BVwG W233 2150997-1

W233 2150997-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2017

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Selbsteintrittsrecht,<br/>Überstellungsrisiko, Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W233 2150997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2150997.1.00

Spruch

W233 2150997-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl.:

1134397502-161513456, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG

stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe brachte am 09.11.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Laut im Akt einliegender Information hat Spanien ihm ein Schengen-Visum, gültig für den Zeitraum vom 04.10.2016 bis 04.04.2017 ausgestellt.

3. Bei der Erstbefragung vom 08.11.2016 bejahte der Beschwerdeführer die Frage , ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden und führte dazu aus, dass er "lichtempfindlich" sei. Er habe sein Heimatland am 10.10.2016 verlassen und sei über den Landweg über Weißrussland (Belarus) und weitere ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten hätte. Die Frage, ob er in einem der von ihm durchreisten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, verneinte er. Über seinen Aufenthalt in den von ihm durchreisten Ländern könne er keine Angaben machen. Zu seinem Fluchtweg befragt führte der BF aus, dass nachdem Freunde ihm ein Visum besorgt hätten er von einem Ukrainer mit dem Auto nach Deutschland gefahren worden sei und dort einige Zeit bei ihm gelebt hätte. Diesem Ukrainer habe ihm ein Taxi nach Österreich organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Tschetschenien, in Grosny von 2013 bis 2016 als Polizist gearbeitet hätte und es seine Aufgabe gewesen wäre, Geldtransporte für die Regierung durchzuführen und zu überwachen. Mitte August hätte er von einem Freund einen Computerstick erhalten und wäre danach von Polizisten verhaftet und am 11.09.2016 wieder entlassen worden. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er um sein Leben. Er möchte in Österreich bei seiner Tante bleiben.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sohin am 16.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen für den BF an Spanien, welchem Spanien mit Schreiben vom 25.11.2016 ausdrücklich auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimmte.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.01.2017, gab der BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er an starken Kopfschmerzen leide und deshalb nicht schlafen könne, weswegen er auch in psychologischer Behandlung stünde. Zudem leider er an Magenschmerzen. In diesem Zusammenhang findet sich im Akt des BF ein Ambulanzbrief des Landesklinikums XXXX, datiert mit 22.11.2016, wonach der BF an Cephalgie (Kopfschmerzen), Gastroenteritis (Magen-Darm-Entzündung) und Cholezystitis (Entzündung der Gallenblase) leide (AS 131). Nach einem auf AS 133 einliegenden weiteren Befund des Landesklinikums XXXX, ebenfalls datiert mit 22.11.2016 wurde beim BF nach einer CT-Schädel-Gehirn Untersuchung ein altersentsprechender unauffälliger Befund am Gehirn festgestellt (AS 133). Weiters findet sich auf AS 137 ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, datiert vom 22.12.2016, wonach beim BF ein klinischer Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörung diagnostiziert wurde.

Befragt nach Familienangehörigen in Österreich führte der BF aus, dass seine Tante in Österreich aufhältig sei, die für ihn wie eine Mutter wäre. Diese Tante würde sich um ihn kümmern und ihn materiell und emotional unterstützen. Er habe erst kurz vor seiner Ausreise mit seiner Tante Kontakt aufgenommen, nachdem er diese im Internet gefunden hätte. In seinem Herkunftsstaat habe er nicht mit dieser Tante in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In Österreich lebe er mit seiner Tante, deren Gatten und mit drei von ihren sechs Kindern im gemeinsamen Haushalt.

Konfrontiert mit dem Umstand, dass Spanien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der BF an, nicht nach Spanien überstellt werden zu wollen, da er in Spanien niemanden habe. Seine Tante kümmere sich hier um ihn und versuche ihn von seinen Gedanken und Panikattacken abzulenken. Würde er nach Spanien überstellt, wäre er verloren und wäre es besser für ihn zu sterben, als von seiner Tante wegzugehen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Spanien hat sich der BF nicht substantiiert geäußert, sondern bloß wiederholt, dass er nicht von seiner Tante weg möchte und noch nie in Spanien gewesen sei.

