W193 2114926-1•BVwG W193 2114926-1
W193 2114926-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2017
Amtsstunden, Beschwerdefrist, Beschwerdelegimitation,<br/>Beschwerderecht, Beteiligte, Einbringung, Einlangen, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Genehmigung,<br/>Genehmigungsverfahren, Kundmachung, Parteistellung,<br/>Rechtsmittelbefugnis, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Revision<br/>teilweise zulässig, Rodung, Stadttunnel Feldkirch III, Stichtag,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>verspätete Beschwerde, Verspätung, Zeitpunkt, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W193 2114926-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden der
1. XXXX, vertreten durch XXXX,
2. XXXX, vertreten durch XXXX,
alle vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, betreffend das vereinfachte UVP-Verfahren über die Genehmigung für die Errichtung des Vorhabens "Stadttunnel Feldkirch" samt aller Vorhabensteile beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Bürgerinitiative XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. und A) II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
I.2. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beantragten das XXXX, als Erstantragstellerin, die XXXX als Zweitantragstellerin und die XXXX als Drittantragstellerin die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Stadttunnel Feldkirch" inklusive der Vorhabensteile "Schulbrüderstraße – Verbindungsstraße zwischen L 191a und Carinagasse" und "Übernahme eines Teilabschnitts der L 191a als Gemeindestraße" sowie des Vorhabensteils "Verlegung einer 110 kV Erdkabelleitung".
I.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der XXXX gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014, Zl.Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der XXXX gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 11 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit Art. 11 UVP-RL 2011/92/EU, idF RL 2014/52/EU, und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme.
I.5. Mit Schriftsätzen vom 06.10.2014 erhoben die Erst-, Zweit- und Drittantragsteller Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.09.2014 und vom 12.09.2014.
I.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die XXXX gemäß §§ 19 Abs. 4 iVm 9 Abs. 1 UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" konstituiert habe, weshalb ihr gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 das Recht zukomme, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014 stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die liechtensteinische XXXX im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht ordnungsgemäß konstituiert habe, da die Stellungnahme nicht von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden, österreichischen Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt gewesen seien, unterstützt worden sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
I.8. Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 erhob die XXXX Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E.
I.9. Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 erhob die XXXX Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E.
I.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde gemäß §§ 17 Abs. 1, 3, 4 und 6 iVm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt.
I.11. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob die XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass gegenständlich beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur Zl. LVwG-305-002/R12-2015 ein Verfahren, betreffend die Frage der Herausgabe der Ausgangsdaten im Zusammenhang mit dem geplanten Verkehrsmodell, anhängig sei. Es werde daher beantragt, dass Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, bis über die präjudiziellen Rechtsfragen, ob die Ausgangsdaten des Verkehrsmodells herauszugeben seien und der XXXX im gegenständlichen UVP-Verfahren Parteistellung zukomme, rechtskräftig entschieden worden sei. Zusammengefasst sei auszuführen, dass die Umweltauswirkungen nicht vollständig ermittelt worden seien. Die Gesamtbetrachtung sowie die Beurteilung der belangten Behörde stütze sich auf ein unvollständiges Ermittlungsverfahren, in dem unter Verwendung nicht plausibler und nicht nachvollziehbarer Annahmen die Umweltauswirkungen falsch und unvollständig ermittelt worden seien. Der Genehmigungsbescheid sei somit materiell rechtswidrig und verfahrensrechtlich rechtswidrig ergangen. Durch das Vorhaben seien tatsächlich schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten, weshalb der Genehmigungsantrag abzuweisen sei.
I.12. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob die XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015. Die inhaltlichen Ausführungen entsprechen jenen der Beschwerde der XXXX, weshalb darauf verwiesen werden kann.
I.13. Mit Schreiben vom 21.08.2015 erhob die XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Beim gegenständlichen Projekt würden etwa 1,14 Mio. Tonnen an Ausbruchmaterial anfallen. Davon sei laut UVE rund die Hälfte des Materials als technisch hochwertig zu beurteilen, rund ein weiteres Drittel sei für belastete Dämme geeignet, der Rest könne für weniger anspruchsvolle Schüttungen verwendet werden. Nach Auffassung der Naturschutzanwaltschaft sei es daher erforderlich, die weitere Verwendung des Materials im Zuge des UVP-Verfahrens zu prüfen, um dem Anspruch auf eine umfassende Gesamtbetrachtung und dem weiten Vorhabensbegriff zu entsprechen. Aus Sicht der Naturschutzanwaltschaft sei es zudem auch erforderlich, das AWG anzuwenden. Betreffend den Fachbereich Forstwirtschaft sei laut UVE vorgesehen gewesen, als Ersatz für die als erheblich eingestufte Beeinträchtigung durch die Rodung beim Portal Tosters auf einer Fläche von rund 13.500 m2 eine Energieholzpflanzung vorzunehmen. Die Fläche beim Egelsee hätte nicht als Ersatzaufforstungsfläche akzeptiert werden dürfen. Zudem sei die Auflage "1) Kontrolle der Entlastungswirkung des Stadttunnels Feldkirch" nicht geeignet, negative Umweltauswirkungen oder Belastungen für die Bevölkerung hintanzuhalten. Ebensowenig sei die Auflage betreffend die "aufschiebende Bedingung c) unter AB) sonstige Nebenbedingungen" nicht hinreichend konkretisiert und könne nicht zu einer tatsächlichen Verbesserung der Umweltsituation beitragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin XXXX hat im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung, d. h., sie hat keine Parteistellung.
