L511 2134258-1•BVwG L511 2134258-1
L511 2134258-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2017
Bescheidqualität, Genehmigung, Unterschrift, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung
2134258-/5E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX vertreten durch Rechtsanwälte HASLINGER, NAGELE Partner, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 21.03.2016, Beitragskontonummer: XXXX, Zahl:
XXXX, nach Beschwerdevor-entscheidung vom 16.08.2016, Zahl: XXXX, beschlossen (weitere Verfahrensparteien: XXXX und XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte SIMONFAY, SALBURG KRENN):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits mehrere Verwaltungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien vorangegangen sind, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf das hg. Erkenntnis L511 2005897-1/43 sowie die Erkenntnisse des VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231; 22.03.2012, 2010/08/0231 und 31.07.2009, 2008/09/0261 und das Urteil des EuGH XXXX verwiesen wird.
1.2. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Zahl: XXXX, Beitragskontonummern:
XXXX, XXXX und XXXX, stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien XXXX[AR], XXXX. [MM] und XXXX. [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen.
1.3. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016, L511 2005897-1/43E, wurde den dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 13.12.2013, GZ: XXXX, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit Ausnahme von fünf abgesonderten Verfahren ersatzlos behoben. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005897-1 verwiesen.
Die Entscheidung wurde allen Verfahrensparteien, darunter auch die SGKK, am 09.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (hg. GZ 2005897-1/43) und erwuchs somit am 09.03.2016 in Rechtskraft. Aufgrund der erhobenen ordentlichen Revision legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2016, Ro 2016/08/0013, dem EuGH nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.
1.4. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid vom 21.03.2016, Zahl:
XXXX, verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 1/4 PDF-Seite 1-32).
1.4.1. Der Bescheid ist adressiert an die MI Kft, vertreten durch XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH, die AR vertreten durch XXXX Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH Co KG und die MM Kft, vertreten durch Masseverwalter (MV) XXXX und wurde (zunächst) den in der Adressierung ausgewiesenen Vertretern am 23.03.2016 zugestellt (OZ 4/1 PDF-Seite 1, 31-32).
1.5. Mit Schreiben vom 20.06.2016, eingelangt bei der SGKK am 21.06.2016, erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid der SGKK Beschwerde (OZ 1/1 PDF-Seite 19-59, OZ 1/2 PDF-Seite 1-68 und OZ 1/3 PDF-Seite 1-84).
1.6. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2016, Zahl: XXXX, wies die SGKK die Beschwerde vom 06.06.2016 als unzulässig zurück und stellte fest, dass der angefochtene Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, vollinhaltlich aufrecht bleibe (OZ 1/1 PDF-Seite 10-17).
Begründend wurde ausgeführt, dass nur die MI Kft Leistungsverpflichteter sei, und daher eine Vollstreckung des Bescheides auch nur gegen diese möglich sei. Der Bescheid habe daher gegenüber der AR keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermocht.
1.7. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 beantragte die AR fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 20.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1/1 PDF-Seite 6-9).
1.8. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 06.09.2016 die Beschwerde samt eingescannten nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1/1 - OZ 1/3).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
2.1. Das BVwG ersuchte die SGKK im Verfahren hg. GZ 2132303-1, dem derselbe Bescheid vom 21.03.216 zu Grunde liegt, zum Bescheiderstellungs- und Zustellungsprozess Stellung zu nehmen (OZ 4).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Bescheid der SGKK vom 21.03.2016 weist als genehmigenden Organwalter XXXX [K] aus. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters findet sich die Unterschrift "i.V. [unleserlich]". Es handelt sich dabei um die Unterschrift von XXXX[F] (OZ 3/1 PDF-Seite 200).
1.2. Bei der im Akt einliegend Ausfertigung des Bescheides handelt es sich um die Kopie des handsignierten, zunächst an die XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH geschickten Originals (OZ 3/1 PDF-Seite 172- 202). Dieses Original wurde in der Folge, nach Retournierung durch die Einzelfirma XXXX wirtschaftsprüfer und steuerberater an die SGKK, unter Auswechslung von Seite 1 (auf Grund der Bescheidadressatenänderung), an die MI Kft. in Ungarn (OZ 3/1 PDF-Seite 163-165) geschickt.
1.3. An die AR und die MM wurden jeweils Kopien des Originals verschickt (OZ 4).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3, 5-9)
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid vom 21.03.2016
Anfragebeantwortung der SGKK
2.2.1. Die Fertigung ergibt sich unmittelbar aus dem Akt. Dass es sich bei der Unterschrift um jene von F und nicht um jene von K handelt ergibt sich aus dem Amtswissen, welches aus verschiedenen anderen hg. vorgelegten Verwaltungsakten der SGKK resultiert.
2.2.2. Dass es sich bei der im Akt einliegend Ausfertigung um eine Kopie des an die MI Kft versandten Originals handelt ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der SGKK (OZ 4).
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).
3.2. (Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 27 VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
3.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
3.2.1.2. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
3.3. zur Zurückweisung der Beschwerde
3.3.1. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
3.3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Eine von § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für § 18 Abs. 3 AVG seit 01.08.2010 sowie für § 18 Abs. 4 AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen.
3.3.2. Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130 ua) erstellte Erledigung, nicht mit der Unterschrift des angeführten genehmigenden Organwalters versehen.
3.3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung aber die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - gegenständlich ist das, das der MI zugestellte Original - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist; und der Bescheid wird den Parteien gegenüber nicht wirksam (vgl. dazu insbesondere jüngst zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 sowie generell VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102;
28.04. 2008, 2007/12/0168 mHa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264;
12.12. 2001, 2000/03/0135; 15.10.2003, 2003/08/0062).
3.3.3. Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal auch diese als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes - an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026, sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151).
3.3.3.1. Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit der SGKK im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hat, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre.
3.3.4. In derart gelagerten Fällen - meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde - ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch - anders als im genannten Erkenntnis ausgeführt - keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.
3.3.5. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
4.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 zu verweisen, dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.