W118 2001386-1•BVwG W118 2001386-1
W118 2001386-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2017
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Streichung von der Liste,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W118 2001386-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749653, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Feldstücke (FS) 30, 31, 32, 33 und 34 als nicht beantragte Flächen gelten, sodass diese zwar bei der Ermittlung des Beihilfebetrages nicht berücksichtigt werden, es aber nicht zur Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kommt.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 03.05.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Im Rahmen einer seitens der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle der im Antragsjahr 2012 beantragten Flächen stellte diese im Hinblick auf die von den BF beantragten Feldstücke (FS) 30, 31, 32, 33 und 34 eine "überbetriebliche Übernutzung" (das ist eine Mehrfach-Beantragung von Flächen durch mehrere Antragsteller) fest.
Die BF wurden seitens der AMA mit Schreiben vom 20.08.2012 dazu aufgefordert, die fehlerhaft beantragten Flächen zu korrigieren.
3. Mit Korrektur vom 08.10.2012 strichen die BF die FS 30, 31, 32, 33 und 34 aus ihrem Antrag. Als Grund führten sie die Übernutzung der Flächen mit dem Betrieb BNr. XXXX an.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749653, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde den BF keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Bei einer beantragten Fläche von 58,46 ha wurde eine nach Durchführung einer Verwaltungskontrolle ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,29 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 12,17 ha.
Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien auf den FS 13, 25 und 40 Flächenabweichungen größer 20 % festgestellt worden. Aus diesem Grund habe keine Prämie gewährt werden können.
5. Mit Schreiben vom 09.01.2013 erhoben die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachten im Wesentlichen vor, es sei ihnen unverständlich, dass trotz Korrektur der von der Übernutzung betroffenen Flächen eine Sanktion verhängt worden sei. Ergänzend führten die BF mit einem weiteren Schreiben vom 14.01.2013 aus, zum Zeitpunkt der Beantragung hätten sie über einen aufrechten Pachtvertrag verfügt. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Eigentümer-Wechsels und in der Folge eines unerwarteten Gerichtsurteils sei den BF die Bewirtschaftung der Flächen entzogen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die BF sicher gewesen, die Bewirtschaftung der Flächen über das Jahr 2012 hinaus durchführen zu können. Dem Schreiben beigelegt war ein bedingter Vergleich vom 16.10.2012. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die BF verpflichteten, u.a. diverse nicht näher bezeichnete Pachtgegenstände - rückwirkend - an die Kläger herauszugeben und ihren Antrag entsprechend anzupassen.
6. Nach Vorlage der Beschwerde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) führte dieser ein Ermittlungsverfahren durch und gewährte den BF mit Schreiben vom 05.07.2013 Parteiengehör. In ihrer Stellungnahme führten die BF im Wesentlichen aus, die rückwirkende Auflösung des Pachtvertrages sei auf Wunsch des Eigentümers erfolgt. Die Ernte der Flächen sei allerdings noch durch die BF erfolgt. Zu einem weiteren Parteiengehör vom 29.07.2013 führten die BF im Wesentlichen aus, der Pachtvertrag über die strittigen Flächen sei im Jahr 2010 für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten geschlossen worden. Der Pachtvertrag sei im Zuge einer durch den Nachfolger der Verpächterin eingebrachten Klage vom 04.05.2012 gekündigt worden. Die BF hätten nicht beweisen können, dass sie den Pachtzins (bar) geleistet hatten. Im Zuge weiterer anhängiger Verfahren sei es schließlich zur einvernehmlichen Auflösung des Vertrags gekommen. Die Bewirtschaftung der Flächen sei jedenfalls bis zur Zustellung der Klage erfolgt.
7. Mit Bescheid des BMLFUW vom 25.10.2013 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Ein zwischenzeitig ergangener Abänderungsbescheid der AMA wurde aufgehoben. Zugleich wurde die Zahlungsanspruchstabelle angepasst.
Begründend führte der BMLFUW im Wesentlichen aus, auf Basis des angeführten rechtswirksamen Vergleichs sei den BF im Antragsjahr 2012 kein Recht zur Bewirtschaftung der FS 30 bis 34 zugestanden, auch wenn die Bewirtschaftung überwiegend durch diese erfolgt sei. Darüber hinaus hätten die BF am 20.08.2012 ein Schreiben erhalten, mit dem ihnen mitgeteilt worden sei, dass eine Doppelbeantragung vorliege. Dieses Schreiben stelle eine schriftliche Information dar, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei, sodass eine sanktionslose Zurückziehung gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Zahlungsanspruchstabelle sei geändert worden, da nach erstmaliger Berücksichtigung einer zusätzlichen anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 6,22 ha diese Fläche für die Zwecke der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen sei. Der Abweichungsprozentsatz habe sich dadurch von 26 % auf 23 % reduziert. Da die Abweichung jedoch nach wie vor mehr als 20 % (konkret 23 %) betrage, sei für das Antragsjahr keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren.
