W233 1423863-4•BVwG W233 1423863-4
W233 1423863-4Bundesverwaltungsgericht05.04.2017
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, individuelle Gefährdung
W233 1423863-4/6E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl 811298607 – 170309696, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12 a Absatz 2 iVm § 22 Absatz 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehörige der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 28.10.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er auch noch am gleichen Tage vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals befragt, wobei er zu den Fluchtgründen angab, dass es in Kirgisistan Probleme zwischen der Volksmehrheit und der Minderheit der Uiguren, der er und seine Familie angehörten, gäbe. Sein Bruder sei im Jahre 2010 von Kirgisen ermordet worden. Er sei damals zur Polizei gegangen und hätte die Polizei drei Personen, welche seinen Bruder getötet hätten, festgenommen. Später sei auch das Haus seines Bruders angezündet worden. Die Angehörigen des Festgenommenen hätten ihn ersucht, die Anzeige zurückzunehmen. Vor ca. drei Monaten seien die Festgenommenen wieder freigelassen worden und wären dann zu ihm auf seine Arbeitsstelle gekommen und hätten ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo er geschlagen worden sei, sodass ihm seine Schulter und seine Nase gebrochen worden sei. Auch im Krankenhaus hätte diese Person ihn mit dem Umbringen bedroht und wären sie auch zum Frisiersalon seiner Frau gekommen und hätten alle Fenster eingeschlagen. Er selbst sei aus dem Krankenhaus geflüchtet, habe das Haus verkauft und sei mit seiner Familie nach Europa geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Als Uiguren könnten sie in Kirgisistan nicht leben.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 09.11.2011 eine Einvernahme des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz. Dabei gab er an, dass er wohl Kirgisisch verstehe, aber nur wenig sprechen könne. Er spreche Russisch und Uigurisch. Er sei in Kirgisistan nur einmal im Krankenhaus gewesen und zwar habe er nach dem Überfall auf ihn zunächst drei Tage auf der Intensivstation verbracht. Die Ärzte hätten auch seine Nase operieren wollen, aber das habe er nicht gewollt. Er sei Ende Juli 2011 im Krankenhaus gewesen und zwar zwei Wochen. Am 05. September 2011 sei er entlassen worden; über Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, korrigierte er auf August. Er habe zuletzt hintereinander in drei verschiedenen Mietwohnungen gelebt, wobei der Beschwerdeführer auch die genauen Adressen angab. Nachdem er zunächst behauptete, dass sie in Mietwohnungen bei Bekannten gelebt hätten, änderte er dies, dass sie diese Wohnungen per Inserat gesucht und gefunden hätten. Die Eigentumswohnung hätten sie am 08.10.2011 verkauft, später korrigierte er auf eine Woche vor dem 08.10.2011. Es hätte keinen Kaufvertrag gegeben.
Er sei am XXXX in XXXX geboren. Nach zehn Klassen Schule habe er zunächst in der Armee gedient und dann als Busfahrer zu arbeiten begonnen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er einen Mercedes-Bus mit 16 Sitzplätzen gekauft und sei auf der Linie XXXX gefahren. Er habe bis zum Schluss als Kraftfahrer gearbeitet. Außerdem sei er KFZ-Mechaniker und könne Autos reparieren. Er habe am 18.09.1998 nach muslimischem Ritus geheiratet. Weder er noch seine Gattin hätten Verwandte in Kirgisistan. Er habe in Kirgisistan weder Probleme mit Behörden, der Polizei, der Regierung oder dergleichen gehabt, noch würden irgendwelche staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen und sei er auch weder vorbestraft noch in seinem Heimatland jemals inhaftiert worden. Auch sei er nicht politisch tätig gewesen, er habe jedoch gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt, da ihm und seiner Familie wegen seines Bruders gedroht worden sei. Er würde seine Verfolgung auch nicht auf Eingriffe in seine sexuelle Bestimmung gründen. Zu seinen Fluchtgründen gefragt, verwies er darauf, dass es am 19.04.2010 in XXXX Unruhen gegeben habe und am 20.04.2010 sein Bruder auf bestialische Weise umgebracht worden sei. Er habe einen Anruf von der Polizei bekommen, um seine Leiche zu identifizieren. Ca. drei Tage später sei er zum Haus seines Bruders gefahren und habe feststellen müssen, dass dieses niedergebrannt worden sei und dort gestanden sei "Tod den Uiguren. Wir werden euch vernichten." Er sei dann zur Polizei gefahren, um eine Anzeige zu erstatten. Trotz des Versprechens die Täter zu fassen, habe er neun Monate lang gewartet. Dann habe er einen Anruf bekommen, dass die Täterbande gefasst worden sei und sei er aufgefordert worden, seine Anzeige zu wiederholen. Daraufhin hätten die Verwandten des Täters begonnen, ihm zu drohen. Wenn er die Anzeige nicht zurückziehe, werde er oder seine Familie getötet. Sie hätten auch gesagt, dass die Uiguren in dem Land der Kirgisen nichts verloren hätten. Die Verwandten hätten auch begonnen, seine Frau zu bedrohen. Er habe gesehen, wie in ihrem Frisiersalon Fensterscheiben eingeschlagen worden seien und dieser ausgeraubt worden sei. Dieser Vorfall sei am 15.03.2011 gewesen. Sie hätten dann einen Anwalt beauftragt. Dieser habe ihnen aber gesagt, dass er ihnen auch nicht helfen könne, da ihm auch gedroht worden sei. Er habe gemeint, dass hinter dieser Sache "Männer mit Macht und Geld" stehen würden.
