BVwG L518 1265779-3

L518 1265779-3Bundesverwaltungsgericht05.04.2017

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Diebstahl, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, psychische Störung, Rückkehrentscheidung,<br/>subjektive Furcht, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 1265779-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L518.1265779.3.00

Spruch

L518 1265779-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 18.11.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP" bzw. "BF" genannt) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.6.2001 erstmals bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2001 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sein Vater als Anhänger von Swiad Gamsachurdia, welchen dieser auch persönlich gekannt habe, und Unterstützer der Zwiadisten verfolgt und am 22.05.1996 von Polizisten ermordet worden sei. Damals seien in der Nacht gegen ein Uhr etwa 15 Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten seinen Vater mit ihren Waffen erschlagen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Zuge dieses Vorfalles von Polizisten bewusstlos geschlagen worden und seit diesem Zeitpunkt am linken Ohr hörgeschädigt. Seine Mutter sei zwei Wochen nach diesem Vorfall an einem Herzinfarkt gestorben. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer zu Bekannten seines Vaters nach Oni gebracht worden und habe sich dort fünf Jahre versteckt gehalten. Während er in Oni aufhältig gewesen sei, habe er eine Schulbildung genossen und sei zeitweise einer Arbeit nachgegangen. Als Erwachsener habe er gegen die beteiligten Polizisten über einen Anwalt Anzeige erstattet. In der Folge seien fünf von fünfzehn beteiligten Polizisten identifiziert worden. Diese Polizisten hätten den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn unter Druck gesetzt, um den Beschwerdeführer zur Zurückziehung seiner Anzeige zu bewegen. Schließlich sei der Druck für den Beschwerdeführer so groß geworden, dass er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.

Er nehme an, dass sein Vater aufgrund seiner Unterstützung der Zwiadisten ermordet worden sei. Sein Vater sei vor diesem Vorfall schon mehrmals von Polizisten gesucht worden und habe sich deswegen auch öfters verstecken müssen. Auch am 22.05.1996 sei sein Vater nur zufällig zu Hause gewesen. Er nehme an, dass sein Vater beobachtet und verraten worden sei.

Auf Nachfrage, wann und wie der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, führte dieser aus, dass er keine Anzeige gemacht habe. Auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar beim Anwalt gewesen sei, aber nicht angeben könne, wie das alles vor sich gegangen sei. Auf Nachfrage, wann er bei dem Anwalt gewesen sei und wo sich dieser befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Zugang zum Anwalt gehabt habe und auch nicht zu einem Anwalt gegangen sei.

Auf Nachfrage, wann und wo er die Polizisten dann wieder erkannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese am 22.05.1996 erkannt habe, als diese in die Wohnung gekommen seien. Auf Nachfrage, ob er diese Polizisten zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gesehen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese nicht mehr gesehen habe, dass ihn diese aber umgebracht hätten, wenn er sie noch einmal gesehen hätte. Auf Nachfrage, woher er dann wisse, dass er von diesen gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm Freunde seines Vaters im Juni 1996 erzählt hätten, dass nach ihm gesucht werde.

Mit Stellungnahme vom 12.06.2002 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass ein psychologischer Befund der Caritas XXXX ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich herabgesetzte Intelligenz (Intelligenzquotient 73) bestehe (dieser Befund ist der Stellungnahme angeschlossen).

Am 14.11.2002 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführer dabei zu den Umständen seiner Schulausbildung befragt, wobei er angab, eine Sonderschule besucht zu haben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies im Zuge dieser Einvernahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2002 zusammengeschlagen und mit einer offenen Schädelverletzung in die Intensivstation eines Wiener Krankenhauses eingeliefert worden sei. Es sei unklar, ob aufgrund dieser weiteren Verletzung weitreichende Beeinträchtigungen des Denk- und Merkvermögens entstanden seien.

Mit Schreiben vom 15.11.2002 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Sachwalters an.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.4.2005 wurde Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 XXXX , zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 23.4.2003, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 19.12.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen der § 287 Abs. 1 (§ 83 Abs. 1, 142 Abs. 1 und 2 sowie § 15) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Am 16.11.2004 erstellte Primarius XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung leide. Weiters wurde eine leichte Intelligenzminderung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht festgestellt. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er (seit dem zweiten Lebensjahr) an einer sehr deutlichen Schwerhörigkeit leide, links offenbar mehr als rechts. Zudem habe er angegeben, dass er an cerebralen Anfällen leide, die sich in kurzzeitigen Bewusstlosigkeiten, teilweise mit Krämpfen äußern und in der Beschreibung insgesamt an Epilepsie erinnern würden. Nach der neurologischen Untersuchung lasse sich jedoch kein Hinweis darauf ableiten, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung des Gehirns vorliege. Es werde die Bestellung eines Sachwalters angeregt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.4.2005 wurde Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 XXXX , zum Sachwalter für den Beschwerdeführer für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, medizinische Angelegenheiten.

Angemerkt sei, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.6.2014, Zl. XXXX die Sachwalterschaft beendet wurde.

Am 22.06.2005 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen neuerlich aus, dass sein Vater Zwiadist gewesen und im Jahr 1996 von unbekannten Personen in der Wohnung ermordet worden sei. Damals seien neun oder zehn oder vielleicht auch fünfzehn Personen in ihre Wohnung gekommen und hätten seinen Vater erschlagen, auch er selbst sei geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Seine Mutter habe kurz danach einen Herzinfarkt gehabt und sei verstorben. Seither werde er von den Mördern seines Vaters - Polizisten - verfolgt. Er wisse, dass dies Polizisten gewesen seien, da die Regierung die Zwiadisten damals verfolgt habe und die Polizei diesen Auftrag der Regierung auszuführen gehabt habe. Er habe die Gesichter dieser Polizisten damals erkannt, habe deren Namen jedoch nicht gekannt. Da er gesucht worden sei - er habe jedoch keine Anzeige erstattet - sei er zu einer entfernten Verwandten in ein Dorf gezogen, wo er bis 1999 gelebt habe. Danach habe er in Georgien, zum Teil in XXXX , gelebt. Er habe die Schule besucht und ein Handwerk erlernt. Seit dem Jahr 1996 habe es jedoch keine Vorfälle mehr gegeben. Auf Nachfrage, woraus er dann geschlossen habe, dass er gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm "die Leute" dies gesagt hätten. Er habe zudem heute noch Kontakt zu seinen Nachbarn in Georgien und hätten ihm diese mitgeteilt, dass er nach wie vor von der Polizei gesucht werde, damit er gegen die damaligen Mörder keine Anzeige erstatten könne.

Am 11.08.2005 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, in der auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Schwerhörigkeit, epileptische Anfälle, verminderte Intelligenz, Konzentrations- und Merkfähigkeitsschwierigkeiten aufgrund einer schweren Schädelverletzung) sowie auf die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien hingewiesen wurde. Die psychische Erkrankung bzw. geistige Behinderung des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende eingeschränkte Handlungsfähigkeit stelle naturgemäß nicht nur in Österreich, sondern insbesondere auch in Georgien eine gravierende Erschwernis im beruflichen und persönlichen Fortkommen dar. In Österreich verfüge er zumindest über die nötige Förderung, Betreuung und Unterstützung in medizinischer Hinsicht. In Georgien sei eine derartige Versorgung und Unterstützung nicht vorgesehen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Georgien eine Sonderschule besucht, welche er jedoch nicht abschließen habe können. Auch die begonnene Lehre als Holzschnitzer habe er nicht abgeschlossen. Er verfüge demnach über keine abgeschlossene schulische oder berufliche Ausbildung, was ihm in Zusammenhalt mit seinen psychischen und physischen Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich erschweren oder verunmöglichen werde. Mangels hinreichende Ausbildung, aufgrund des fehlenden sozialen Rückhalts in Georgien, insbesondere jedoch aufgrund seiner psychischen und physischen Behinderung wäre dem Beschwerdeführer - abgesehen von der fehlenden medizinischen Versorgung - im Falle seiner Abschiebung nach Georgien die Existenzgrundlage entzogen und würde diese Art. 3 EMRK widersprechen.

Mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Im Wesentlichen führte er dazu aus, dass sein Gesamtvorbringen bzw. dessen Glaubwürdigkeit, Plausibilität und "Substanzialität" keinesfalls isoliert von seinem gesundheitlichen Zustand und seinen eingeschränkten geistigen Fähigkeiten beurteilt werden könne. Unter anderem wurde die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens über die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beantragt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.9.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 136 Abs. 1, 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 4.8.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 127, 130 (1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. XXXX , behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass sich das Bundesasylamt im Verfahren bzw. der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit der psychischen bzw. psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Aktenlage stehe einwandfrei fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person mit herabgesetzter Intelligenz und möglicherweise anderen psychischen Problemen handle. Aufgrund dieser Umstände wäre vor Bescheiderlassung zu klären gewesen, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Vernehmungen am 26.07.2001, am 14.11.2002 sowie am 22.06.2005 überhaupt im Zustand der Vernehmungsfähigkeit befunden hat. Im Falle der Vernehmungsfähigkeit wäre zudem abzuklären gewesen, inwieweit die im Rahmen der Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche durch die psychische bzw. psychiatrische Situation des Beschwerdeführers erklärbar seien. Da die Klärung der Frage der seinerzeitigen Vernehmungsfähigkeit nach nunmehr 9 Jahren kaum befriedigend möglich sein werde, sei wohl eine gänzliche Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Vernehmungen) naheliegend. Jedenfalls wäre aber eine neuerliche und seinem Intelligenzgrad angemessene Vernehmung notwendig.

