W173 2002827-1•BVwG W173 2002827-1
W173 2002827-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2002827-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX,XXXX, XXXX, vom 21.6.2013 gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, Zl VA-VR 3892251246/13-Mag.Rz, vom 17.5.2013, betreffend den Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.12.2012 stellte RAem. XXXX (in weiterer Folge: BF) bei der XXXX Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Basierend auf dem Einkommen über derzeit brutto € 3.000,-- monatlich als emeritierter Rechtsanwalt werde um eine weitere Herabsetzung der monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung über die bisher vorgeschriebenen € 138,88 hinaus auf einen wirklich tatsächlich angemessenen und sozial vertret- und verkraftbaren Betrag ersucht. Sein steuerpflichtiges Einkommen bezifferte der BF mit Euro 36.710,01. Dazu übermittelte der BF eine Einkommenssteuererklärung für 2011. Nach Übermittlung weiterer Unterlagen und der Beitragsvorschreibung der belangten Behörde begehrte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch.
2. Mit Bescheid vom 17.5.2013, Zl 3892251246/13-Mag.Rz, wurde der Antrag des BF auf nochmalige Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG für die gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. abgelehnt und festgestellt, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag von monatlich Euro 3.090,61 in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung wurde für das Kalenderjahr 2013 mit monatlich Euro 233,34 festgesetzt.
3. Gegen den Bescheid vom 17.5.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.06.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Der BF bekämpfte den Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Abänderung in der Form, bei der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge die in diesem Jahr bereits bezahlten Versicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, in eventu die bisher vorgeschriebenen Beiträge von monatlich € 138,88 zu belassen. Auf die Verzeichnung von Kosten wurde verzichtet.
4. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2017 zog der BF seine Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.5.2013 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da die gegenständliche Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid vom 17.5.2013 vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.