W118 2151978-1•BVwG W118 2151978-1
W118 2151978-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2017
Beihilfefähigkeit, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Junglandwirt,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen, Niederlassung,<br/>Personengesellschaft, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Referenzfläche, Übertragung
W118 2151978-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2878756010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2007 zeigte die XXXX die Neuanlage des Betriebs mit der BNr. XXXX an. Der Anzeige wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch angefügt. Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass Herr XXXX, Herr XXXX und der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in der Vergangenheit jeweils zu einem Drittel als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt waren. Als Komplementär firmierte die XXXX.
2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.08.2013 zeigte Frau XXXX die Übertragung ihres Betriebs mit der BNr. XXXX an den BF an.
3. Mit Datum vom 17.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie. Als Nachweis für seine Befähigung legte der BF einen Facharbeiterbrief vom 31.01.2014 vor.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2878756010, zugestellt am 24.05.2016, wies die AMA dem BF 23,20 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 5.607,81. Dabei wurde einer "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" im Hinblick auf Frau XXXX stattgegeben. Ferner wurde zwei "Vorabübertragungen von Referenzbeträgen" stattgegeben. Die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen (Art. 50 VO 1307/2013).
5. Mit online gestellter Beschwerde vom 17.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei lediglich Mitgesellschafter der XXXX gewesen. Die landwirtschaftlichen Förderungen, die für diesen Betrieb lukriert würden, flössen wieder in diesen Betrieb und würden dort für Erweiterungsmaßnahmen verwendet. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bereits vor Übernahme des elterlichen Betriebs mit Datum vom 01.08.2013 einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Der BF ersuche deshalb um Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, der Antrag des BF auf Zuerkennung der Top-up-Zahlung sei abgewiesen worden, da der BF laut AMA-Datenbestand bereits seit 01.01.2007 als Bewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX aufgetreten sei. Für diesen Betrieb seien auch jährlich Anträge eingebracht und die Einheitliche Betriebsprämie gewährt worden.
Gegen diesen Bescheid habe der BF mit 17.06.2016 eine Beschwerde eingebracht. In seiner Beschwerde habe der BF angegeben, nur Mitgesellschafter an der XXXX gewesen zu sein. Belege hierfür habe der BF nicht beigelegt. Im Gegenteil liege der AMA ein Firmenbuchauszug vor, demzufolge alle drei Bewirtschafter der XXXX zu gleichen Teilen an der Betriebsführung beteiligt seien.
Aus diesem Grund sei die Beschwerde seitens der AMA abgewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist seit 23.10.2003 gemeinsam mit Herrn XXXX
und Herrn XXXX zu gleichen Teilen Gesellschafter der XXXX. Der BF ist seitdem zugleich Geschäftsführer und wie zwei weitere Personen allein zur Vertretung der KG berechtigt.
Die XXXX ist zugleich seit 11.12.2003 alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX.
Die zuletzt angeführte Gesellschaft trat seit dem Antragsjahr 2007 der AMA gegenüber als Antragstellerin auf und lukrierte in der Vergangenheit die Einheitliche Betriebsprämie.
Mit Datum vom 17.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens des BF nicht bestritten. Die Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen ergeben sich aus einem aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten zur XXXX, FN XXXX h, sowie zur XXXX, FN XXXX.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[ ]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up zur Basisprämie), die im vorliegenden Fall strittig ist, abgelöst.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller längstens fünf Jahre vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat.
Im vorliegenden Fall geht die AMA davon aus, dass die Beteiligung des BF an der XXXX eine solche Niederlassung darstellt.
Für die Beurteilung dieser Frage bietet sich als Anknüpfungspunkt die Definition des Betriebs bzw. des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 an, die im Wesentlichen den Definitionen in den Vorgänger-Verordnungen (EG) 1782/2003 sowie (EG) 73/2009 entspricht. Demnach kommt es darauf an, dass der Betriebsinhaber landwirtschaftliche Produktionseinheiten verwaltet. Aus dieser Bestimmung wurde abgeleitet, dass es sich dabei um eine Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt; vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim.
Der BF war in der Vergangenheit sowohl zu gleichen Teilen mit zwei weiteren Gesellschaftern an der XXXX beteiligt als auch im Wege seiner Beteiligung an der XXXX allein zu deren Vertretung nach außen befugt. Somit besteht kein Zweifel daran, dass der BF bereits in der Vergangenheit als Betriebsinhaber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich tätig war. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der BF gemeinsam mit anderen Personen tätig war; vgl. in diesem Zusammenhang die Regelungen zu antragstellenden juristischen Personen in Art. 49 f. VO (EU) 639/2014.
Mithin handelt es sich bei der Junglandwirte-Förderung um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:
"Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern.
[ ]."
Eine entsprechende unternehmerische Niederlassung ist beim BF bereits im Jahr 2007 erfolgt, sodass es einer Anschubförderung nicht mehr bedarf bzw. eine solche eine Überkompensation darstellen würde.
Diese Tatsache wird vom BF letztlich auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr verweist der BF auf den – unbelegten – Umstand, dass die Erträge aus seiner Beteiligung unmittelbar wieder der Gesellschaft zugeflossen seien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der BF auf eigene Rechnung und Gefahr landwirtschaftlich tätig war. Dies träfe selbst dann zu, wenn die Gesellschaft Verluste generiert hätte.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
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