BVwG W249 2151602-1

W249 2151602-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2017

Regest

aufschiebende Wirkung, Erwerbsfreiheit, Gefahr im Verzug,<br/>gravierender Nachteil, Informationsinteresse, Interessenabwägung,<br/>Kostenersatz, öffentliches Interesse, Prüfumfang, Prüfungsumfang,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Trennbarkeit der<br/>Spruchteile, Vollzugstauglichkeit, wirtschaftliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W249 2151602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2151602.1.00

Spruch

W249 2151602-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zöchbauer, gegen den Bescheid der KOMMUNIKATIONSBEHÖRDE AUSTRIA (KommAustria) vom 24.02.2017, Zl. KOA 3.800/17-007, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel) als unbegründet abgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerde überdies gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird die Entscheidung darüber einer gesonderten Erledigung vorbehalten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2017 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts betreffend der ab 26.02.2017 ausgetragenen Spiele der österreichischen Mannschaften in der Play-off-Phase der Erste Bank Eishockey Liga durch die XXXX gemäß § 5 FERG wie folgt entschieden:

"1. Der Antrag der XXXX, die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der XXXX das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der Deutschen Fußball Bundesliga (im Folgenden: DFBL) betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern einzuräumen ist, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und 7 FERG zurückgewiesen.

2. Der Antrag der XXXX, die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der XXXX das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der UEFA Champions League (im Folgenden: UEFA CL) einzuräumen ist, wird für den Zeitraum ab der Finalphase 2017 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 FERG zurückgewiesen.

3. Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 FERG verpflichtet, derXXXX die Sendesignale ihrer Übertragungen der ab 26.02.2017 ausgetragenen Spiele der österreichischen Mannschaften in der Play-off-Phase der Erste Bank Eishockey Liga (im Folgenden: EBEL) unter den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXX ist berechtigt, diese Signale zu den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichts im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm "XXXX" zu verwenden.

4. Das Kurzberichterstattungsrecht nach Spruchpunkt 3. besteht unter folgenden Bedingungen:

a. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen.

b. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

c. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

d. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den vorstehenden Punkten a. bis c. festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

e. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl

i. das Signal "clean-feed" vom Ü-Wagen zu übernehmen; oder

ii. das Satellitensignal "dirty feed" der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

f. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle "XXXX" anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

g. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme vom Ü-Wagen (Spruchpunkt 4.e.i.) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 4.e.ii.) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

h. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Punkten a. bis g. gilt nur für jene Spiele, die von der XXXX übertragen werden. Im Falle der Übertragung hat die XXXX dies der XXXX unverzüglich ab der entsprechenden Festlegung, spätestens aber zwei Wochen vor dem Spiel bekanntzugeben.

5. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer der dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse XXXX mit den entsprechenden Vertragspartnern.

6. Der Antrag der AXXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen."

2. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 6. im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit Schreiben vom 30.11.2016 habe die Antragstellerin beantragt, dass mit dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid gleichzeitig ausgesprochen werde, dass bei allfällig erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde. Dies sei damit begründet worden, dass, sollte der Antragstellerin das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt werden, die Ausübung der durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung angesichts des zeitnahen Beginns der Ereignisse (Spiele der UEFA CL, Spiele der SFBL und Spiele der EBEL) und des öffentlichen Interesses an der Kurzberichterstattung im Free TV dringend geboten sei. Der Antrag sei daher erkennbar nur für den Fall einer Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts, sohin in Bezug auf den stattgebenden Spruchpunkt 3. (bzw. 4.), gestellt worden.

