BVwG W165 2141045-1

W165 2141045-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2017

Regest

persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W165 2141045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W165.2141045.1.00

Spruch

W165 2141045-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 1118719706/160828599-EAST-Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie II. gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einzubringen ist.

Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 10.11.2016 persönlich übernommen, der Bericht der zuständigen Polizeidienststelle über die erfolgte Zustellung des Bescheides samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung wurden mit Schreiben vom 17.11.2016 dem BFA rückübermittelt und langte bei diesem am 18.11.2016 ein.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 25.11.2016 mit Unterstützung durch seinen Rechtsberater Beschwerde, die am selben Tag (25.11.2016) als Telefax an das BFA gerichtet wurde. In der Beschwerde wird als Zustelldatum des Bescheides zutreffend der 10.11.2016 genannt.

Zum hg Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2017 langte innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche ab Zustellung des Vorhaltes keine Äußerung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des Beschwerdeführers am Donnerstag, den 10.11.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Freitag, den 25.11.2016 als Telefax beim BFA eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 10.11.2016 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Donnerstag, den 24.11.2016.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Freitag, den 25.11.2016 per Telefax an das BFA gerichtet und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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