BVwG W164 2103742-1

W164 2103742-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Lokalaugenschein,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2103742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2103742.1.00

Spruch

W164 2103742-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847654, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die darin enthaltene ZA-Tabelle und die darin enthaltene Flächentabelle wie folgt zu lauten haben:

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA Flächenbezogene ZA BZA Besondere ZA

Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle):

Anzahl ZA

Fläche beantragt

VWK ohne Sanktion

Minimum Fläche / ZA

VOK und VWK mit Sanktionen

Fläche ermittelt

Differenz- fläche

Fläche

37,14

21,21 ha

21,10 ha

21,10

16,05 ha

16,05

5,05 ha

davon Almfläche

18,90 ha

18,90 ha

13,89 ha

VWK AMA interne Überprüfung

(=Verwaltungskontrolle) VOK Vor-Ort-Kontrolle

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 04.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (Alm XXXX), für die er am 4.4.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Der BF war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX), für die deren Bewirtschafter am 5.4.2011 einen Mehrfachantrag Flächen stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115937503, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 393,76. Dabei wurden 37,14 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,47 ha, davon 20,16 ha anteilige Almfutterfläche, eine Fläche nach VWK von 22,36 ha, davon 20,16 anteilige Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 22,36, sowie eine ermittelte Fläche von 22,36 ha zugrunde gelegt. Es ergab sich keine Differenzfläche.

Am 11.09.2012 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2007-2012 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 8,43 ha ermittelt.

Am 07.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 214,63 ha betrage.

Am 23.09.2013 fand auf der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 203,82 ha ermittelt.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847654, wies die AMA den Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ab, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 393,76 eine Rückforderung in Höhe von EUR 393,76 ergab. Dabei wurden 37,14 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,21 ha, davon 18,90 ha anteilige Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 21,10, sowie eine ermittelte Fläche von 16,09 ha, davon 13,89 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 5,01 ha ergab und eine Flächensanktion verhängt wurde.

Zur Begründung berief sich die AMA auf die genannten Vor-Ort-Kontrollen, bei denen insgesamt Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Der BF nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären dem BF damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche – aus welchen Gründen auch immer – habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun des BF.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch und frühere amtliche Erhebungen – auf beiden Almen hätten Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden – seien nicht berücksichtigt worden. Übererklärungen seien zu Unrecht nicht miteinander verrechnet worden und Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe den BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Es liege vielmehr ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom BF billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden. Die Behörde habe bei Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden. Der BF habe auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut.

Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters sei der beschwerdeführenden Partei nicht zuzurechnen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als sie, sodass sie sich auf die Angaben des Almbewirtschafters habe verlassen dürfen.

Es liege ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung vor, der jederzeit berichtigt werden könne.

Der Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche sei ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben.

Außerdem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen und somit nicht berücksichtigt worden. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen sei bereits verjährt und die verhängte Strafe unangemessen hoch.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsfeststellung des BF als Bewirtschafter der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. XXXX samt Luftbildern bei. Dieser bringt vor, die Almfutterfläche sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarz-Weiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden erarbeitet worden. Im Jahr 2003 habe eine VOK eine Almfutterfläche von 27 ha festgestellt. Diese Almfutterfläche sei in den Antrag des Jahres 2004 übernommen worden. Im Jahr 2010 habe die AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt. Darauf aufbauend habe der BF eine Almfutterfläche von 13,15 ha festgestellt. Es sei nicht erklärlich, weshalb die VOK 2012 nur 8,43 an Almfutterfläche vorgefunden habe. Man habe auf die Almfutterflächenfeststellung des Jahres 2003 vertraut. An den Auftreibern seien keine Sanktionen vorzunehmen. Der Bewirtschafter versichere, dass er stets nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei.

Dem Akt liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr. XXXX bei worin dieser vorbringt, die Almfutterfläche sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarz-Weiß-Luftbildes erarbeitet worden, das die LW-Kammer Tirol zur Verfügung gestellt hatte. Es sei eine Almfutterfläche von 389,12 ha festgestellt worden, die durch eine VOK des Jahres 2001 bestätigt wurde. Im Zuge der erstmaligen Digitalisierung sei eine Almfutterfläche von 261,88 ha erhoben worden, welche eine VOK des Jahres 2009 bestätigt wurde. In der Natur seien die Futterflächen in etwa gleich geblieben. Nach Einführung des NLN-Faktors habe der Almbewirtschafter die Futterflächen erneut erhoben und 261,88 ha festgestellt. Es sei nicht erklärlich, weshalb die VOK 2013 nur 203,82 an Almfutterfläche vorgefunden habe. Vielmehr seien durch die Hinzunahme bisher nicht beantragter und almfutterflächentauglicher Futterflächen und durch neuerliche Erhebung nach bestem Wissen und Gewissen seien insgesamt 214,63 ha rückwirkend bis 2009 festgestellt worden. Die Sanktionen gegenüber den Auftreibern wären aufzuheben.