§ 13 VwGVG sehe (wie auch § 64 AVG) eine zweigliedrige Prüfung beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor: Erstens müsse diese entweder im Interesse der Antragstellerin oder im öffentlichen Interesse liegen. Der Inhalt des Interesses der Antragstellerin sei in Hinblick auf die im Bescheid erteilte Berechtigung zu beurteilen. Zweitens müsse der vorzeitige Vollzug des Bescheides auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Die Behörde habe das Interesse des (potentiellen) Beschwerdeführers gegen das Parteieninteresse der Antragstellerin sowie gegen das öffentliche Interesse abzuwägen und hierbei zu beurteilen ob Gefahr im Verzug in Hinblick auf das Parteieninteresse oder das öffentliche Interesse besteht. "Gefahr im Verzug" bedeute, dass bei Aufschub der "Vollstreckung" des Bescheides ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein "gravierender Nachteil" für das öffentliche Wohl drohe (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG² § 64 Rz 31 mwN; vgl. insbes. zum öffentlichen Wohl: VwGH 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sei von der entscheidenden Behörde jeweils sachverhaltsbezogen zu beurteilen. Bei der Bestimmung derjenigen rechtlichen Interessen, die im konkreten Fall zur Abwägung gelangen, sei auf den Regelungszweck des FERG sowie insbesondere auf die Bestimmung des § 5 Abs. 7 FERG zu rekurrieren. Der wesentliche Zweck der Regelungen des FERG bestehe darin, dass Ereignisse, denen eine besondere gesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde, für die Zuseher im Fernsehen frei verfolgbar – somit unverschlüsselt und allgemein zugänglich – gemacht werden sollten. Es solle verhindert werden, dass etwa ein Pay-TV-Veranstalter exklusive Übertragungsrechte an einem derartigen Ereignis erwerbe und von seinem Recht in der Weise Gebrauch mache, dass die breite Öffentlichkeit von der Verfolgung am Bildschirm ausgeschlossen werde, wenn sie nicht zusätzliche Mittel (abgesehen von der Gebühr für einen Kabelnetz-Anschluss und der Rundfunkgebühr) entrichte, um durch die Bezahlung von "Abonnement-Gebühren" eines Pay-TV-Veranstalters das Ereignis verfolgen zu können. Im Vordergrund stehe also das Anliegen, "das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse zu verschaffen" (Erl zur RV 285 BlgNR, 21. GP zum FERG). Das so formulierte rechtliche Interesse ziele darauf ab, das Recht auf Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit zu schützen. Anders als bei der Frage, dass das Kurzberichterstattungsrecht auch dann bestehe, wenn mehrere Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte erworben haben (vgl. VfSlg. 18.018/2006) sei bei der Beurteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht zu ziehen, dass dieses Interesse umso schwerer wiegen würde, wenn sämtliche Lizenzrechte in Hinblick auf die gegenständlichen Spiele der EBEL bei der Antragsgegnerin konzentriert wären. Es würde umgekehrt weniger stark ins Gewicht fallen, wenn bereits andere Free-TV Veranstalter über Lizenzrechte für die Berichterstattung über Spiele der EBEL verfügten.

Letzteres sei der Fall: Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin übertrage diese die Play-off-Spiele der EBEL exklusiv oder co-exklusiv mit XXXX. XXXX übertrage während der Play-offs entweder die Toppartie oder mehrere Spiele in Konferenz sowie in der Finalserie alle Spiele. Dazu komme noch die Übertragung von Topspielen per Livestream, Highlight-Videos, Starportraits, aktuelle News und ausführliche Statistiken durch XXXX. Weiters sei insbesondere die Highlight-Berichterstattung über die Spiele der EBEL im Programm des XXXX zu berücksichtigen, da dieser ein Highlightpaket bezüglich dieser Spiele besitze.

Somit sei die (Highlight)Berichterstattung über die verfahrensgegenständlichen Spiele bereits unabhängig vom Kurzberichterstattungsrecht durch die Antragstellerin im "Free-TV" bzw. im Rahmen kostenlos zugänglicher Internetportale der anderen Fernsehveranstalter abrufbar. In diesem Ausmaß trete bei der gebotenen Interessenabwägung auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit (vgl. § 5 Abs. 7 letzter Satz FERG), welches durch diese Angebote anderer Fernsehveranstalter bzw. Abrufdiensteanbieter bereits zu einem Teil gedeckt ist, zurück (vgl. BVwG 15.04.2015, W194 2103335 1/4Z).

