W249 2138720-1•BVwG W249 2138720-1
W249 2138720-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2017
amtswegige Abänderung, angemessene Frist, Aufsicht, Behebung der<br/>Entscheidung, Bekanntgabepflicht, Berichtigungsbescheid,<br/>Einstellung, falsche Angaben, Falscheintragung, Geldstrafe,<br/>Grundsatz der Transparenz, Irrtum, Kognitionsbefugnis, Kumulierung,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Nachfrist, Offensichtlichkeit,<br/>Programmentgelt, Solidarhaftung, Transparenz, unrichtige Angaben,<br/>Unvollständigkeit, verantwortlicher Beauftragter,<br/>Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,<br/>Veröffentlichungspflicht, Versehen, Zuständigkeit
W249 2138345-1/2E
W249 2138720-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen das Straferkenntnis der KOMMUNIKATIONSBEHÖRDE AUSTRIA vom 07.09.2016, Zl. KOA 13.500/16-042, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 5 Abs. 2 MedKF-TG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgesprochen:
"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 5 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, XXXX , zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 4 Abs. 3 MedKF-TG an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle hinsichtlich der Quartale Q2/2015, Q3/2015 und Q4/2015, nämlich
(i) am 15.07.2015 durch die Eingabe des Betrages von EUR 297.300.000,
(ii) am 25.11.2015 durch die Eingabe des Betrages von EUR 446.000.000 und
(iii) am 15.01.2016 durch die Eingabe des Betrages von EUR 593.600.000
Meldungen veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgaben sind insofern falsch, als es sich bei den Eingaben im jeweiligen Quartal um den kumulierten Stand des sich im Laufe des Jahres angehäuften Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) und nicht um das dem ORF im jeweiligen Quartal zukommende Programmentgelt handelt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu (i): § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 MedKF-TG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG
zu (ii): § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 MedKF-TG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG
zu (iii): § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 MedKF-TG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von
gemäß
zu (i) 1.200,- zu (ii) 1.200,- zu (iii) 1.200,-
1 Tag 1 Tag 1 Tag
§ 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG
Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
360,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); [ ]
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.960,- Euro [ ]"
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, mit welcher die Anträge gestellt wurden, das Bundesverwaltungsgericht "möge den angefochtenen Bescheid vom 07.09.2016 zu XXXX
1. aufgrund der Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu
2. infolge der Anwendung einer untauglichen Verwaltungsstrafbestimmung aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu
3. aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einstellen in eventu
4. wegen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z4 VStG aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu
5. wegen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aufheben und eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzte Satz VStG aussprechen in eventu
das BVwG möge
6. die zu den Spruchpunkten (i), (ii) und (iii) verhängten Geldstrafen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von € 100,- pro Verstoß herabsetzen und den Ausspruch über die Verfahrenskostenbeiträge entsprechend mäßigen."
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MedKF-TG keine eindeutige Rechtsgrundlage zugunsten der belangten Behörde nominiert sei; daher sei die in § 26 VStG geregelte (Subidiar)Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde einschlägig. Weiters werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, da sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 MedKF-TG keine spezifische Meldepflicht für den ORF ergebe und es daher für den Normunterworfenen nicht eindeutig ohne Zweifel erkennbar sei, welches Verhalten strafbewehrt sei. Darüber hinaus komme nach der nunmehr vorliegenden VwGH-Rechtsprechung die sofortige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur mehr in drei umgrenzten Fallkonstellationen in Betracht, die gegenständlich nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, dem Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer einen Auftrag zur Korrektur binnen angemessener Frist einzuräumen. Abschließend wendet sich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen die Strafbarkeit "aufgrund der geringen Intensität der Rechtsverletzung und des äußerst geringen Verschuldens".
