BVwG W129 2112561-1

W129 2112561-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2017

Regest

Arbeitsplatzzuweisung, Beschwerde, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteivorbringen, Postzusteller,<br/>Versetzung, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2112561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2112561.1.00

Spruch

W129 2112561-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter DDr. Elisabeth FORCHER und Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX vom 30.06.2015, GZ 0060-099815-2015-Abf. 2, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Die BF unterschrieb nicht die mit 23.04.2015 datierte vorbereitete Zustimmungserklärung, wonach sie mit ihrer Versetzung von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX XXXX XXXX (Objld: 91556, Springer in PT 5 – Code 5005) zum nächstmöglichen Termin einverstanden sei.

3. Ebenso wenig unterschrieb sie die mit 07.05.2015 datierte vorbereitete Zustimmungserklärung, wonach sie mit ihrer Versetzung von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX (Objld: 92988, Springer in PT 5 – Code 5005) zum nächstmöglichen Termin einverstanden sei.

4. Am 09.06.2015 wurde der Vorsitzende des Personalausschusses Post

XXXX von der geplanten Versetzung informiert. Demnach solle die BF mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf dem ihrer dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, verwendet werden. Gemäß § 17a Abs. 9 PStG iVm § 72 Abs. 3 PBVG werde ihm daher die Gelegenheit gegeben, binnen 5 Tagen dazu Stellung zu nehmen bzw. darüber Verhandlungen mit ihnen aufzunehmen.

5. Der Vorsitzende des Personalausschusses Post XXXX äußerte sich am 09.06.2015 dahingehend, dass die BF ein gewähltes Mitglied des VPA

XXXX sei und dort u.a. das Mandat der Schriftführerin ausübe. Gemäß § 65 Abs. 3 dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt und dienstzugeteilt werden. Da die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte und zudem eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, könne von der BF keine Zustimmung erteilt werden. Die BF stimme jedoch einer dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX sei daher aus rechtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Er fordere als Vorsitzender die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage könnte auf weitere Verhandlungen oder Beratungen verzichtet werden.

6. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr – mit näherer Begründung - mitgeteilt, dass es gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX zu versetzen und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden.

7. Mit Schreiben vom 22.06.2015 erhob die BF fristgerecht Einwendungen. Demnach sei sie seit den PV-Wahlen im Oktober 2014 gewähltes Mitglied des VPA XXXX und übe ua. das Mandat der Schriftführerin aus. Gemäß § 65 Abs. 3 PBVG dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die beabsichtige Versetzung zur Postfiliale XXXX würde bedeuten, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte. Außerdem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter. Deshalb könne sie keine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilen. Sie stimme aber als VPA der dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Diese Zustimmung zur Dienstzuteilung nach XXXX bleibe uneingeschränkt aufrecht. Eine Versetzung zur Postfiliale

XXXX sei aufgrund der Bestimmungen des PBVG nicht möglich. Sie fordere als gewähltes Mitglied des VPA XXXX, die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX, da sie auch in der Postfiliale XXXX die gleiche Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit habe wie in der Postfiliale XXXX. Einer Versetzung zur nächstgelegenen Postfiliale XXXX, bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit würde sie ebenso zustimmen.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2015, GZ 0060-099815-2015-Abf. 2, verfügte das Personalamt XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), dass die BF gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3