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen des Bescheides und damit sein sofortiger Vollzug sei im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt, wenn die Umsetzung aufgrund eines drohenden, gravierenden Nachteils für das "öffentliche Wohl" dringend geboten sei (z.B. VwGH 24. 05. 2002, Zl. 2002/18/0001). Dringend geboten sei die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führe, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehe (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Im gegebenen Fall ergebe eine auf den Sachverhalt gestützte konkrete Beurteilung, dass ein gravierender Nachteil für das öffentliche Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 VwGVG, das sei das Recht auf Information über maßgebliche öffentliche Ereignisse, durch einen (potentiellen) Aufschub des Vollzug des Bescheides nicht drohe, da die Antragsgegnerin die Rechte zur Highlight-Berichterstattung über die gegenständlichen Spiele bereits anderen Fernsehveranstaltern bzw. Abrufdiensteanbietern übertragen habe. Weiters bestehe eine zumindest teilweise gegebene Abdeckung der Ereignisse im Rahmen der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Öffentlichkeit habe damit aber die Möglichkeit, Berichte über die gegenständlichen Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse anderweitig zu konsumieren.

Im Rahmen der sachverhaltsbezogenen Beurteilung sei dem öffentlichen Interesse auf Information das Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit der Antragsgegnerin gegenüberzustellen. Diese habe erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt, um die exklusiven Übertragungsrechte für die Spiele der EBEL (und der UEFA CL) zu erwerben. Mangels "Gefahr im Verzug" könne nicht davon ausgegangen werden, dass das gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz FERG zu schützende öffentliche Interesse gegenüber dem Parteieninteresse der Antragsgegnerin ein Gewicht einnehme, welches den sofortigen Vollzug des Bescheides rechtfertige. Die Fernsehzuseher hätten den in den Erwägungsgründen des FERG bezweckten Zugang zur audiovisuellen Berichterstattung über die Spiele der EBEL, welcher unabhängig davon bestehe, ob die Antragstellerin die ihr bescheidmäßig eingeräumten Kurzberichterstattungsrechte sofort ausüben dürfe. In Anbetracht dessen könne das Recht auf Information der Allgemeinheit jedenfalls nicht so hoch bewertet werden, dass das Recht auf Eigentum und die Erwerbsfreiheit der Antragsgegnerin dahinter zurücktreten müssten. Die Antragstellerin habe in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geboten sei, um die im Bescheid eingeräumte Berechtigung in Hinblick auf den Beginn der Play-offs der EBEL ab 26.02.2017 ausüben zu können. Sie habe insbesondere nicht dartun können, weshalb das Interesse den Bescheid unverzüglich zu vollziehen, Vorrang gegenüber anderen rechtlich geschützten Interessen haben sollte, sondern sich auf eine allgemein gehaltene Aussage zurückgezogen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle nicht den gesetzlichen Regelfall, sondern eine Ausnahme dar, die nur aufgrund des Vorliegens besonderer Gründe gewährt werden könne (vgl. BVwG 15.04.2015, W194 2103335 1/4Z). Die Rechtsschutzeinrichtungen sollten ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen und diesen nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung solange belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 824, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG², § 64 Rz 2). Solche Gründe lägen aber auf Seiten der Antragstellerin nicht vor, da dieser kein, durch das FERG geschütztes, eigenständiges wirtschaftliches Interesse dahingehend zukomme, einen finanziellen Vorteil aus der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts zu erlangen. Der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei folglich abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 27.03.2017 eingelangte Beschwerde vom 24.03.2017.

4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 29.03.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidungdurch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."

§ 9 Abs. 1 BVwGG lautet: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."

Da das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis (und nicht durch Beschluss) zu erledigen hat (vgl. im Folgenden II.3.3.), ist ein Senatsbeschluss erforderlich (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 3 zu § 9 BVwGG).