3. Mit hg. am 28.10.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis (Seite 7-8) – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen getroffen:
"2. a. Meldungen
Am 05.02.2016 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) der KommAustria die – zum Stand 1. Jänner 2016 aktualisierte – Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Der ORF ist auf dieser Liste angeführt. Zudem befindet sich der Rechtsträger auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Der ORF war auch in den Jahren davor auf diesen Listen angeführt. Für den ORF wurde im Rahmen der Bekanntgabe des Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) nach § 4 Abs. 3 MedKF-TG hinsichtlich der Quartale Q2/2015, Q3/2015 und Q4/2015 in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria folgende Bekanntgaben veranlasst:
am 15.07.2015 die Eingabe des Betrages von EUR 297.300.000,
am 25.11.2015 die Eingabe des Betrages von EUR 446.000.000 und
am 15.01.2016 die Eingabe des Betrages von EUR 593.600.000
Bei den gegenständlichen Bekanntgaben handelt es sich um den kumulierten Stand des sich im Laufe des Jahres angehäuften Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) und nicht um das dem ORF im jeweiligen Quartal zukommende Programmentgelt.
2. b. Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten / Vorstrafen
Der ORF ist als Stiftung öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 ORF-G eine juristische Person. Mit Schreiben vom 19.09.2012, XXXX , wurde der Beschuldigte mit dessen Zustimmung zum verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten, sachlich abgegrenzt für Übertretungen nach § 5 MedKF-TG, für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks bestellt. Zu den angegebenen Meldezeitpunkten des ORF war die Bestellung auch aufrecht. Über den Beschuldigten wurden noch keine Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des § 5 Abs. 2 MedKF-TG verhängt.
2. c. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten
XXXX ."
2.1. Die dem angefochtenen Straferkenntnis entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. [ ]"
Zu A)
3.4. Die im gegenständlichen Fall relevanten Gesetzesstellen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, lauten auszugsweise:
"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
[ ]"
"Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen [ ] den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
[ ]
(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
"Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
3.5. Die relevanten Gesetzesstellen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016 lauten auszugsweise:
"Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften."
"Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
[ ]
12. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011. [ ]"
"Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
[ ]
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
[ ] 3. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
[ ]
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4."
3.6. Zur sachlichen Zuständigkeit
3.6.1. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MedKF-TG keine eindeutige Rechtsgrundlage zugunsten der belangten Behörde nominiert sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 KOG und § 13 Abs. 4 Z 3 KOG obliege der KommAustria die "Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG". Von den im MedKF-TG genannten gesetzlichen Aufgaben sei aber die Führung von Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Meldungen nach § 4 Abs. 3 MedKF-TG gerade nicht mitumfasst. Vielmehr obliege der Behörde nach dem Gesetzeswortlaut lediglich die Veröffentlichung des bekanntgegebenen Programmentgelts: "ln einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen."
Weder das MedKF-TG selbst, noch das KOG würden eine spezifische Vollziehungsbefugnis der KommAustria für Verwaltungsstrafverfahren nach dem MedKF-TG vorsehen. Darin würden sich die Kompetenzgrundlagen für Verwaltungsstrafverfahren nach dem MedKF-TG von jenen nach dem PrR-G, dem AMD-G (beide: § 2 Abs. 1 Z 6 KOG) und dem ORF-G (§ 2 Abs. 1 Z 9 KOG) unterscheiden, wo eine sachliche Zuständigkeit der KommAustria jeweils explizit vorgesehen sei.
Dies könne nicht dadurch entkräftet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof die Frage der erstinstanzlichen Zuständigkeit bisher nicht problematisiert hätten. Dass im Anwendungsbereich des MedKF-TG, anders als im ORF-G, kein administratives Aufsichtsverfahren (wie etwa das Rechtsverletzungsverfahren nach den §§ 36f ORF-G) vorgesehen sei, trage nichts zur Klärung der Frage der Behördenzuständigkeit bei. Schließlich kenne die Rechtsordnung durchaus Fälle, in denen einer Behörde zwar spezifische Aufgaben übertragen werden, ihr jedoch keine meritorische Entscheidungsbefugnis in einem förmlichen Verfahren zukomme (zB Bundeswettbewerbsbehörde nach der Konstruktion des WettbG; GIS Gebühren lnfo Service GmbH im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren nach § 7 RGG). lm Übrigen sei auch die Rechtsaufsicht über den ORF samt der Führung von Verwaltungsstrafverfahren bis zum Jahr 2010 nicht der KommAustria oblegen; diese sei lediglich befugt gewesen, dem Bundeskommunikationssenat vermutete Rechtsverletzungen anzuzeigen (vgl. §§ 11f KOG alt).