2. Am 15.09.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation im Wesentlichen neuerlich aus, dass er wieder am Kopf operiert werden müsse, da der Arzt gemeint habe, seine Schädelknochen seien verschoben. Er sei bereits im Jahr 2002 einmal operiert worden. Einen Operationstermin habe er noch nicht. Auch trage er seit drei bis vier Jahren ein Hörgerät und habe bereits eine Knieoperation gehabt, da sein Bein schief gewesen sei. Er müsse jedoch auch am Knie nochmals operiert werden. In psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befinde es sich schon seit dem Jahr 2006 nicht mehr. Er sollte aber wohl wieder hingehen.

In Österreich lebe er von der Sozialhilfe, früher habe er von Freunden aus dem Ausland auch Geld geschickt bekommen. Auch habe er noch telefonischen Kontakt zu zwei oder drei Personen in Georgien. Diese seien einfache Bekannte, Verwandte habe er in Georgien keine mehr. In Spanien habe er jedoch eine Freundin, diese sei ebenfalls Georgierin.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater irgendwelche politischen Probleme gehabt habe - er wisse nicht welche, da er sich mit Politik überhaupt nicht beschäftigt habe; irgendetwas mit Gamsachurdia. Deswegen sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe jedoch keine Ahnung, weswegen die Polizei da gewesen sei. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen und habe noch kein Hörgerät gehabt, weswegen er überhaupt nichts verstehen habe können. Sein Vater sei damals geschlagen worden und der Beschwerdeführer sei Zeuge gewesen. Sie hätten ihm auch etwas antun wollen, damit er sie nicht anzeige. Sein Vater sei dann nervös gewesen und sei daraufhin verstorben. Sein Vater sei von der Polizei auch zwei Mal mitgenommen worden. Dann habe er es nicht mehr ausgehalten und sei verstorben. Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei damals jedenfalls 16 oder 17 Jahre alt gewesen und sei danach bald ausgereist. Freunde seines Vaters hätten ihn nach Europa geschickt. Seine Mutter sei zwei Wochen nach seinem Vater verstorben.

Er könne nicht nach Georgien zurück, da die Polizisten die zu ihnen nach Hause gekommen seien, versuchen werden, ihn zu erwischen, damit er keine Zeugenaussage machen könne. Auch der Regierungswechsel könne daran nichts ändern, da diese Polizisten jetzt an anderer Stelle sitzen würden. Dies hätten ihm seine Bekannten erzählt.

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor:

Krankengeschichte des BF, wo der Beschwerdeführer im September 2002 nach seiner Schädelverletzung aufhältig gewesen ist und in welcher der Heilungsverlauf der Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert wird;

Befunde von zwei Krankenhäusern, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006 an Hämorrhoidalknoten sowie im September 2007 an einem respiratorischen Infekt gelitten hat;

Audiometriebefund von XXXX , Facharzt für Hals- Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 10.05.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer beiderseitigen Schädigung des Innenohrs leidet;

Patientenblatt des XXXX betreffend die Durchführung einer ambulanten Operation am Kniegelenk am 30.07.2008;

Im Auftrag des Bundesasylamtes erstellte XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 09.10.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, in welchem dieser im Wesentlichen ausführte, dass sozialanamnestisch zu erfahren gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als Kind von der Polizei mit dem Schlagstock geschlagen worden und seither am rechten Ohr schwerhörig sei. Er habe in der Schule schreiben und lesen gelernt, wobei er die Schule früher beendet und nicht die vollen elf Jahre besucht habe. Seine Eltern seien vor neun Jahren verstorben. Ein Freund seines Vaters habe ihn dann nach Russland mitgenommen - damals sei er 16 Jahre alt gewesen - und sei er von dort nach Österreich gekommen.

Psychopathologisch seien beim Beschwerdeführer keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifischen Symptome explorierbar. Die mnestischen Leistungen betreffend Langzeitgedächtnis, mittleres Gedächtnis und auch Kurzzeitgedächtnis seien entsprechend. Es werden subjektiv Merkfähigkeitsstörungen angeführt, doch sei in der Untersuchungssituation keine Verminderung der Gedächtnisleistungen fassbar. Die Intelligenzleistungen scheinen leicht unterdurchschnittlich, möglicherweise infolge von Unterbeschulung.

Beim Beschwerdeführer finde sich aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger Querschnittsbefund. Hinweise auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung seien nicht fassbar. Es finden sich beim Beschwerdeführer Zeichen einer einfach strukturierten Persönlichkeit im Sinne auch leicht unterdurchschnittlicher Intelligenzleistungen. Es werden bei der nunmehrigen Untersuchung - nicht wie im Vorgutachten - die Kriterien einer sogenannten leichtgradigen Intelligenzminderung oder früher auch Debilität (ICD-10: F70) genannt, nicht erfüllt. Insgesamt finde sich das Bild einer einfach strukturierten Persönlichkeit. Es habe sich ein ausreichendes rechnerisches Verständnis, ausreichendes logisches Verständnis und auch entsprechende Überblicksgewinnung und Kritikfähigkeit betreffend Alltagsangelegenheiten gefunden. Bei komplexen Fragestellungen habe zeitweise Ratlosigkeit geherrscht. Ein aus dem Schädelhirntrauma aus dem Jahr 2002 folgendes Psychosyndrom sei bei der nunmehrigen Untersuchung nicht feststellbar. Somatisch bestehe eine rechtsbetonte Schwerhörigkeit seit Kindheit, die nunmehr mit einem Hörgerät kompensiert werde. Der Beschwerdeführer sei in der Lage an einer Einvernahme mitzuwirken und die gestellten Fragen zu beantworten. Es sei keine Störung fassbar, die ihn in die Lage setzen würde, die Gründe für seine Ausreise aus Georgien nicht angeben zu können. Aufgrund der sehr einfach strukturierten Persönlichkeit, die allerdings noch nicht das Ausmaß einer klinisch relevanten Intelligenzminderung im forensisch-psychiatrischen Sinn erreiche, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in komplexen Sachverhalten nicht in der Lage sei, entsprechend seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, weswegen er hier einer entsprechenden Vertretung bedürfe. Es sei aber durchaus in der Lage an einer Einvernahme mitzuwirken. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien bei der nunmehrigen Untersuchung nicht fassbar gewesen. Eine konkrete Angststörung im psychiatrischen Sinn habe nicht festgestellt werden können. Betreffend eine Veränderung des geistigen Zustandes bei einer Rückführung nach Georgien sei festzuhalten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die festgestellte sehr einfach strukturierte Persönlichkeit keine Veränderung erfahren werde. Nicht ausschließbar sei aber, dass es unter der Belastung einer Rückführung zu einer Anpassungsstörung mit einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes komme, die aber nicht im Sinne einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des psychischen oder psychiatrischen Zustandes zu sehen sei. Eine Behandlung sei derzeit aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.

Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer letztmalig vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er am Tag zuvor beim Arzt gewesen sei und wahrscheinlich operiert werden müsse, da seine Nasenscheidewand schief sei. Hinsichtlich seiner Knieprobleme und der möglichen Operation führte der Beschwerdeführer aus, dass er nun Einlagen trage. Sollten seine Probleme damit nicht besser werden, müsse er operiert werden. Hinsichtlich seiner verschobenen Schädelknochen habe der Arzt nun gesagt, dass er nicht so oft operiert werden sollte und noch Untersuchungen gemacht werden.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien von einem namentlich bekannten Polizisten verfolgt werde. Ein Freund seines Vaters habe ihm dies vor fünf oder sechs Jahren mitgeteilt. Dieser Polizist sei damals der Leiter der Gruppe gewesen, die seinen Vater und ihn geschlagen hätten. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann der Vorfall gewesen sei, doch sei er der einzige Zeuge gewesen. Auf Vorhalt, dass er in Georgien wegen solcher Vorfälle mittlerweile den Rechtsweg einschlagen könne, gab der Beschwerdeführer nur an, dass man ihm gesagt habe, dass eine Rückkehr für ihn zu gefährlich sei.

In Österreich gehe er hie und da Schwarzarbeit nach - legal habe er hier noch nie gearbeitet -, ansonsten lebe er von der Sozialhilfe und werde von Freunden unterstützt. Er sei jedoch körperlich durchaus in der Lage zu arbeiten. Die deutsche Sprache beherrsche er schlecht. Ihm falle es wegen seiner Schwerhörigkeit schwer, die Sprache zu lernen. Er habe keine Deutschkurse gemacht, da er die Lehrer nicht verstehe wenn sie sprechen. Auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er solche nicht habe. Er habe jedoch eine Freundin in Österreich. Diese wohne eigentlich in Spanien, komme ihn aber hin und wieder besuchen. Dies gehe seit mehr als zwei Jahren so. Sie heiße XXXX , sei Georgierin und habe ein Visum für Spanien. Auf die Frage, ob es sich bei dieser um eine Lebensgefährtin handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese drei bis vier Mal im Jahr komme und dann jeweils drei bis vier Wochen bei ihm bleibe. Sie würden planen, eine Familie zu gründen.

