BVwG W184 2141515-1

W184 2141515-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2017

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 2141515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W184.2141515.1.00

Spruch

W184 2141511-1/5E

W184 2141518-1/5E

W184 2141515-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Irak alias Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. 1108912708-160409901 (ad 1.), Zl. 1109027902-160409642 (ad 2.), Zl. 1109023010-160409910 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 09.02.2016 in Griechenland und am 14.02.2016 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurden sowie am 13.03.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Bei der Erstbefragung am 20.03.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie seien vor wenigen Tagen über Serbien illegal nach Ungarn eingereist und dann weiter nach Österreich gefahren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung an Ungarn. Mit Schreiben vom 15.04.2016 lehnte Ungarn seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass zunächst ein Aufnahmeersuchen an Kroatien zu senden wäre, weil die Beschwerdeführer dort zuerst illegal eingereist seien. Das Bundesamt richtete hierauf am 21.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung an Kroatien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 25.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und nunmehr Kroatien für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Bei den Einvernahmen durch das Bundesamt am 27.08.2016 und 26.09.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie wollten in Österreich bleiben, weil es ihnen hier gut gefalle.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 20.01.2017 wurden die Beschwerdeführer noch nicht nach Kroatien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Beschwerdeführer reisten im März 2016 aus Serbien über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal nach Ungarn und stellten dort am 13.03.2016 einen Asylantrag, dann reisten sie illegal nach Österreich weiter, wo sie am 19.03.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 25.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 21.12.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

"

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Auftrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Art. 29 Abs. 2:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergab, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 21.12.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.

§ 21 Abs. 6a BFA-VG lautet:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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