6. Mit Fax-Nachricht vom 10.02.2017 ging bei der belangten Behörde ein Konsiliarbefund der Neurologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX, datiert mit 09.02.2017 (AS 145 – 149), ein wonach beim BF kein Meningismus (Symptom der schmerzhaften Nackensteifigkeit bei Reizungen und Erkrankungen der Hirnhäute) festgestellt jedoch ein analgetika-induzierter Kopfschmerz diagnostiziert wurde. Als Empfehlung wurde die Durchführung einer CCT (craniale Computertomographie) zum Ausschluss einer Blutung, die dringende Vorstellung mit Dolmetsch auf der Akut-Psychiatrie in XXXX und die Reduktion des Parkemdkonsums angeraten. Als weitere Therapieempfehlung wurde ihm bei anhaltenden epigastrischen Schmerzen die Vornahme einer Gastroskopie empfohlen.

7. Mit Ladungsbescheid vom 10.02.2017 wurde der BF zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.03.2017, um 09:00 Uhr, in die Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen, Haus 7, geladen. Dieser Ladungsbescheid wurde ihm an seiner Unterkunft am 13.02.2017 persönlich gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt, doch hat der BF diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Bezüglich der Begründung des Dublin-Tatbestandes führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit einem von Spanien ausgestellten gültigen Schengen-Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist ist. Aufgrund dieses Umstandes sei Spanien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

In dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide und auch keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit nach Spanien bestehen würden.

Der BF habe keine enge Familienbindungen im Bundesgebiet die eine Abhängigkeit oder eine besondere Beziehungsintensität aufzeigen würde, und sei seine Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Seine Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 21.03.2017 erhobene Beschwerde, in welcher der BF, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alster Straße 20, 1090 Wien, im Wesentlichen vorbringt, dass sich der Bf seit 17.03.2017 in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung im Landesklinikum Neunkirchen befinde und legte unter einem eine Aufenthaltsbestätigung vor. Des Weiteren sei der BF psychisch sehr belastet und auf die Unterstützung seiner Tante angewiesen. Es bestünde daher ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO.

10. Am 31.03.2017 langte im Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX – Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin – ein, wonach sich der BF vom 17.03. bis 30.03.2017 wegen "Krisenintervention und Suizidalität nicht auszuschließen" in stationärer Behandlung befand. Als Diagnose bei der Entlassung ist beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43-1 mit Suizidideationen festgehalten. Neben einer Medikation werden dem BF weitere Maßnahmen empfohlen, die ua. eine weitere fachärztliche psychiatrische Betrauung, weitere psychotherapeutische Unterstützung in russischer und tschetschenischer Sprache und eine Kontrolle der pathologischen Laborwerte über den Hausarzt aufzählen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 08.11.2016 brachte der Beschwerdeführer mit der im Spruch genannten Identität den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Schreiben vom 16.11.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO an Spanien. Die spanischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 25.11.2016 der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Suizidideationen.

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Spanien gegeben ist um eine Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.

Der Beschwerdeführer hat durch seine hier in Österreich lebende Familienangehörige (Tante), die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX und deren Familie, einen familiären Anknüpfungspunkt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, dass Spanien dem BF ein Schengen-Visum ausgestellt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamts einliegenden Informationen bzw. den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem positiven Antwortschreiben der spanischen Behörden.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen des Beschwerdeführes und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

2.3. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des BF nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheide erlassen wurde.

2.4. Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor.

