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W146 2148043-1•BVwG W146 2148043-1
W146 2148043-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2017
Ansehen des Amtes, Bezugskürzung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Postbeamter, Suspendierung, Unzuständigkeit BVwG, Verdachtsgründe,<br/>Veruntreuung, wesentliche Interessen des Dienstes
W146 2148043-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch:
Rechtsanwälte Dr. Franz P. Oberlercher Mag. Gustav H. Ortner, Rechtsanwalts-Ges.m.b.H., gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IX, vom 09.01.2017, K 1/6-DK-IX/17, betreffend Suspendierung
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, die Kürzung des Monatsbezuges aufzuheben, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Postdienst.
2. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX vom 02.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2017 verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde) die Suspendierung der Beschwerdeführerin.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Personalamt XXXX mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 vom Erhebungsdienst West inklusiver niederschriftlicher Befragung von der Beschwerdeführerin durch den Vertreter der Innenrevision der BAWAG-PSK vom 27. Dezember 2016 folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei:
"XXXX ist geständig, sich einen Betrag in der Höhe von EUR 12.512.22 aus zwei Transaktionen vom 6. Dezember 2016 und vom 9. Dezember 2016 widerrechtlich angeeignet zu haben. Weiters gab sie im Zuge der Befragung am 27. Dezember 2016 an, wiederholt Behebungen vom Sparbuch ihres Vaters XXXX, ohne dessen Wissen, getätigt und sich diese Beträge angeeignet zu haben.
Zum Motiv ihrer Vorgangsweise gab sie an, dass sie finanzielle Probleme habe, da sie sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den Lebensunterhalt ihrer Lebensgefährtin bestreiten müsse.
"Ich gebe an, dass ich mir vorsätzlich vom Kunden XXXX Gelder (die beiden Behebungen vom 6.12. und 9.12.16 über insgesamt EUR 12.512,22) ohne sein Wissen ausgeliehen habe. Es war jedoch meine Absicht, diese Gelder im Jänner an den Kunden zurückzuzahlen." Es sei nie ihre Absicht gewesen, XXXX zu schädigen.
Zu den einzelnen Transaktionen:
XXXX, Kunde bei der BAWAG-PSK, habe I XXXX anlässlich eines persönlichen Termins am 24. November 2016 zwei Sparbücher übergeben und sie beauftragt, von einem abgelaufenen Kapitalsparbuch mit der Nummer XXXX einen Betrag von EUR 8.500.-- abzuheben und auf ein neues Kapitalsparbuch zu transferieren. Mit dem restlichen Betrag von EUR 3.512,22 sollte sie sich eine Anlageform überlegen. Auf dem zweiten Sparbuch mit der Nummer XXXX befand sich ein Guthaben von ca. EUR 15.000,--. Davon sollte XXXX EUR 9.000,-- abheben und anders veranlagen.
In der Folge habe I XXXX entgegen diesen Aufträgen des Kunden XXXX folgende Transaktionen vorgenommen:
Am 6. Dezember 2016 um 8:07 Uhr habe sie vom Sparkonto Nummer XXXX, lautend auf XXXX, einen Betrag in der Höhe von EUR 9.000,-- behoben und diesen Betrag auf das Sparkonto Nummer XXXXihres Vaters XXXX einbezahlt, um sich diesem Betrag in der Folge anzueignen.
Am 9. Dezember 2016 um 10:52 Uhr habe sie vom Sparkonto Nummer XXXX, lautend auf XXXX, einen Betrag in der Höhe von EUR 12.012,22 behoben, davon einen Teilbetrag von EUR 8.500,-- auftragsgemäß auf das Sparkonto Nummer XXXX, identifiziert auf XXXX, einbezahlt sowie den restlichen Betrag von EUR 3.512,22 auftragswidrig auf das Sparkonto Nummer XXXX, lautend auf ihren Vater XXXX, einbezahlt, um sich diesen Betrag in der Folge anzueignen.
Am 15. Dezember 2016 habe I XXXX vom Sparbuch ihres Vaters einen Betrag von EUR 7.000,-- behoben und auf ihr Gehaltskonto Nummer XXXX einbezahlt. Sie habe weiters am 14. Oktober 2016 einen Betrag von EUR 3.000,-- und am 30. November 2016 einen Betrag von EUR 7.000,-- vom Sparbuch ihres Vaters ohne dessen Wissen behoben.
Gegen I XXXX wurde am 27. Dezember 2016 bei der Polizeiinspektion XXXX Strafanzeige erstattet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 27. Dezember 2016 sowie der Anzeige bei der Landespolizeidirektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX vom 27. Dezember 2016."
