffen hätten sie oft telefoniert. Der BF habe sich während der Arbeit ein oder zwei Stunden frei genommen und habe XXXX mit seinem Dienstfahrzeug abgeholt. Er habe sie nie mit seinem Auto mitgenommen.

Der Vater von XXXX sei Kommandant einer Brigade gewesen, die Waffen von XXXX in die Provinzen geschickt habe. Er habe ursprünglich in der Stadt XXXX gearbeitet und sei nach XXXX versetzt worden. Er heiße General XXXX und habe für die Brigade Nr. XXXX der Nationalarmee gearbeitet. Auch der Bruder von XXXX sei Offizier bei der Nationalarmee gewesen.

Der BF habe seiner Mutter einen Monat, nachdem er XXXX kennengelernt habe, erzählt, dass er ein Mädchen kennengelernt habe. Er habe auch ca. ein oder eineinhalb Monate, nachdem er das Mädchen kennengelernt habe, mit seiner Mutter über eine mögliche Hochzeit mit einer Paschtunin gesprochen. Mit seinem Vater habe er darüber nicht gesprochen.

Der BF habe XXXX acht Monate, nachdem er sie kennengelernt habe, nach Hause mitgenommen. Das sei ca. zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Der BF und XXXX hätten gedacht, dass sie eine Lösung finden würden. XXXX sei zwei Nächte im Elternhaus des BF gewesen, danach sei der BF zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. XXXX sei nicht zum Onkel mitgekommen, da der Vater des BF gemeint habe, dass es besser sei, wenn sie im Elternhaus des BF bleibe. Nachdem XXXX wieder bei ihrer Familie gewesen sei, sei der BF von seinem Vater geschlagen worden. Seine ganze Familie – auch seine Mutter – habe sich von ihm abgewendet.

Der BF sei vier- oder fünfmal direkt bedroht worden. Etwa eine Woche, nachdem XXXX von Zuhause weggebracht worden sei, sei er angerufen worden und man habe ihn treffen wolle. Am Anfang habe der BF keine Angst gehabt. Dann habe er gesehen, dass ihn ein enger Freund verraten habe. Er habe Angst vor den Angehörigen von XXXX gehabt, da diese mächtig gewesen seien. Ein Bekannter habe dem BF dann erzählt, dass Paschtunen ihn suchen würden und seine Nummer verlangt hätten. Andere Freunde hätten dem BF erzählt, dass es Leute gebe, die zu den Brüdern von XXXX gehen und diese fragen würden, ob sie den BF lebend oder tot haben möchten.

Die Familie von XXXX sei eine Woche, nachdem XXXX zu ihrer Familie zurückgegangen sei, aus der Gegend verschwunden. Der Vater von XXXX habe ein Haus in XXXX besessen und sei zu seinen Leuten gezogen.

Die dritte Drohung habe etwa 16 oder 17 Tage, nachdem XXXX weggebracht worden sei, stattgefunden. Es habe eine Hochzeitsfeier gegeben. Vor dem Wohnhaus des BF sei ein Zelt wegen einer Feier gestanden. Das Auto des BF sei auf der Straße gestanden. In jener Nacht hätten Verwandte von XXXX die Autoreifen aufgeschlitzt und die Scheiben eingeschlagen. Sie hätten den BF dann angerufen und gesagt, zu wem sie gehören. Sie hätten gesagt, dass der BF, wenn er Anstand besitze, ihnen sagen solle, wo er sich befinde, damit diese Sache geklärt werde.

Nach der vierten Drohung befragt, gab der BF an, dass sein Cousin, der auf der Universität studiert habe, dem BF erzählt habe, dass Männer, die den BF finden hätten wollen, den Cousin verfolgt hätten. Der Cousin sei dann zum BF gekommen, habe gesagt, dass er Geld brauche und habe das Geld genommen. Der BF sei dann mit einem Privatfahrzeug der Firma mit einem Fahrer weggefahren. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe die Kreuzung XXXX überquert, als eine Wasserflasche auf sein Auto geknallt sei. Es seien Flaschen auf das Auto geworfen worden. Der BF und der Fahrer seien nicht stehen geblieben, sondern in die Nähe einer Polizeistation weitergefahren. Der BF sei dann zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass sie ihn attackieren hätten. Diese Personen seien eine halbe Stunde eingesperrt worden und dann freigekommen. Sie hätten gesagt, dass es der BF nur geschafft habe, sie eine halbe Stunde einzusperren.

Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise habe der BF im Norden verbracht. Drohung habe er keine mehr erhalten. Er habe sich ca. 20 Tage bei seiner Tante in XXXX aufgehalten, 10 Tage in XXXX , 12 Tage in einer Gegend namens XXXX und 14 Tage in XXXX .

Im Hinblick auf XXXX gab der BF an, dass seine Familie um deren Hand angehalten habe, nachdem der BF weggegangen war, damit die Leute denken würden, dass die Sache für seine Familie erledigt gewesen sei. Sie heiße XXXX und nicht XXXX .

Ob XXXX noch am Leben ist, wisse der BF nicht.

Der BF habe sich wegen seiner Arbeit schon in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aufgehalten. Der BF habe jedoch keine Möglichkeit in einem anderen Landesteil Afghanistans ein neues Leben zu beginnen, da der Vater von XXXX in allen Provinzen Leute habe, die hinter ihm stehen würden. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde man sich an ihm rächen, weil XXXX bei ihm zuhause gewesen sei. Der BF habe keine Angst vor den Taliban und dem Krieg. Er sei aus Furcht wegen der persönlichen Feindschaft geflüchtet.

5. Am 07.12.2016 übermittelte der BF dem BFA per E-Mail Kopien eines afghanischen Führerscheins und eines Dienstausweises lautend auf

XXXX , ausgestellt von XXXX .