Ansonsten habe er kein enges oder finanzielles (Abhängigkeits)Verhältnis zu Personen in Österreich und nehme er auch nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Seine Bekannten in Georgien - von welchen es viele gebe - halten sich in Tiflis, Batumi und XXXX auf.

Am 20.12.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm in der Einvernahme am 25.11.2010 vorgelegten Länderfeststellungen ein und führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen Folgendes aus:

NGO's würden nach wie vor berichten, dass Opfer aus Angst vor der Polizei oft nicht über Misshandlungen berichten würden. Davon sei er selbst konkret betroffen, da er und sein Vater von der Polizei geschlagen worden seien und sein Vater Regierungsgegner gewesen sei. Er selbst sei Zeuge dieser Übergriffe auf seinen Vater gewesen und deswegen geflüchtet. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich und habe verlässliche Informationen erhalten, dass der damalige Einsatzleiter noch immer nach ihm suche. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, könne er gegen diese Bedrohungen keinen wirksamen Schutz erhalten.

Ihm sei von einem HNO-Arzt mitgeteilt worden, dass er eine Nasenoperation brauche, da seine Nase bei einer Schlägerei gebrochen worden sei und er seither Atemprobleme und ständig Nebenhöhlenentzündung habe. Zudem habe er schon seit langer Zeit Probleme mit dem Knie und sei er auch schon operiert worden. Es sei ungewiss, ob er erneut operiert werden müsse. Auch sollte bei ihm eine erneute Operation der Schädelknochen durchgeführt werden, doch müssten diesbezüglich noch Untersuchungen gemacht werden. Trotz seines Hörgerätes höre er zudem sehr schlecht. Er sei somit in keiner Weise als junger gesunder Mann einzustufen, welcher in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit auf dem georgischen Arbeitsmarkt zu sichern. Nur aufgrund der in Österreich erfolgten, in Georgien aber nicht gewährleisteten Behandlung, habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einigermaßen stabilisiert. Die Rückführung nach Georgien würde eine existenzbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Damit sei auch die fachärztliche Einschätzung nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom 07.02.2011, Zahl: 01 13.680-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten. Dazu sei zunächst auszuführen, dass das Bundesasylamt nicht verkenne, dass dem Beschwerdeführer ein Sachwalter zur Seite gestellt worden sei, da er nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, doch sei im Gutachten vom 09.10.2010 ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer Einvernahme mitzuwirken und die gestellten Fragen zu beantworten. Weiters werde dort ausgeführt, dass keine Störung fassbar sei, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzten würde, die Gründe für seine Ausreise aus Georgien nicht angeben zu können. Unter Beachtung des psychischen und psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergebe sich für das Vorbringen zu den Fluchtgründen zwar, dass - schon aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von immerhin 14 Jahren - Divergenzen im Bereich der Zeit- und Ortsangaben auftreten mögen, jedoch wäre trotzdem zu erwarten gewesen, dass das Fluchtvorbringen im wesentlichen Kern im Verlauf der Einvernahmen gleich bleibe. Dennoch hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers in den einzelnen Einvernahmen massiv widersprüchlich erwiesen (Anzeigeerstattung vs. keine Anzeigeerstattung; Polizisten seien ihm nur vom Gesicht her bekannt vs. konkrete Nennung des Namens des Einsatzleiters; konkrete Ausführung, der Vater sei Zwiadist gewesen vs. keine Ahnung von den politischen Angelegenheiten des Vaters zu haben; konkrete Schilderung des Vorfalls im Jahr 1996 vs. gar keine Erwähnung eines solchen Vorfalls). Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit in seinem Kern derart widersprüchlich gewesen, dass diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Selbst wenn man diese Widersprüche - vor allem bei den ersten beiden Einvernahmen - in der psychischen Situation des Beschwerdeführers begründet finden könnte, so wäre im Hinblick auf das Gutachten vom 09.10.2010 jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in den letzten beiden Einvernahmen in der Lage gewesen sei, schlüssige Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Obwohl er in diesen Einvernahmen erneut zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, habe er nur vage Angaben machen können. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe jedoch Glauben schenken würde, so müsse dem Beschwerdeführer die seit dem Jahr 1996 wesentlich geänderte politische Lage in Georgien entgegen gehalten werden, aus welcher sich nicht ergebe, dass gerade die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Selbst wenn diese Personen nach wie vor bei der Polizei tätig sein sollten, so stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu bestreiten und Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung sei somit davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen entnommen werden könne und könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlichtweg keinerlei Aktualität vor dem Hintergrund der gegenwärtigen politischen Situation in Georgien beigemessen werden.

Hinsichtlich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer unter Heranziehung der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung sowie der EGMR Judikatur eine Rückkehr nach Georgien trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden lasse sich keine akute lebensbedrohliche und behandlungsbedürftige Erkrankung erkennen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, könne diesem zugemutet werden, in Georgien seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Zusammenfassend könne weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegen stehen würde.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, weder die deutsche Sprache beherrsche noch in Österreich einer legalen Arbeit nachgehe. Auch das von ihm geltend gemachte Verhältnis zu einer in Spanien lebenden Georgierin stelle sich als zu flach dar, um ein Familienleben bejahen zu könne. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer - aufgrund mangelnder Integration sowie der strafrechtlichen Verurteilungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

Am 23.02.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Mitteilung einer HNO-Abteilung eines Wiener Krankenhauses vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den 25.02. (eine Jahreszahl wird nicht genannt) zu einer Voruntersuchung und am 04.03. zur stationären Aufnahme geladen werde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2011 erhob der Beschwerdeführer am 07.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:

Das Bundesasylamt habe aus dem Gutachten vom 09.10.2010 geschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, zumindest schlüssige Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Dieser Schluss sei jedoch nicht zwingend und letztlich auch von den Feststellungen in dem Gutachten nicht gedeckt. Dem Gutachten sei insbesondere nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des Verfahrens, somit währen der letzten zehn Jahre, in der Lage gewesen sei, Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Diese Frage könne vermutlich nicht mehr geklärt werden. Letztlich habe das Gutachten nur eine Störung ausgeschlossen, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, überhaupt keine Angaben zu seinen Fluchtgründen machen zu können. Ob die Erkrankung des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sei, dass sie als Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben herangezogen werden müsse, sei in dem Gutachten nicht abschließend geklärt worden. Das Bundesasylamt hätte somit nicht eine Beweiswürdigung im üblichen Sinne vornehmen können, sondern hätte auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Würdigung seiner Angaben berücksichtigen müssen. Insbesondere hätte sich das Bundesasylamt genauer mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers, die in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise gestanden seien, auseinander setzen müssen. Die später aufgetretenen Abweichungen von diesen Angaben lassen sich mit Erinnerungsschwächen, die mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen seien, erklären. Unter diesem Blickwinkel hätte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht als widersprüchlich werten dürfen.

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er in Georgien von Seiten der Mörder seines Vaters nach wie vor einer Bedrohung ausgesetzt sei. Er kenne zwar deren Namen nicht, doch habe er sich deren Gesichter eingeprägt. Diese würden im Falle der Rückkehr weiterhin versuchen ihn "unschädlich zu machen". Deswegen habe er sich bereits Jahre vor seiner Ausreise in einem anderen Landesteil aufgehalten.

Weiters spreche die massive gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, seine mangelnde Ausbildung sowie der fehlende soziale Rückhalt in Georgien gegen die Zulässigkeit seiner Abschiebung. Er leide unter cerebralen Anfällen mit kurzzeitigen Bewusstlosigkeiten. Er habe zudem nur unregelmäßig die Sonderschule besucht und verfüge weder über eine abgeschlossene schulische noch über eine beruflich Ausbildung, was ihm in Zusammenhalt mit seinen psychischen und physischen Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich erschweren bzw. sogar verunmöglichen werde.

Am 09.11.2011 (bzw. 11.11.2011) legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof seine österreichische Heiratsurkunde vor. Weiters wurde ein Schreiben vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2012 wegen eines Knorpeldefektes im Knie einer Mosaikplastik-Operation im linken Knie unterzogen hat, die völlig komplikationslos verlief.

Mit 20.01.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres ein, nachdem der Beschwerdeführer unter dem Nationale XXXX , Sta. Georgien (Vater: XXXX ) von Interpol Tiflis identifiziert wurde.

Mit Parteiengehör vom 30.1.2012 brachte der Asylgerichtshof der beschwerdeführenden Partei die Ergebnisse hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers zu Kenntnis, ebenso, wie Auszüge aus dem georgischen Zivilgesetzbuch, aus denen sich ergibt, dass es in Georgien entsprechende Regelungen für Vormundschaftswesen und Fürsorgewesen gibt.