Es sei daher davon auszugehen, dass für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MedKF-TG die in § 26 VStG geregelte (Subsidiar)Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde einschlägig sei. ln Anbetracht der hier gebotenen Anwendbarkeit von § 26 VStG würde im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch die belangte Behörde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werden.
3.6.2. Die belangte Behörde hielt im ggstl. Straferkenntnis zu diesem Thema unter anderem fest, dass die sachliche Zuständigkeit der KommAustria hinreichend in § 1 Abs. 3 KOG geregelt sei. Demnach obliege der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften. Dass diese Kontrolle auch das Führen von Verwaltungsstrafverfahren umfasst sei, sei in zahlreichen einschlägigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof nicht problematisiert bzw. aufgegriffen worden. Die Unzuständigkeit der Vollzugsbehörde wäre freilich zumindest vor dem VwGH von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen: Gemäß § 41 iVm § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016, habe der VwGH das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dazu sei insbesondere auch der Fall zu zählen, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde nicht wahrgenommen habe (vgl. VwGH 14.03.2001, 2000/17/0141). In seinen Erkenntnissen das MedKF-TG betreffend (beispielsweise VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) habe der VwGH diese Unzuständigkeit nie gerügt.
Für das MedKF-TG sei (anders als PrR-G, AMD-G und ORF-G und ähnlich dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013) kein administratives Aufsichtsverfahren vorgesehen und liege insofern die "Aufsicht" – die begrifflich über die Entgegennahme und Veröffentlichung von Meldungen hinaus gehe – durch die belangte Behörde jedenfalls in der Führung von Verwaltungsstrafverfahren.
3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 1 Abs. 3 KOG definierte Zuständigkeit der KommAustria zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften auch das Führen von Verwaltungsstrafverfahren umfasst. Neben der Tatsache, dass der VwGH in vorherigen Erkenntnissen eine allfällige Unzuständigkeit der KommAustria hätte aufgreifen müssen und dies nicht getan hat, weist auch § 13 Abs. 6 KOG in diese Richtung. § 13 Abs. 6 KOG normiert, dass "die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4" folgt, ohne etwa Abs. 4 Z 3 ("Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG") auszunehmen.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist damit gegeben.
3.7. Zum Wortlaut des § 4 Abs. 3 MedKF-TG
3.7.1. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer macht in seiner Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend, da sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 MedKF-TG keine spezifische Meldepflicht für den ORF ergebe, sondern lediglich eine Veröffentlichungspflicht für die Behörde, und es daher für den Normunterworfenen nicht eindeutig ohne Zweifel erkennbar sei, welches Verhalten strafbewehrt sei. § 5 Abs. 2 MedKF-TG enthalte weder einen ausdrücklichen Verweis auf § 4 Abs. 3 MedKF-TG noch einen unzweifelhaften Hinweis, dass dieser Verwaltungsstraftatbestand auch auf die Meldung der erhaltenen Programmentgelte zur Anwendung gelangen solle.
3.7.2. Dazu führte die belangte Behörde im ggstl. Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Meldepflicht des ORF aus § 4 MedKF-TG ableitbar sei. Aus dessen Abs. 3 ergebe sich die Bekanntgabepflicht durch den ORF in Zusammenschau mit sämtlichen anderen Meldepflichten des ORF gegenüber der KommAustria. Diese (anderen) umfassenden Meldepflichten beinhalteten keine Bekanntgabeverpflichtungen hinsichtlich Quartalseinnahmen. Da vorausgesetzt werden könne, dass der ORF über Bestehen und Umfang seiner Meldepflichten gegenüber der KommAustria informiert sei, sei anzunehmen, dass der ORF wisse, dass die KommAustria über quartalsweise Einnahmen aus dem Programmentgelt sonst keine Kenntnis habe.
