BVwG G306 2152355-1

G306 2152355-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2017

Regest

Anhaltung, gelinderes Mittel, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2152355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2152355.1.00

Spruch

G306 2152355-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX

StA.: Mongolei, vertreten durch RA XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017,

Zl. XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX2017, 11:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX2017 um 11:00 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem am 06.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung der Schubhaft des BF, sowie die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklären; in eventu feststellen, dass für die Fortsetzung der Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass die belangte Behörde, bzw. der Bund schuldig ist, die dem BF durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Rechtsvertreters des BF binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Steiermark, am 07.03.2017 die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt (OZ 2). Das BFA gab zur Aktenvorlage eine zusammengefasste Stellungnahme ab und begründete neuerlich den Sicherungsbedarf damit, dass der BF für die Behörde nicht greifbar wäre. Es wurde darin auch mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei den BF am XXXX2017 außer Landes zu bringen. Der ausgewiesene Rechtsvertreter sei darüber per Mail informiert worden.

Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger der Mongolei zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft der Mongolei zu sein und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der BF stellte, nach vorangegangener illegalen Einreise, am XXXX2009 (vor 7 1/2 Jahre) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 11.02.2011 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entscheiden wurde. Die Entscheidung beinhaltet auch eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG.

Mit Schreiben vom 25.02.2011 der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Ein Heimreisezeritifikat wurde mit Schreiben vom XXXX2011 bei der Mongolischen Botschaft beantragt.

Der BF wurde am XXXX2012 in Schubhaft genommen. Der BF wurde am XXXX2012 wieder aus der Schubhaft entlassen - Hungerstreik und Haftuntauglichkeit.

Der BF stellte am XXXX2013 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA - RD Steiermark vom 11.07.2014 - abgewiesen.

Dagegen ergriff der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Die Beschwerde ist seit dem 11.07.2014 bei diesem anhängig.

Am 28.03.2017 begab sich der BF selbständig und freiwillig zum BFA RD Steiermark zwecks niederschriftlichen Einvernahme. Der BF wurde noch im Zuge der Einvernahme festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiäre, jedoch über beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über eine eigene gesicherte Unterkunft und über - offensichtlich - ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF legte eine Deutschprüfung auf Niveau A2 ab.

Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten und weist seit XXXX2010 - mit einer Unterbrechung - durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF war zuletzt vomXXXX2013 bis XXXX2017 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Schubhaft:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:

"Die Verhängung der Schubhaft und weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft gegenüber dem BF erweist sich als rechtswidrig.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid festhält, dass versucht worden sei, dem BF am 09.03.2017 eine Ladung an seine Meldeadresse zuzustellen, stellt sich die berechtigte Frage, weshalb nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine entsprechende Ladung zur Einvernahme seines Mandanten sohin des BF, übermittelt wurde.

Der Rechtsvertreter des BF hätte sohin bei Zustellung einer Ladung veranlassen können, dass der BF zusammen mit seinem Rechtsvertreter dem Ladungstermin nachkommt.

Weiters ist festzuhalten, dass der BF unter der Adresse XXXX, behördlich gemeldet und wohnhaft ist. Der BF wäre jederzeit über seinen im Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter "greifbar" gewesen.

Im Zuge der am 29.03.2017 stattgefundenen Einvernahme hat der BF auch darauf hingewiesen, dass er in XXXX ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und er sich zwei Tage in der Woche in XXXX aufhält, die andere Zeit beim einem Bekannten in XXXX.

Allein diese Tatsache reicht jedenfalls nicht aus, um über den BF die Schubhaft zu verhängen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2014, mit welchem über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht rechtskräftig ist, sohin von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht auszugehen ist, so dass schon allein unter dieser Prämisse die Inschubhaftnahme und weitere Beibehaltung der über den BF verhängten Schubhaft rechtswidrig ist.

Unter Einem ist auch darauf hinzuweisen, dass auch dem Rechtsvertreter des BF aus eigener Erfahrung kein Fall in seiner Praxis erinnerlich ist, wonach ein Beschwerdeführer, dessen Verfahren zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen noch anhängig ist, in Schubhaft genommen wurde, so dass jedenfalls auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander auszugehen ist.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein.

Im gegenständlichen Fall bestand und besteht überhaupt keine Veranlassung über den BF die Schubhaft zu verhängen.

Der Fremde hat gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die über den BF verhängte Schubhaft und weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ist unverhältnismäßig und rechtswidrig."

Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Die belangte Behörde stützte die angebliche bestehende Fluchtgefahr des BF allein auf den Umstand, dass der BF für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen wäre. Er habe zwar eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX, jedoch würde es sich dabei um eine Scheinmeldung handeln. Die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wäre aufgrund der mangelnden Greifbarkeit des BF, nicht durchführbar gewesen. Dem BF wäre ein Ladung zur Meldeadresse zugestellt worden, diese sei nicht behoben und sei auch ein Zustellversuch durch die örtliche Polizei gescheitert. Des Weiteren sei der BF mittellos, habe keine Anbindungen im Bundesgebiet und sei auch nicht sozial Integriert.

Die belangte Behörde hat es völlig außer Acht gelassen, dass der BF im Verfahren betreffend Antragsstellung NAG sowie der damit zusammenhängenden Rückkehrentscheidung rechtsanwaltlich vertreten ist. Warum die belangte Behörde nicht versuchte mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter - betreffend Erreichbarkeit des BF - in Kontakt zu treten - bleibt sie in ihrem Bescheid schuldig. Die belangte Behörde führt zur Begründung des Sicherungsbedarfs auch an, dass sie aufgrund der mangelnden Greifbarkeit des BF keine aufenthaltsbeendeten Maßnahmen ergreifen konnte - wann die belangte Behörde in den letzten Jahren versucht haben soll solche Maßnahmen gegen den BF zu ergreifen - bleibt sie ebenfalls schuldig. Die belangte Behörde führt im Bescheid an, dass der BF selbst angegeben habe, sich an der Adresse in XXXX nur zwei Mal im Monaten aufzuhalten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 28.03.2017 ergibt sich jedoch, dass sich der BF zwei Mal pro Wochen in der XXXX Wohnadresse aufhält. Diese Aussage wurde in der Stellungnahme zur Aktenvorlage insofern korrigiert indem die belangte Behörde anführte, dass es sich bei der Angabe in der Niederschrift - zwei Mal pro Woche - um einen Irrtum handle - also irrtümlich passiert sei, ohne dafür einen Beweis in Vorlage zu bringen. Der BF hat sich auch - nachdem er erfahren hat, dass ihn die Polizei sucht - selbständig und freiwillig zur belangten Behörde begeben und legte seinen gültigen mongolischen Reisepass vor. Dieses Verhalten wird wohl nicht von einer Person erwartet werden, die sich einem Verfahren entziehen und untertauchen will. Des Weiteren hat der BF gegenüber dem BFA bekannt gegeben, dass er in XXXX einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachgeht und gab den Namen der Firma als auch dessen Anschrift an. Auch diesbezüglich hätte das BFA eine Adresse an der, der BF greifbar wäre.

Der oben angefochtene Bescheid entspricht nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, sowie dem Umstand, dass der BF die Landung vom 09.03.2017 nicht behoben habe, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für die im Fall des BF angeblich bestehende Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf, dass der BF (fälschlicherweise) über keinen gesicherten Wohnsitz, keine ausreichenden finanzielle Existenzmittel verfüge, bereits untergetaucht sei und für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen wäre, ohne diese Behauptungen nachvollziehbar und haltbar zu begründen bzw. darzulegen welche Ermittlungsschritte diesbezüglich getätigt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarfs besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist.

Auch dass der BF bereits einmal in Schubhaft war (2012) und er aufgrund einer Haftunfähigkeit - Hungerstreik - wieder entlassen werden musste begründet für sich allein noch keinen Sicherungsbedarf. Der BF wurde am XXXX2012 - also beinahe vor 5 Jahren - aus der Schubhaft entlassen und geht aus dem bekämpften Bescheid in keiner Weise hervor, wann bzw. wie oft es die belangte Behörde bisher - erfolglos - versucht haben soll den BF außer Landes zu bringen.

Zusammenfassend kommt der zuständige Richter zur Erkenntnis, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich dieser einer etwaiigen Außerlandesbring durch Flucht zu entziehen suchen wird. Nach Ansicht des zuständigen Richters waren im gegenständlichen Fall nach Erörterung der konkreten Sachlage somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Fluchtgefahr) hinsichtlich des BF gegeben.

Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben.

Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte und derzeit noch andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.

Spruchpunkt II. - Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Den oben dargelegten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der andauernden Anhaltung kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Da auch sonst vonseiten der belangten Behörde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich aktuell ein Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ableiten lassen würden, war gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen.

Dem Bund (vertreten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen.

Gleichzeitig war der von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage gestellte Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sind.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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