Am 18.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein "Report" der belangten Behörde ein, demzufolge sich nach einem Flächenabgleich betreffend die Antragsjahre 2010 bis 2013 folgende weitere Änderung ergeben habe:

Es seien 37,14 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,21 ha, davon 18,90 ha ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 21,10 und eine ermittelte Fläche von 16,05 ha, davon 13,89 ha anteilige Almfutterfläche zu Grunde zu legen. Es habe sich eine Differenzfläche von 5,05 ha ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte diese Feststellungen dem BF mit Schreiben vom 30.1.2017 im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Der BF machte von der ihm gewährten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 30.1.2017 die belangte Behörde auf, auszuführen, welche anteilige Almfutterfläche für jede einzelne der hier relevanten Almen, BNr XXXX und BNr XXXX (gemäß den Feststellungen des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung des Reports vom 8.5.2015) als ermittelt festzustellen wäre und dazu Stellung zu nehmen, ob unter der Prämisse, dass dem BF sein Verschulden an der Überbeantragung der Alm mit der BNr XXXX nachgelassen würde (hier war der BF nur Auftreiber), ein anderes Ergebnis betreffend die EBP festzustellen wäre. Gegebenenfalls wird auch um Stellungnahme dazu ersucht, aus welchen Gründen von einem Verschulden des BF auch betreffend die Alm mit der BNr XXXX ausgegangen wurde. Dieser bringt in seiner Beschwerde nämlich Argumente vor, die – vergleichbar einer Erklärung gemäß § 8i MOG - für das Fehlen seines Verschuldens sprechen würden.

Mit Schreiben vom 10.2.2017 brachte die AMA dazu folgendes ergänzend vor:

Aufgrund der am 11.09.2012 auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei für den BF eine anteilige Almfutterfläche 8,43 ha anstelle der beantragten 13,15 ha Almfutterfläche ermittelt worden. Aufgrund der am 23.09.2013 auf der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei für den BE eine anteilige Almfutterfläche von 5,46 ha ermittelt worden. Dies habe gegenüber der dem BF ursprünglich für das Antragsjahr 2011 angerechneten anteiligen Almfutterfläche von 5,75 ha eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,29 ha ergeben. Insgesamt liege die sanktionsrelevante Abweisung am Betrieb des BF bei über 30% der ermittelten Fläche. Auch für den Fall, dass der Einwand des fehlenden Verschuldens betreffend die zweitgenannte Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt würde, würde sich die Sanktion dennoch auf 29,66% belaufen, weshalb auch in diesem Fall die gesamte einheitliche Betriebsprämie zu kürzen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem BF diese Feststellungen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Der BF machte von der ihm gewährten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Feststellungen:

Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[ ]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

[ ]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[ ]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.

INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

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Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20% festgestellt. Gemäß Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 wurde daher keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Die genannte Beurteilung ist im vorliegenden Fall überwiegend auf jene Flächenabweichung zurückzuführen, die betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX ermittelt wurde. Hier war der BF Bewirtschafter. Hier ergab sich eine Differenzfläche von 4,72 ha. Auf der zweitgenannten Alm mit der BNr XXXX (hier war der BF Auftreiber) wurden lediglich Flächenabweichungen von 0,29 ha festgestellt. Somit wäre auch unter der Prämisse, dass dem Vorbringen des BF bezüglich fehlenden Verschuldens an der Überbeantragung der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr XXXX Folge gegeben würde, insgesamt eine Flächenabweichung von über 20% festzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist daher für die hier zu treffende Beurteilung nicht entscheidungsrelevant und aus diesem Grund nicht weiter zu untersuchen.

Was die Flächenabweichung der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. XXXX betrifft, ist folgendes auszuführen:

Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Diesen Nachweis hat der die Beschwerdeführer, der im Antragsjahr Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm war, nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens reicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 sind nicht zu beanstanden: Die BF haben nicht konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Dem Vorbringen des BF, er hätte auf eine im Jahr 2003 durchgeführte Vorortkontrolle vertraut, ist entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde selbst vorbringt, er habe aus Anlass der Einführung des NLN-Faktors die Almfutterfläche neu erhoben und nur mehr 13,15 ha beantragt, wohingegen im Jahr 2004 auf Basis der VOK 2003 noch 27 ha beantragt worden seien. Somit musste dem BF aber bei der Antragstellung 2011 bekannt gewesen sein, dass die Vorortkontrolle des Jahres 2003 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Selbst wenn die BF ihren Antrag auf die ihr seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite sie eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragstellerin. Die Almbewirtschafterin ist Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers. Ihre Antragstellung ist dem BF zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).

Soweit der BF vorbringt, er hätte - für das Jahr 2010 – (hier handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler) einen Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur gestellt, die Behörde habe diesen unberücksichtigt lassen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF keinen Korrekturantrag betreffend die hier relevante Alm mit der BNr XXXX für das Jahr 2011 vorgelegt hat.

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.6.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme- ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies war die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist daraus nicht abzuleiten. Fehlerhafte Flächenangaben fallen in die Sphäre des Antragstellers. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Soweit der BF argumentiert, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen ist folgendes auszuführen:

Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Da der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die BF auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.

Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Zahlungsansprüche wurden im nun angefochtenen Bescheid nicht als verfallen erklärt. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Soweit der BF Verjährung einwendet, ist dem unter Berücksichtigung des Art. 3 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 und der herrschenden Judikatur (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198) keinesfalls zu zustimmen.

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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