6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.12.2016, Zl. 1111102900-160519515, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund sei nicht glaubhaft, zumal er versucht habe, Dinge zu verschleiern und ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt habe.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass weder eine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsprovinz des BF noch jene seiner Vorfahren ( XXXX ) noch für XXXX vorliege. Der BF könne seinen Lebensunterhalt in XXXX sowie in der Heimatprovinz seiner Vorfahren bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei, über Berufserfahrung und eine abgeschlossene Schulbildung verfüge und in der Vergangenheit schon bewiesen habe, dass er fähig sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Verwandten habe. Der Aufenthalt in Österreich sei ein vorübergehender. Der BF sei illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und gehe keiner Arbeit in Österreich nach.

7. Gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er in Afghanistan eine Beziehung mit einem paschtunischen Mädchen gehabt habe, die beiden involvierten Väter gegen die Beziehung gewesen wären, der BF von seiner Familie verstoßen worden sei und aus Furcht, von der Familie des Mädchens getötet zu werden, Afghanistan verlassen habe. Das BFA habe es unterlassen, genaue Ermittlungen zur Praxis der Blutrache im paschtunischen Gewohnheitsrecht anzustellen. Die Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, da das BFA versuche, den BF als unglaubwürdig darzustellen, da er nichts von einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz in seiner inhaltlichen Einvernahme vorgebracht habe. Der BF sei weiterhin unbescholten und somit sei die Anzeige nach Einstellung des Strafverfahrens irrelevant und spiele für die Glaubwürdigkeit des BF keine Rolle. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei keine ordentliche Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein solle. Der BF sei von seiner Familie verstoßen worden. Es existiere kein Kontakt mehr zur Familie. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass seine Familie ihr Haus in XXXX verkauft habe und er wisse nicht, ob sie ein neues Haus gekauft habe. Das BFA habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, sie hätte insbesondere das paschtunische Gewohnheitsrecht beachten müssen. In der Folge wäre die Polizei auch nicht eingeschritten und dadurch sei die Verfolgung durch Privatpersonen iSd Schutztheorie asylrelevant. Aufgrund der sich stetig wieder verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan wäre dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Der Beschwerde wurde die Benachrichtigung des BF von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.11.2016 beigelegt.

8. Mit Schreiben vom 19.01.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, sunnitischer Muslim, am XXXX in der Hauptstadt XXXX geboren und dort aufgewachsen zu sein. Seine Familie stamme aus der Provinz XXXX , der BF habe aber fast immer in XXXX gelebt. Im Zeitraum 2010 bis 2015 sei er ein Jahr beruflich in XXXX , acht Monate in XXXX und dreieinhalb Monate in XXXX stationiert gewesen. Der BF sei gesund. Er habe in Kabul 12 Jahre lang die Schule besucht und maturiert. Danach habe er bei einem privaten Sicherheitsdienst gearbeitet. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF würden nach wie vor in Kabul leben. Der BF habe in Afghanistan eine Beziehung mit einem jungen Mädchen namens XXXX XXXX geführt und Sachen mit ihr gemacht, die er nicht hätte machen dürfen. Er habe sie schon viele Jahre gekannt und sich im elften Schuljahr in sie verbleibt. Die Familien wären gegen die Hochzeit gewesen. Nach langem Hin- und Herüberlegen und im Wissen, dass die Familien ihr Einverständnis zu einer Heirat nicht geben würden, habe

XXXX vorgeschlagen, gemeinsam durchzubrennen. Sie habe gemeint, dass es vielleicht ein paar Tage Aufruhr geben würde, doch danach würden die Familien das schon wieder vergessen. Daraufhin seien sie durchgebrannt. XXXX sei für ihre Familie drei Tage unauffindbar und diese ganze Zeit beim BF gewesen. Der BF habe aber keine Ehre verletzt und XXXX sei unberührt geblieben. Als der BF XXXX zu sich nach Hause genommen habe, sei sein Vater entrüstet gewesen. Damit keine gröberen Probleme entstehen würden, habe die Familie des BF die Familie von XXXX darüber informiert, dass der BF XXXX zu sich genommen hätte. Der BF habe deshalb nicht offiziell um die Hand anhalten wollen, da er gewusst habe, dass die Familie von XXXX jemandem wie ihm nie ein Mädchen zur Frau geben würde. XXXX habe aber gemeint, dass ihre Familie dann, wenn sie ein paar Tage beim BF verbringen würde, sich eine Zeit lang aufregen, aber in die Beziehung einwilligen würde, um eine üble Nachrede zu vermeiden.