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Im Beschwerdefall steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten gesetzlichen Grundlagen:

§ 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, ordnet Folgendes an:

"Kurzberichterstattung

§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs. 3 bis 5.

(3) Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen:

1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;

2. Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;

3. Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;

4. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;

5. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;

6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;

7. Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.

(4) Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(5) Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.

(6) Ein im Sinne des Abs. 1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.

(8) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(9) Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs. 1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.

(10) Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt."

§ 13 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[ ]

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. [...]

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Die Gesetzesmaterialien zu § 13 und § 22 VwGVG (2009 der Beilagen XXIV. GP) halten fest: "Wie eine Berufung im Verwaltungsverfahren (§ 64 Abs. 1 AVG) soll auch die zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung haben. Bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht soll die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen können. Über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll das Verwaltungsgericht unverzüglich entscheiden. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen. [...]"

Zu § 22:

"Gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Da zunächst die Behörde über die aufschiebenden Wirkung entscheidet, soll dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet werden, dies auch zu tun."

3.5. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel der Antragsgegnerin (Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides) als auch gegen die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts an den Spielen der UEFA Champions League für den Zeitraum ab der Finalphase 2017 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, aus Zweckmäßigkeitsgründen über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (vgl. auch zB VwGH 30.04.1992, Zl. 91/05/0173). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine solche Teilerledigung nur dann in Betracht, "wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist" (vgl. VwGH 12.11.2013, Zl. 2012/09/0051). Von einer Trennbarkeit ist im vorliegenden Fall schon insoweit auszugehen, als der Verwaltungsgerichtshof diese in Bezug auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung regelmäßig bejaht: "Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache iSd § 59 Abs 1 AVG trennbar" (VwGH 26.08.1996, Zl. 96/11/0188). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geänderte neue Rechtslage übertrage ließe, zumal § 59 AVG aufgrund der Regelung des § 17 VwGVG (vgl. II.3.2.) für das Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist.

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass im Beschwerdefall eine getrennte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides ergehen kann.

3.6. Mit Spruchpunkt 6. hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel [...] gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG" abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde beantragt nunmehr, "das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs 2, 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides abändern und gemäß § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen".

§ 13 Abs. 1 VwGVG ordnet gleichermaßen als Grundregel an, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG "kann" nun die Behörde bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen "die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen". Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde [ua. gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 leg.cit.] "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (vgl. zum gesamten Wortlaut des § 13 VwGVG bereits II.3.4.).

3.7. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Antragsgegnerin nicht vorliegen würden und hat in weiterer Folge den entsprechenden Antrag gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

3.8. Was den Maßstab für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, ist anzunehmen, dass dieser "materiell" dem in § 64 Abs. 2 AVG normierten Maßstab gleichkommt (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, B.1.). Auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu § 13 VwGVG (II.3.4.) zeigen, dass diese Bestimmung § 64 AVG zum Vorbild hat. Zur Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde daher zu Recht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 AVG zurückgegriffen.

Begründend streicht die belangte Behörde zunächst den (in der Beschwerde auch nicht bestrittenen) wesentlichen Zweck der Regelungen des FERG heraus, welcher darin bestehe, dass Ereignisse, denen eine besondere gesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde, für die Zuseher im Fernsehen frei verfolgbar - somit unverschlüsselt und allgemein zugänglich - gemacht werden sollen, und hebt weiters hervor, dass das rechtliche Interesse darauf abziele, das Recht auf Informationen für die Öffentlichkeit zu schützen. Dieses Interesse würde umso schwerer wiegen, wenn sämtliche Lizenzrechte in Hinblick auf die gegenständlichen Spiele der EBEL bei der Antragsgegnerin konzentriert wären. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin diese die Play-off-Spiele der EBEL exklusiv oder co-exklusiv mit XXXX übertrage. Weiters sei insbesondere die Highlight-Berichterstattung über die Spiele der EBEL im Programm des XXXX zu berücksichtigen, da dieser ein Highlightpaket bezüglich dieser Spiele besitze.