Der Abänderungsbescheid der AMA sei aufgehoben worden, da er nach Vorlage der Unterlagen an den BMLFUW und somit ohne Zuständigkeit der AMA ergangen sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 06.12.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und führten darin im Wesentlichen aus, es könne nicht anstehen, das aufgrund des Verhaltens eines Dritten, nämlich der versuchten Inanspruchnahme der umstrittenen Flächen zu Förderzwecken durch den Grundstückseigentümer, Rechtsfolgen ausgelöst würden, die den Beschwerdeführern jede Möglichkeit nähmen, einen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erst Monate nach der Antragstellung fehlerhaft gewordenen Beihilfeantrag richtigzustellen.
Die Mitteilung der AMA könne keinesfalls als "qualifizierte" Benachrichtigung i.S.d. Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 angesehen werden. Dies auch, da das Ziel der Bestimmung die Hintanhaltung von kriminellen Machenschaften sei. Im Beschwerdefall läge ein Anwendungsfall des Art. 73 Abs. 2 (mangelndes Verschulden) vor. Außerdem seien außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 75 VO (EG) 1122/2009 vorgelegen. Im Fall ihrer tatsächlichen Verspätung hätte die Korrektur durch die BF gar nicht durchgeführt werden dürfen.
9. Mit Erkenntnis vom 24.10.2016, 2013/17/0862-5, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid des BMLFUW wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde übersehe bei ihrer Argumentation, dass in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden der bloße Umstand der Doppelbeantragung von bestimmten Flächen noch nicht besage, welcher der beteiligten Antragsteller die Flächen zu Unrecht in seinen Antrag aufgenommen hat. Da im Zeitpunkt der Mitteilung vom 20.08.2012 der Rechtsstreit zwischen den BF und ihrem Verpächter noch nicht entschieden gewesen sei, sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht festgestanden, ob der Beihilfeantrag tatsächlich "fehlerhaft geworden war", wie dies als Tatbestandsvoraussetzung in Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Mitteilung durch den Antragsteller vorgesehen sei. Damit habe das Schreiben vom 20. 08.2012 keine Information über eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 dargestellt. Dass der Antrag "fehlerhaft geworden" war, habe sich erst durch den Abschluss des Vergleichs mit dem Verpächter ergeben. Die von den BF am 08.10.2012 vorgenommene Korrektur des Antrags sei daher nicht wirkungslos im Hinblick auf den zweiten Satzteil des Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 gewesen.
Dass die BF im Zeitpunkt der Antragstellung einen Anhaltspunkt dafür gehabt hätten, dass sie nicht über die nunmehr strittigen Grundstücke verfügungsberechtigt gewesen seien, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Die (zunächst erfolgte) Aufnahme der von ihnen aufgrund eines (wie von der belangten Behörde festgestellt bis 31. Dezember 2013 geschlossenen) Pachtvertrags bewirtschafteten Flächen in den Mehrfachantrag könne daher nicht als Unregelmäßigkeit qualifiziert werden. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass die Klage gegen die BF bereits im Mai 2012 eingebracht (und Mitte Mai zugestellt) worden sei, ist für ihren Standpunkt noch nichts gewonnen. Die bloße Strittigkeit der Verfügungsmacht nach Einbringung des Antrags bedeute noch nicht, dass die Frage der Verfügungsmacht in diesem Zeitpunkt bereits entschieden wäre. Vor einem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bzw. dem Wirksamwerden des Vergleichs, wie er im Beschwerdefall geschlossen wurde, sei noch nicht festgestanden, ob die Flächen tatsächlich zu Unrecht in den Antrag aufgenommen worden waren. Es habe daher entgegen der Annahme der belangten Behörde auch aufgrund der Einbringung der Klage noch keine Notwendigkeit, eine Korrektur das Mehrfachantrages-Flächen vorzunehmen, bestanden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Auflösung des Pachtvertrags mit dem Vergleich vom September 2012 rückwirkend erfolgt sei. Die in Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung "seit Einreichung fehlerhaft geworden ist" sei auch in einem derartigen Fall erfüllt. Der erst nachträglich ersichtlich werdende Umstand, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die vereinbarte Rückwirkung anders darstellt als im Zeitpunkt der Antragstellung, führe nicht dazu, dass die BF dies bereits im Zeitpunkt der Antragstellung hätten berücksichtigen können und müssen.