Am 22.07.2011, als er am Nachhauseweg von der Arbeit gewesen sei, hätten ihn drei Männer in einen PKW der Marke Moskwitsch hineingezogen und ihn gewaltsam entführt und vor die Stadt gebracht. Sie hätten ihm einen Schlag auf die Stirn gegeben. Daraufhin sei er in Ohnmacht gefallen. Sie hätten ihn dann zu einem verlassenen Haus gebracht und ihn nochmals zusammengeschlagen und ihm gesagt, dass er nun an der Reihe wäre, seinem Bruder zu folgen. Sie hätten seine Hände und Beine an einen Heizkörper gebunden und begonnen, ihn zu vergewaltigen. Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren und er habe sich nach dem Aufwachen im Kofferraum eines Autos wiedergefunden. Er sei dann auf die Intensivstation im Spital gebracht worden. Dort sei er erneut von den Tätern aufgesucht worden und seien ihm auch die von ihm gemachten Fotos gezeigt worden. Er habe dann vor Ende der Behandlung das Krankenhaus verlassen. Dann habe man versucht, seine Tochter mit einem Auto zu überfahren. Sie habe im letzten Moment zur Seite springen können. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen, alles zu verkaufen, um nach Europa zu gehen. Am 08.10.2011 hätten sie Geld für die Wohnung erhalten und am 10.10.2011 dann Kirgisistan verlassen. Er sei zuerst von einem Täter vergewaltigt worden. Bei der Vergewaltigung durch den zweiten Täter habe er das Bewusstsein verloren. Einer habe geschrien, dass sie aus einem Uiguren eine Uigurin machen würden. Er habe dazu alles gesagt. Es falle ihm schwer, darüber zu sprechen. Es sei auch sein Dickdarm herausgehangen, aber dieser sei von selbst wieder hineingegangen. In Kirgisistan herrsche überall Korruption und es gebe dort für seine Familie keine Zukunft.
Er habe keine Angehörigen in Österreich und lebe von der Grundversorgung. An den Namen seines Anwalts in Kirgisistan könne er sich nicht erinnern, da diesen seine Frau aufgesucht habe.
Bei dem Beschwerdeführer wurden im Hinblick auf die medizinischen Folgen der angegebenen Vergewaltigung Befunde eingeholt bzw. vorgelegt, wobei nach einer medizinischen Befundinterpretation des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX (im Auftrage des Bundesasylamt) keinerlei Anzeichen einer Vergewaltigung bestünden und das bestehende Analfibrom nicht als Folge eines derartigen Traumas anzusehen sei. Weiters beauftragte das Bundesasylamt die Fachärztin für Psychiatrie XXXX mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Diese kam in dem mit Datum 18.11.2011 erstatteten Gutachten zu der Diagnose, dass eine leichte depressive Episode vorliege, wobei der Beschwerdeführer knapp die Kriterien einer solchen erfüllen würde, eine posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht vorliege, sondern vielmehr von einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion auszugehen sei, welche als Folge der grundlegenden Lebensumstellung und der ungewissen Zukunft für den Untersuchten vorliegen würde. Als Medikation sei eine Behandlung mit einem Antidepressivum für etwa 6 Monate angezeigt. Der Antragsteller sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen und würde auch im Falle einer Überstellung nach Kirgisistan keine reale Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auftretenden Suizidalität bestehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 22.12.2011, Zahl 11 12.986-BAL wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die (zusammengefasst) bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auch der bisherige Verfahrensgang sowie sämtliche Beweismittel aufgelistet und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller vage, nicht nach vollziehbare und widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, beispielsweise habe er widersprüchliche Angaben zur Zeit seines Krankenhausaufenthaltes gemacht und gäbe es auch erhebliche Widersprüche zu den Angaben seiner Ehegattin, zum Beispiel hinsichtlich des Verkaufs der Eigentumswohnung; auch habe er widersprüchliche Angaben über das Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemacht. Auch hätte der Antragsteller seine Entführung vor dem Bundesasylamt und vor der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen gravierend unterschiedlich geschildert. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das gesamte Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Rechtlich begründend wurde nach dem Hinweis, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle, zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben hätten, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung einer Gefahr ausgesetzt wäre. Die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht alleine geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Zu Spruchteil II wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I geprüft und verneint worden sei. Wenn auch eine teilweise schwierige wirtschaftliche Situation in Kirgisistan bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Kirgisistan, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden könne. Auch außerordentliche Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es könne daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden würde. Eine Asylgewährung oder Gewährung subsidiären Schutzes im Wege des Familienverfahrens komme im vorliegenden Fall, da auch keinem Angehörigen der Kernfamilie derartiger Schutz zuteil geworden sei, ebenfalls nicht in Frage.
Zu Spruchteil III. wurde hinsichtlich des Familienlebens darauf hingewiesen, dass sowohl die Gattin als auch die Tochter des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerber seien, in Österreich aufhältig seien, diese jedoch ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. In Anbetracht der illegalen Einreise und des kurzen Aufenthaltes in Österreich seien auch keine besonderen Bindungen zu Österreich feststellbar und sei eine Führung des Privatlebens auch in Kirgisistan, wo der Antragsteller den Großteil des bisherigen Lebens verbracht habe, zumutbar, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
2. ) Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der Antragsteller als Angehöriger der uigurischen Volksgruppe Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen in seinem Heimatland geworden sei und er keine Unterstützung seitens der staatlichen Behörden erhalten könne. Die erkennende Behörde habe in ihren Länderberichten keineswegs die aktuellen Entwicklungen der ethnischen Konflikte in Kirgisistan in jüngster Zeit berücksichtigt und wurde diesbezüglich aus zahlreichen Länderberichten ausgiebig zitiert.
3. ) Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. D4 423.863-1/2012/4E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung des Bescheides wurde vor allem bemängelt, dass das Bundesasylamt keine Erhebungen zur allfälligen Verfolgung der Angehörigen der Minderheit der Uiguren gepflegt habe und diesbezüglich auch keine aktuellen Feststellungen getroffen habe, insbesondere auch nicht zu den Vorfällen im Dorf XXXX um den 20.04.2010 sowie zur Frage der (aktuellen) Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden im Falle von Übergriffen auf Uiguren in XXXX.
4. ) Im fortgesetzten Verfahren bestellte das Bundesasylamt Herrn Dr. XXXX zum länderkundlichen Sachverständigen (XXXX), welcher unter Einbeziehung von Ermittlungshelfern vor Ort zusammengefasst in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2012 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Wohnadressen nicht hätten bestätigt werden können und zumindest in einem Fall unrichtig gewesen seien; auch die Existenz des Friseursalons, welche die Ehefrau des Antragstellers angegeben habe, habe zwar bestätigt werden können, nicht jedoch deren Eigentümereigenschaft und auch die angegebene Beschädigung des Frisiersalons habe nicht festgestellt werden können. Hingegen hätten die Angaben über die Berufstätigkeit und den Arbeitgeber des Antragstellers bestätigt werden können, ebenso die Tatsache eines Krankenhausaufenthaltes. Die Angaben zum Tod des Bruders im Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX und dessen angebliche Wohnadresse seien jedoch laut aller vom Gutachter kontaktierten Gewährsleute unrichtig. Die Angaben des Antragstellers über den Zusammenhang zwischen den Übergriffen und Drohungen gegen ihn und seine Familie und den Ereignissen in XXXX seien äußerst fraglich. Sollten sie tatsächlich stattgefunden haben, könnten sie eher einen sozialen, wirtschaftlichen oder kriminellen Hintergrund haben. Die Situation der uigurischen Minderheit in Kirgisistan sei allgemein äußerst prekär. Im Zuge des Parteiengehörs erstatten die damals durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer vertretenen Beschwerdeführer eine umfassende Stellungnahme. Mit 22.10.2012 erfolgte eine Meldung, wonach sich im Zuge einer Dokumentenüberprüfung herausgestellt habe, dass es sich bei der vom Asylwerber vorgelegten Kraftfahrerkarte um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen auch gem. § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX verurteilt.
5. ) Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 26.06.2013, Zl. 11 12.986-BAL wurde neuerlich der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III der Antragsteller neuerlich gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Die Begründung entspricht weitgehend der bereits wiedergegebenen zu dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wobei zusätzlich das bereits erwähnte Sachverständigengutachten mit einbezogen wurde, woraus die Behörde den Schluss gezogen habe, dass auch aufgrund der Widersprüchlichkeiten zu den Erhebungsergebnissen der Antragsteller die Vorfälle in XXXX bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise von diesen Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.
6. ) Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof, wo auf einzelne Divergenzen und Widersprüche eingegangen wurde und der Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflichten, insbesondere auch der Verletzung der Manuduktionspflicht vorgeworfen wurde. Schließlich wurde gefolgert, dass bei richtiger Würdigung des Vorbringens des Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren Asyl hätte gewährt werden müssen, jedoch zumindest subsidiärer Schutz, da das Leben und die körperliche Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr ernsthaft bedroht wäre. In einer Beschwerdeergänzung vom 30.04.2013 wurde um Aufklärung der angeblichen Widersprüche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ersucht, wobei auch ein vorläufiger Entlassungsbericht des AKH Linz, wonach der Anal-Prolaps vermutlich traumatisch sei, vorgelegt wurde.
7. ) Der Asylgerichtshof beraumte (unter Beachtung der Vorgaben des § 20 Abs. 2 AsylG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.10.2013 an. In der Beschwerdeverhandlung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er habe vollständig die Wahrheit gesagt und sei auch alles richtig übersetzt und protokolliert worden. Er sei Uigure und Moslem und am XXXX in XXXX in Kirgisistan geboren. Er habe bis zur Ausreise im Mikrobezirk
XXXX Haus XXXX Wohnung XXXX gelebt. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, zuletzt in verschiedenen Mietwohnungen gelebt zu haben, korrigierte er dies, dass sie das Haus verkauft hätten und sie sich hätten versteckt halten müssen und von Wohnung zu Wohnung gezogen werden. Dass bei den Recherchen im Auftrage des Bundesasylamtes keine von den von ihm angegebenen Adressen habe verifiziert werden können, könne er sich nicht erklären. Nach der Mittelschule habe er den Armeedienst geleistet und dann eine Ausbildung als Kraftfahrer gemacht. Er habe zunächst als Busfahrer im staatlichen Buspark gearbeitet und nach Zerfall der Sowjetunion als Linientaxifahrer auf der Linie XXXX.
In Kirgisistan habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei auch nicht Mitglied einer uigurischen Organisation gewesen. Es habe auf dem Linientaxi öfters Probleme gegeben, da Leute nicht hätten zahlen wohlen. Sein Bruder XXXX habe als Verladearbeiter am Markt gearbeitet. Am 20.04.2010 sei er von der Polizei angerufen worden, um die Leiche zu identifizieren. Über Vorhalt, dass es im Dorf XXXX wohl im fraglichen Zeitpunkt schwere Unruhen gegeben habe, diese jedoch Mescheten und nicht Uiguren betroffen hätten, behauptete er, dass darunter auch Uiguren gewesen seien. Über Vorhalt, dass diese erst am 20.04.2010 gewesen seien, er jedoch angegeben habe, dass sein Bruder bereits am 19.04.2010 getötet worden sei, gab er an, dass er sich in die politischen Strukturen nicht eingemischt habe. Einen Totenschein oder eine Bestätigung, dass sein Bruder tatsächlich in XXXX gewohnt habe, habe er nicht mitgenommen. Es gäbe einen solchen wohl in Kirgisistan, aber er könne sich diesen nicht schicken lassen. Ob sein Bruder vor seiner Ermordung bereits Probleme zum Beispiel mit der organisierten Kriminalität gehabt habe, könne er nicht sagen, so oft habe er ihn nicht gesehen.