1.2. Die Beschwerdeführerin XXXX hat im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum "Stadttunnel Feldkirch" keine Beteiligtenstellung, d. h., sie hat keine Parteistellung.
1.3. Die Beschwerdeführerin XXXX ist Umweltanwalt in UVP-Verfahren, d. h., sie hat Parteistellung.
Der Bescheid vom 15.07.2015 war der XXXX nachweislich postalisch am 24.07.2015 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen endete am 21.08.2015. Der Beschwerdeschriftsatz der XXXX vom 21.08.2015 langte am 21.08.2015 um 19:24 Uhr fernelektronisch (per E-Mail) bei der Behörde ein.
1.4. Die im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24.07.2015 in Kraft stehende Kundmachung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 04.10.2013, Zl. PrsR-512.04, lautete:
"K U N D M A C H U N G (gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG)
Zur Einbringung von Schreiben an das Amt der Vorarlberger Landesregierung stehen nachfolgende Adressen zur Verfügung. Diese Adressen gelten auch für alle Behörden, deren Geschäfte vom Amt der Vorarlberger Landesregierung besorgt werden.
Postadresse: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Telefax-Nummer: +43(0)5574/511-920095
E-Mail-Adresse: land@vorarlberg.at
Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden sie nur während der Amtsstunden betreut. Elektronische Anbringen außerhalb der Amtsstunden gelten daher, auch wenn sie bereits früher in den elektronischen Verfügungsbereich des Landes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt.
Die Weiterleitung von allenfalls an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Amtes der Vorarlberger Landesregierung übermittelten Anbringen ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.
Persönliche Abgabe bei: Bürgerservicestelle beim Haupteingang des Landhauses
Amtsstunden: Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage, sowie am Faschingsdienstag, Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Parteienverkehr: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Nach vorheriger Vereinbarung auch nachmittags Parteienverkehr.
Kundmachungen im Internet: Kundmachungen des Amtes der Landesregierung können auch auf der Internet-Seite der Landes
Vorarlberg unter folgender Adresse abgerufen werden:
www.vorarlberg.at/kundmachungen
Der Landesamtsdirektor XXXX"
2.1. Die Feststellung zur Beteiligtenstellung der XXXX ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2015, Zl. W193 2012935-1/10E.
2.2. Die Feststellung zur fehlenden Beteiligtenstellung der XXXX ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2015, Zl. W193 2012936-1/11E.
2.3. Die Feststellung zur Stellung der XXXX, zur Frage der Zustellung des bekämpften Bescheides bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich aus dem Akteninhalt, der sowohl im Administrativverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.
2.4. Die Feststellung zum Inhalt der Kundmachung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 04.10.2013, Zl. PrsR-512.04, ergibt sich aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 25.09.2015, Zl. Ib-314-2013/0001-937, und wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015 im Internet unter www.vorarlberg.at/kundmachungen abgerufen.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:
Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, betrachtet.
3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
§ 13 Abs. 1, 2 und 5 AVG idgF lautet:
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
§ 42 Abs. 1a AVG idgF lautet:
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
§ 19 UVP-G 2000 idgF lautet:
(1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
-1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
-2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
-3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 12 VwGVG idgF lautet:
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Zu A)
3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
3.4.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.
Zu Spruchpunkt I.
3.4.2. § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 sowie die Ergänzung in § 19 Abs. 4 ("oder als Beteiligte") UVP-G 2000 stellen klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3) nicht Partei-, sondern bloß Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Sonstige Informationsrechte nach UIG bleiben davon unberührt.
Eine Bürgerinitiative hat in vereinfachten Verfahren kein Berufungsrecht an den Umweltsenat (Anm. nunmehr Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht) und keine Rechtsmittellegitimation an die Gerichtshofe des Öffentlichen Rechts (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3 [2013] Rz 98).
Im vereinfachten Verfahren kommt Bürgerinitiativen bloße Beteiligtenstellung zu. Sie können daher eine allgemeine Stellungnahme abgeben sowie Akteneinsicht nehmen, nicht aber Einwendungen gegen den Antrag oder Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben (Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar [2013] Rz 24).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde festgestellt, dass der XXXX gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukommt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt. Die XXXX hat sich gemäß §§ 19 Abs. 4 iVm 9 Abs. 1 UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" konstituiert, weshalb ihr gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 das Recht zukommt, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde gemäß §§ 17 Abs. 1, 3, 4 und 6 iVm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der XXXX vom 19.08.2015.
Da, wie bereits gezeigt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, festgestellt wurde, dass der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt und diese als bloße Beteiligte lediglich allgemeine Stellungnahmen abgeben oder Akteneinsicht nehmen, nicht jedoch ein Rechtsmittel gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheid erheben kann, mangelt es der XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der für die Beschwerdeerhebung (vollumfänglichen) Parteistellung.