Dass § 4 Abs. 3 MedKF-TG keine Bekanntgabepflicht des ORF normieren solle, sei aus der Überschrift der Norm ("Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt") nicht ableitbar. Die Überschrift einer Norm habe selbst gewöhnlich keinen normativen Charakter (rubrica legis non est lex); die "Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung" beziehe sich auf "Förderung und Programmentgelt". Auch wenn ein entsprechendes lange andauerndes Verhalten keine Rechtspflicht zu begründen möge, sei es nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer, nachdem der ORF seiner Bekanntgabepflicht über sämtliche Quartale seit Bestehen der Meldepflicht nachgekommen sei, ernsthafte Zweifel an der Bekanntgabepflicht hege.
Der hier einschlägige § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG sei selbstverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestimmung des Abs. 1 leg.cit. zu lesen, welcher unzweideutig von der "Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt" spreche. Da die verfahrensgegenständliche Bekanntgabepflicht des ORF in § 4 Abs. 3 MedKF-TG normiert sei, sei wohl unzweifelhaft auch diese Bekanntgabepflicht von der Verwaltungsstrafbestimmung umfasst. Von einem "mühsamen Zusammensuchen" der einzelnen Elemente der Verwaltungsstrafnorm könne daher keine Rede sein. Die belangte Behörde teile daher die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
3.7.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Wortlaut des § 5 Abs. 2 MedKF-TG als eindeutig an, der sinnerfassend nur in Verbindung mit § 5 Abs. 1 MedKF-TG zu lesen sein kann. § 5 Abs. 1 MedKF-TG nimmt unbestritten Bezug auf die Bekanntgabepflichten gemäß § 2 und den hier gegenständlichen § 4 leg.cit. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Erst- und Zweitbeschwerdeführers werden aus diesen Gründen nicht geteilt.
3.8. Zur Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG
3.8.1. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verweist auf die nunmehr vorliegende VwGH-Rechtsprechung (VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/03/0006) und führt im Wesentlichen aus, dass demgemäß die sofortige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur mehr in drei umgrenzten Fallkonstellationen in Betracht käme:
Die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers haben einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen.
Die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers begehen, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, einen gleichartigen Fehler neuerlich.
Die unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe stellt einen besonders krassen Ausnahmefall dar, der von vornherein klar erkennen lässt, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist.
Nur wenn der zugrundeliegende Sachverhalt einer dieser drei Fallgruppen zuzuordnen sei, könne von einer offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Eingabe ausgegangen werden. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss: nicht jeder Verstoß gegen die Meldeverpflichtungen der §§ 2und 4 MedKF-TG rechtfertige die sofortige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Vielmehr bestehe hier ein relativ weit gefasstes Fehlerkalkül, welches die Behörde im konkreten Fall nicht angemessen gewürdigt habe.
3.8.2. Die belangte Behörde begründe die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG damit, dass es sich bei den betreffenden drei Eingaben jeweils um einen begründeten und qualifizierten Verdacht einer Rechtsverletzung bzw. um einen "besonders krassen Ausnahmefall" handle. Vom VwGH sei zwar in dem genannten Erkenntnis nicht näher spezifiziert worden, welche Arten unvollständiger oder unrichtiger Eingaben unter diese Begriffsfolge zu subsumieren seien. Er habe jedoch zum Ausdruck gebracht, dass erstmalige Verstöße, die den immanenten Gesetzeszweck, nämlich die Herstellung umfassender Transparenz (vgl. Allgemeiner Teil der ErI zur RV 1276 BlgNR 24. GP sowie die Zielbestimmung des § 1 MedKF-TG), nicht beeinträchtigen, keine Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigten. Aus dem damaligen Anlassfall ergebe sich, dass zahlreiche Erscheinungsformen von - nach dem Maßstab der §§ 2 oder 4 MedKF-TG - objektiv unrichtigen Bezeichnungen vom Fehlerkalkül gedeckt seien. Ihre Nennung gegenüber der Behörde rechtfertige erst im Wiederholungs- oder Weigerungsfall die Verhängung von Verwaltungsstrafen. Folgende Arten von Eingaben nach § 2 MedKF-TG würden jedenfalls keine qualifizierten Rechtsverletzungen darstellen: Nennung eines Medieninhabers, einer Medienagentur, einer Firma (bzw. juristischen Person), eines Werbevermittlers, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Werbeform (Werbeprodukt). Entsprechendes gelte sinngemäß für Eingaben nach § 4 MedKF-TG.
