BVwG W132 2119383-1

W132 2119383-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2017

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Revision teilweise zulässig,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2119383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2119383.1.00

Spruch

W132 2119383-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Minderung der mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom XXXX , gewährten Beschädigtenrente gemäß § 21, § 23, § 46b sowie § 56 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe bestätigt.

II. Die Herabsetzung der Beschädigtenrente wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom XXXX , hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Spruchpunkt 1. als Dienstbeschädigung anerkannt:

mit Schulterverband ruhiggestellt (Gegenarm)

Funktionsstörung und ohne neurologische Ausfälle

majus mit hochgradiger Bewegungseinschränkung nach Abnahme

des Fixationsverbandes (Gegenarm)

Oberarmbruch und Ausriss des Tuberculum majus (Gegenarm)

Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 bis 24, § 24a, § 24b, § 25, § 46b, § 55 und § 70 HVG ab 01.09.1994 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, ab 01.09.1994 entsprechend einer MdE von 50 vH und ab 01.11.1994 entsprechend einer MdE von 30 H zuerkannt.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Chirurgie, und Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 18.05.1995 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.

2. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom XXXX die mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , gewährte Beschädigtenrente gemäß 21, § 22 sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 HVG mit der Begründung eingestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 20 vH und somit weniger als die nach § 21 Abs. 1 HVG geforderte Höhe von 25 vH betrage.

2.1. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom XXXX hat die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , geschaffenen Rechtszustand, mit dem eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zuletzt 30 vH zuerkannt wurde, wieder hergestellt.

Dieser Entscheidung wurden das auf der am 03.12.1996 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, sowie eine berufskundliche Beurteilung zugrunde gelegt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowohl aus medizinischer als auch aus berufskundlicher Sicht in Höhe von 30 vH festgestellt worden ist.

3. Die belangte Behörde hat in der Folge von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingeleitet.

3.1. Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der in Höhe von 20 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21, § 23, § 46b sowie § 56 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 7 HVG ausgesprochen, dass die mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom XXXX , gewährten Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, gemindert wird.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines CT des linken Schultergelenkes vom 06.05.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes im Bereich seines linken Oberarmes gekommen sei. Der Sachverständige sei lediglich deshalb zu diesem Ergebnis gekommen, da er bei der Untersuchung seinen Arm über das mögliche Maß der Beweglichkeit hinaus gedreht habe, wodurch es wiederum zu heftigen Schmerzen gekommen sei und er fünf Tage schwere Schmerztabletten habe nehmen müssen.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Anerkannte Dienstbeschädigung:

  • Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach kausaler Anteil 1 / 1

Oberarmbruch und Ausriss des Tuberculum majus (Gegenarm)

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nunmehr 20 vH.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.1996 erhobenen klinischen Befund eine maßgebliche Verbesserung des kausalen Leidenszustandes eingetreten.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Obere Extremitäten: Rechtshänder, abgeschwächte Schultergürtel- und OA-Muskulatur links, rechts kräftig, gleichmäßig ausgebildet. Die übrigen Gelenkskonturen sind achsgerecht unauffällig. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter rechts: S 60/0/180, F 180/0/50, Rotation frei.

Schulter links: S 40/0/90, R 90/0/10, Rotation (F0) außen 20/0/40 mit endlagigem Schmerz, (F90) außen 40/0/40, Impingementsymptomatik.

Ellbogen rechts und links: S 0/0/135, Rotation je 80, bandfest.

Handgelenke und Langfinger beidseits frei beweglich.

Nackengriff ist möglich, links zögerlich und endlagig schmerzhaft mit Zeichen eines Engpass-Syndromes. Rechts ohne Probleme möglich.

Schürzengriff: ist möglich, links zögerlich und endlagig schmerzhaft. Rechts ohne Probleme möglich.

Kraft und Fingerfertigkeit sind seitengleich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

01

Zustand nach Oberarmbruch links (Gegenarm) mit Ausriss des Tuberculum majus und Humeruskopfdeformation

29

20 vH

1/1

20 vH

Begründung des Rahmensatzes: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da die Horizontale in 2 Ebenen erreicht wird und die Drehung gering eingeschränkt ist. Radiologisch deutliche Oberarmkopfverformung.

Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter N. 1 mit 30 vH, sowie der Bewegungsumfang der linken Schulter im Ausmaß von Abduktion 0-70 Grad, Retroflexion frei, Anteflexion bis Horizontale, Außenrotation 0 Grad, Innenrotation frei.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.1996 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten, als der Bewegungsumfang der linken Schulter nunmehr S 40/0/90, R 90/0/10, Rotation (F0) außen 20/0/40 mit endlagigem Schmerz, (F90) außen 40/0/40 beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidensbildes umfassend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Den vorgelegten Befund fasst Dr. XXXX dahin zusammen, dass es sich dabei um ein CT der linken Schulter vom 06.05.2016 handelt, welches einen massiv deformierten Humeruskopf mit Entrundung der Gelenksfläche beschreibt. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Dem objektivierten Bewegungsumfang der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers kommt daher die maßgebende Bedeutung gegenüber dem Ergebnis der bildgebenden Diagnostik zu.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst entgegengetreten.

Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Dr. XXXX hat die anamnestisch vom Beschwerdeführer erhobenen aktuellen Beschwerden als Schmerzen in der linken Schulter im Gelenk, bei falschen Bewegungen Schmerzen in der liken Schulter und wetterabhängige Schmerzverstärkung im Bereich des linken Oberarmes ohne Schwellungsneigung und ohne Punktionen beschrieben, sowie dass noch keine Überlegung zur Operationen angestellt würden.

Die Beurteilung des Ausmaßes der Funktionseinschränkung der anerkannten Dienstbeschädigung begründet der Sachverständige fachärztlich überzeugend im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund, dem vorgelegten Beweismittel und der Richtsatzverordnung, mit der Wahl des unteren Rahmensatzes der Position 29, da bei radiologisch deutlicher Verformung des Oberarmkopfes im Bereich der linken Schulter, beim Bewegungsumfang die Horizontale (=90° Abspreizen und Anheben nach vorne) erreicht wird und die Außen - und Innendrehung nur mäßiggradig eingeschränkt sind.

Zur Verbesserung des Leidenszustandes führt Dr. XXXX nachvollziehbar und schlüssig aus, dass beim Bewegungsumfang eine Verbesserung gegeben ist, weil in 2 Ebenen die Horizontale (=90°) erreicht wird, sich die Außendrehbarkeit, die beim Vergleichsgutachten überhaupt nicht möglich war, maßgeblich verbessert hat und die Bewegungsumfänge bei der Innendrehung nahezu gleich geblieben sind. Ergänzend erörtert der Sachverständige, dass die Implantation einer Schultergelenksendoprothese, den Bewegungsumfang des Gelenkes bei durchschnittlichem postoperativen Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessern kann.

Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Verbesserung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten ist und nunmehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)

Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (§ 56 Abs. 2 HVG)

Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

(§ 56 Abs. 3 Z 1 HVG)

Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

(§ 56 Abs. 7 HVG)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob eine relevante Verbesserung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden eingetreten ist.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich der Bewegungsumfang der linken Schulter in relevantem Ausmaß gebessert hat, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Da eine maßgebende Verbesserung im kausalen Leidenszustand des Beschwerdeführers objektiviert werden konnte und nunmehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zwanzig (20) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 56 HVG vor.

Betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung der Beschädigtenrente wird Folgendes ausgeführt:

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG wird die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem auf Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG – aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz – zum Nachteil von Menschen mit einer (bisherigen) Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Einstellung der Beschädigtenrente gemäß § 56 Abs. 3 1. Satz rückwirkend, nämlich mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz im Regelungsbereich des HVG eine Schlechterstellung von Menschen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweisen bzw. aufgewiesen haben, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einstellung oder Herabsetzung der Beschädigtenrente beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen, sondern der Gesetzgebers mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern, geht das Bundesverwaltungsgericht, das durch Erkenntnis oder Beschluss, nicht aber durch Bescheid zu entscheiden hat, vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Minderung der Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Ablauf des Monates wirksam wird, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und deren Kausalität nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevanten Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 HVG stützen.

Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Zeitpunktes Wirksamwerdens der Herabsetzung der Beschädigtenrente, fehlt es für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Veränderung der Versorgungsleistung entscheidet, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG ist zwar eindeutig, scheint aber vor dem Hintergrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.