Da eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702-705), war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
3.4.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014, Zl.Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der XXXX gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 11 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit Art. 11 UVP-RL 2011/92/EU, idF RL 2014/52/EU, und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukommt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014 stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die liechtensteinische XXXX im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht ordnungsgemäß konstituiert hat, da die Stellungnahme nicht von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden, österreichischen Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde gemäß §§ 17 Abs. 1, 3, 4 und 6 iVm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der XXXX vom 18.08.2015.
Da, wie bereits gezeigt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, ausgesprochen wurde, dass sich die XXXX im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nicht ordnungsgemäß konstituiert hat, kommt ihr im beschwerdegegenständlichen Genehmigungsverfahren weder Partei- noch Beteiligtenstellung zu, weshalb es auch der XXXX an der für die Beschwerdeerhebung (vollumfänglichen) Parteistellung mangelt.
Da eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 - 705), war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
3.4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 iVm UVP-G 2000 kommt dem Umweltanwalt im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu. § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 legt fest, dass der Umweltanwalt berechtigt ist, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerdeführerin ist die XXXX. Sie ist Umweltanwalt in UVP-Verfahren und daher ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen.
3.4.5. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.
Gemäß § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 24.07.2015 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der XXXX vom 21.08.2015 langte fernelektronisch (per E-Mail) am 21.08.2015 um 19:24 Uhr bei der belangten Behörde ein.
3.4.6. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich jene Rechtslage anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung in Geltung steht. Änderungen der Rechtslage sind aber nicht zu berücksichtigen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitpunkt rechtens war (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 836).
Das Verfahren wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.07.2015 und dessen Zustellung am 24.07.2015 beendet. Somit ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung die Rechtslage im Zeitraum Juli 2015 heranzuziehen. Zweifellos handelt es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde um eine Frage, die zeitpunktbezogen ist oder sich zumindest in einem engen Zeitrahmen bewegt.
In diesem Zusammenhang ist auf bereits ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen zu verweisen:
Die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (VwGH VS 4.5.1977, 898/75; 19.2.1991, 90/08/0177).
Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmung, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand hat. Eine solche Regelung kann explizit erfolgen, sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben (VwGH 18.5.1995, 95/06/0092).
Zu der im Juli 2015 geltenden Rechtslage ist zweifellos auch die zum Zeitpunkt 15.07.2015 in Kraft stehende Kundmachung der Vorarlberger Landesregierung vom 04.10.2013, Zl. PrsR-512.04, über Amtszeiten und den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten zu zählen und daher anzuwenden.
3.4.7. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel kundzumachen und waren dies, wie bereits gezeigt, auch.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 1 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennehme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 22.04.2009, 2008/04/0089).
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der XXXX am Freitag, dem 24.07.2015, zugestellt. Daher endete die vierwöchige Beschwerdefrist am Freitag, dem 21.08.2015. Die dagegen erhobene Beschwerde der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg wurde am 21.08.2015 um 19:24 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.
Wie bereits unter Punkt II.1.4. festgestellt wurde, dauerten die Amtsstunden der belangten Behörde entsprechend der Kundmachung vom 04.10.2013, Zl. PrsR-512.04, welche zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24.07.2015 in Kraft war, für die Entgegennahme schriftlicher Eingaben von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr, wobei elektronische Anbringen außerhalb der Amtsstunden, auch wenn sie bereits früher in den elektronischen Verfügungsbereich des Landes gelangt waren, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht galten.
Sohin ergibt sich, dass die Beschwerde zwar am letzten Tag der Beschwerdefrist tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist, allerdings ohne Zweifel außerhalb der von 08:00 bis 17:00 Uhr andauernden Amtsstunden. Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist sie als verspätet anzusehen.
3.4.8. Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
3.4.9. Im verfahrensgegenständlichen Falle hat auf der Tatsachenebene keine Änderung stattgefunden und wurde kein neuer Sachverhalt festgestellt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.
Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117) zum möglichen Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. iZm § 24 Abs. 4 VwGVG VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.03.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B)
3.5. Ausspruch über die Revision:
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.5.3. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im bereits entschiedenen Beschwerdefall betreffend die Partei- bzw. Beteiligtenstellung der XXXX (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1/10E) wurde die Revision für zulässig erklärt, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hängt erneut von der Frage der Beteiligtenstellung der Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, weshalb die Revision zuzulassen war.
3.5.4. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im bereits entschiedenen Beschwerdefall betreffend Partei- bzw. Beteiligtenstellung der XXXX (BVwG 21.04.2015, W193 2012936-1/11E) wurde die Revision für zulässig erklärt, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Partei- bzw. Beteiligtenstellung von ausländischen Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hängt erneut von der Frage der Partei- bzw. Beteiligtenstellung einer ausländischen Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, weshalb die Revision zuzulassen war.
3.5.5. Die Revision hinsichtlich Spruchpunk III. ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage der verspäteten Beschwerde liegt ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa die oben angeführte Judikatur, VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 22.04.2009, 2008/04/0089). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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