3.8.3. lnsbesondere habe der VwGH auch die Verwaltungspraxis verworfen, dass für eine Strafbarkeit alleine die leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit bzw. deren Erkennbarkeit ohne tiefer gehende Recherche bereits ausreiche. Vielmehr sei das Hinzutreten einer (wohl massiven) Beeinträchtigung des durch die Bestimmungen des MedKF-TG geschützten Rechtsgutes erforderlich. Dies treffe auf die drei verfahrensgegenständlichen Eingaben nicht zu:
Die Unrichtigkeit der für den ORF am 15.07.2015, am 25.11.2015 sowie am 15.01.2016 veranlassten Bekanntgaben nach § 4 Abs. 3 MedKF-TG beruhe auf einem bloßen Formalfehler: Anstelle der jeweils gesonderten Angabe des Programmentgelts für das zweite, dritte und vierte Quartal 2015 seien die im Verlauf des Jahres 2015 erhaltenen Programmentgelte versehentlich addiert worden. Derartige Formalfehler würden aber selbst bei strenger Auslegung noch keine qualifizierte Rechtsverletzung darstellen, sondern seien ihrer Wertigkeit nach den - in zahlreichen Rechtsnormen berücksichtigten - Schreib- und Rechenfehlern gleichzusetzen. Auch ähnelten sie den zuvor beschriebenen Fehlbezeichnungen des Mediennamens, weshalb sie noch innerhalb des vom VwGH beschriebenen Fehlerkalküls angesiedelt seien.
Aus der Rechtsordnung sei die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ableitbar, dass dieser bloßen Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen weniger Gewicht beimesse als anderen Fehlern. So stelle eine derartige, in einem Bescheid enthaltene, Fehlleistung noch keinen tauglichen Grund dar, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (eine allein darauf gerichtete Beschwerde oder Revision wäre abzuweisen:
Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 55 mwN). Vielmehr könnten Formalfehler im Verwaltungsverfahren durch die amtswegige Erlassung eines Berichtigungsbescheides iSv § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden. Vergleichbare Vorkehrungen fänden sich in § 270 Abs. 3 StPO, § 43 Abs. 7 VwGG, § 293 BAO oder § 26 Abs. 1 FBG.
Vom Vorliegen eines "besonders krassen Ausnahmefalles" könne im Hinblick auf die Zielsetzung des MedKF-TG und die Rechtsprechung des VwGH wohI nur dann ausgegangen werden, wenn eine Bekanntgabe vorläge, die geeignet wäre, die Geldflüsse der öffentlichen Hand an Medienunternehmen in einer Weise zu verschleiern, dass 1) in der öffentlichen Wahrnehmung ein völlig falsches Bild über die tatsächlich ausgegeben Geldmittel entstünde (massive Beeinträchtigung des Gesetzeszweckes) und 2) die Rechtsverletzung ihrer Wertigkeit nach einer Nichtmeldung iSv § 5 Abs. 1 MedKF-TG gleichzusetzen wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, 2015/03/0006, Punkt 4.4). Gebe zB ein Rechtsträger eine Leermeldung ab, obwohl er meldepflichtige Sachverhalte verwirklicht habe oder unterließe er - trotz umfangreicher Werbekampagnen - sämtliche Angaben über getätigte Einschaltungen in einem Medium, könnte es sich insofern wohl um Bekanntgaben handeln, die dem Transparenzziel des MedKF-TG besonders klar zuwiderlaufen. Ähnlich wäre wohl die Angabe eines unrichtigen Förderungsempfängers (§ 4 MedKF-TG), der mit dem tatsächlichen Zahlungsempfänger in keinem Verhältnis steht, oder die Eingabe eines Betrages, der substantiell zu niedrig ausfällt, zu bewerten.