XXXX sei 1 ¿ Tage im Wohnhaus des BF gewesen. Dann habe der BF XXXX zu seinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen, wo sie weitere eineinhalb Tage mit dem BF verbracht habe. XXXX sei dann von der Familie des BF abgeholt worden und der BF bei seinem Onkel geblieben. Niemand aus der Familie des BF habe vor diesem Vorfall gewusst, dass sich der BF in XXXX verliebt hatte. Die Ältesten der Familie des BF seien zum Vater von XXXX gegangen, um ihn zu beruhigen und davon abzuhalten, etwas Unüberlegtes zu tun. Nach längerem habe dieser zugesagt, von Vergeltung und dergleichen abzusehen. Als XXXX wieder zurück nach Hause gegangen war, habe ihr Vater gedroht, sie dürfe sich nicht mehr mit dem BF treffen und er sich nicht in ihrer Nähe blicken lassen. Der Vater des BF sei aufgebracht gewesen und habe zum BF gesagt, er habe einen großen Fehler begangen und sich mit Leuten angelegt, die eine Nummer zu groß für ihn wären. XXXX Vater habe den Schein bewahren wollen und vorerst so getan, als würde er Gnade walten lassen. Doch er sei ein stadtbekannter Mann und verfüge über sehr viel Macht. Es sei offensichtlich gewesen, dass er abwarten würde, bis sich das Gerede lege und dann zuschlagen würde. Der Vater habe dem BF gesagt, dass er mit dem Fehltritt des BF nichts zu tun haben wolle und sie ab diesem Zeitpunkt getrennte Wege gehen würden. Er habe den BF aus der Familie ausgeschlossen und den Rat gegeben, sich in Sicherheit zu bringen. Es sei abzusehen gewesen, dass die Familie von XXXX bei jeder gebotenen Gelegenheit zuschlagen und dem BF etwas antun würde. Daher habe er Afghanistan verlassen. Der BF sei nicht persönlich bedroht worden, es sei jedoch klar gewesen, dass sie den BF irgendwo überraschen und ihm etwas antun würden. Die Tatsache, dass der Name von XXXX durch den BF befleckt worden sei, wäre im Grunde eine persönliche Bedrohung. Würde der BF heute nach Afghanistan zurückkehren, würde ihn die Familie von XXXX töten.

Der BF habe noch Kontakt zu seiner älteren Schwester. Die anderen Familienmitglieder hätten keinen Kontakt mehr zu ihm. Auch seine Mutter fürchte sich vor dem Vater und habe deshalb den Kontakt mit dem BF abgebrochen.

Der BF sei in Afghanistan nie aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Vor den Ereignissen rund um XXXX habe er ein gutes Leben in Afghanistan gehabt. Es sei ihm gut gegangen, er habe eine gute Arbeit gehabt und nichts, was ihn bedroht hätte. Wenn es das Problem mit XXXX nicht gegeben hätte, wäre er nicht nach Europa gekommen.

Der BF habe keine Verwandte in Österreich. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung absolviert. Er habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und sich nicht ehrenamtlich engagiert.

Seitens des BF wurde ein afghanischer Führerschein im Original, lautend auf XXXX , einen Mitarbeiterausweis bei der XXXX , ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 03.03.2017, eine Bestätigung des XXXX vom 10.02.2017 betreffend den Besuch einer Informationsveranstaltung sowie eine A1-Deutschkursbesuchsbestätigung der XXXX vorgelegt.

Seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF wurden zwei ACCORD Anfragebeantwortungen vom 27.12.2012 und vom 10.08.2012, die sich mit den Konsequenzen des vorehelichen Geschlechtsverkehrs für Männer und Sanktionen gegen unverheiratete Paare, die untergetaucht sind, befassen. Darin wird festgehalten, dass bei einer gemeinsamen Flucht die sexuelle Beziehung außerhalb der Ehe solange unterstellt werde, bis das Gegenteil bewiesen werden könne. Weggelaufene Paare seien nicht nur der Gefahr durch Sanktionen der eigenen Familie ausgesetzt, sondern "Zina" stelle auch einen Straftatbestand des afghanischen Strafgesetzbuches dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch ihren Mann zu töten. Dem BF sei es auch nicht zuzumuten, um Schutzgewährung durch den afghanischen Staat zu ersuchen, weil der afghanische Staat eben diese Vorfälle strafrechtlich verfolgen würde und diese stattlichen Strafverfolgungsmaßnahmen als vollkommen unverhältnismäßig anzusehen seien. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2015 zur Zahl Ra 2015/20/0030 verwiesen.

II. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahmen des BF vor dem BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.03.2017, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

1.2. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

1.3. Der BF ist in der Stadt XXXX aufgewachsen, hat dort 12 Jahre die Schule ( XXXX ) besucht und die Matura erfolgreich absolviert. Der BF hat von 2010 bis 2015 für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet. Dabei wurde er großteils in XXXX , ein Jahr in XXXX , acht Monate in XXXX und dreieinhalb Monate in XXXX eingesetzt.

1.4. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX , ist jedoch vor der Geburt des BF in die Stadt XXXX übersiedelt. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern leben nach wie vor in XXXX leben. Vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits leben ebenso in Afghanistan. Eine Tante davon in XXXX , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in XXXX , eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX .

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Verwandten des BF von diesem abgewandt hätten.

1.5. Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Arbeitserfahrung in der Stadt XXXX sowie in den Provinzen XXXX , XXXX und XXXX . Er verfügt über gute Ortskenntnisse der Stadt XXXX .

1.6. Der BF verließ Afghanistan im November 2015 und reiste über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 11.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.8. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.9. Der BF hat in Österreich mehrere Deutschkurse auf A1 Niveau sowie Integrationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfonds besucht. Der BF hat in Österreich bisher keine Deutschprüfung absolviert. Er war nicht erwerbstätig und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert.

2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.1. Der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates Afghanistan konnte nicht festgestellt werden.

2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Stadt XXXX eine Beziehung mit einem Mädchen namens XXXX oder XXXX oder XXXX geführt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund dieser (nicht feststellbaren) Beziehung einer Gefährdung seitens der Familie des Mädchens, seiner eigenen Familie oder des Staates Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.

2.3. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.5. Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach XXXX Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2.6. Der BF kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016:

Sicherheitslage allgemein

Im Zeitraum von 1.8. bis 31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit

6. 601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum von 1.6. bis 31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle; dies ist ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nordöstlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar sowie im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44,50% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. bis 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig High-profile-Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und der NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn die Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation "Zarb-e Azb" in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen der Luftstreitkräfte und der Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai bis Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meisten koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder der GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivitäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen. Abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte). Dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten an (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014 an. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen zurück, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten, verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. bis 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. durch Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Sicherheitslage in der Provinz Kabul

Im Zeitraum 1.1. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Taliban

Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung, welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren fluktuierte die tatsächliche ANDSF-Truppenstärke zwischen 91% und 92% der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch – die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde – laut Human Rights Watch – kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte, ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt sowie jenen, die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015).