Z 1 bis 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX versetzt werde und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, verwendet werde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sie ab 01.02.2010 dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, bei der nichtselbständigen Postfiliale XXXX verwendet worden sei. Mit Ablauf 03.12.2013 sei diese Postfiliale geschlossen und ihr bisheriger Stammarbeitsplatz bei dieser Filiale aufgelassen worden. Seit 04.12.2013 würde sie als Springerin innerhalb ihres VPA-Bereiches XXXX eingesetzt werden. Im Zuge der Einrichtung von Knotenfilialen im Vertrieb Filialen XXXX seien die Springer- bzw. Exponiererarbeitsplätze zu den Knotenfilialen verlegt worden und es sei bei der Knotenfiliale XXXX ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit der Bezeichnung "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, eingerichtet worden, den es zu besetzen gelte. Die BF weise die Eignung und die entsprechende dienstrechtliche Einstufung für diesen Arbeitsplatz auf. Ihre neue Stammdienststelle liege ca. 23 km von ihrem Wohnort entfernt. Ein ebenfalls freier Springerarbeitsplatz bei der Knotenfiliale XXXX liege ca. 30 km von ihrem Wohnort entfernt. Die Versetzung zur Postfiliale XXXX stelle somit die schonendste Variante dar. Auch liege die Postfiliale XXXX innerhalb ihres VPA-Bereiches XXXX, womit ihrem Mandat als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses XXXX nach Rechtsansicht der Österreichischen Post AG Rechnung getragen werde. Ein wichtiges Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei sowohl durch die Schließung der ehemaligen Stammdienstelle der BF als auch durch die Umsetzung der "Knotenorganisation" begründet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die BF derzeit als Springerin in einer nicht mehr existierenden Stammfiliale eingesetzt werde, was auf Dauer nicht zulässig sei und daher einer bestehenden Knotenfiliale zu unterstellen sei. Auch sei der bei der Postfiliale XXXX installierte Knotenleiter die Führungskraft bzw. der fachliche und disziplinäre Vorgesetzte der für diese Region vorgesehenen Springer und sei eine Versetzung zur Postfiliale XXXX daher auch im Hinblick auf § 45 BDG 1979 betrieblich erforderlich. Zu den Einwendungen der BF wurde ausgeführt, dass der Wortlaut der Bestimmung § 65 Abs. 3, 2. Satz PBVG praktisch jenem des § 27 Abs. 1 PVG entspreche, wonach die Personalvertreter während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden dürften. Aufgrund der Gleichartigkeit dieser beiden Bestimmungen könne auch für den Bereich des PBVG auf die zu § 27 Abs. 1 PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. § 27 Abs. 1 PVG verfolge zwei Ziele. Zum einen solle verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienstellenausschusses, dem der Personalvertreter angehöre, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen solle ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen würden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststellen des Betroffenen fallen würden. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann dessen Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstellenausschuss liegen würde. Fest stehe, dass die Postfiliale XXXX im Zuständigkeits- bzw. Wirkungsbereich des VPA XXXX liege. Dies werde auch nicht bestritten. Durch eine Versetzung zur Postfiliale XXXX erlösche daher die ihre Mitgliedschaft zum VPA XXXX auch nicht, da der Wirkungsbereich des VPA XXXX gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz PBVG als Betrieb gelte. Daher sei für die Versetzung zur Postfiliale XXXX ihre Zustimmung nicht erforderlich. Zu den Einwendungen, dass es der BF bei einer Versetzung zur Postfiliale XXXX nicht möglich sei, ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sowie dass sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, wurde ausgeführt, dass laut Judikatur in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar sei. Laut Judikatur seien einfache Wegstrecken von 55 bis 60 km im Rahmen des zumutbaren. Die Entfernung ihres neuen Dienstortes von ihrem Wohnort liege mit ca. 23 km unter dieser Höchstgrenze. Als Springerin werde sie nur temporär bei ihrer Stammfiliale XXXX verwendet und sei sie im Rahmen ihrer Dienstzuteilung ohnehin überwiegend auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen. Dieser Aufwand werde ihr nach der RGV 1955 vergolten. Zur ausdrücklichen Zustimmung zur Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX wurde ausgeführt, dass die BF am 23.04.2015 eine Versetzung zur Postfiliale XXXX abgelehnt habe. Eine Dienstzuteilung könne immer nur eine temporäre Lösung sein und würde nicht die Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale XXXX bereinigen. Zur Zustimmung zur Versetzung zur Postfiliale XXXX bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit, wurde ausgeführt, dass diese Postfiliale keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, weshalb diese Variante nicht möglich sei. Weiters seien bei dieser Postfiliale alle Arbeitsplätze fix mit anderen Mitarbeitern besetzt.

