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W108 2108178-1•BVwG W108 2108178-1
W108 2108178-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2017
Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>Rechtsmittelgebühr, Revision, Zahlungsauftrag, Zivilprozess
W108 2108178-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.05.2015, Zl. 100 Jv 2691/15z – 33a 003 Rev 7379/15s, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem Zivilprozess (Streitwert: EUR 7.720,02) mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer als beklagte Partei brachte der Beschwerdeführer am 24.03.2014 mit Schriftsatz vom selben Tag beim Bezirksgericht XXX einen Antrag nach § 508 ZPO und 2. eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.02.2014, Zl. XXX, ein, wobei im Schriftsatz "wegen EUR 7.720,02 s. A." angeführt und eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.362,00 verzeichnet wurde.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr nach § 32 TP 2 Gerichtsgebührengesetz, GGG) für das Rechtsmittelverfahren bzw. die Revision erließ die Kostenbeamtin (für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) mit Mandatsbescheid vom 23.07.2014 einen Zahlungsauftrag (gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, einen Betrag von insgesamt 1.370,00 (die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG in Höhe von EUR 1.362,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00) binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung von der Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
In der Vorstellung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass für den Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit der Revision keine zusätzlichen Gebühren hätten vorgeschrieben werden dürfen. Über den Antrag nach § 508 ZPO auf nachträgliche Zulassung der Revision habe das Berufungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2014 entschieden. Das eingebrachte Rechtsmittel sei somit nicht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe für das Berufungsverfahren bereits eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG entrichtet. Aus den Anmerkungen zur TP 2 gehe hervor, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nur einmal zu entrichten sei, auch wenn das Berufungsgericht mehrmals angerufen werde. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.362,00 sei daher nicht vorzuschreiben.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde neuerlich mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG der einzubringende Betrag, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG in Höhe von EUR 1.362,00, bestimmt und zuzüglich der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - in Summe der Betrag von EUR 1.370,00 - dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.
Nach dem Hinweis, dass der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes begründend aus, dass nach der Anmerkung 1 zu TP 3 der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z2 ZPO unterlägen. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 betrage die Pauschalgebühr EUR 1.362,00. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Auch eine nicht dem OGH vorgelegte Revision unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher unter Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die Begründung der belangten Behörde sei nicht stichhaltig. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht aktuell. Der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG sei nicht zu entnehmen, dass der Antrag nach § 508 ZPO der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliege. Die Anmerkung 2 sei zuletzt auch als verfassungswidrig aufgehoben worden. Bei der Entscheidung auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 ZPO handle es sich nachweislich um eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Dafür sei bereits eine Pauschalgebühr nach TP 2 entrichtet worden. Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 3 würde somit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und sei daher verfassungswidrig.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Beschwerde bekämpft nicht die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sondern nur die rechtliche Beurteilung (hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung). Die (fristgerechte) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Einlangen der Vorstellung ist nicht aktenkundig. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3. Ihr kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu:
3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
In der Tarifpost (TP) 3 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz festgelegt. Bei einem Revisionsinteresse über EUR 7.000,00 bis 35.000,00 fällt gemäß TP 3 lit. a GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.362,00 an.
Die TP 3 enthält in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung folgende Anmerkungen:
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2
ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 486 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GGG die Ausnahme ein, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden ist (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
[Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]
3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt. Wird in den dort näher bezeichneten Streitigkeiten im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs. 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der Antrag ist nach Abs. 2 des § 508 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen.
Bei dem in § 508 ZPO geregelten Zulassungsverfahren handelt es sich um ein Revisionsverfahren im Sinne der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG (s. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Damit ist aber für den Beschwerdefall bereits klargestellt, dass der streitgegenständliche Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt. Diese Folge wird noch durch den Inhalt der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG bestärkt: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle sind die Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Weiters wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, wobei selbst der Umstand, dass über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird, an der Gebührenpflicht nichts ändert. Kommt es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Berufungsgericht entschieden wurde (s. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162).
Im Beschwerdefall ist – auch bei Bedachtnahme darauf, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304, mwN) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.02.2014 erhoben hat (dass das genannte Urteil gar nicht ergangen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet). Denn der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.03.2014 einen Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt und in demselben Schriftsatz die Revision ausgeführt und er hat weiters den Schriftsatz mit dem Antrag verbunden mit der Revision gemäß § 508 Abs. 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz eingebracht. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes hat der Beschwerdeführer sohin auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG den Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an (s. VwGH 21.05.2007, 2007/16/0050). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.1999, 99/16/0162, klargestellt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt.
Dass mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, in der TP 3 die Anmerkungen 2 bis 4 entfielen, ist für den Beschwerdefall nicht von (verfassungsrechtlicher) Bedeutung, weil u. a. die TP 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 mit 1. Jänner 2016 in Kraft trat und auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird, und überdies der Inhalt der bisherigen Anmerkungen 2 bis 4 der TP 3 nunmehr in § 3 Abs. 3 und 5 GGG geregelt ist.
Es wurde auch nicht behauptet, dass die Pauschalgebühr bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG mit Bescheid (Zahlungsauftrag) samt der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu Zahlung vorzuschreiben.
Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft trat. Dies hatte zur Folge, dass die geschuldete Gerichtsgebühr im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG (in Form eines Bescheides im Sinne des § 56 AVG) vorzuschreiben war.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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