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDPs gelang es temporär, Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich, bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurden den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie waren vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zu Grundleistungen für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: Der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist, als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52 (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: Das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der Proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016)

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert:

Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:

SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016).

Beispiele für Sicherheitsoperationen

Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016).

Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016

66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016).

Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit

6. 261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum 2015. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.5. bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016).

High-profile Angriffe in Kabul

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff – ein Selbstmordattentat – auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016).

KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan

Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den 31. März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller (auch der registrierten) afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016).

Mit Stand 26.11.2016 bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle UN-OCHA die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurückgekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.724. Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016).

Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und andere Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) – zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig, Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).

UNHCR-Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.11. bis zum 1.3. ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ("Minister for States and Frontier Regions") wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einigen Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016).

Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016).

91% der registrierten und 87% der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen Regierungstruppen – unterstützt von alliierten Streitkräften – und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt

511. 762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016).

Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016).

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016):

Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

?

3.2. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016:

"Grundsätzliche Anmerkungen

Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat.

[ ]

Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016

UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.

Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.

Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang.

Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar – und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit 2009. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden.

Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt. Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten.

Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung. Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern. Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr 2017.

[ ]

Aktualisierte Informationen zum Herkunftsgebiet Kabul

Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.

Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.

Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär - und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.

Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.

Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär - und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden."

III. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1. und II.2.):

2.1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumente.

Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher und übereinstimmender Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Der BF gab vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht jeweils an, XXXX zu heißen. Seitens des BF wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Dienstausweis der XXXX im Original vorgelegt. Dieser Dienstausweis wurde für " XXXX " ausgestellt. Weiters wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ein afghanischer Führerschein im Original vorgelegt. Dieser lautet auf "

XXXX ".

2.2. Die Angaben des BF zu seiner Heimatstadt, seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend und widerspruchsfrei. Zudem hat der BF einen Dienstausweis zwecks Nachweis seiner Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma im Original vorgelegt.

2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens.

2.4. Soweit das vom BF behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:

2.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.

Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) – (4) [ ]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.4.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

2.4.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens – aufgrund zu vieler Widersprüche in wesentlichen Punkten – keine Glaubwürdigkeit zukommt:

2.4.3.1. Der BF stützt sein Fluchtvorbringen auf eine geheime Liebesbeziehung mit einem afghanischen Mädchen, war aber nicht in der Lage, übereinstimmende und konkrete Angaben darüber zu tätigen, seit wann er das Mädchen kennt, seit wann er eine Beziehung mit dem Mädchen führt, wie das Mädchen heißt und wie sich seine Beziehung mit diesem Mädchen abgespielt hat. Bei der Erstbefragung gab der BF an, dass das Mädchen XXXX heiße, in der Einvernahme vor dem BFA, dass sie XXXX heiße und er den Nachnamen nicht wisse, vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie XXXX ) heiße. Der BF gab abweichend an, dass er das Mädchen seit vielen Jahren bzw. "sehr lange" gekannt oder erst 1 ¿ oder nur 1 Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan kennengelernt und acht Monate, nachdem er sie kennengelernt habe, zu sich nach Hause mitgenommen habe. Einerseits gab der BF an, dass die beiden bereits Heiratsabsichten gehabt hätten, andererseits konnte der BF nichts Konkreteres zu gemeinsamen Unternehmungen mit dem Mädchen berichten, als dass der BF sie oft am Schulweg gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen, sie in einem namentlich genannten Einkaufscenter getroffen und mit ihr telefoniert habe. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, dass dieses Mädchen getötet worden sei, im weiteren Verlauf des Verfahrens relativierte er diese Aussage dahingehend, dass er seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr mit ihr habe und nicht wisse, ob sie lebe oder nicht.

"R: Warum haben Sie zu Beginn Ihres Asylverfahrens angegeben, dass XXXX bzw. damals von Ihnen als XXXX bezeichnet, von ihrer Familie getötet wurde (AS 31)?

BF: Nein. So etwas habe ich nicht gesagt. Meine Familie nannte mir diesen Namen. Sie sagten, sie würden verbreiten, dass ich mit diesem Mädchen verlobt sei, damit sich die Situation beruhigt. Aus diesem Grund kannte ich überhaupt diesen Namen. Aber ich habe nie gesagt, dass meine Familie sie getötet hätte.

R: Im Rahmen der Erstbefragung wurde Ihre Aussage wörtlich wie folgt protokolliert: ‚Ich händigte sie [ XXXX ] ihrer Familie aus. Kurze Zeit später wurde sie ermordet. Aus Angst um mein Leben musste ich fliehen.‘ (AS 31) Im Rahmen der Einvernahme vom 06.12.2016 wurde

Ihnen die Frage gestellt: ‚Warum ist XXXX bei Ihrer Erstbefragung getötet worden und heute lebt sie noch?‘ Darauf antworteten Sie:

‚Ich weiß es nicht ob sie getötet wurde. Es sind Afghanen und diese werden sich in vierzig Jahren auch noch rächen.‘ (AS 111).

BF: Ja. Das stimmt so, wie es da protokolliert worden ist. Ich sagte, dass ich ab jenen Tag, als wir uns zum letzten Mal sahen, nichts mehr über sie weiß, weder ob sie lebt noch ob sie getötet wurde.

R: Warum wurde dann Ihre Aussage in der Erstbefragung so protokolliert, dass Sie klar sagten, das Mädchen sei getötet worden?