Da die Anwendung des Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nach dem Vorgesagten nicht aus dem von der belangten Behörde vermeinten Grund ausscheide, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Die Sache sei jedoch auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidungsreif, da die laut Bescheid auf den Feldstücken 13, 25 und 40 vorgenommenen Abzüge nicht plausibel seien. Unverständlich sei weiters die Bezugnahme auf § 68 Abs. 4 AVG im angefochtenen Bescheid, weshalb sich der VwGH nicht veranlasst sehe, dem Antrag auf Entscheidung in der (Verwaltungs)Sache Rechnung zu tragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 30.04.2010 pachteten die BF Flächen von FrauXXXX für die Dauer von drei Jahren und neun Monaten.
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 03.05.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragten die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die angeführten Pachtflächen wurden als FS 30, 31, 32, 33 und 34 beantragt. Die BF trieben im Antragsjahr 2012 auch Tiere auf eine Alm auf. In Summe beantragten die BF 64,68 ha beihilfefähige Fläche.
Die von den BF beantragten FS 30, 31, 32, 33 und 34 wurden auch vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX in dessen Antrag aufgenommen.
Mit bedingtem Zahlungsbefehl vom 04.05.2012 wurden die BF zur Begleichung von ausstehendem Pachtzins durch den Erben der Verpächterin aufgefordert.
Mit Schreiben 20.08.2012 wurden die BF seitens der AMA vom Umstand in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der FS 30, 31, 32, 33 und 34 eine Doppelbeantragung vorlag.
Mit bis zum 16.10.2012 bedingtem Vergleich vom 20.09.2012 verpflichteten sich die BF dazu, die strittigen Flächen aus ihrem Antrag zu nehmen. Ferner wurde die rückwirkende Übergabe der Flächen mit Datum vom 31.01.2012 vereinbart.
Mit Korrektur vom 08.10.2012 strichen die BF die FS 30, 31, 32, 33 und 34 aus ihrem Antrag. Als Grund führten sie die Übernutzung der Flächen mit dem Betrieb BNr. XXXX an.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den seitens der BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem BMLFUW vorgelegten Urkunden, und erscheinen unstrittig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ],
erhalten haben.
[ ].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[ ].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[ ].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[ ]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die BF nach Durchführung einer Verwaltungskontrolle durch die AMA und entsprechendem Hinweis mit Schreiben vom 20.08.2012 die FS 30, 31, 32, 33 und 34 aus ihrem Antrag gestrichen haben. (Der Umstand, dass im Bescheid der AMA andere als die angeführten Flächen als Auslöser für die Differenzfläche angeführt wurden, stellt nach den Angaben der AMA einen Missgriff dar.)
Für Streichungen von Flächen aus einem Antrag sehen die zugrundeliegenden Bestimmungen des INVEKOS vor, dass solche nur solange zulässig sind und vor allfälligen Sanktionen bewahren, als der Antragsteller nicht bereits auf Unregelmäßigkeiten in seinem Antrag hingewiesen wurde; vgl. Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. (Entsprechendes ergibt sich aus Art. 25 VO (EG) 1122/2009.)
Im vorliegenden Fall erfolgte die Streichung der Flächen unbestritten nach einem entsprechenden Hinweis seitens der AMA. Allerdings erkannte der VwGH mit dem o.a. Erkenntnis vom 24.10.2016, 2013/17/0862-5, zu Recht, dass die angeführte Einschränkung in Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation keine Anwendung findet. Zwar ist die Streichung der Flächen wirksam erfolgt, die Sanktionen des Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind jedoch nicht zu verhängen.
Die AMA wird also auf dieser Basis den Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung der beantragten anteiligen Almfutterflächen und sonstiger erforderlicher Anpassungen, insbesondere jene der Zahlungsanspruchs-Berechnung, neu zu ermitteln haben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Dem BVwG ermangelt es an einer Möglichkeit, Bescheide amtswegig zu beheben. Da der Abänderungsbescheid der AMA in Form einer Berufungsvorentscheidung erging, ist diese jedoch spätestens mit rechtzeitiger Erhebung des Vorlageantrages wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat den Anlassfall bereits mit seinem Erkenntnis vom 24.10.2016, 2013/17/0862-5, entschieden.
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