3.9. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass der mangelnde Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen eine Beschwerde der Antragsgegnerin den von der belangten Behörde aufgrund der Dringlichkeit rasch erlassenen Bescheid ad absurdum führe: Wer einen Antrag auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts ab einem bestimmten Datum stelle, dieses Recht in der Folge eingeräumt bekomme, es jedoch aufgrund der einer Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung nicht ausüben könne, für den habe das eingeräumte Recht vorerst überhaupt keinen Wert.

Weiters entstehe ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl, da die nötige unverschlüsselte Empfangbarkeit bzw. allgemeine Zugänglichkeit der besonderen Ereignisse durch die Ausstrahlung auf "XXXX", und sohin im Pay-TV, keinesfalls gegeben sei. Diese Verbreitung stelle keine Verbreitung dar, die den Kriterien und dem Regelungsansatz des FERG – "für die Zuseher im Fernsehen frei verfolgbar" – entspreche. Die Verbreitung via Pay-TV sei nicht als "allgemein zugänglich" zu bewerten. "Allgemein zugänglich" setze voraus, dass potentielle Nutzer über das Bestehen des Angebots informiert seien und es daher gezielt aufsuchen könnten. Dies sei bei einem Pay-TV-Sender nicht möglich. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien und öffentlichen Interessen führe somit zu dem Ergebnis, dass durch die aufschiebende Wirkung ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl gegeben sei.

Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der mangelnde Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den von der belangten Behörde aufgrund der Dringlichkeit rasch erlassenen Bescheid ad absurdum führe, ist sie darauf zu verweisen, dass der Prüfungsmaßstab für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich § 13 VwGVG ist. Dies wurde von belangten Behörde auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des FERG ordnungsgemäß durchgeführt.

Die belangte Behörde hat weiters nachvollziehbar dargelegt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht den gesetzlichen Regelfall, sondern eine Ausnahme darstelle, die nur aufgrund des Vorliegens besonderer Gründe gewährt werden könne. Es kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass solcherart besondere Gründe im Beschwerdefall nicht vorliegen, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die nötige unverschlüsselte Empfangbarkeit bzw. allgemeine Zugänglichkeit der besonderen Ereignisse durch die Ausstrahlung auf "XXXX", und sohin im Pay-TV, keinesfalls gegeben sei, ist zu entgegnen, dass dies im vorliegenden Fall – wie die belangten Behörde in ihrem Bescheid bereits ausgeführt hat – ja gerade dadurch gegeben ist, dass die Antragsgegnerin die Play-off-Spiele der EBEL exklusiv oder co-exklusiv mit XXXX überträgt. Unbestrittenermaßen überträgt XXXX während der Play-offs entweder die Toppartie oder mehrere Spiele in Konferenz sowie in der Finalserie alle Spiele. Dazu kommt die Übertragung von Topspielen per Livestream, Highlight-Videos, Starportraits, aktuelle News und ausführliche Statistiken durch XXXX. Weiters ist insbesondere die Highlight-Berichterstattung über die Spiele der EBEL im Programm des XXXX zu berücksichtigen, da dieser ein Highlightpaket bezüglich dieser Spiele besitzt. Dem Recht auf Informationen für die Öffentlichkeit wird damit Genüge getan.

3.10. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund keine Folge zu geben. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der verfahrensgegenständliche Antrag von der belangten Behörde nicht eigentlich zurückgewiesen hätte werden müssen (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/21/0266, zu einem Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), da die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Abweisung anstelle einer Zurückweisung nicht in einem Recht verletzt sein kann.

3.11. Im Hinblick darauf, dass sich die vorliegende Beschwerde darüber hinaus gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich spruchgemäß (A.II.) eine gesonderte Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts ergehen wird (zur Trennbarkeit der Entscheidungen vgl. bereits II.3.5.).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (zB VwGH 11.09.2014, Zl. Ra 2014/16/0009). Schon angesichts dessen, dass im Beschwerdefall keine Gründe dargetan wurden, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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