BF: Das kann ich auch nicht verstehen. Denn auch damals sagte ich, solange sie bei mir war, war sie in Sicherheit, aber danach weiß ich nicht, ob sie noch lebt oder ob sie getötet wurde."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 11).

Auch auf neuerliche Nachfrage des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgericht zur Beziehung des BF mit dem Mädchen beschränkte sich der BF auf vage und allgemein gehaltene Aussagen:

"R: Wie würden Sie beschreiben, wann aus Ihrer Sicht eine Beziehung mit XXXX begonnen hat. Mich würde dabei interessieren, was für Sie ausschlaggebend war, dass aus einer Freundschaft mehr geworden ist und woran sie das festmachen können?

BF: Es hat zwischen uns viele Gespräche gegeben. XXXX war schon lange Zeit von mir sehr angetan. Alles wurde noch mehr, als ich zu arbeiten begann und dann auch noch ein Auto kaufte. Ihre Brüder arbeiteten nicht und sie war sehr angetan davon, dass ich jung und tüchtig war und aus eigenen Stücken etwas aufbaute. Wir waren ineinander verliebt."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 16).

Die Angabe, dass die Brüder des Mädchens nicht gearbeitet hätten, steht zudem im Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem BFA, wo der BF behauptete, dass zumindest einer der Brüder des Mädchens als Offizier bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet habe.

2.4.3.2. Im Verfahren vor dem BFA gab der BF an, dass er ein sehr gutes Verhältnis mit seiner Mutter gehabt und seiner Mutter gesagt habe, dass diese um die Hand des Mädchens anhalten solle. Die Mutter habe offen mit dem BF darüber gesprochen und ihm gesagt, dass sein Vater gegen die Hochzeit sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zunächst an, dass niemand in seiner Familie gewusst habe, dass er sich in XXXX verliebt hatte und auch nie an so etwas gedacht hätte. Der BF habe mit seiner Familie nie über solche Dinge gesprochen. Im späteren Verlauf der (selben) Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF (widersprüchlich dazu) an, dass er seiner Mutter seine Gefühle anvertraut und sie gefragt habe, was, wenn er ein Mädchen aus einer paschtunischen Familie heiraten wollen würde. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass das wohl kaum in Frage kommen würde und er sich nach einem Mädchen in seinem Kreis umschauen solle. Er habe zwar XXXX nicht namentlich erwähnt, aber seine Mutter habe gewusst, worauf er hinaus habe wollen. Mit dem Widerspruch konfrontiert, erklärte der BF Folgendes:

"R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie Ihrer Mutter davon erzählt haben, dass Sie Ihrer Mutter gesagt haben, dass sie um XXXX Hand für Sie anhalten soll, dass Ihre Mutter offen darüber mit Ihnen gesprochen hätte und gesagt hätte, dass Ihr Vater gegen diese Hochzeit wäre?

BF: Ich habe meiner Mutter zu Beginn indirekt davon erzählt. Später fragte ich ein paar Mal was sie von XXXX halten würde. Sie lachte mich aus und erklärte mir, dass das eine Phantasievorstellung wäre, denn die Familie von XXXX sei vom Niveau her viel höher gestellt als unsere Familie und überhaupt seien sie Paschtunen. Sie riet mir, nie wieder solch einen Blödsinn zu erzählen, denn mein eigener Vater würde so etwas nicht gut heißen. Sie nahm mich nicht ernst und glaubte mir gar nicht, dass ich vielleicht mit XXXX s eine Beziehung haben könnte."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 13).

2.4.3.3. Im Verfahren vor dem BFA gab der BF an, dass er sich mit seinem Onkel über das Mädchen beraten habe. Sein Onkel mütterlicherseits habe zu Zeiten der Taliban ein Mädchen entführt und sie dann geheiratet. Der BF habe sich mit diesem Onkel beraten. Der Onkel habe gemeint, es wäre besser, erst alle auf die Seite des BF zu bringen. Der BF habe sich mit seinem Onkel beraten und seine Freundin nach vier oder fünf Tagen zu sich nach Hause gebracht. Sie sei damit einverstanden gewesen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der BF eine etwaige Beratung mit seinem Onkel mit keinem Wort, sondern schilderte, dass es die Idee des Mädchens gewesen sei, dass sie zum BF nach Hause kommen sollte und sich die Familien letztendlich auf diesem Wege zwar zunächst aufregen, dann aber mit dem Beziehung abfinden würden.

2.4.3.4. Im Verfahren vor dem BFA gab der BF an, dass er ihm das Mädchen (vor der behaupteten Übernachtung im Wohnhaus der Familie des BF) erzählt habe, dass man sie verheiraten wolle, weshalb sie in Sorge sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er nichts davon wisse, dass andere Männer um die Hand des Mädchens angehalten hätten.

2.4.3.4. Im Verfahren vor dem BFA gab der BF an, dass das Mädchen zu ihm nach Hause gekommen sei und der BF nach zwei Nächten – ohne das Mädchen – zu seinem Onkel gegangen sei. Das Mädchen sei deshalb nicht mitgekommen, da der Vater des BF gemeint habe, dass es besser wäre, wenn sie im Elternhaus des BF bleibe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF dazu im Widerspruch an, dass der BF das Mädchen zunächst in sein Elternhaus gebracht und nach 1 ¿ Tagen zu seinem Onkel mitgenommen habe. Von dort sei sie dann von der Familie des BF abgeholt worden.