Gleich nach dem Tod seines Bruders habe man ihn zur Polizei gerufen, damit er eine Anzeige mache und habe die Polizei dann die Schuldigen nach 9 Monaten gefunden. Bald danach seien Verwandte der Beschuldigten zu ihm gekommen und hätten begonnen, ihn zu bedrohen und verlangt, dass er die Anzeige zurückziehe. Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe, gab er an, dass sie ihn auf verschiedene Weise bedroht hätten. Bei Wiederholung der Frage führte er lediglich aus "Negativ". Auf die Frage, womit er konkret bedroht worden sei, gab er an, dass sie sogar zu ihm in die Arbeit gekommen wären und gesagt hätten, dass es seiner Familie schlecht erginge und dass er nicht mehr am Leben bleiben würde, wenn sie eingesperrt würden. Er wisse aber nicht, wie diese Leute, die ihn bedroht hätten, geheißen hätten. Er wisse auch nicht, wie viele Personen dies gewesen seien. Es habe dann am 22.07.2010 (nach Rückübersetzung korrigiert auf 2011) einen Übergriff gegen ihn gegeben, wobei die Frage jedoch gewesen war, was seiner Frau passiert sei. Aufgefordert, welchen Übergriff es gegen ihn gegeben habe, gab er an, dass er nach der Arbeit nach Hause gegangen sei und drei Männer aus einem Auto der Marke Moskwitsch gestiegen wären und ihn gezwungen hätten, sich in dieses hineinzusetzen. Als er sich zu wehren begonnen habe, hätten sie ihm einen Schlag auf den Kopf gegeben. Sie wären zu einem verlassenen Haus gefahren und hätten ihn dort weiter geschlagen, sodass er das Bewusstsein verloren habe. Dann hätten sie ihn zu vergewaltigen begonnen. Als die zweite Person begonnen habe, ihn zu vergewaltigen, habe er sich dann im Kofferraum dieses Autos wiedergefunden und sei eine Rettung gekommen und hätten ihn ins Spital gebracht. Dort sei er drei Tage auf der Intensivstation gewesen und habe er dann ein Bett in der Traumatologie bekommen. Sie seien wieder ins Spital gekommen und hätten gefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Sie haben auch gesagt, dass das, was mit ihm geschehen sei auch mit seiner Familie geschehen werde. Er sei zwei Wochen lang im Spital gewesen. Dann habe er sich mit seiner Frau beraten und hätten sie sich entschlossen, die Wohnung zu verkaufen. Im Spital sei sein Kopf behandelt worden und dann hätten sie eine Operation am Schlüsselbein machen wollen, aber er habe dies abgelehnt. Er habe Infusionen bekommen. Sie hätten auch seine Tochter am Schulweg bedroht. Das habe ihm seine Tochter lediglich erzählt. Daraufhin wären sie erschrocken und hätten die Wohnung verkauft. Auf die Frage, ob die Entführer mit ihm gesprochen hätten, gab er an, dass sie gesagt hätten, sie werden jetzt aus einem Uiguren eine Uigurin machen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass es vor seiner Entführung einen Überfall auf dem Friseurladen seiner Frau gegeben habe, wovon er diesmal nichts berichtet habe, gab er zunächst lediglich an, dass es einen Überfall gegeben hat. Über Vorhalt des Sachverständigengutachtens Dr. XXXX (AS 413), dass seine Frau weder Eigentümerin noch Angestellte in einem Frisiersalon unter der angegebenen Adresse gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Salon "XXXX" geheißen habe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt immer gesagt habe, dass der Überfall auf ihn am 22.07.2011 stattgefunden habe (AS 58), er nunmehr jedoch vom 22.07.2010 spreche, kehrte er wieder zu der ursprünglichen Version zurück. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er einen Anwalt angerufen habe und dass dieser ihm nach einiger Zeit gesagt habe, dass er ihm nicht helfen könne, da hinter der Sache Leute mit Macht und Geld stünden (AS 58), gab er an, er glaube, dass seine Frau einen Anwalt angeheuert habe und der Anwalt so etwas gesagt habe. Das habe zumindest der Ermittler, der den Fall seines Bruders behandelt habe, behauptet.
Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei die Bedrohung durch diese Leute und die Furcht um seine Frau und seine Tochter gewesen.
Auf die Frage, was das für Männer gewesen seien, die sie verfolgt hätten und wie viele das gewesen seien, gab er an, dass diese kirgisischer Nationalität gewesen seien und es drei bis fünf Männer gewesen seien, ca. 30 bis 35 Jahre alt, sportliche Gestalt. Sie hätten schwarze Haare, welche kurz geschnitten worden seien, gehabt. Es seien auch zwei Männer mit Glatze dabei gewesen. Auf die Frage, ob einer der Männer sonst noch irgendwelche besonderen Merkmale gehabt hätte, verneinte er dies. Die Männer hätten sie verfolgt, damit er die Anzeige zurückziehe und sie nicht bestraft würden. Die Frage, ob er vielleicht in Kirgisistan Probleme mit der organisierten Kriminalität gehabt habe, verneinte er. Die Wohnung sei nach dem Spitalsaufenthalt Anfang August 2011 verkauft worden. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass die Wohnung am 08.10.2011 verkauft worden sei, seine Frau jedoch davon gesprochen habe, dass diese bereits am 10.08.2011 verkauft worden sei, gab er dann (widersprüchlich zu dem Bisherigen) an, dass der Verkauft erst im Oktober erfolgt wäre. Er habe keine Verwandten mehr in Kirgisistan. Sein Vater sei bereits 1989 verstorben, seine Mutter 2006 und alle anderen Verwandten seien in China, mit denen habe er allerdings keinen Kontakt.