Mit Schriftsatz vom 16.2.2012 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Patei ein, in der auf das shelchte Gesundheitswesen in Georgien und auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (aufgrund der in Georgien erlittenen Verletzungen Atemproblme, fast vollständiger Verlust des Gehörs, benötigte Knieoperation, Schädeloperation und Ungewissheit über weitere Operationen) sowie auf die unterdurchschnittliche Intelligenz des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weiters moniert, dass auch bei Beigebung eines Vormundes aufgrund der Situation des Beschwerdeführers (und dessen fehlenden sozialen Rückhalt) dessen Existenzgrundlage in Georgen in keinster Weise gesichert wäre.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gem. der §§ 7 und 8 Aslylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 sowie § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der AGH im Wesentlichen folgendes aus:

" In Summe muss dem Beschwerdeführer daher zugestanden werden, dass der Wahrheitsgehalt seiner Fluchtangaben aufgrund der verstrichenen Zeit und der heute nicht mehr möglichen Feststellung seines geistigen Zustandes in den Jahren 2001, 2002 und 2005 bzw. der damit zusammenhängenden Qualität seiner Fluchtangaben, wohl nicht mehr zur Gänze eruierbar ist. Aus Sicht des erkennenden Senates ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit ermittelbar, in wie weit der Beschwerdeführer in den Jahren 2001, 2002 und 2005 vernehmungsfähig und in der Lage gewesen ist, seine Fluchtangaben wahrheitsgetreu wiederzugeben bzw. ist heute nicht mehr eruierbar, ob die (zum Teil sogar innerhalb einer Einvernahme) aufgetretenen massiven Widersprüche, Oberflächlichkeiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen geistigen Zustandes oder darin begründet waren, dass die Fluchtangaben des Beschwerdeführers tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen.

Aus Sicht des erkennenden Senates kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch dahingestellt bleiben, ob die von ihm in Geltung gebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich der Wahrheit entspricht und in der von ihm dargestellten Weise stattgefunden hat, da es diesen Fluchtangaben - wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht ausgeführt hat - nicht nur an der zeitlichen Aktualität, sondern aufgrund der in Georgien geänderten politischen Verhältnisse insbesondere an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse haben sich im Mai 1996 abgespielt (auf die diesbezüglich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen einzelnen Einvernahmen wird an dieser Stelle aufgrund obiger Ausführungen nicht eingegangen). Diese Vorfälle liegen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt somit fast 16 Jahre zurück und stellt sich bereits allein aufgrund der seither verstrichenen Zeit eine nach wie vor aufrecht bestehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Georgien als äußerst unwahrscheinlich dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Einvernahme am 26.07.2001 - immer ausgeführt, zu den Mördern seines Vaters keinerlei Kontakt mehr gehabt zu haben und lediglich über Bekannte erfahren zu haben, dass diese nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer ist somit in keiner Weise in der Lage gewesen - selbst in den Jahren seines letzten Aufenthaltes in Georgien bis zum Jahr 2001 - konkret gegen seine Person gesetzte Verfolgungsmaßnahmen anzugeben, weswegen es sich für den erkennenden Senat in Anbetracht der seither verstrichenen Jahre als ausgeschlossen darstellt, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und im Falle der Rückkehr in Georgien tatsächlich noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Insbesondere ist jedoch auszuführen - wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung dargelegt hat -, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrheitsgehalt seiner Angaben, aufgrund der wesentlich geänderten politischen Lage in Georgien keiner Verfolgung (mehr) ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass sein Vater ein Anhänger Swiad Gamsachurdias gewesen ist und deswegen im Jahr 1996 im Auftrag der Regierung Schewardnadse von Polizisten getötet worden sei. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass öffentlich bekannte Anhänger Gamsachurdias unter der Regierung Schewardnadse gewissen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sind, doch ergibt sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen und dem Beschwerdeführer auch vorgelegten Länderfeststellungen eindeutig, dass der gesamte Staatsapparat nach der Rosenrevolution im Jahr 2003 und unter Saakaschwili umstrukturiert wurde und mit der neuen Verfassung aus Februar 2004 die Grund- und Menschenrechte einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit grundlegend gestärkt wurden. Neben der Regierungspartei von Saakaschwili gibt es zahlreiche Oppositionsparteien und gibt es auch keine Einschränkungen bei der Gründung neuer politischer Parteien. Darüber hinaus ist in Georgien der Polizeibereich nach der Rosenrevolution im Jahr 2003 wie kein anderer umstrukturiert worden ist. Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und konnte auch die Korruption verringert werden. Weiters schreiten die Reformen der Justiz in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformgesellschaften in Zentral- und Osteuropa.

Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kann somit bereits seit Jahren nicht mehr die Rede davon sein, dass der gesamte Staatsapparat von Georgien korrupt wäre oder politische Gegenmeinungen nicht akzeptiert wären. Gerade im Fall des Beschwerdeführers, der laut eigenen Angaben niemals politisch tätig gewesen ist und über die politischen Aktivitäten seines Vaters nicht einmal genau Bescheid wusste bzw. sich bereits seit über zehn Jahren nicht mehr in Georgien aufgehalten hat, steht aus Sicht des erkennenden Senates in Anbetracht dieser massiv und positiv geänderten politischen Lage in Georgien eindeutig fest, dass dem Beschwerdeführer - sollte er überhaupt jemals einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sein - bereits seit Jahren und insbesondere zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung in Georgien (mehr) droht. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv gewesen ist und sich zudem seit über zehn Jahren nicht mehr in Georgien aufgehalten hat, stellt es sich aus Sicht des erkennenden Senates als ausgeschlossen dar, dass dem Beschwerdeführer eine (oppositionelle) politisch Betätigung unterstellt und diesem daher asylrelevante Übergriffe drohen würden. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass sich der Beschwerdeführer - selbst wenn es zu solchen Übergriffen etwa von Seiten der Polizei kommen würde, wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes allerdings nicht ausgeht - an den Sicherheitsbehörden übergeordnete Stellen wie etwa das Innenministerium wenden könnte, um Schutz vor derartigen Übergriffen zu erhalten. Selbst wenn der Beschwerdeführer somit von Seiten jener Polizisten, die seinen Vater ermordet haben sollen, einer Bedrohung ausgesetzt sein sollte, so steht es diesem frei, sich an entsprechende Schutzeinrichtungen, wie das Innenministerium, die Justizbehörden, den Ombudsmann oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden, um Schutz vor diesen Bedrohungen zu finden.

Dem Beschwerdeführer ist daher - unabhängig davon, ob man in seinem Fall von einem glaubwürdigen oder unglaubwürdigen Vorbringen ausgehen kann - zusammenfassend und abschließend entgegen zu halten, dass er sich im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum jetzigen Zeitpunkt - falls die Mörder seines Vaters überhaupt noch ein Interesse an ihm haben sollten - jedenfalls unter den Schutz der georgischen Behörden stellen kann und ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Eine asylrelevante Verfolgung liegt in Anbetracht der völlig geänderten politischen wie behördlichen Rahmenbedingungen in Georgien für den Beschwerdeführer somit jedenfalls nicht (mehr) vor.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht gelungen ist, eine ihm in Georgien heute noch drohende asylrelevante Verfolgung darzulegen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt letztlich klar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der grundlegend veränderten politischen Lage in Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt und im Falle der Rückkehr keiner wie immer gearteten Bedrohung (mehr) ausgesetzt ist.

"