2.4.3.5. Im Verfahren vor dem BFA gab der BF an, dass er aufgrund des Weglaufens mit dem Mädchen vier- oder fünfmal direkt bedroht worden sei. Etwa eine Woche, nachdem das Mädchen von zuhause weggelaufen sei, sei er angerufen worden und man habe ihn treffen wollen; dann habe ihn ein enger Freund verraten und ein Bekannter erzählt, dass Paschtunen ihn suchen würden und es Leute gebe, die zu den Brüdern des Mädchens gehen und diese fragen würden, ob sie den BF leben oder tot haben möchten; die dritte Drohung habe etwa 16 oder 17 Tage, nachdem das Mädchen weggebracht worden sei, stattgefunden. Es habe eine Hochzeitsfeier gegeben. Vor dem Wohnhaus des BF sei ein Zelt wegen einer Feier gestanden. Das Auto des BF sei auf der Straße gestanden. In jener Nacht hätten Verwandte des Mädchens die Autoreifen aufgeschlitzt und die Scheiben eingeschlagen. Sie hätten den BF dann angerufen und gesagt, zu wem sie gehören; die vierte Drohung habe sich so abgespielt, dass der BF mit einem Fahrer in einem Fahrzeug der Sicherheitsfirma unterwegs gewesen sei, als Leute Wasserfalschen auf das Auto geworfen hätten. Der BF sei dann zur Polizei gegangen und die Täter seien für eine halbe Stunde eingesperrt worden.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF dazu stark abweichende Angaben an und verneinte zunächst jegliche Bedrohung:

"R: Wurden Sie je konkret bedroht?

BF: Es war bereits über diese Grenze hinaus, als das ich persönlich von ihnen bedroht werden sollte. Ich wurde nicht direkt bedroht, es war jedoch klar, dass sie mich eines Tages irgendwo überraschen und mir etwas antun würden. Die Tatsache, dass der Name ihrer Schwester von mir befleckt war, ist im Grunde eine persönliche Bedrohung.

[ ]

R: Sie haben heute angegeben, dass Sie Angst vor der Familie von XXXX hätten, Sie persönlich jedoch nie konkret bedroht worden wären. Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie viermal direkt bedroht wurden. Können Sie mir die unterschiedlichen Angaben erklären?

BF: Die Brüder von XXXX haben mir persönlich nicht gedroht. Sie wussten, dass ich wegen meiner Arbeit immer eine Waffe trug und sie wollten keineswegs Aufsehen erregen. Ihre Absicht war, mich aus dem Weg räumen zu lassen, sodass man ihnen nie etwas anhängen konnte. Tatsächlich wurde ich zwei oder dreimal, als ich von der Arbeit nach Hause fahren wollte, von unbekannten Männern angegriffen. Einmal hat der Sohn des Nachbars, der mit mir im selben Viertel aufgewachsen war, die Reifen meines Autos aufgeschlitzt. Das waren immer indirekte Drohungen.

R: Sie haben vor dem BFA zu den Drohungen unter anderem angeführt, dass Sie angerufen wurden und man Sie treffen wollte, dass Ihnen weiters ein Bekannter erzählt hätte, das Paschtunen Sie suchen würden und nach Ihrer Nummer verlangt hätten?

BF: Ich habe gesagt, dass mein Freund mich angerufen hat, um mich zu warnen. Er sagte, dass ein paar Paschtunen nach mir Ausschau halten und über mich Fragen stellen würden. Er hätte gesagt, dass er mich nicht kannte. Er wollte mich darüber informieren, damit ich auf der Hut bin.

R: Sie haben heute gesagt, dass der Sohn des Nachbars die Reifen ihres Autos aufgeschlitzt hätte. Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Verwandte Ihrer Freundin Ihre Autoreifen aufgeschlitzt und die Scheiben eingeschlagen hätten?

BF: Die Anstiftung zu dieser Sachbeschädigung war von XXXX Familie aus. Sie hatten jemanden aus dem Viertel dazu angestiftet mein Auto zuzurichten, das war in den Tagen, in denen ich nicht mehr Zuhause war. Mein Vater benutzte mein Auto. Es gab prinzipiell viele Leute, die versuchten die Gunst von XXXX Vater zu erlangen und daher bereit waren für ihn vieles zu tun."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 9f).

2.4.3.6. Während der BF vor dem BFA angab, dass er sich im Zusammenhang mit der vierten Bedrohung (bei der Leute Wasserflaschen auf sein Auto geschmissen hätten) an die Polizei gewandt und diese die Täter für eine halbe Stunde eingesperrt habe, gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich gar nicht erst an die Polizei gewandt habe:

"R: Haben Sie sich in Afghanistan je wegen Drohungen oder Übergriffen oder Attacken an die Polizei gewandt?

BF: Das konnte ich nicht. Erstens konnte die Polizei in so einem Fall nichts ausrichten, denn sie wäre der Befehlsmacht von XXXX Vater untergeordnet. Ich hätte mich vielmehr in Gefahr begeben, wenn ich zur Polizei gegangen wäre. Es war anzunehmen, dass XXXX Vater Beamte dazu aufgefordert hatte mich zu verhaften sobald ich irgendwo erscheinen würde.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie sich an die Polizei gewandt haben, nachdem Flaschen auf Ihr Auto geworfen worden wären und die Täter seitens der Polizei auch eine halbe Stunde eingesperrt worden wären?

BF: Das betrifft nicht den Vorfall mit meinem Auto sondern den Angriff dem ich ausgesetzt war, als ich von der Arbeit auf dem Heimweg war. Es kam zu einem Kampf und die Polizei griff ein. Die Angreifer wurden dann von der Polizei mitgenommen. Es war aber nicht so, dass ich mich an die Polizei gewandt hätte, wegen einem Angriff oder einer Drohung.