Dazu wurde weiters ausgeführt, dass demnach der dringende Verdacht bestehe, dass sich die Beschwerdeführerin aus den ihr vom Dienstgeber und Kunden anvertrauten Geldern Beträge zugeeignet und für sich verwendet habe sowie, dass sie in mehreren Fällen, ihre Stellung als Spezialverkäuferin für Finanzdienstleistungen für eigene Zwecke missbraucht habe.
Durch diese Handlungen, habe sie daher der österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien.
Ehrlichkeit, Verlässlichkeit und Seriosität seien unabdingbare Gebote für jeden Mitarbeiter einer Postfiliale der Österreichischen Post AG, insbesondere für jede Bankberaterin. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar sei, müsse sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.
Die wiederholte Aneignung fremder, anvertrauter Gelder über einen längeren Zeitraum sei jedenfalls geeignet, das in die betroffene Mitarbeiterin gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören.
Es bestehe demnach der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Dienstpflichten einer Beamtin, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) sowie ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), in massiver Weise verletzt habe.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 sei eine Suspendierung zu verfügen, "wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird" oder "wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienstwegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden."
Die Suspendierung sei eine sichernde Maßnahme, die Entscheidung sei im Verdachtsbereich zu treffen. Es müssten greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben seien.
Die bisher aufgezeigten Unregelmäßigkeiten würden den begründeten Verdacht zulassen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Handlungen gesetzt und damit massiv gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Der konkrete Verdacht der dargestellten schweren Dienstpflichtverletzungen stelle eine Gefährdung des Ansehens der Österreichischen Post AG dar.
Nach der Art der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, würde eine Belassung im Dienst dem Ansehen des Unternehmens schaden und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, zumal in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Seriosität der Bediensteten von höchster Bedeutung seien. Eine Weiterbelassung der Beamtin im Dienst würde, abgesehen vom zweifelsohne entstandenen Vertrauensverlust, auch eine weiter bestehende latente Gefahr bedeuten, dass sich die Beamtin wiederum nicht regelkonform verhalte und sich an Kundengeldern vergreife.
Bis zur zweifelsfreien Abklärung dieser Vorwürfe sei eine Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst weder dem Dienstgeber noch den Postkunden zumutbar.
Es sei daher der im § 112 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 normierte Tatbestand verwirklicht.
Die Dienstbehörde habe bereits gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verfügt.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, rechtzeitige und zulässige Beschwerde. In dieser führte sie sinngemäß und zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie habe keine Erhebungen aufgenommen, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine sachverhaltsrelevante Handlung vorgenommen worden sei. Wäre ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden, so hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine Geldsorgen habe und ihr von XXXX die Befugnis eingeräumt worden sei, eine Veranlagung ihrem Ermessen nach zu veranlassen. Sie habe ohne jeglichen Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz das Geld des Kunden "zwischengeparkt". Die Beschwerdeführerin sei auf die beschriebene Art und Weise vorgegangen, um ihr berufliches Fortkommen zu sichern. Auch habe sich ergeben, dass kein Schaden verursacht worden sei und XXXX die Sparbücher in entsprechender Höhe wieder erhalten habe. Zudem sei der Kunde nicht befragt worden. Dieser wäre insbesondere darüber zu befragen gewesen, welchen konkreten Auftrag er gegenüber der Beschwerdeführerin erteilt habe. Die Vorgehensweise sei tatsächlich im Rahmen der Anweisung des Kunden erfolgt und stelle keine Verletzung der Dienstpflichten dar. Aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht habe die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen unterlassen, so habe sie auch nicht ermittelt, ob es tatsächlich zu einem Vertrauensschaden beim Dienstgeber gekommen sei. Auch sei die rechtliche Beurteilung falsch, weil die Voraussetzungen für eine Suspendierung nicht vorliegen würden. Es sei kein Schaden verursacht worden, es liege keine Beschwerde eines Kunden vor und es seien sämtliche Sparbücher ausgehändigt worden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin an der Feststellung des Sachverhaltes ohne Verweigerung mitgewirkt.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Kürzung des Monatsbezugs sowie die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufheben; eine mündliche Verhandlung anberaumen; in eventu, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid vom 09.01.2017 aufheben sowie die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 (eingelangt beim BVwG am 20.02.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte – dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie wird dauernd auf dem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code XXXX, in der PostfilialeXXXX verwendet.