Zur gesundheitlichen Situation führte der erkennende Senat folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens sowie auch in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ausgeführt, an verschiedenen Krankheiten zu leiden, die einerseits einer ständigen medizinischen Beobachtung und Versorgung bedürften, welche in Georgien nicht ausreichend gegeben sei, und die sich andererseits im Falle der Rückkehr auch verschlechtern würden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere ausgeführt (wobei auf die leicht unterdurchschnittliche Intelligenz und den Umstand der Besachwalterung sowie die Schwerhörigkeit sogleich eingegangen wird), an Knieproblemen, an Problemen einer schiefen Nasenscheidewand nach Nasenbeinbruch und verschobenen Schädelknochen zu leiden sowie nach dem Schädelhirntrauma im September 2002 immer wieder cerebrale Anfälle mit Krämpfen - epileptischen Anfällen ähnlich - zu haben. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegen zu halten, dass die von ihm in Geltung gebrachten Leiden (abgesehen von seiner Schwerhörigkeit sowie seiner leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz), durch keinerlei Befunde oder ärztliche Stellungnahmen zumindest hinsichtlich ihrer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit gedeckt sind. Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Einvernahme am 15.09.2010 Befunde hinsichtlich seiner Leiden in Vorlage gebracht, aus welchen sich jedoch lediglich erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006 an Hämorrhoidalknoten sowie im September 2007 an einem respiratorischen Infekt gelitten hat und im Juli 2008 eine ambulante Operation am Kniegelenk (welches ist daraus schon nicht mehr erkennbar) geplant gewesen ist. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Mitteilung einer HNO-Abteilung eines Wiener Krankenhauses ergibt sich weiters lediglich, dass der Beschwerdeführer für den 25.02. (eine Jahreszahl wird nicht genannt) zu einer Voruntersuchung und am 04.03. zur stationären Aufnahme geladen werde (wobei daraus weder ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer wegen seiner schiefen Nasenscheidewand oder wegen seiner Schwerhörigkeit stationär aufgenommen werden sollte). Nicht nur, dass sich aus diesen Befunden lediglich geringgradige Erkrankungen ergeben, die in keiner Weise die Schwelle einer lebensbedrohlichen oder chronischen Krankheit erreichen, sind die darin festgehaltenen Diagnosen derart oberflächlich, dass in keiner Weise erkennbar ist, in wie weit der Beschwerdeführer durch diese Erkrankungen eine Einschränkung erfährt bzw. einer aktuellen Behandlung bedarf. Darüber hinaus weisen all die in Vorlage gebrachten Befunde Daten auf, die zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits Jahre zurückliegen (wobei auf dem zuletzt im Februar 2011 vorgelegten Befund über die stationäre Aufnahme in eine HNO-Abteilung nicht einmal eine Jahreszahl angegeben ist). Der (besachwalterte und rechtsanwaltlich vertretene) Beschwerdeführer ist somit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, dem Asylgerichtshof (zumindest in seiner Beschwere) aktuelle Befunde vorzulegen, aus welchen auch umfassend ersichtlich ist, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer tatsächlich leidet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden (schiefe Nasenscheidewand, Knieprobleme wegen eines schiefen Beins, verschobene Schädelknochen) lassen sich aus diesen vorgelegten Befunden jedenfalls nicht hinsichtlich ihrer Aktualität erkennen und muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes somit zum Schluss kommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen entweder gar nicht (mehr) vorliegen oder zumindest nicht in der vom Beschwerdeführer dargelegten gravierenden und sein Leben einschränkenden Art und Weise bestehen. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 25.11.2010 selbst angegeben hat, arbeitsfähig zu sein und sich körperlich in der Lage zu fühlen, einer Arbeit nachzugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen schränken diesen daher - abgesehen von dem Umstand, dass diese Leiden bereits an sich und offensichtlich keine lebensbedrohlichen Ausmaße erreichen - nicht derart in seinem Leben ein, dass ihm ein geregelter Lebensalltag ohne ständige und dauerhafte medizinische Versorgung verwehrt wäre und muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen chronischen bzw. akuten Erkrankungen leidet. Ergänzend dazu ist anzuführen, dass auch aus beim letzten vorgelegten medizinischen Befund , nicht auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden kann, da in dem Schreiben vom 19.10.2011 lediglich eine komplikationslos verlaufene Knieknorpel-Operation vom Oktober 2010 angeführt ist.

Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers nach dem Schädelhirntrauma im September 2002 immer wieder an cerebralen Anfällen mit Krämpfen - epileptischen Anfällen ähnlich - zu leiden, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass bereits XXXX in seinem Gutachten aus November 2004 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich nach der neurologischen Untersuchung kein Hinweis ergeben hat, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung des Gehirns vorliegt. Bereits zwei Jahre nach dem Schädelhirntrauma des Beschwerdeführers konnte somit ausgeschlossen werden, dass dieser neurologische Langzeitschäden durch dieser Verletzung davongetragen hat. Daher verwundert auch nicht, dass auch XXXX in seinem Gutachten von Oktober 2010 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer kein aus diesem Schädelhirntrauma folgendes organisches Psychosyndrom feststellbar ist. Der Beschwerdeführer wurde somit sowohl von XXXX im November 2004 als auch von XXXX im Oktober 2010 neurologisch untersucht und hat keiner der beiden eine cerebrale Störung des Gehirns des Beschwerdeführers feststellen können bzw. die vom Beschwerdeführer in Geltung gebrachten Krampfanfälle bestätigt. Sonstige Befunde hinsichtlich solcher Krampfanfälle wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Vorlage gebracht, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur zu dem Ergebnis gelangen kann, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Schädelhirntrauma niemals zu den von ihm beschriebenen cerebralen Anfällen geführt hat und dem Beschwerdeführer aus dieser Schädelverletzung keine weiteren Beschwerden und Langzeitschäden erwachsen sind.

Wie sich aus dem Gutachten von XXXX vom 09.10.2010 aber auch aus jenem von XXXX jedoch schon ergibt, leidet der Beschwerdeführer (wobei unklar bleibt, seit wann) an einer (rechtsbetonten) Schwerhörigkeit, die jedoch nunmehr mit einem Hörgerät kompensiert wird. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut in der Beschwerde moniert, dass er auch mit dem Hörgerät schlecht höre, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass die verminderte Hörleistung mit einem Hörgerät niemals das Hörvermögen eines gesunden Ohres erreichen wird und diesbezügliche Gehöreinbußen hinzunehmen sind bzw. offensichtlich auch unter medizinischer Behandlung in Österreich keine hundertprozentige Hörleistung erreicht werden kann. Unabhängig davon, dass ein vermindertes Hörvermögen sicherlich ein körperliches Handicap darstellt, muss auch hinsichtlich dieses Leidens ausgeführt werden, dass es sich hiebei in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Georgien verunmöglichen würde.

Überhaupt ist XXXX in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht derzeit keiner Behandlung bedarf und die Rückführung nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Veränderung für die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bedeuten wird. Da sich der Beschwerdeführer somit nicht einmal in Österreich in einem derart außergewöhnlichen Zustand befindet, dass er ständiger medizinischer Betreuung bedürfte, kann in Anbetracht dieses Gutachtens davon ausgegangen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nicht derart verschlechtern wird, dass dieser eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Zudem muss dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit als auch hinsichtlich der übrigen von ihm in Geltung gebrachten Leiden (Knie- und Nasenprobleme) entgegen gehalten werden, dass sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ergibt, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist, um diese Leiden - sollte eine Behandlung überhaupt von Nöten sein - zu behandeln. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag, doch hat nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Da sich eine solche (grundsätzlich vorhandene) medizinische Grundversorgung aus den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ergibt und sich die Leiden des Beschwerdeführers zudem nicht als lebensbedrohlich oder chronisch darstellen, hatte die obige Feststellung zu ergehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht in eine derart außergewöhnliche Lage gedrängt würde, dass diese einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegen würde.

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

"

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.2.2013 abgelehnt.

Am 2.12.2013 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend führte der Beschwerdeführer am 2.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt aus, dass seine Frau im 5. Monat schwanger sei, und ein Studium absolviere. Zudem habe der BF einen Gehörschaden und in Österreich die Möglichkeit auf Behandlung.

Am 28.10.2016 durch einen Organwalter des BFA neuerlich einvernommen, bestätigte der BF in Georgien nicht verfolgt zu werden. Seine vorher angeführten Fluchtgründe seien falsch und er werde nunmehr die Wahrheit sagen.

Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Georgien. Zu diesen habe er bis zu seiner Haft Kontakt gehabt. Seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder leben in Österreich.

Über Nachfragen führte der BF diesen neuerlichen Asylantrag wegen seiner Gesundheit eingebracht zu haben. Er verliere seit seinem dritten Lebensjahr stetig sein Hörvermögen, welches er in Österreich erhalten könne, während in Georgien dies nicht möglich sei. Zudem habe er psychische Probleme.

Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1,5 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde wider dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 13 Abs. 2 Zif. 3 Asylgesetz hat der BF ab dem 10.7.2015 das Recht zum Aufenthalt des Bundesgebietes verloren (Spruchpunkt VII.)..

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

I.2.1. die bB traf nachstehende Feststellungen:

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund in Ihrem Fremdenakt einliegenden georgischen Reisepasses fest. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlichen (orthodoxen) Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier zu sein.

Aus dem Aktenstand ergibt es sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Asylantrages (am 11.06.2001) in Österreich aufhältig sind. Dabei sind Sie – laut Ihren Angaben - legal in das Bundesgebiet eingereist.

In oben genannten Asylverfahren ist es Ihnen sowohl beim ehemaligen Bundesasylamt als auch beim ehemaligen Asylgerichtshof nicht gelungen als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. In der Gesamtschau steht fest, dass Sie in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten völlig unglaubwürdig waren.

Es konnte festgestellt werden, dass Sie an Schwerhörigkeit leiden.

Eine durchgeführte Anfrage im EKIS/Strafregister hat nachfolgende Eintragungen ergeben:

Sie wurden seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet mehrmals von einem Strafgericht rechtskräftig wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen nach dem StGB verurteilt.

Erstmalig wurden Sie dabei im Jahr 2003 vom JGH XXXX wegen der Begehung von §§ 127, 129 Z 1 StGB (rechtskräftig seit 28.04.2003) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten in den Jahren 2007, 2008, 2012 und 2015. Letztmalig wurde über Sie vom Landesgericht XXXX XXXX (Zl. 055 HV 40/2015a – RK 10.07.2015) wegen der Begehung von §§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 130 3. 4. Fall StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie beim BFA angegeben, dass SIe aufgrund Ihres Hörvermögens neuerlich einen Asylantrag gestellt haben.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie beim BFA angegeben, dass SIe aufgrund Ihres Hörvermögens neuerlich einen Asylantrag gestellt haben.