R: Vor dem BFA haben Sie wörtlich gesagt: ‚Sie haben von Ihren Auto Flaschen auf unseres geworfen. Wir sind nicht stehen geblieben und sind weiter gefahren. In der Nähe von einer Polizeistation, in diese Richtung sind wir gefahren, weil wir gehofft haben, dass sie nicht folgen werden. Ich bin dann zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass sie uns attackieren werden.‘

BF: Das ist nicht ganz richtig. Es war ein kleiner Polizeiwachposten, der am Weg lag. Wir blieben kurz stehen und sagten, diese Leute würden uns grundlos attackieren. Sie wurden dann von der Polizei aufgehalten und befragt und nach einer halben Stunde wieder laufen gelassen. Es ist ein Unterschied ob man zu einer Polizeistation geht oder den kleinen Straßenwachposten. Diese kann man mit etwas Geld bestechen und jeder kommt nach ein paar Minuten frei."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 14).

2.4.3.7. Der BF gab laufend an, dass es sich beim Vater von XXXX um einen mächtigen Mann gehandelt habe, der als Kommandant tätig gewesen sei und der den BF nunmehr in ganz Afghanistan ausfindig machen würde. Der BF gab weiters an, damit gerechnet zu haben, dass der Vater von XXXX nie in die Hochzeit einwilligen würde. Dem BF war stets bewusst, dass es in Afghanistan als Verbrechen gilt, wenn man gegen den Willen der Familien mit einem unverheirateten Mädchen wegläuft und den Weglaufenden damit einhergehend oft Geschlechtsverkehr unterstellt wird. Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der BF in dieser Situation und mit diesem Wissen beschließt, das Mädchen in sein Elternhaus zu holen, um damit eine Heirat durchzusetzen. Naheliegender wäre, dass der BF entweder sofort mit dem Mädchen aus XXXX und/oder Afghanistan flüchtet oder zunächst offiziell um die Hand von XXXX ansucht (womit keine Schande verbunden wäre) und erst im Falle der offiziellen Ablehnung allenfalls mit ihr flüchtet. Bei dem Weg, für den sich der BF laut eigener Angabe entschieden habe, nämlich das Mädchen in sein Elternhaus zu holen und sie dort ein paar Tage zu behalten, ohne dass ihre Familie über ihren Aufenthaltsort wisse, wäre von Vornherein klar, dass dieser in der afghanischen Gesellschaft zwangsläufig zu einem Problem führen würde. Die diesbezügliche Erklärung des BF ist nicht nachvollziehbar:

"R: Warum haben Sie nicht versucht, offiziell bei XXXX Familie um ihre Hand anzuhalten bevor Sie sie zu sich mitgenommen haben?

BF: Einerseits wäre dadurch bekannt geworden, dass wir uns schon länger treffen und somit wäre ich in Gefahr geraten. Andererseits wusste ich, dass die Familie von XXXX jemandem wie mir nie ein Mädchen zur Frau geben würde.

R: Wenn ich Ihren Gedanken folge, dann müssten Sie doch genauso gut gewusst haben, dass Sie erst recht Probleme bekommen würden, wenn Sie XXXX mehrere Tage zu sich nehmen, daher ist mir diese Vorgansweise nicht ganz nachvollziehbar. Können Sie mir das erklären?

BF: XXXX selbst wollte nicht, dass ich offiziell zu ihrer Familie gehe und war überzeugt davon, dass ihre Angehörigen auf offizieller Art nie in die Beziehung einwilligen würden. Sie meinte, wenn sie ein paar Tage bei mir wäre, würden sich alle eine Zeit lang aufregen, aber dann in die Beziehung einwilligen, um eine üble Nachrede zu vermeiden. Es war also ihre Entscheidung zu mir zu kommen."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 7f).

2.4.3.8. Der BF behauptete einerseits, dass seine gesamte Familie – insbesondere sein Vater – mit ihm kurz nach der direkten Auseinandersetzung mit dem Vater von XXXX komplett "gebrochen" und ihn verstoßen habe, andererseits behauptete der BF, sein Vater habe dem BF noch Ratschläge erteilt, wie er sich in Sicherheit bringen solle, habe dem BF gesagt, dass er sich vorerst verstecken solle, bis der Vater eine Lösung für den BF gefunden habe, und nach der Flucht des BF noch offiziell um die Hand eines (anderen) Mädchens namens XXXX angehalten, um zu vermeiden, dass es zu weiteren Unannehmlichkeiten komme. Weiters habe der BF, als er schon auf der Flucht gewesen sei, von seiner Schwester erfahren, dass die Familie des Mädchens innerhalb Kabuls in ein anderes Haus übersiedelt sei. Mit seiner Mutter habe der BF ca. Anfang Dezember 2016 telefoniert und laut ihrer Auskunft gehe es der Familie gut.

2.4.3.9. Schließlich gab der BF vor dem BFA an, neben seiner Kernfamilie zahlreiche Onkel und Tanten in und außerhalb XXXX (in Afghanistan) zu haben, verneinte dies aber (zunächst) vor dem Bundesverwaltungsgericht.

"R: Haben Sie in Afghanistan außerhalb der Provinz XXXX Verwandte?

BF: Nein.

[ ]

R: Sie haben heute auf meine Frage geantwortet, dass Sie keine Verwandte in Afghanistan außerhalb der Provinz XXXX haben. Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie eine Tante väterlicherseits in der Provinz XXXX und sowohl Onkel mütterlicherseits als auch väterlicherseits im Norden hätten. Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen Angaben?

BF: Es handelt sich hierbei um eine Tante und Onkel, mit denen ich keinerlei Kontakt habe. Sie waren immer weit weg und es gab keine Bindung. Ich selbst bin in XXXX geboren und aufgewachsen und kenne persönlich nur die Angehörigen in Kabul."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 10f).

2.4.3.10. Das Vorbringen des BF bleibt somit in den entscheidenden Punkten viel zu widersprüchlich, um daraus eine glaubhafte Verfolgung des BF durch die Familie eines Mädchens, mit dem der BF eine Beziehung geführt haben soll, ableiten zu können. Dem BF kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu.