9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 28.07.2015 brachte die BF zusammengefasst und sinngemäß vor, dass die belangte Behörde § 72 Abs. 3 PBVG und § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetztes nicht berücksichtigt habe. In § 72 Abs. 3 PBVG als auch in § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetz werde eindeutig eine Mitwirkungspflicht vorgesehen. Dass das Personalvertretungsorgan mitzuwirken habe, sei als Zustimmungspflicht zu verstehen. Einer derartigen Versetzung sei aber nie zugestimmt worden. Auch habe die belangte Behörde § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht berücksichtigt. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH kein wichtiges dienstliches Interesse aufgrund einer Organisationsänderung im vorliegenden Fall bestehe, sei die Versetzung somit rechtswidrig. Unter diesem Gesichtspunkt hätte auch eine Prüfung gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführt werden müssen. Weiters würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Schaffung der Knotenfilialen und die Versetzung der BF ausschließlich gegen die BF gerichtet sei, um ihr zu schaden, weil man ihr die Reisekosten nicht mehr bezahlen wolle, auf die sie aber angewiesen sei. Auch habe sie es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf § 38 Abs. 4 BDG 1979 zu treffen. Die belangte Behörde habe nicht ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 berücksichtigt. Die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zzgl. Fußmarsch hin und retour betrage 107,6 km und bedeute einen enormen Zeitaufwand, weshalb die Versetzung unzumutbar sei. Bei Nutzung eines privaten PKWs – den die BF nicht habe - würden der BF schon durch diese Mehrkosten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil iSd § 38 Abs. 4 2. Satz BDG 1979 entstehen. Die Anmietung einer Zweitwohnung wäre für die BF eine extreme finanzielle Belastung. Für andere geeignete Kollegen der BF wäre eine Versetzung nach XXXX, mit einem wesentlich geringeren Nachteil verbunden gewesen. Auch habe die BF gesundheitliche Probleme. Zudem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter. Weiters sei § 27 Abs. 1 PVG und § 65 Abs. 3 PBVG falsch ausgelegt worden. Nach Zitierung der §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 PVG sowie § 65 Abs. 3 PBVG wurde weiter ausgeführt, dass sich diese Bestimmungen von der Textierung unterscheiden würden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 PVG aus. Darüber hinaus wurde ausgeführt, ob eine Variante die schonendste darstelle, bedarf es zuvor des Nachweises, dass im gesamten Bereich des Ressorts kein einziger freier systematisierter Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe der BF vorhanden sei. Dieser sei nicht erbracht worden. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX würde die schonendste Variante darstellen. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass die Postfiliale XXXX keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, so sei darauf hinzuweisen, dass es der BF lieber sei, einen fixen Arbeitsplatz bei dieser Postfiliale zu erhalten. Auch sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, so habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in dem entscheidenden Punkt, nämlich welcher die Grundlage für die Zumutbarkeit der Versetzung der BF bestimmen sollte, völlig unterlassen. Ebenso sei der konkrete Sachverhalt teilweise völlig außer Acht gelassen oder nicht ermittelt worden und sei in der Begründung weder angeführt noch bewertet worden.

Die BF stellte, den Antrag ein medizinisches SV-Gutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass ihr die langen Anfahrtszeiten nach XXXXund retour mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar seien.

10. Mit Schreiben vom 10.08.2015 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da die Angelegenheit § 38 BDG betrifft - Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

2. § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lautet:

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtsverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

Zu Spruchpunkt A)

3. Aus folgenden Gründen hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt:

Die BF brachte in den Einwendungen vom 22.06.2015 vor, sie stimme als VPA der "dauernden Dienstzuteilung" zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid zur Knotenfiliale XXXX lediglich fest, dass die BF eine Versetzung zur Postfiliale XXXX am 23.04.2015 abgelehnt habe und eine Dienstzuteilung nur eine temporäre Lösung sei, die die derzeit noch aufrechte Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale XXXX nicht bereinige. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch zu klären, was die BF mit "dauernden Dienstzuteilung" meinte. Die Wendung "dauernde Dienstzuteilung" deutet nämlich daraufhin, dass sich die BF lediglich im Ausdruck vergriffen hat und damit nicht eine nur vorübergehende Zuweisung zu einer Dienststelle iSd § 39 BDG 1979 beabsichtigte, sondern vielmehr eine "dauernde" Zuweisung. Dem ging die belangte Behörde jedoch nicht nach und traf in weiterer Folge keine weiteren Feststellungen zur Knotenfiliale XXXX. Somit unterließ sie entsprechende Ermittlungen und verabsäumte es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, was die schonendste Variante ist.

Zudem brachte die BF in den Einwendungen vor, dass sie eine alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter sei. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass die BF als Springerin ohnehin auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen sei. Dies obwohl die BF bereits in den Einwendungen vorbrachte, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahre. Das Bundesverwaltungsgereicht verkennt zwar nicht, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist und eine einfache Wegstrecke im Ausmaß von 60 Kilometer im Rahmen des Zumutbaren liegen (vgl dazu ua. BerK 25.06.1999, 33/8-BK/99). Jedoch hat die BF nachvollziehbar offengelegt, dass die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Postfiliale XXXX für eine Strecke von ca. 23 Kilometer – aufgrund der durch die öffentlichen Verkehrsanbindungen bedingten Umwege – eine doch verhältnismäßig erhebliche Dauer (pro Richtung etwa 1,5 Stunden) in Anspruch nimmt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.). Fallbezogen hat die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bloß ansatzweise ermittelt.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird. In der Beschwerde brachte die BF vor, dass sie auch nicht unerhebliche gesundheitliche Probleme habe.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.