BVwG L519 2136517-1

L519 2136517-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2017

Regest

Beschwerdeverzicht, Freiwilligkeit, Rechtsmittelfrist, Verzicht,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2136517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2136517.1.00

Spruch

L519 2136517-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.09.2016, Zl. 1049469605-150005579, erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 2.1.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 1.9.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 6.9.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

I.3. Am 9.9.2016 gab der BF nach ausführlicher Belehrung persönlich einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um Eintragung der Rechtskraft.

I.4. Mit Eingabe vom 3.10.2016 hat der BF gegen Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides Beschwerde erhoben.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, welchem mit Bescheid des BFA vom 2.9.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und dem eine bis zum 1.9.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Der BF hat am 9.9.2016 einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gem. § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Im ggst. Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde dem Rechtsvertreter des BF am 6.9.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Am 9.9.2016 hat der BF nach ausführlicher Belehrung gegenüber dem BFA schriftlich einen Beschwerdeverzicht abgegeben und um Eintragung der Rechtskraft ersucht.

Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt.

Der Beschwerdeverzicht hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (§§ 14 Abs.1, 16 Abs. 1 AVG).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts besonders streng zu prüfen (VwGH 29.4.2014, 2013/04/0072, VwGH 31.5.2006, 2006/10/0075). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde. Ein Willensmangel hätte zur Folge, dass die Verzichtserklärung als unwirksam anzusehen ist.

Dem Akteninhalt, insbesondere dem Aktenvermerk vom 9.9.2016 lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der BF die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkannt hätte. Vielmehr wurde er offensichtlich belehrt, dass ihm ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Weiter ergeben sich aus dem Akt auch keine Hinweise, dass der BF an einer psychischen oder sonstigen Beeinträchtigung leiden würde, welche seine Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit in irgendeiner Weise einschränken würde. Bei der Einvernahme am 25.5.2016 hat er auch selbst angegeben, dass es ihm physisch und psychisch gut ginge.

Auch der Umstand, dass der BF im Verfahren vertreten ist, schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen eine Erklärung abgibt (§ 10 Abs. 6 AVG).

Aufgrund des abgegebenen unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts war daher eine Beschwerde nicht mehr zulässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

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