2.4.3.11. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, in Afghanistan nie aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. Er habe Afghanistan nur wegen der behaupteten privaten Probleme verlassen:

"R: Wurden Sie in Afghanistan je aufgrund Ihrer Rasse oder Nationalität verfolgt?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Afghanistan je aufgrund Ihrer Religion verfolgt?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Afghanistan je aufgrund je aufgrund Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

BF: Nein.

[ ]

"R: Würden Sie nach Afghanistan zurückkehren, wenn Sie diese privaten Probleme nicht hätten?

BF: Ich hatte vor diesen Ereignissen immer ein gutes Leben in Afghanistan. Es ging mir gut. Ich hatte eine gute Arbeit und nichts was mich bedroht hätte. Wenn es dieses Problem nicht gegeben hätte, wäre ich nie nach Europa gekommen."

(Verhandlung vor dem BVwG, 08.03.2017, S. 15f).

Dies stimmt mit seinen Angaben vor dem BFA überein, wo der BF angab, keine Angst vor den Taliban und dem Krieg zu haben, sondern ausschließlich wegen seiner Furcht wegen der persönlichen Feindschaft geflüchtet zu sein.

2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Besuche von Deutschsprach- und Integrationskursen sowie mangelnden Deutschprüfungen stützen sich auf die vom BF diesbezüglichen vorgelegten Bestätigungsschreiben und seine diesbezüglichen Angaben.

3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.3.):

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem BF mit Schreiben vom 19.01.2017 übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. Er hat auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet. Die Rechtsvertreterin des BF legte in der der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei ACCORD Anfragebeantwortungen vom 27.12.2012 und vom 10.08.2012, die sich mit den Konsequenzen des vorehelichen Geschlechtsverkehrs für Männer und Sanktionen gegen unverheiratete Paare, die untergetaucht sind, befassen, vor. Darin wird festgehalten, dass bei einer gemeinsamen Flucht die sexuelle Beziehung außerhalb der Ehe solange unterstellt werde, bis das Gegenteil bewiesen werden könne. Weggelaufene Paare seien nicht nur der Gefahr durch Sanktionen der eigenen Familie ausgesetzt, sondern "Zina" stelle auch einen Straftatbestand des afghanischen Strafgesetzbuches dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch ihren Mann zu töten. Dem BF sei es auch nicht zuzumuten, um Schutzgewährung durch den afghanischen Staat zu ersuchen, weil der afghanische Staat eben diese Vorfälle strafrechtlich verfolgen würde und diese stattlichen Strafverfolgungsmaßnahmen als vollkommen unverhältnismäßig anzusehen seien. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2015 zur Zahl Ra 2015/20/0030 verwiesen. Den o.a. Länderfeststellungen ist sie nicht entgegengetreten. Da das Vorbringen des BF bezüglich seiner außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen nicht als wahr festgestellt werden konnte und somit nicht davon auszugehen ist, dass der BF überhaupt eine außereheliche Beziehung in Afghanistan geführt hat, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den Umgang mit solchen (nicht feststellbaren) Verhaltensweisen/"Taten" in Afghanistan.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem BF hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere.

Der BF bestätigte schließlich, abgesehen von der nicht feststellbaren außerehelichen Beziehung keine Probleme in Afghanistan gehabt zu haben. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung wurde von ihm explizit verneint.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Wie bereits angeführt, reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, 2016/19/0036, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind:

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

Es ist daher zu prüfen, ob dem BF eine Rückkehr in die Hauptstadt XXXX zugemutet werden kann.

Auf Grund der dargestellten Ergebnisse der Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF ist diesem die Rückkehr in die Stadt XXXX aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Wie oben festgestellt, ist der BF ausreichend gesund, hat 12 Jahre die Schule besucht, verfügt über einen Schulabschluss, über Berufserfahrung in und außerhalb der Stadt XXXX , ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat die Möglichkeit, an seine frühere Tätigkeit für Sicherheitsfirmen anzuschließen oder in einem verwandten Berufsfeld tätig zu sein und sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Dabei kann er auf seine Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung zurückblicken. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF leben nach wie vor in XXXX . Vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits leben ebenso in Afghanistan. Eine Tante davon in XXXX , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in XXXX , eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX . Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann.

Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus ist XXXX eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. In XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb XXXX existieren in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über XXXX , größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Anschläge richten sich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie bekannte Aufenthaltsräume (Restaurants, Hotels etc.) internationaler Personen, jedoch grundsätzlich nicht gegen nicht exponierte afghanische Rückkehrer. Diese Gefährdungsquellen sind zudem in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX im gegenständlichen Fall als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der BF im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Vielmehr spricht er die dortige Landessprache, ist gesund und arbeitsfähig. Zudem war er in XXXX erwerbstätig. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in XXXX das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Zudem sind viele Verwandte des BF – darunter seine Eltern und zwei Brüder – nach wie vor in XXXX wohnhaft.

Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf XXXX nicht dargetan.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt XXXX möglich und auch zumutbar ist.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • der Grad der Integration,

  • die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

  • die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Die Eltern, Schwestern, Brüder, Onkel und Tanten des BF leben in Afghanistan. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Der BF hält sich erst seit 1 ¿ Jahren in Österreich auf. Der BF ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt. Der BF war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Der BF hat in Österreich Deutschsprachkurse und eine Integrationsveranstaltung des ÖIF besucht. Er hat bisher keine Deutschprüfung in Österreich absolviert.

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Afghanistan auszugehen, wo zahlreiche Verwandte des BF leben.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und mangels intaktem Familien- und Privatkleben in Österreich – überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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