In Österreich habe er einen Erste-Hilfe- und einen A1-Deutschkurs besucht. Weiters legte er eine Erntehelferbewilligung sowie Teilnahmebestätigungen von weiteren Deutschkursen vor. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren würde, gab er an: "Erstens habe er keine Heimstätte und dennoch würde man sich fürchten, dass sie einen bedrohen."
8. ) Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.03.2014, Zl: W159 1423863-2/17E die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er zunächst seinen Militärdienst und dann eine Kraftfahrerausbildung. Er arbeitete zunächst als öffentlicher Busfahrer und nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion (mit einem eigenen mittelgroßen Bus) als Linientaxifahrer auf der Linie XXXX in XXXX. Er hat sich in Kirgisistan in keiner Weise politisch betätigt und war auch nicht Mitglied einer uigurischen Organisation und hat sich auch sonst nicht für die uigurische Sache irgendwie eingesetzt. Zeitweilig hatte er Probleme mit (kirgisischen) Fahrgästen, welche nichts zahlen wollten.
Zu den Ausreisegründen können mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie der gemeinsamen Tochter XXXX, geb. am XXXX, am 10.10.2011 aus Kirgisistan zunächst nach Kasachstan aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.10.2011 nach Österreich, wo er (ebenso wie seine Familienangehörigen) zugleich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er leidet in Österreich unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat mehrfach Deutschkurse besucht, war im Juli und August 2012 als Erntehelfer tätig, hilft auch bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX und in der katholischen Pfarre XXXX mit (obwohl er nach wie vor Moslem ist) und erfährt auch die Unterstützung österreichischer Staatsbürger und der Volkshilfe, außerdem hatte er einen Rot-Kreuz-Grundkurs besucht. Andererseits wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt."
In der Folge traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen über Kirgisistan, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
In den Ausführungen zur Beweiswürdigung ist im Wesentlichen folgendes festgehalten:
"Die länderspezifischen Feststellungen sind teilweise einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes [ ] die jeweils aktualisiert wird und auf zahlreichen (dort genannten) seriösen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen, insbesondere auch österreichischen Medien, beruht, entnommen, ergänzt durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD und zweier APA-Meldungen. Wenn auch die eingeholten Dokumente zur Situation der Uiguren nicht aus allerjüngster Zeit stammen, so hat sich notorischer Weise die Situation der Uiguren in Kirgisistan nicht geändert und sind auch keine neueren diesbezüglichen Dokumente verfügbar.
Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, der jedoch diese auch nicht in Zweifel gezogen hat, sondern lediglich die seinen Rechtstandpunkt stützenden Passagen hervorgestrichen hat und auf seine individuelle Situation eingegangen ist. [ ]
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist passagenweise ziemlich vage und hat der Beschwerdeführer auch auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden und des Beisitzenden Richters häufig unpassende Antworten gegeben: Beispielsweise hat der Beschwerdeführer auf die präzise Frage, wie er auf die Bedrohungen seitens der Verwandten der Mörder seines Bruders reagiert habe, lediglich sehr vage und oberflächlich "Negativ" geantwortet, nachdem er zuvor bereits auf dieselbe Frage unpassend geantwortet hat: "Sie bedrohten mich auf verschiedene Weise (obwohl nicht nach der Reaktion der Bedroher, sondern nach der Reaktion des Beschwerdeführers gefragt wurde). Der Beschwerdeführer konnte weiters weder angeben, wie die Leute geheißen haben, die ihn angeblich bedroht haben noch wie der angebliche Mörder seines Bruders geheißen hat oder ob es mehrere Täter gegeben hat. Auf die konkrete Frage, was seiner Frau passiert sei, gab der Beschwerdeführer wiederum unpassend einen Übergriff auf seine eigene Person an.
[ ]
Wie bereits erwähnt betrafen die Unruhen in XXXX Russen und vor allem Mescheten, nicht jedoch Uiguren und sind die Angaben zum Tod des Bruders laut dem vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX ausdrücklich unrichtig und führte der Sachverständige weiter bei Kenntnis der Ländersituation äußerst plausibel – aus, dass die behaupteten Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit den Ereignissen in XXXX im Zusammenhang stünden, sondern vermutlich einen anders gelagerten, nämlich einen sozialen, wirtschaftlichen oder vor allem kriminellen Hintergrund haben dürften, wobei in diesem Zusammenhang auch die Antwort des Beschwerdeführers, ob er etwas darüber weiß, dass sein Bruder vor seiner Ermordung bereits Probleme mit organisierter Kriminalität gehabt habe, lediglich ausweichend war, nämlich dass er dies nicht sagen könne, was eine derartige durchaus lebensnah und wahrscheinlich erscheinende Deutung zumindest nicht ausschließt.