Sie verfügen über Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und ist es Ihnen deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Entsprechend Ihrer eigenen Angaben verfügen Sie über umfangreiche Sprachkenntnisse zumal Sie Georgisch und ein wenig Deutsch sprechen. Insb. ist Ihnen aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse leicht möglich auch einen entsprechenden Arbeitsplatz/Beschäftigung in Georgien zu finden! Weiters ist aufgrund Ihrer Angaben hinsichtlich Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland (Eltern/Geschwistern) davon auszugehen, dass Sie nach wie vor über entsprechende familiäre bzw. soziale Beziehungen im Heimatland verfügen und mit diesen normalerweise ein gutes Verhältnis pflegen.

Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.

Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Asylantrages (11.06.2001) in Österreich aufhältig sind. Ihren Aufenthalt in Österreich haben Sie sich ausschließlich mit der mehrfachen Stellung von Asylanträgen legitimiert und haben Sie zwischenzeitlich Österreich auch verlassen und waren 2003-2010 nicht im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie wurden in der nachfolgenden Zeit mehrfach von österreichischen Strafgerichten wegen der Begehung von Straftatbeständen nach dem StGB rechtskräftig verurteilt. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen zur Ihrer Person verwiesen!

Beim BFA behaupten Sie, dass Sie verheiratet sind und zwei Kinder haben. Sie gehören in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich aus der Grundversorgung und – laut Ihren eigenen Angaben - Begehung strafbarer Handlungen (Diebstahlsdelikte). Ein besonderes Naheverhältnis zu irgendwelchen anderen Personen haben Sie nicht behauptet. Obwohl Sie seit 2001 (!) sich in Österreich befinden, verfügen Sie über keinerlei erwähnenswerte Kenntnisse in Deutsch.

Sie wurden mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Erkenntnis vom Landesgericht XXXX XXXX (Zl. 055 HV 40/2015a – RK 10.07.2015) wegen der Begehung von §§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 130 3.

4. Fall StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zuvor folgten fünf weitere Verurteilungen. Vor allem die Tatsache, dass Sie einige Ihrer Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt, wirkt sich erschwerend negativ für Ihr Persönlichkeitsbild.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"Es ist Ihnen im Zuge mehrerer Asylverfahren nicht gelungen beim BFA bzw. vorherigen Bundesasylamt als glaubwürdig in Erscheinung zu treten.

Im Zuge Ihrer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren haben Sie angeben, dass Sie an Schwerhörigkeit und psychischen Erkrankungen laborieren und daher die kostenlose medizinische Behandlung in Österreich in Anspruch nehmen wollen. Diesbezüglich wird auf die Länderfeststellungen und auch auf das Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes verwiesen. In Georgien ist die nötige medizinische Versorgung sowohl in Hinblick auf Schwerhörigkeit als auch Depression gegeben."

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Entsprechend Ihrer eigenen Angaben sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig! Aufgrund Ihrer Persönlichkeitsstruktur (Sie sprechen die georgische Sprache) ist auch davon auszugehen, dass Sie bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes keine Probleme haben werden! Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen im gegenständlichen Bescheid verwiesen!

Es ist auf Grundlage der Beweiswürdigung bzgl. Ihrer Fluchtgründe davon auszugehen, dass Sie nach wie vor über familiäre Beziehungen in Georgien verfügen. Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern!

betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die getroffenen Feststellungen, bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens und dass Sie keine erwähnenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen und in keiner Weise integriert sind sowie auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, ergeben sich aus der Bewertung Ihrer Angaben bei den Befragungen, der gesamten Aktenlage mit den im Aktinkludierten Beweismitteln sowie aus dem persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Sachwalters. Die Feststellung bzgl. Ihres Familienstandes fußt auf die von Ihnen vorgelegte Heiratsurkunde. Fakt ist, dass Sie eine Heirat mit einer georgischen Staatsangehörigen in einem Zeitpunkt eingegangen sind, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst waren und somit alle Ihrer Taten nicht zur einer Integrationsfestigung führen können, daher kann es nicht zur einer Verletzung i.S.d. Artikel 8 kommen.

Laut ZMR-Auskunft waren Sie von 02.07.2014 bis zum 23.01.2015 in der XXXX XXXX mit Ihrer Ehegattin Fr. XXXX wohnhaft. Eine sechsmonatige Lebensgemeinschaft kann nicht ausreichend sein, um von einem aufrechten Eheleben bzw. einem "echten" Privatleben zu sprechen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihre Ehegattin Fr. XXXX und Ihre beiden Kinder befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende bzw. für deren Angehörigen haben. Das bedeutet, dass im Falle der Rückkehr das Eheleben auch in Georgien weitergeführt werden kann.

Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus Ihrer Rückfälligkeit.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen:

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).

Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015

Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015). Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015). Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.

Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch bestehen Anschuldigungen, dass die Regierung diese bisweilen nicht angemessen schütze.

Zum Vorwurf der fortgeführten Einmischung der Regierung beim staatlich finanzierten Fernsehen und Radiosendern trug bei, dass der parlamentarische Selektionsprozess hinsichtlich aller neun Mitglieder des Vorstandes des Georgischen Öffentlichen Rundfunks hinausgezögert wurde (UNDOS 25.6.2015).

Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2014 die Entwicklung der Pressefreiheit differenziert. Zwar habe die Regierung zahlreiche wichtige Gesetzesreformen zur Verbesserung des Medienumfeldes angestoßen, doch wäre die Umsetzung ausgeblieben. Beispielsweise hätte die verabschiedete Gesetzesänderung die Praxis der geheimen Überwachung beibelassen, wodurch dem Innenministerium das Recht auf den Zugriff auf Telekommunikationsnetzwerke zugestanden wird. IREX minderte daher Ende 2014 den Media Sustainability Index für Georgien leicht von 2,63 auf 2,51 auf der vierteiligen Skala (IREX 2015).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen (FH 6.6.2015).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

Quellen:

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (14.1.2014): Georgia - Presidential Election, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report,

http://www.osce.org/odihr/elections/110301?download=true, Zugriff 12.11.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).

Quellen:

Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Während die Polizei das Versammlungsrecht respektiert, nahm sie gelegentlich TeilnehmerInnen von friedlichen Demonstrationen fest oder schütze diese nicht vor GegendemonstrantInnen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.B): Employment and Unemployment,

http://www.geostat.ge/index.php?action=pagep_id=146lang=eng, Zugriff 17.11.2015

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

Drogensucht

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

Herzoperationen

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. – 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

Hepatitis:

Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation – WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550vernum=1, Zugriff 17.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).

Quellen:

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG). Zudem bejahte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2 des § 18 Abs. 1.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, er drohe taub zu werden und er hat psychische Probleme. Für diese Krankheiten würden in Georgien keine Behandlungen zur Verfügung stehen bzw. seien die verfügbaren Behandlungen nicht auf dem hohen österreichischen Niveau. Das BFA habe sich in der rechtlichen Beurteilung nicht damit auseinandergesetzt und pauschal gesagt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen.

Zudem lebe die Ehegattin des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern in Österreich und sei daher eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK unzulässig. Die zur Beurteilung dieser Frage nötige Interessensabwägung habe die belangte Behörde nicht richtig vorgenommen. Darüber hinaus bereue der BF seine Straftaten und werde sich dieser bessern.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein junger und arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Seine Eltern und der Bruder des BF leben im Heimatland und hat der BF – abgesehen der in Haft befindlichen Zeit – Kontakt zu diesen (AS 230). Im Heimatland besuchte der BF 9 Jahre die Grundschule und war eigenen Angaben zur Folge als Handwerker sowie Tischler tätig (AS 231).

Im Bundesgebiet sind die Ehegattin, sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhältig. Die Ehegattin ist im Besitz eines Studentenvisums. Der BF ist seit 2001 in Österreich aufhältig.

Die bP wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, wurde der BF zwischen den Jahren 2003 und 2015 mehrmals wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX , AZ 022 E Hv 197/03d vom 19.12.2003 wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX am 27.10.2003 durch den Genuss von Alkohol – nämlich Wein und Wodka – in großen Mengen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch

1. XXXX dadurch am Körper verletzt, dass er sie zu Boden riss und in den "Schwitzkasten" nahm, wodurch diese Kopfschmerzen von eintägiger Dauer und Schmerzen im Genick von mehrtägiger Dauer erlitt und

2. XXXX fremde bewegliche Sachen in noch festzustellendem Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch mit Gewalt wegzunehmen versucht, dass er die Zeugin am Arm packte und heftig an dem von ihr mitgeführten Rucksack zerrte, um ihr diesen zu entreißen, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Der BF hat hiedurch den Tatbestand des § 287 (1) StGB – nämlich das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§§ 83 Abs. 1, 142 Abs. 1 und 2, 15 StGB) verwirklicht und wurde nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe id Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde mildernd, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, sowie die allgemeine Minderung der kognitiven Fähigkeiten berücksichtigt. Erschwerend schlugen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe sowie das Vorliegen mehrerer Angriffe zu buche.

