W183 2140017-1•BVwG W183 2140017-1
W183 2140017-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2017
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, konkrete Darlegung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Verdienstentgang, Vermögensnachteil,<br/>Zeugengebühr
W183 2140017-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Graz-West vom 23.08.2016, Zl. 313 C 47/16y, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) wurde als Zeuge zur Verhandlung am 16.06.2016 am BG Graz-West geladen.
2. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 beantragte er einen Fahrtkostenersatz und eine Entschädigung für Verdienstentgang. Zu letzterer führte er aus, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei und als Anrainer zu einer Bauverhandlung am 16.06.2016 geladen gewesen sei. Er habe die XXXX RA OG mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragen müssen. Diese OG, deren Zweigstelle in Villach ausschließlich vom BF betrieben werde, habe aufgrund der Zeugenladung die rechtlichen Interessen im Bauverfahren nicht wahrnehmen können, weshalb die OG eine andere Rechtsanwälte OG als Substitut habe beauftragen müssen. An Substitutionskosten seien EUR 767,04 verrechnet worden, welche der OG respektive dem BF als Gesellschafter dieser OG als Verdienstentgang entstanden seien. Der vom BF für den Standort Villach erwirtschaftete Umsatz komme ausschließlich ihm zu, weshalb ihm ein Verdienstentgang entstanden sei. Dem Antrag waren die Honorarnote des Substituten, eine Bestätigung des Geschäftsführers der OG, wonach alle für den Standort Villach erwirtschafteten Umsätze für das Jahr 2016 ausschließlich dem BF zukommen, die Anberaumung der Bauverhandlung und ein Firmenbuchauszug besagter OG angeschlossen.
Die belangte Behörde brachte diesen Antrag zum Parteiengehör, woraufhin die Rechtsvertreterin der beklagten Partei mitteilte, keine Einwände zu haben. Die Rechtsvertretung der beklagten Partei brachte vor, dass die Gebühren überhöht seien und die Richterin bekannt gegeben habe, dass sie vertagt hätte, hätte ihr der Zeuge die Terminkollision mitgeteilt. Der Verdienstentgang sei konkret zu bescheinigen.
3. Die belangte Behörde forderte den BF mit Schreiben vom 21.07.2016 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen auf, den konkreten Verdienstentgang nachzuweisen.
Der BF teilte daraufhin mit, dass er der XXXX Rechtsanwälte OG die Kosten ihres Einschreitens bezahlen müsse, daran ändere auch der Umstand, dass er Gesellschafter dieser OG sei, nichts. Durch die Beauftragung des Substituten habe die Niederlassung der OG um an den Substituten zu bezahlenden Kosten weniger ins Verdienen gebracht. Dieser Verdienstentgang treffe ihn persönlich, weil sämtliche Honorarerlöse an dem Standort ihm alleine zukommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 30.08.2016) wurden dem BF Reisekosten in Höhe von EUR 66,40 und Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 4 zugesprochen. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) wurde begründend ausgeführt, dass die Vertretung durch die OG in die privat-rechtlichen Interessen des Zeugen falle. Es sei ihm kein konkreter Einkommensverlust entstanden.
5. Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die OG und er als BF zwei unterschiedliche Rechtssubjekte seien. Er als Privatperson habe sich von der OG vertreten lassen. Durch die Beauftragung des Substituten verringere sich nicht die Honorarforderung der OG gegenüber dem BF, sondern deren Gewinn. Es seien Substitutionskosten in Höhe von EUR 767,04 entstanden, die die OG dem Substituten ersetzen müsse. An der Höhe der Honorarforderung der OG in Höhe von EUR 1.534,08 gegenüber dem BF ändere die Bezahlung der Substitutionskosten nichts. Nachdem dem BF als Gesellschafter der OG alle Umsätze für den Standort Villach zukommen, hätte der BF einen um 1.534,08 höheren Umsatz erwirtschaftet und sei ihm diese Summe als Schaden entstanden. Der begehrte Verdienstentgang von EUR 767,04 stelle somit die unterste Grenze dar. Relevant sei nur, ob die OG ein Honorar erhalte und ob dieses Honorar dem BF zugekommen wäre bzw. ob sich das Honorar der OG aufgrund der Beauftragung eines Substituten verringert habe und somit dem BF ein Verdienstentgang entstanden sei.