2.4.1. Im Besonderen vermag die Begründung, dass in Bezug auf die vom BF vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und seinen darin angeführten Krankheitsbildern im Verfahren der belangten Behörde nicht hervorgekommen sei, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide, nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere auf Grund des Umstandes, dass aus dem der belangte Behörde vor Bescheiderlassung noch zugegangenen Befund der Neurologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX, dieser bekannt gewesen sein musste, dass dem BF dringend die Vorstellung auf der Akut-Psychiatrie in XXXX empfohlen worden ist und der BF dieser Empfehlung schließlich auch durch seine stationäre Aufnahme vom 17.03. bis 30.03.2017 im Landesklinikum XXXX – Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, nachgekommen ist. Dass der BF zu der ihm von der belangten Behörde angeordneten Untersuchung am 09.03.2017 nicht erschienen ist, kann daran nichts ändern. Denn die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Begründung der belangten Behörde, dass daher nicht davon ausgegangen werde, dass in seinem Fall tatsächlich eine schwere psychische Beeinträchtigung gegeben sei, die seiner Überstellung nach Spanien entgegenstehe, da er andernfalls ein entsprechendes Interesse an der Untersuchung am 09.03.2017 gehabt hätte, um diese Erkrankung nachzuweisen, stellt keine geeigneten Ermittlungsschritte dar, sondern gibt bloß eine Vermutung der Behörde wieder. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass bloße Vermutungen der Behörde betreffend den relevanten Sachverhalt nicht hinreichen (VwGH 29.10.1993, 90/10/0135; 26.1.2000, 98/08/0289). Ebenso ist die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, dass aus medizinsicherer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung des BF nach Spanien spräche, für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da für das erkennende Gericht nicht erkennbar ist, auf Grund welcher medizinischer Kenntnis der Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aus den vom BF vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Beweismittel), er auf die zu beweisende Tatsache (das Nichtvorliegen schwerer körperlicher Krankheiten oder einer schweren psychischen Störung, also das Beweisthema) schließt. Ein Sachverständigengutachten in welchem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund besonderer Fachkunde eines medizinischen Sachverständigen erhoben und aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen über den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit des BF nach Spanien gezogen werden, wurde von der belangten Behörde nicht eingeholt bzw. wurden die von ihm im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch nicht einem medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung und Befundinterpretation vorgelegt.

2.4.2. Ebenso vermag die Begründung, dass der Beschwerdeführer weder zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten ein finanzielles noch sein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis aufweise vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal überhaupt keine näheren Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Genannten getroffen wurden bzw. ist nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Determinanten die belangte Behörde zu ihrem Beweisergebnis kommt. Die belangte Behörde stellt weder Ermittlungen zur Frage einer allfälligen Abhängigkeit von der Betreuung des BF von seiner Tante an noch stellt sie Überlegungen in Bezug auf das Vorhandensein allfälliger über die üblichen Bindungen einer familiären Beziehung unter Erwachsenen hinausgehenden Merkmale an.

3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [ ]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden:

"Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[ ]

Art. 7 - Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) [ ]

(4) [ ]

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 - Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen".

3.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.6. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung, da Spanien dem Beschwerdeführer ein gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12 Dublin III-VO geht vor der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels/Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – unter Umständen entgegen den Angaben im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. im Visumantrag – für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (siehe Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, § 12, K 2).

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Dies aus folgenden Erwägungen:

3.6.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

3.6.2. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).

3.6.3. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Spanien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung seines Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Spanien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.

3.6.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich trotz des Vorbringens des BF, dass er vor allem psychische Probleme habe, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere wurde – wie unter Punkt II – Beweiswürdig ausführlich dargelegt - nicht abgeklärt, ob beim Beschwerdeführer die – allenfalls auch unter welchen Auflagen - Überstellungsfähigkeit nach Spanien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung seines jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung seines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechtes ausgeschlossen werden kann.

3.7. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren beim Beschwerdeführer durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Spanien – auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder ein starkes Leid zur Folge hätte oder aber zu einer erheblichen Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen wird dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob beim Beschwerdeführer eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Spanien nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden darf, zu behandeln haben.

3.8. Der Beschwerdeführer brachte schon im behördlichen Verfahren vor, dass er von seiner in Österreich aufhältigen Tante abhängig sei. Was diesen Familienbezug des BF zu seinem in Österreich lebenden Familienmitglied betrifft, so ist auszuführen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Somit wird im Falle der behaupteten Abhängigkeit zu erheben sei, ob beim Beschwerdeführer exzeptionelle familiäre und humanitäre Umstände vorliegen, die ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines "Angewiesenseins" von seiner Tante begründen und vice versa ob die Tante gegebenenfalls zur Leistung dieser Unterstützung in der Lage ist.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen.

3.9. Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.7. und Punkt 3.8. entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

3.10. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle seiner Überstellung nach Spanien vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in 8 EMRK droht.

3.11. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.