[ ]
Was die behauptete Vergewaltigung des Beschwerdeführers betrifft so wurde eine solche in der medizinischen Befundinterpretation im Auftrage des Bundesasylamtes hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegeben Verletzung keineswegs bestätigt, mag der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des Verfahrens wohl einen Ambulanzbericht vorgelegt haben, wonach der Analprolaps möglicherweise traumatisch bedingt ist, was jedoch auch keinen Beweis für die stattgefundene Vergewaltigung und Verletzung im Zusammenhang damit darstellt.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich die Frage, ob er seine Furcht vor Verfolgung auch auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründe, verneint, um jedoch wenig später dazu im Widerspruch zu behaupten, vergewaltigt worden zu sein (AS 57 f). Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass es vor seiner Entführung am 22.07. einen Überfall auf den Friseurladen seiner Frau gegeben habe (AS 58), davon jedoch zunächst in der Beschwerdeverhandlung nichts erwähnte und über Vorhalt dieses Umstandes lediglich einsilbig antwortete "Ja, es gab einen Überfall". Wie bereits erwähnt widersprechen die Angaben des Beschwerdeführers über den Tod seines Bruders im Zusammenhang mit den Unruhen in XXXX den eingeholten (und auch vom Beschwerdeführer vorgelegten) Länderberichten, wonach diese Mescheten und Russen, aber nicht Uiguren betrafen.
Wenn der Beschwerdeführer auch einige Dokumente aus dem Herkunftsland vorlegte, so beeinträchtigt der Umstand, dass die vorgelegte Kraftfahrkarte nach kriminaltechnischer Untersuchung sich als Verfälschung herausgestellt hat und der Beschwerdeführer deswegen auch wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde, erheblich seine persönliche Glaubwürdigkeit.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes keinen glaubwürdigen Eindruck, was außer den zahlreichen Widersprüchen auch dadurch verstärkt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren würde, lediglich antwortete, "erstens habe ich keine Heimstätte und dennoch würde man sich fürchten, dass sie einen bedrohen". Wenn ein Beschwerdeführer tatsächlich derart schwerwiegende Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre erlebt hat, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, würde er sich nicht bei seinen Rückkehrbefürchtungen zuerst auf einen Mangel an einer Heimstätte und dann auf seine recht abstrakte Befürchtungen beziehen, sondern naheliegender Weise auf das bereits Erlebte. Andererseits bemüht sich der Beschwerdeführer ohne Zweifel, sich in Österreich gut zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen und auch in Vereinen und Institutionen mitzuarbeiten.
Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, was seine Fluchtgründe betrifft, diese weder durch die umfangreichen Recherchen des Bundesasylamtes bestätigt wurden noch der Beschwerdeführer in der Lage war, ein einigermaßen widerspruchsfreies konkretes, ausführliches und plausibles Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach dem im Auftrag des Bundesasylamtes eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes sieht daher – ebenso wie das Bundesasylamt – die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig an."
Das Bundesverwaltungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht somit von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers aus und verneinte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und gewährte auch keinen subsidiären Schutz.
Weiters wurde zur Frage einer Rückkehrentscheidung wie folgt ausgeführt:
"§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden
zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt, oder
6. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nach Österreich eingereist und lebt auch mit diesen in einem Haushalt; beide sind jedoch als Asylwerber ebenso potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie der Beschwerdeführer und erscheint daher aus gegenwärtiger Sicht bei einer gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführer kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorzuliegen.
Der Beschwerdeführer ist vor zwei Jahren und vier Monaten illegal nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel diese Zeit genutzt, mehrfach Deutschkurs zu besuchen, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen, seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit als Erntehelfer unter Beweis zu stellen sowie bei Vereinen und Institutionen (Feuerwehr, katholische Pfarre – obwohl er nach wie vor Moslem ist) mitzuarbeiten und damit insgesamt seine in Relation zu seinem Aufenthalt äußerst gute Integration darzutun. Andererseits jedoch wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Bezirksgericht XXXX im Jahre 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (allerdings bedingt auf 3 Jahre) verurteilt und hat er seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK
und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer
solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (noch nicht) gegeben. Darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden, wo gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, von diesem hingegen die bis dahin erfolgte allfällige noch weitere Integration des Beschwerdeführers sehr wohl zu berücksichtigen wäre."
9. ) Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Erkenntnis keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.
10. ) In Folge der ausgesprochenen Zurückerweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl.: 811298607 – 1422434 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen. Weiters wurde in seinem Verfahren festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei und ihm dafür eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
11. ) Gegen diesen oben genannten Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, mit dem die Bereitschaft ausgedrückt wurde, den Beschwerdeführer fallweise zu beschäftigen.
12. ) Am 18.12.2015 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.12.2015, Zl.: W221 1423863-3/7E die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet ab. Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bis zum 20.02.2016 festgesetzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer hat die Pflichtschule und anschließend eine Kraftfahrerausbildung absolviert. Er konnte für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigenen Kräften durch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aufkommen.
Weder in Österreich noch in Kirgisistan leben Familienangehörige der Beschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse und haben die Prüfung A2 erfolgreich abgelegt. Sie sprechen beide gut Deutsch. Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule und spricht sehr gut Deutsch.
Der Erstbeschwerdeführer ist seit Juli 2014 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und singt in einem Chor. Er besucht regelmäßig die Kirche und hilft in dieser auch mit. Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert und den österreichischen Führerschein nachgeholt.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig; sie gehen derzeit keiner legalen Arbeit nach, leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben jedoch im Jahr 2012 und im Jahr 2014 monatsweise als Saisonarbeiter geholfen und helfen laufend freiwillig bei Nachbarn und Bekannten in der Gemeinde aus. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Schreiben seines Nachbarn, wonach dieser sich vorstellen könnte, den Erstbeschwerdeführer "fallweise" bei sich zu beschäftigen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen § 223 Abs. 1 StGB [Urkundenfälschung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 28.10.2011 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin monateweise als Erntehelfer legal beschäftigt und leben derzeit von der Grundversorgung. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegte Bestätigung des Nachbarn als potentiellen Arbeitgeber ist bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und es finden sich darin keine Informationen über die konkrete Ausgestaltung (Arbeitszeit, Einkommen) des potenziellen Beschäftigungsverhältnisses. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an, dass er 20 Stunden oder mehr arbeiten könne, aber näheres nicht besprochen habe.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Asylantragstellung am 28.10.2011, sohin seit knapp über vier Jahren, im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind (gemeinsam mit ihrer Tochter) illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 40 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kirgisistan verbracht. Er beherrscht Russisch und Uigurisch, erfuhr dort seine Schulbildung und ging einer Arbeit als Busfahrer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach beinahe vier Jahren und zwei Monaten Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Die beiden haben in Österreich unbestritten bereits Integrationsschritte gesetzt, doch ist trotz diesen davon auszugehen, dass sie im Gegensatz zu ihrem bisherigen Leben in Kirgisistan in Österreich schwächer integriert: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse und haben den Kurs A2 erfolgreich absolviert. Sie haben in Österreich Freunde und Bekannte, engagieren sich ehrenamtlich und sind Mitglied in Vereinen. Beide waren in den Jahren 2011 und 2014 auch monatsweise als Saisonarbeiter beschäftigt. Derzeit gehen sie jedoch keiner Arbeit nach, sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung.
Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung seines Nachbarn vorlegt, wonach sich dieser vorstellen könne, den Erstbeschwerdeführer in seiner Firma "fallweise" zu beschäftigen, ist aus dieser vorgelegten bedingten Bestätigung nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Der Erstbeschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes einmal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, wodurch der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wegen der Fälschung einer Kraftfahrkarte aus Kirgisistan lediglich zu einem Monat bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich mit jenen in Kirgisistan zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz verfügten, als dies in Österreich der Fall ist.
Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, vor allem auch vor dem Hintergrund der bereits zitierten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).
Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2;
2. ) W159 1423862-2 und 3.) W159 1423864-2, rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2;
2. ) W159 1423862-2 und 3.) W159 1423864-2, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kirgisistan nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
§ 55 FPG ist in Umsetzung des Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG ergangen. In Abs. 2 dieser Bestimmung sind als Beispiele für besondere Umstände des Einzelfalles die Aufenthaltsdauer, das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen familiärer und sozialer Bindungen angeführt.
Derartige besondere Umstände wurden von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht und eine Verlängerung der Frist beantragt.
Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule. Im Lichte des bevorstehenden Abschlusses des Schulhalbjahres (die Semesterferien beginnen in Oberösterreich am 15.02.2016) ist die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.02.2016 festzusetzen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet abzuweisen."
Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung der in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.
13. ) Der Verwaltungsgerichthof hat die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision mit Beschluss vom 15.03.2016, Zl.: Ra 2016/21/0040 bis 0042-6, zurückgewiesen. Begründet stellt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das BVwG sich umfassend mit der Situation der Revisionswerber – insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin – auseinandergesetzt habe und ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Österreich unter allen fallbezogenen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt habe. Dabei habe es zutreffend auf die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht genommen. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Art. 8 EMRK sei zulässig, sei auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und jedenfalls in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden und erweise sich mithin nicht als revisibel.
14. ) Am 10.03.2017 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren gemeinsame minderjährige Tochter jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 10.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nachdem er eine negative Entscheidung erhalten haben, sich gemeinsam mit seiner Familie entschlossen hätte, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Sie hätten sich bereits Reisepässe von der kirgisischen Botschaft besorgt. Anlässlich eines Telefonats mit einem Bekannten in Kirgisistan sei er darüber informiert worden, dass seine Verfolger erfahren hätten, dass er wieder nach Kirgisistan zurückkehren würde bzw. nur darauf warten würden, dass er wieder nach Hause komme. Sein Bekannter hätte ihm am Telefon geraten, auf keinen Fall zurückzukehren. Der Mörder seines Bruders wäre aus dem Gefängnis gekommen und würde ihn und seine Familie suchen, er wolle sich rächen. Außerdem wäre die Lage für Uiguren in Kirgisistan noch schlechter als vor seiner Ausreise.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer am 22.03.2017 aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in seinem Herkunftsland, Kirgisistan, zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme persönlich gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt.
Im Rahmen einer abschließenden Einvernahme am 21.03.2017 bzw. am 27.03.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren. Konfrontiert mit dem Umstand, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Rückkehr eine Gefahr für sie bedeuten würde. Es mache keinen Sinn zurückzukehren; wieso dies so sei, habe er bereits erklärt. Er wisse nicht, wie die Sache ausgegangen wäre, wenn sie schon nach einem Jahr wieder zurück geschickt worden wären; mittlerweile seien fünf Jahre vergangen, sie seien hier bereits integriert. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich große Sorgen um seine Familie, genauer um die Zukunft seiner Tochter mache. Seine Tochter sei 11 Jahre alt und würde fünfmal am Tag beten und ein Kopftuch tragen; dies könne für sie in Kirgisistan ein Problem darstellen. Sie seien dort alle in Gefahr. Er habe bereits erklärt, dass als seine Eltern von China nach Kirgisistan übersiedelt seien, sie auch Erniedrigungen und Bedrängungen hätten erleben müssen. Er wisse dies, weil es ihm seine Eltern erzählt hätten bzw. auch er es so erlebt hätte. Deshalb sei er geflohen. Er sei nicht gezielt nach Österreich geflohen.
Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin gab im Rahmen der Einvernahme am 27.03.2017 zu Protokoll, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens die Integration der Familie XXXX in unverhältnismäßig hoher Geschwindigkeit und Intensität vorangeschritten sei. Aus langjähriger, eigener Erfahrung vermöge sie festzustellen, dass die Familie XXXX in Österreich perfekt integriert sei und eine außergewöhnlich hohe Unterstützung aus ihrer Heimatgemeinde XXXX zu verbuchen habe. Von der Feuerwehr bis zur Bürgermeisterin, der Kirche und der örtlichen Gemeinschaft liegen ganz aktuelle Unterstützungszusicherungen vor, die der Behörde heute in Vorlage gebracht werden. Die Familie XXXX sei selbsterhaltungsfähig. Eine Entscheidung betreffend die Rückkehr nach Kirgisistan würde in jedem Fall Art. 8 EMRK verletzen.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen ein.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungserklärungen, Deutschzertifikate und Einstellungszusagen wurden sämtlich als Beweismittel zum Akt genommen und katalogisiert.
15. ) Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.03.2017 wurde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.
Das Bundesamt stellt darin fest, dass die in dem nunmehrigen Verfahren weiterhin aufrecht gehaltenen Behauptungen des Vorliegens der bereits bekannten Fluchtgründe, nämlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers aus ethnischen Gründen im Dorf XXXX von Kirgisen ermordet, sein Haus niedergebrannt und der Beschwerdeführer deshalb einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Uiguren bzw. im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders unterlegen wäre, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht glaubhaft dargestellt hätte werden können. Des Weiteren habe auch keine ihn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens treffende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kirgisistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es könne somit in Zusammenschau der Länderfeststellungen im Vorverfahren mit den gegenwärtigen Informationen zu Kirgisistan weiterhin nicht festgestellt werden, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers seit Rechtskraft im Vorverfahren zum Negativen entwickelt hätte.
In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe auch weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Seit Eintritt der Rechtskraft im Vorverfahren hätten sich keine wesentlichen Änderungen in den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers ergeben, die ihn an Österreich binden würden.
Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Es liege somit keine Änderung bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers in dessen Erstasylverfahren vor.
16. ) Aufgrund des Umstandes das sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau jeweils einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machten und unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2012, U 688/12 ua., wird das Verfahren in der Rechtssache des Beschwerdeführers von der Gerichtsabteilung W 233 zur Zahl 1423863-4 geführt. Die Verfahren in der Rechtssache der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer gemeinsamen Tochter werden von der Gerichtsabteilung W220 zur do. Zahl 1423862-4 und Zahl 1423864-4 geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Das vom Beschwerdeführer mittels Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 initiierten Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Kirgisische Republik gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht eingeräumt und wurden dem Beschwerdeführer nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Erlangung eines Aufenthaltstitels) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG des Beschwerdeführers in die Kirgisische Republik zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht freiwillig ausgereist und hat den nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen zweiten Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens des Beschwerdeführers gewesen sind bzw. denen kein glaubwürdiger Kern zukommt. Aufbauend auf die negative Asylentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 ergibt sich zudem, dass es sich nach wie vor um eine Verfolgung Privater handelt und eine prinzipielle Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der zuständigen kirgisischen Behörden unverändert gegeben ist.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht auch weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Da sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau und Tochter eine gleichlautende Entscheidung betrifft, wird die bestehende Kernfamilie auch nicht auseinandergerissen, weshalb diesbezüglich auch kein schützenswertes Familienleben im Inland besteht.
Es ist weiters nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Kirgisische Republik diesem einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es bestehen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünde. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Die Folgeanträge werden voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Kirgisischen Republik ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im vorangegangenen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht auch im Aufenthaltstitelverfahren sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und sein Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen abgewogen, sodass auch hier von ausreichender Aktualität auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichthof hat die zu letzterem Erkenntnis eingebrachte Revision mit Beschluss vom 15.03.2016, Zl.: Ra 2016/21/0040 bis 0042-6, zurückgewiesen.
Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits in seinem Erstverfahren auf eine unglaubwürdige Verfolgung berufen und hat das Erstverfahren ergeben, dass von einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund der geschilderten Fluchtgründe nicht auszugehen ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2014 dargelegt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten in Verbindung mit den konkreten Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation herrsche und dort auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben im einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 ERMR von vornherein als unzulässig erscheinen würde, herrsche. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe nicht erkannt werden.
Ausgehend von diesen Feststellungen, die keiner Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern die nunmehr vorgelegten Beweismittel geeignet sein könnten, nunmehr eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein.
Das Vorliegen von schützenswerten Privat- oder Familienleben wurde anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2015) eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt. In der Zwischenzeit sind keine zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die innerhalb dieser kurzen Zeit insgesamt zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a Abs. 2 AsylG 2005:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (Anmerkung: siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf die gegenständlichen Fälle bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 zu GZ W221 1423863-3/7E eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zu seinem Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Bereits im Verfahren zur Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 wurde die bescheidmäßig Entscheidung des Bundesamts vollinhaltlich bestätigt.
Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen enthaltenen Verweise auf Berichte über einen Selbstmordanschlag am 30.08.2016 auf die chinesische Botschaft in XXXX, dessen Durchführung sofort Uiguren angelastet worden wäre bzw. der Bericht über den Anschlag auf einen Nachtclub in Istanbul vom Silvester 2016, hinter dem türkische Ermittler Uiguren vermuten würden als auch der am 01.03.2017 auf www.krone.at zu lesende Bericht über eine halbstündiges Propagandavideo uigurischer Extremisten sind nicht geeignet die durch umfangreichen und aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Im Besonderen vermögen diese Verweise auf allgemeine Berichte nicht aufzuzeigen, warum die Abschiebung des Beschwerdeführers gerade für ihn die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte. Die Stellungnahme enthält kein ausreichend auf den Beschwerdeführer konkret ausgerichtetes Vorbringen wonach gerade er im Falle seiner Rückkehr nach Kirgisistan von einer entgegen Art. 2 und Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden bzw. eine solche Behandlung (zumindest) wahrscheinlich ist.
Auch in den nunmehrigen zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren vorliegen, ist der mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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