Der Beschwerdeführerin wird folgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich vorgeworfen, und zwar, dass XXXX, Kunde bei der BAWAG-PSK, der Beschwerdeführerin anlässlich eines persönlichen Termins am 24. November 2016 zwei Sparbücher übergeben und sie beauftragt habe, von einem abgelaufenen Kapitalsparbuch mit der Nummer XXXX einen Betrag von EUR 8.500.-- abzuheben und auf ein neues Kapitalsparbuch zu transferieren. Mit dem restlichen Betrag von EUR 3.512,22 habe sie sich eine Anlageform überlegen sollen. Auf dem zweiten Sparbuch mit der Nummer XXXX habe sich ein Guthaben von ca. EUR 15.000,-- befunden. Davon habe sie EUR 9.000,-- abheben und anders veranlagen sollen.
In der Folge habe sie entgegen diesen Aufträgen des Kunden XXXXfolgende Transaktionen vorgenommen:
Am 6. Dezember 2016 um 8:07 Uhr habe sie vom Sparkonto Nummer XXXX, lautend auf XXXX, einen Betrag in der Höhe von EUR 9.000,-- behoben und diesen Betrag auf das Sparkonto Nummer XXXX ihres Vaters XXXX einbezahlt, um sich diesem Betrag in der Folge anzueignen.
Am 9. Dezember 2016 um 10:52 Uhr habe sie vom Sparkonto Nummer XXXX, lautend auf XXXX, einen Betrag in der Höhe von EUR 12.012,22 behoben, davon einen Teilbetrag von EUR 8.500,-- auftragsgemäß auf das Sparkonto Nummer XXXX, identifiziert auf XXXX, einbezahlt sowie den restlichen Betrag von EUR 3.512,22 auftragswidrig auf das Sparkonto Nummer XXXX, lautend auf ihren Vater XXXX, einbezahlt, um sich diesen Betrag in der Folge anzueignen.
Am 15. Dezember 2016 habe sie vom Sparbuch ihres Vaters einen Betrag von EUR 7.000,-- behoben und auf ihr Gehaltskonto Nummer XXXX einbezahlt. Sie habe weiters am 14. Oktober 2016 einen Betrag von EUR 3.000,-- und am 30. November 2016 einen Betrag von EUR 7.000,-- vom Sparbuch ihres Vaters ohne dessen Wissen behoben.
Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe, die sich auf die Zeugenvernehmung von XXXX als auch auf das Gesprächsprotokoll vom 27.12.2016 mit der Beschwerdeführerin stützen.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den substantiierten Anhaltspunkten zu den Verdachtsgründen ist auszuführen, dass sich diese hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite sowohl aus der im Akt aufliegenden Zeugenvernehmung von XXXX als auch aus dem Gesprächsprotokoll vom 27.12.2016 mit der Beschwerdeführerin ergeben.
Aus der Zeugenvernehmung ergibt sich insbesondere, dass XXXX gemeinsam mit einem Kollegen und einer Erhebungsbeamtin der österreichischen Post AG am 27.12.2016 mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch geführt habe. Nach anfänglichem Leugnen habe die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber dann zugegeben, dass sie aus den zwei Transaktionen vom 06.12.2016 und vom 09.12.2016, sich Gelder ohne Wissen des Kunden, zur eigenen Verwendung geliehen habe.
Konkret gehe es um folgende Transaktionen:
1. 06.12.2016 um 08.07 Uhr seien vom Sparkonto Nummer XXXX EUR 9.000,00 (ohne entsprechenden Kundenauftrag) behoben und anschließend auf Sparkonto XXXX, identifiziert auf Herrn XXXX einbezahlt worden
2. Am 09.12.2016 um 10:52 Uhr seien vom Sparkonto Nummer XXXX EUR 12.012,22 (ohne entsprechenden Kundenauftrag) behoben und anschließend davon EUR 8.500,- auf das Sparkonto Nummer XXXX identifiziert auf Herrn XXXX und EUR 3.512,22 auf das Sparkonto XXXX identifiziert auf HerrnXXXXeinbezahlt worden
Am 15.12.2016 um 11.59 Uhr seien von dem Sparbuch XXXXEUR 7.000,-
behoben und anschließend auf das Gehaltskonto von Frau XXXX XXXXeinbezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin hat über ihr Anraten der BAWAG PSK eine Schadensgutmachung in der Höhe von EUR 12.512,22 geleistet.