Zugleich wurde mit Beschluss gem. § 494 a StPO vom Widerruf der mit Urteil des Jugendgerichthofes XXXX vom 23.4.2003, zu Zl. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen.

Mit Urteil des BG XXXX , vom 20.9.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat

1. am 7.5.2005 in XXXX 17 ohne Einwilligung des Berechtigten dessen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw, Mercedes E200 ohne Kennzeichen, welcher ihm für Reinigungstätigkeiten anvertraut worden war, unbefugt in Betrieb genommen, im Straßenverkehr gelenkt und damit Sachschäden an 8 abgestellten Fahrzeugen bewirkt und

2. am 2.8.2007 in XXXX 16 versucht, Verfügungsberechtigten der Fa. Hervis eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Levis Kurzarmhemd im Wert von € 55.—mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Beschwerdeführer verwirklichte dadurch das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gem. § 136 Abs. 1 StGB und das Vergehen des versuchten Diebstahles gem. der §§ 15, 127 StGB und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Gem. § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mildernd fand das Geständnis, sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, Berücksichtigung, während zwei einschlägige Vorverurteilungen, sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend zu Buche schlugen.

Gem. § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO wird zur Vorverurteilung zu Zl. XXXX des ehem. Jugendgerichtshofes XXXX vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus Anlass dieser Verurteilung abgesehen.

Mit Urteil des LG XXXX XXXX vom 4.8.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. der §§ 127, 130 1. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1. am 1.2.2008 Lebensmittel im Wert von € 4, 68 der Zielpunkt Warenhandel GmbH und Co KG;

2. am 23.4.2008 Kleidungsstücke im Wert von 39, 80 der HM GesmbH.

Mildernd wurde wiederum das Geständnis, sowie erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Gem. § 394 (1) Zif. 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 10 Hv 43/03y des Jugendgerichtshofes XXXX zu XXXX des BF XXXX abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des BF XXXX , vom 12.4.2012, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens, am 28.1.2012 unbefugt eine Faustfeuerwaffe der Marke Walther PPK geführt zu haben, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Das reumütige Geständnis wurde im Rahmen der Strafbemessungsgründe mildernd berücksichtigt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX XXXX vom 10.7.2015, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach § 127, 128 Abs. 2, 129 Z1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000.—übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er bzw. teilweise ein nicht mehr ausforschbarer unmittelbarer Täter Fenster, Balkontüren oder Eingangstüren mit einem mitgebrachten Schraubenzieher aufbrach bzw. aufbrechen wollte und so in die Wohnung eindrang bzw. einzudringen versuchte,

A. weggenommen und zwar

a. teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter, indem er die Wohnung für den unmittelbaren Täter mit Plastikplättchen markierte und zwar

1. am 31.7.2013 XXXX Bargeld in Höhe von € 1000,-- und eine Flasche Bier in nicht mehr feststellbaren Wert;

2. Im Zeitraum zw. 29.3.2013 und 3.4.2013 XXXX Schmuck, Bargeld, eine Waffe, ein Notebook, Kleidung, eine Geldtasche und einen Teppich im Gesamtwert von etwa € 12.000.—

3. Im Zeitraum zw. 10.1.2013 und 15.1.2013 XXXX nicht mehr näher feststellbare Gegenstände

4. Am 24.1.2013 XXXX Schmuck im Wert von € 1800.—und Bargeld in der Höhe von € 100.—

5. Im Zeitraum zw. 7.1.2013 und 8.1.2013 XXXX Schmuck im Wert von zumindest € 8.288,--, einen Laptop und einen Ipod-Nano in nicht mehr feststellbaren Wert, eine Digitalkamera im Wert von € 168,--, ein Mobiltelefon im Wert von € 179,--, ein Navigationsgerät im Wert von € 398,—und Bargeld in Höhe von € 850,—

6. Am 5.11.2013 XXXX Schmuck im Wert von € 800.—

7. Im Zeitraum zw. 11.8.2013 und 26.8.2013 XXXX nicht mehr feststellbare Gegenstände

8. Am 23.10.2013 XXXX vier Schmuckkassetten mit Schmuck im Gesamtwert von € 29.475,—

9. Am 7.2.2013 XXXX Schmuck im Wert von € 8.900,—und Münzen im Wert von € 100.—

10. Im Zeitraum zw. 25.7.2009 und 1.8.2009 XXXX und XXXX Schmuck, Goldbarren, Münzen und Bargeld im Gesamtwert von € 43.542,--

11. Im Zeitraum zw. 6.8.2013 und 10.8.2013 XXXX Schmuck im Wert von ca. € 6.000,--

12. Im Zeitraum zw. 5.12.2013 und 8.12.2013 XXXX nicht mehr feststellbare Gegenstände

13. Im Zeitraum zw. 24.5.2013 und 31.5.2013 XXXX und XXXX Schmuck im Wert von € 7.000,--

14. Im Zeitraum zw. 25.10.2011 und 27.10.2011 XXXX Bargeld in Höhe von € 800,--, einen Aktenkoffer, eine Digitalkamera und ein Messer im Gesamtwert von € 800,--

15. Im Zeitraum zw. 17.5.2013 und 18.5.2013 XXXX Bargeld nicht mehr feststellbare Gegenstände

16. Im Zeitraum zw. 5.7.2013 und 8.7.2013 XXXX nicht mehr feststellbare Gegenstände

17. Am 29.5.2013 XXXX Schmuck und Elektrogeräte im Gesamtwert von €

6. 077,--

18. Am 30.3.2013 XXXX , XXXX und XXXX ein Saxophon im Wert von €

966,--, Schmuck im Wert von € 1.274,--, Elektrogeräte im Wert von 2.478,50, ein Parfüm im Wert von € 74,50, Bargeld in Höhe von €

196,99, eine Münze im Wert von € 11,62, eine Tasche im Wert von €

15,00 und eine antike Taschenuhr in nicht mehr feststellbaren Wert und Manschettenknöpfe im Wert von € 120,--

19. Im Zeitraum zw. 14.9.2012 und 15.9.2012 XXXX Schmuck im Wert von € 15.000,-- sowie Elektrogeräte im Gesamtwert von € 1.000,--

20. Im Zeitraum zw. 14.8.2013 und 15.8.2013 XXXX und XXXX Schmuck im Wert von € 10.970,--, Elektrogeräte im Wert von € 1.720,--, Besteck im Wert von € 1.000,--, Münzen im Wert von € 1.000,--, Parfum im Wert von € 426,--, Sonnenbrillen im Wert von 740,--, Kleidung im Wert von € 1.300,-- und eine Tasche im Wert von € 300,--

21. Am 26.11.2010 XXXX und XXXX Bargeld, Schmuck und Münzen im Gesamtwert von ca. € 34.750,--

22. Im Zeitraum zw. 6.9.2009 und 13.9.2009 XXXX Tresore, Schmuck, Münzen, eine Taschenuhr, eine Tasche, Briefmarken und Karten im Gesamtwert von € 100.000,--

23. Im Zeitraum zw. 26.8.2013 und 27.8.2013 XXXX Bargeld von €

600,--

24. Im Zeitraum zw. 11.9.2013 und 12.9.2013 XXXX € 350,--

B als unmittelbarer Täter und zwar

1. am 21.1.2015 XXXX zwei Behältnisse und Schmuck im Wert von ca. €

130,--

2. im Zeitraum zw. 1.8.2014 und 31.8.2014 XXXX Schmuck im Wert von €

50,-- sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von € 200,--

3. im Zeitraum zw. 23.12.2014 und 28.12.2014 XXXX , XXXX und XXXX Schmuck im Wert von € 500,--, Bargeld in Höhe von ,,,e 1.200,--, Golddukaten im Wert von € 68,--, ein Euromünzen Starterset in nicht mehr feststellbaren Wert und zwei Zylinderschlüssel in nicht mehr feststellbaren Wert

4. im Zeitraum zw. 22.12.2014 und 29.12.2014 XXXX Schmuck im Wert von € 250,--

5. im Zeitraum zw. 5.6.2014 und 8.6.2014 XXXX und XXXX Schmuck im Wert von € 2.911,--, eine Münze im Wert von € 110,--, Bargeld in Höhe von € 560,-- und eine Digitalkamera im Wert von € 917,--

6. im Zeitraum zw. 6.1.2015 und 11.1.2015 XXXX Elektrogeräte im Wert von € 1.000,-- sowie eine Sporttasche in nicht mehr feststellbaren Wert

7. im Zeitraum zw. 17.3.2014 und 9.4.2014 XXXX Schmuck im Wert von ca. € 400,--

8. im Zeitraum zw. 4.7.2014 und 5.7.2014 XXXX und XXXX Bargeld in Höhe von € 280,--, Schmuck im Wert von € 5.659,--, zwei Geldbörsen im Wert von € 604,--, Brillen im Wert von € 289,--, Fahrkarten der Wiener Linien im Wert von € 28,-- sowie Handtaschen im Wert von Euro 1.520,--