Die Rechtsvertretung der klagenden Partei beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
6. Die belangte Behörde traf eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (datiert 21.10.2016) und erläuterte, dass sich auch aus der Beschwerde kein konkreter Verdienstentgang ableiten ließe. Aufgrund der Beauftragung der OG seien dem BF persönlich jedenfalls Kosten entstanden. Die OG hätte auch einen anderen Vertreter der eigenen OG entsenden könne, und wären dadurch allenfalls geringere Kosten angefallen. Die Substitutionskosten seien daher nicht als angemessene Kosten eines notwendigen Stellvertreters anzusehen. Der Zeuge habe lediglich Anspruch auf die ihm persönlich zusätzlich entstandenen Kosten. Ein solcher Verdienstentgang sei aber nicht nachgewiesen worden.
7. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 stellte der BF den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass die belangte Behörde übersehe, dass der BF in jedem Fall der OG zum Kostenersatz verpflichtet gewesen wäre, ihm jedoch das Honorar nicht zugekommen wäre, weil die Leistungen nicht von der OG erbracht worden seien. Er mache nicht ihm persönlich entstandene Kosten geltend, sondern einen Verdienstentgang.
8. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Rechtsanwalt und als solcher rechtskundig. Er ist Gesellschafter einer Rechtsanwälte OG und hat als Privatperson diese OG für ein Bauverfahren mandatiert. Die Umsätze aus dem Standort Villach stehen ausschließlich dem BF zu.
1.2. Der BF beantragte einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 767,04 und keine Stellvertreterkosten. Er legte zum Nachweis seines Begehrens eine Rechnung der substituierenden Rechtsanwalts OG vor. In seinen Schriftsätzen bringt der BF vor, dass das Honorar des Substituten von der XXXX Rechtsanwälte OG zu zahlen ist.
1.3. Der BF wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Zeugeneinvernahme geladen.
1.4. Der BF bescheinigte keinen konkreten Einkommensentgang aufgrund der Zeugeneinvernahme.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2.3. Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 GebAG Anm. 6).
Um allerdings eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass der selbständig Erwerbstätige sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt.
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zu § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG folgt, dass nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen ist (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; 25.02.2002, 98/17/0097). Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Es ist auf den konkreten Vermögensschaden abzustellen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 E 21). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Berufung auf einen in der Regel mit Zeugeneinvernahmen verbundenen Verdienstausfall vermag ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht zu ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Hinweis E 24. März 1995, 95/17/0063; E 25. Mai 1998, 98/17/0137 (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
3.2.4. Zu der Frage, ob der BF einen Einkommensverlust nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG hatte, ist festzuhalten, dass der BF einen solchen zwar behauptet, allerdings lediglich die der XXXX Rechtsanwälte OG angefallenen Substitutionskosten bescheinigt. Welchen konkreten Verdienstentgang er als Gesellschafter der OG zu tragen hat, konnte er nicht bescheinigen. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, welcher Verdienst ihm aufgrund der Nichtteilnahme an der Bauverhandlung entgangen ist. So wurde keine Honorarvereinbarung von ihm als Privatperson mit der OG oder andere Bescheinigungsmittel, aus denen ersichtlich wäre, welches Honorar für die Teilnahme an der Bauverhandlung bzw. für die Übernahme dieses Falles generell vereinbart war, vorgelegt. Das Begehren des BF ist auch insofern nicht schlüssig, als er in der Beschwerde eine nicht näher bescheinigte Honorarforderung der OG in Höhe von EUR 1.534,08 behauptet und diese Summe auch als seinen Umsatz nennt, er aber lediglich EUR 767,04 begehrt, weil dies die unterste Grenze darstelle.
Seitens des Geschäftsführers der XXXX Rechtsanwälte OG wurde lediglich bestätigt, dass sämtliche Umsätze für das Jahr 2016 für den Standort Villach dem BF zukommen, damit wurde aber nicht bescheinigt, welches Einkommen der BF als Gesellschafter der OG von der OG für die Vertretung bei der Bauverhandlung erhalten hätte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch , dass erwirtschaftete Umsätze nicht mit dem konkreten Verdienstentgang gleichzusetzen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG abzuweisen war.
3.2.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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