Dergleichen treffe auf die für den ORF veranlassten Bekanntgaben aber gerade nicht zu: weder sollte ein medientransparenzrechtlich relevanter Geldfluss "unterschlagen" werden, noch sei dieser Effekt tatsächlich eingetreten. Das erhelle sich bereits daraus, dass die konkret getätigten Bekanntgaben "Zuvielmeldungen" darstellten und daher nicht im Verdacht stehen könnten, Zahlungsflüsse der öffentlichen Hand an den ORF zu verschleiern. Formalfehler bei der Meldung widersprächen zwar der gesetzlichen Vorgabe und stellten somit objektiv unrichtige Bekanntgaben dar, würden jedoch keineswegs das allgemeine Transparenzziel gefährden. Die getätigte Meldung sei daher nicht nur ohne nähere Untersuchungen deutlich erkennbar unrichtig. Sondern - da der Fehler lediglich in der unrichtigen Addition der Quartalssummen zustande gekommen sei - sei es auch möglich, zu erkennen, was als tatsächlich richtige Meldung gesollt gewesen wäre. Dies auch, weil der ORF bis zu den beanstandeten Meldungen jeweils die richtigen Daten (unsummiert) bekannt gegeben hätte. In einer solchen Konstellation sei das Transparenzziel des MedKF-TG nicht in strafbarer Weise verletzt.
3.8.4. Die belangte Behörde wäre nach Ansicht des Erst- und Zweitbeschwerdeführers daher verpflichtet gewesen, dem Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer einen Auftrag zur Korrektur binnen angemessener Frist einzuräumen. Bei den verfahrensgegenständlichen Eingaben handle es sich nicht um solche, die vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG (offensichtlich unrichtige Bekanntgaben) erfasst seien.
3.8.5. Die belangte Behörde hielt im ggstl. Straferkenntnis zu diesem Thema insbesondere fest, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Falschmeldung u.a. dann offensichtlich sei, wenn die KommAustria dem meldepflichtigen Rechtsträger einen Auftrag zur Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgabe erteilt habe und er diesem ohne Grund nicht entsprochen habe oder wenn der Rechtsträger gleichartige Fehler nach Beanstandung früherer Bekanntgaben neuerlich begehe. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen ließen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden sei, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend davon vorzunehmen (VwGH 24.03.2015, Zl. 2015/03/0006).
3.8.6. Würden diese Leitlinien auf den vorliegenden Fall angewandt, so lasse sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der hier vorliegenden strittigen Bekanntgaben jedenfalls bejahen. Die konkreten Bekanntgaben des ORF gemäß § 4 Abs. 3 MedKF-TG seien in den inkriminierten Quartalen derart überhöht gewesen, dass die belangte Behörde jedenfalls von einem qualifizierten und begründeten Verdacht iSd oben genannten Ausschussbericht zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG auszugehen habe. Die von der Rechtsprechung aufgestellte – dem § 5 Abs. 1 MedKF-TG nachgebildete – Korrekturmöglichkeit sei im gegenständlichen Fall gerade nicht einzuräumen: Bei den gegenständlichen Bekanntgaben ist davon auszugehen, dass es sich um derartige "besonders krasse", im Sinne von "in ihrer Art besonders extreme" (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/krass#Bedeutung1) Ausnahmefälle handle. Nehme man hingegen an, dass die gegenständlichen Meldungen (welche in Summe um rund EUR 950.000.000 überhöht seien) nicht zu diesen Ausnahmefällen zählen, verblieben diesen vom VwGH aufgestellten Richtlinien kaum ein Anwendungsbereich. Der belangten Behörde sei nicht ersichtlich, was der VwGH sonst von "krassen Ausnahmefällen" umfasst wissen wolle, wenn nicht die Meldung einer Summe, die die von allen Rechtsträgern gemeldete Jahressumme – 2015 ca. 225 Mio. € – um ein Vielfaches übersteige. Dem Zweck des MedKF-TG, nämlich eine umfassende Transparenz von Zahlungsflüssen der öffentlichen Hand an Medienunternehmen herzustellen (wozu auch die gegenständliche Bekanntgabepflicht des ORF gemäß § 4 Abs. 3 MedKF-TG zu zählen sei), werde jedenfalls auch mit der Bekanntgabe von (extrem) überhöhten Summen widersprochen. Eine Korrekturmöglichkeit, wie dies vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht worden sei, sei dem Rechtsträger daher nicht einzuräumen.