9. im Zeitraum zw. 11.4.2014 und 16.4.2014 XXXX und XXXX Goldmünzen, Schmuck und eine Tasche im Gesamtwert von ca. € 56.830,--

10. im Zeitraum zw. 30.12.2014 und 5.1.2015 XXXX eine Handtasche im Wert von € 2.000,--, Schmuck im Wert von ca. € 200,--, Bargeld in der Höhe von € 100,-- und eine Ray Ban Sonnenbrille im Wert von €

110,--

11. im Zeitraum zw. 1.1.2014 und 14.3.2014 XXXX Schmuck, eine Geldbörse und Bargeld im Gesamtwert von 3.900,--

12. im Zeitraum zw. 13.3.2014 und 14.3.2014 XXXX nicht mehr feststellbare Gegenstände

13. am 28.6.2014 Sinisa Stojanovic Schmuck im Wert von € 320,--, ein Mobiltelefon im Wert von € 300,-- und Bargeld in Höhe von € 500,--

wegzunehmen versucht, da es ihm bzw. einem weiteren unmittelbaren Täter teilweise nicht gelang in die Wohnungen einzudringen oder zwar in die Wohnungen eingedrungen wurde, jedoch kein Diebsgut erbeutet wurde, und zwar

a. teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter, indem er die Wohnungen für den unmittelbaren Täter mit Plastikplättchen markierte und zwar

1. am 5.11.2013 XXXX

2. am 14.3.2011 XXXX

3. im Zeitraum zw. 24.8.2013 und 26.8.2013 XXXX

4. im Zeitraum zw. 13.12.2013 und 14.12.2013 XXXX

5. am 11.8.2011 XXXX

b. als unmittelbarer Täter und zwar

1. im Zeitraum zw. 15.1.2015 und 20.1.2015 XXXX

2. im Zeitraum zw. 15.4.2014 und 16.4.2014 XXXX

3. am 28.12.2014 XXXX

4. am 5.1.2014 XXXX

Mildernd wurden das reumütige und weit überschießende Geständnis sowie der teilweise untergeordnete Tatbeitrag gewertet.

Erschwerend wurden fünf einschlägige Vorstrafen, die teilweise Begehung während der offenen Probezeit, die Faktenvielzahl über einen längeren Tatzeitraum, den hohen, die Wertqualifikation des § 128 Abs. 2 deutlich übersteigenden Schaden, sowie die mehrfache Qualifikation der Tat berücksichtigt.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren oben zitierten Feststellungen der belangten Behörde an. Diese blieben in der Beschwerdeschrift unbestritten.

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.5.1. genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits oben, bereits im ersten Verfahrensgang vor dem AGH ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese nunmehr zum ergänzenden Vorbringen des BF, dass dieser an Schwerhörigkeit und einer psychischen Erkrankung leide und daher die kostenlose medizinische Behandlung in Österreich in Anspruch nehmen wolle, ausführt, dass im Hinblick auf die unbestrittenen Länderfeststellungen sowie den oben zitierten Ausführungen des Asylgerichtshofes zum Ergebnis gelangt, dass in Georgien die nötige medizinische Versorgung sowohl betreffend der Schwerhörigkeit als auch der Depression gegeben ist.

Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. - wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

"

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen und eigenen Angaben zu Folge arbeitsfähigen und arbeitswilligen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab am 28.10.2016 durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , befragt an, in Georgien als Handwerker und Tischler tätig gewesen zu sein. Ebenso war er Sportler und habe auch aus dieser sportlichen Tätigkeit etwas verdient. Es kann nun nicht ersehen werden und wurde auch durch den BF nicht substantiiert dargetan, dass er nunmehr im Falle der Rückkehr in das Heimatland nicht wieder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen könne.

Zudem habe er durch die Familie Unterstützung erhalten. In Georgien habe er mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand - Schwerhörigkeit seit seinem dritten Lebensjahr sowie Depressionen - thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche – und damit vergleichbare – Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen bzw. akuten Erkrankungen ersichtlich. Vielmehr ist angesichts der Länderfeststellungen und auch im Hinblick auf die Entscheidungsfindung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstandes, dass kein in die Sphäre des Art. 3 EMRK reichenden Erkrankungen vorliegen, diese ggf. im Heimatland behandelbar sind. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wird die Schwerhörigkeit durch ein Hörgerät kompensiert und fand auch dies im Erkenntnis des AGH Berücksichtigung. Zudem vermochte der BF eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht glaubwürdig darzulegen.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der BF und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 2. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) "

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 5. (2) – (13) "

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehenden Personen auf. Der BF lebte laut ZMR Auskunft in der Zeit von 2.7.2014 bis 23.1.2015 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin verfügt über eine befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende bzw. die gemeinsamen Kinder über eine befristete Aufenthaltsbewilligung für deren Angehörige.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit 11.6.2001 im Bundesgebiet auf und brachte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Abgesehen der in Haft verbrachten Zeit erhält der BF Unterstützung von der Caritas. Zudem war der BF anlässlich seiner am 28.10.2016 erfolgten neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen und ist strafrechtlich wie oben dargelegt in Erscheinung getreten.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit ca. 16 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Zudem verfügt auch seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder über befristete Aufenthaltsberechtigungen und wäre es den Familienangehörigen möglich ein Familienleben im Heimatland weiterzuführen. Diesen bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführten Erwägungen trat der BF nicht entgegen.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die beschwerdeführende Partei ist –in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, habt hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren angesichts der langen Aufenthaltsdauer hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP wurde wegen der oben zitierten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt –welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.

Die bP stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht. Angemerkt wird, dass der BF anlässlich seiner am 28.10.2016 neuerlich erfolgten niederschriftlichen Einvernahme angab, in Georgien nicht verfolgt zu werden und der im ersten Verfahrensgang angegebene Sachverhalt gelogen war (AS 229).

Im Zuge des Erstverfahrens wurde für den BF 2004 ein Sachwalter bestellt. Es erfolgten mehrmalige Einvernahmen sowie Ermittlungsschritte und wurde mit Erkenntnis des AGH vom 3.8.2010 der erstinstanzliche Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da sich das Bundesasylamt im Verfahren bzw. der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit der psychischen bzw. psychiatrischen Situation des BF auseinandergesetzt habe.

Folglich wurde der BF einer psychiatrisch-neurologischen Begutachtung zugeführt und wurde der BF wiederholt niederschriftlich einvernommen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde erneut durch die belangte Behörde abschlägig entschieden.

Mit Erkenntnis des AGH vom 3.4.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des BF XXXX vom 30.6.2014 wurde die Sachwalterschaft beendet.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015 Zl. 2013/22/0298-6 wurde die Beschwerde betreffend eines auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Rückkehrverbot abgewiesen.

Bereits am 2.12.2013 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Wohl ist jedoch festzustellen, dass eine geringfügig raschere Verfahrensführung möglich gewesen wäre, jedoch ist zu ersehen, dass während des gesamten Zeitraumes Ermittlungsschritte gesetzt wurden.

Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des bzw. der Verfahren(s) hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen zeitnahe richtigstellte, im Gegenteil, sie steigerte ihr Vorbringen bzw. ergriff weitere Rechtsmittel im Asylverfahren, obwohl – wie in der Niederschrift vom 28.10.2016 ersichtlich – ihr bekannt war, dass sie hinsichtlich des Fluchtvorbringens unrichtige Angaben tätigte (AS 229), woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP und deren Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP hält sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, ist auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Für die bP spricht damit lediglich, dass die lange Aufenthaltsdauer, sowie die in Österreich lebenden Familienangehörigen, wobei auch diese angesichts der wiederholten Straffälligkeit erheblich zu relativieren war.

Verwandte bzw. Bekannte der bP leben noch im Herkunftsstaat, wo die bP den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Georgien eine – wenn überhaupt vorhanden – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wären.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.13. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da –wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (siehe entsprechenden Punkt im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnis).

II.3.5. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht.

Der belangten Behörde ist insoweit diese ausführt, dass der BF trotz mehrmaliger einschlägiger Vorverurteilungen, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, sowie trotz Probezeit und des langen Tatzeitraumes, die erhebliche Zahl von Tathandlungen und erhebliche Schäden zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gesamtfehlverhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Erlassung eines Einreiseverbotes sich als erforderlich erweist.

Die bP zeigen auch keine substantiierten Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die belangte Behörde irrt jedoch hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 z. 5 und 6 FPG. Zwar wurde der BF mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt, jedoch können diese nicht aufaddiert werden, weshalb der BF nicht, wie in Ziffer 5 des § 53 Abs. 3 FPG gefordert zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, beträgt doch die zuletzt bezeichnete Verurteilung "lediglich" eine Freiheitsstrafe von exakt fünf Jahren. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen der Ziffer 6 vor, zumal keine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB, welche eine größere Zahl von Personen erfordert, vorliegt.

Angesichts der oben dargelegten Ausführungen war die Dauer des Einreiseverbotes auf die Dauer von 10 Jahre zu erlassen.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso legten die volljährigen bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigen.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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