Aus dem Gesprächsprotokoll vom 27.12.2016 mit der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere, dass sie finanzielle Probleme habe, da sie sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den Lebensunterhalt ihrer Lebensgefährtin bestreiten müsse. Sie habe sich vorsätzlich vom Kunden XXXX Gelder (die beiden Behebungen vom 6.12. und 9.12.2016 über insgesamt EUR 12.512,22) ohne sein Wissen ausgeliehen. Es sei jedoch ihre Absicht gewesen, diese Gelder im Jänner an den Kunden zurückzuzahlen. Auch die Behebungen vom Sparbuch (EUR 5.000,00 am 14.10.2016, EUR 3.000,00 am 30.11.2016 und EUR 7.000,00 am 15.12.2016) ihres Vaters seien ohne dessen Wissen erfolgt. Es sei nie ihre Absicht gewesen, XXXX zu schädigen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin keine Geldsogen habe und ihr von XXXX die Befugnis eingeräumt worden sei, eine Veranlagung ihrem Ermessen nach zu veranlassen und sie dementsprechend – ohne jeglichen Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz – das Geld des Kunden "zwischengeparkt" habe, ist auszuführen, dass die nunmehr wechselte Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den begründeten Tatverdacht, der auf Grund der Zeugeneinvernahme und insbesondere auf ihren eigenen Angaben im Gedächtnisprotokoll besteht, zu entkräften.
Das Vorbringen, demnach die Beschwerdeführerin auf die beschriebene Art und Weise vorgegangen sei, um ihr berufliches Fortkommen zu sichern, ist lebensfern und daher ebenso wenig geeignet, den hinreichenden Tatverdacht zu zerstreuen.
Weiters führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass XXXX in weiterer Folge die Sparbücher in entsprechender Höhe wieder erhalten habe und dadurch kein Schaden entstanden sei. Dies ist jedoch für die Frage, ob ein begründeter Tatverdacht besteht, irrelevant.
Auch schadet es nicht, dass der Kunde dazu nicht befragt wurde, weil sich ohnehin eine begründete Verdachtslage - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Zeugeneinvernahme und des Gedächtnisprotokolls ergibt. Zusammengefasst war das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht geeignet, den begründeten Tatverdacht zu entkräften.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Trotz des Antrags der Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).
Zu A 1.)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lauten:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
3.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährdet.
3.3.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
3.3.1.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht eine begründete Verdachtslage für das zur Last gelegte Verhalten. Diese hinreichenden Verdachtsmomente gründen sich auf die Zeugeneinvernahme und das Gedächtnisprotokoll. Es liegen somit greifbare Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen vor. Dabei handelt es sich auch nicht um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (Vgl. dazu VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen muss; die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung noch nicht nachgewiesen sein (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Ein begründeter Verdacht liegt jedenfalls vor. Ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, ist erst im Disziplinarverfahren zu prüfen (Vgl. dazu VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).
3.3.1.2. Dieses im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten ist geeignet, eine Verletzung der Dienstpflichten der § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 darzustellen:
Das vorgeworfene Verhalten im Verdachtsbereich ist geeignet, eine Verletzung der Pflicht, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, darzustellen.
Ohne jeden Zweifel ist auch das vorgeworfene Verhalten im Verdachtsbereich, demnach eine Postbedienstete ihre Stellung als Spezialverkäuferin für Finanzdienstleistungen für eigene Zwecke missbraucht, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schädigen.
Soweit die belangte Behörde ausführt, dass auch der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem vorgelegten Akt kein Weisungsverstoß ergibt. Es ist diesem insbesondere kein Erlass zu entnehmen, gegen den die Beschwerdeführerin verstoßen haben könnte. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass ohnedies ein Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vorliegt, unproblematisch.
Auch muss eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung noch nicht getroffen werden (VwGH 6.11.2012, 2012/09/0036).
Die der Beschwerdeführerin im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sind in Anbetracht der Tatsache, dass sie Spezialverkäuferin für Finanzdienstleistungen ist, als schwer zu beurteilen.
3.3.1.3. Auch liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe, wie Verjährung, Bagatellcharakter oder bereits diagnostizierte Schuldunfähigkeit vor (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 509).
3.3.2. Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes:
Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 515 f). Ohne jeden Zweifel, würde bei der Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Post AG entstehen, wenn eine Bankberaterin sich an Kundengeldern vergreift.
3.3.3. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu A 2.)
Zum Antrag, die Kürzung des Monatsbezuges aufzuheben:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese auf Antrag oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben hat, wenn das monatliche Gesamteinkommen des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
Da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 nicht zuständig ist, über den gestellten Antrag zu entscheiden, war dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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