3.8.7. Dass die belangte Behörde den Fehler erkannt habe, sei freilich kein Entschuldigungsgrund, sondern vielmehr der Grund für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens. Tatsächlich setze der VwGH eine Erkennbarkeit (und mithin ein Erkennen) einer Falschmeldung voraus, wenn er die umgehende Strafbarkeit für Fälle vorsehe, deren Gesetzwidrigkeit von vornherein klar erkennbar sei.
Da somit Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 3 MedKF-TG veranlasst worden seien, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei jeweils der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG erfüllt.
3.8.9. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Ra 201503/0006, in dem er dazu Folgendes ausgesprochen hat:
"Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe führt daher zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung; eine solche tritt nur dann ein, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Das Gesetz sieht somit ein Fehlerkalkül vor, das die Strafbarkeit nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eintreten lässt (vgl in diesem Sinn auch die zitierten Gesetzesmaterialien). [ ] Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist. Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine "offensichtliche" Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu "offensichtlich" unbegründeten Anträgen, etwa VwGH vom 22. Dezember 2005, 2003/20/0205, mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen."
3.8.10. In seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065 - das erst nach dem ggstl. Straferkenntnis der belangten Behörde erging -, hat der VwGH zur Strafbarkeit wegen offensichtlicher Unvollständigkeit und Unrichtigkeit gemäß § 5 Abs 2 MedKF-TG weiter präzisiert:
"Eine Bekanntgabe, die - ohne nähere Prüfung schon aufgrund des ersten Augenscheins - als offensichtlich unvollständig oder unrichtig erkannt werden kann, deutet nämlich im Regelfall darauf hin, dass der betroffene Rechtsträger irrtümlich agiert hat und es ihm nicht darum ging, den Zielen des MedKF-TG, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen, zuwider zu handeln. Diesfalls erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof geboten, die Strafbarkeit wegen offensichtlicher Unvollständigkeit und Unrichtigkeit auf Fälle einzuschränken, in denen - vergleichbar der gänzlich unterlassenen Bekanntgabe - auch einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird oder in denen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen ist, dass die offensichtlich unvollständige und unrichtige Bekanntgabe bloß (erstmalig) irrtümlich erfolgt ist."
3.8.11. Gemäß der VwGH-Rechtsprechung (VwGH 24.03.2015, Ra 201503/0006) ist ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 MedKF-TG somit dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die "offensichtliche" Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe vor Augen führen – etwa, wenn dem Auftrag zur Korrektur der Behörde nicht entsprochen oder ein gleichartiger Fehler erneut begangen wurde. Beide Fälle liegen im gegenständlichen Sachverhalt nicht vor, da ja gerade kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde.
3.8.12. Die "krassen Ausnahmefälle", in denen kein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist und auf die die belangte Behörde abstellt, liegen nach der neuesten VwGH-Judikatur allerdings (nur) dann vor, wenn mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist; der VwGH stellt demnach nicht (nur) auf die Höhe eines falsch gemeldeten Betrags ab, sondern auf die Intention, dem Zweck des MedKF-TG zuwider zu handeln. Davon kann im vorliegenden Fall allerdings nicht ausgegangen werden, da es sich offensichtlich um ein Versehen bzw. einen Formalfehler handelt. In diesem Sinne hat sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, geäußert, gemäß dem "eine Bekanntgabe, die - ohne nähere Prüfung schon aufgrund des ersten Augenscheins - als offensichtlich unvollständig oder unrichtig erkannt werden kann, nämlich im Regelfall darauf hindeutet, dass der betroffene Rechtsträger irrtümlich agiert hat und es ihm nicht darum ging, den Zielen des MedKF-TG, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen, zuwider zu handeln". Unter solchen Umständen sei - so der VwGH - die Strafbarkeit auf Fälle eingeschränkt, in denen auch einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde oder in denen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen ist, dass die fehlerhafte Bekanntgabe bloß irrtümlich erfolgt ist. Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall folglich zuerst einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen.
3.8.13. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
3.8.14. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 entfallen ("Die Verhandlung entfällt, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.").
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das vorliegende Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 24.03.2015, Ra 201503/0006; VwGH vom13.09.2016, Ra 2016/03/0065). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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