BVwG L515 2145117-1

L515 2145117-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 2145117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2145117.1.00

Spruch

L515 2145117-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.12.2016, Zl. BP: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: "BF" bzw. auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 19.10.2009 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.2. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 28.10.2009 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

I.3. Der BF wurde daraufhin ein Behindertenpass ausgestellt und mit Schreiben vom 11.12.2009 übermittelt.

I.4. Am 05.11.2012 beantragte die bP die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

I.5. Ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 22.12.2012 kam zu einem GdB von 80 v.H. – dieser Wert wurde im Behindertenpass eingetragen; ebenso erfolgte eine Befristung bis Ende Dezember 2016.

I.6. Mit Schreiben vom 11.08.2016 ersuchte die bP unter Vorlage weiterer Befunde um Verlängerung bzw. Aufhebung der Befristung.

I.7. Ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) vom 22.09.2016 kam zu einem GdB von 50 v.H.

I.8. Mit Schreiben der bB vom 19.12.2016 (abgefertigt am 29.12.2016) wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Behindertenpass mit einem GdB von 50 % übermittelt.

I.9. Mit Schreiben vom 31.12.2016 (einlangend beim Sozialministeriumservice am 02.01.2017) erhob die BF Einspruch gegen die Herabstufung im Behindertenpass von 80 % auf 50 %.

I.10. Mit Schreiben vom 11.01.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 19.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.11. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 3.4.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft.

1.2. Das am 28.10.2009 von einem ärztlichen Sachverständigen erstellte aktenmäßige Gutachten (nach der Richtsatzverordnung) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

" Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Zust.n. Brustkrebs-OP re. mit Lymphknotenentfernung, Rezidivfreiheit seit 1999

Pos. Nr. 702 3Z/1K GdB 40 %

  1. Zust.n. Bruch des re. Oberarmkopfes mit Bewegungseinschränkung

Pos. Nr. 418 GdB 50 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung:

Ad 1) Zust.n. Brustkrebsoperation in jährlicher Nachobsorge, seit 99 rezidivfrei

Ad2) aufgrund der Bewegungseinschränkung nach Oberarmfraktur re., Gebrauchsarm 50 %

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %. Hauptleiden ist das Leiden in Pkt. 1. Das Leiden in Punkt 2 stellt eine wesentliche Erkrankung dar, hat eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht und erhöht um 1 Stufe.

"

1.3. Das ebenso aktenmäßige Sachverständigengutachten (nach der Richtsatzverordnung) vom 22.12.2012 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 22.12.2012:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Zustand nach Brustkrebsoperation links 1999, Rezidiv 02/2011 mit Mastektomie und Protheseimplantation

01/2011 Brustkrebsoperation rechts

Pos. Nr. 702 4. Z/2. K GdB 70 %

  1. Zustand nach Oberarmbruch rechts und Handbruch rechts

Pos. Nr. sgm. 418 GdB 50 %

  1. Glaukom beidseits

Pos. Nr. 637 2. Z, 1. K GdB 10 %

  1. Arterielle Hypertonie

Pos. Nr. 323 GdB 20 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pkt.1/ Rezidiv eines Mammakarzinoms links im Februar 2011, es wurde eine Mastektomie und Protheseimplantation durchgeführt. Zustand nach Mammakarzinom rechts im Jänner 2011. Hier wurde Quadrantenresektion und Axilladissektion durchgeführt, sowie anschließende Bestrahlung. Entsprechend der malignen Erkrankung beidseits innerhalb der Heilungsbewährungsgrenze mit Wundheilungsstörung bei Zustand nach Mastektomie links wird mit 70 % eingeschätzt.

Pkt.2/ Zustand nach Handbruch rechts im September 2012 und Oberarmbruch rechts 2008. Es wird eine noch persistente Funktionseinschränkung des rechten Armes angenommen, somit weiterhin 50 %.

Pkt.3/ Lt. vorgelegtem Befund, Abl. 43, ist der Visus beidseits im Rahmen der Norm. Wegen der notwendigen Behandlung werden 10 % vorgeschlagen.

Pkt.4/ Entsprechend der Therapie und fehlenden Komplikationen werden 20 % gegeben.

Gesamtgrad der Behinderung 80 % v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

80 % sind gerechtfertigt bei maligner Erkrankung innerhalb der Heilungsbewährungsgrenze und Funktionseinschränkung, vor allem im Bereich des rechten Armes.

[ .]

Pkt. 1 steht im Vordergrund. Pkt. 2 erhöht um 1 Stufe, vor allem wegen der neu aufgetretenen Fraktur der rechten Hand.

[ .]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

[ .]

Nachuntersuchung in 4 Jahren, ."

1.4. Am 22.09.2016 erfolgte im Auftrag des Sozialministeriumservice eine weitere Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen.

Das betreffende Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

" Anamnese:

Vorgutachten aktenmäßig 2012 – 80 %, jetzt geplante Nachuntersuchung.

1999 Mammakarzinom links mit Quadrantenresektion, 2/2011 neuerlich Karzinom

Mastektomie links, Wiederaufbau mit Bestrahlungstherapie, wegen Entzündung Prothese wieder entfernt.

2011 Mammakarzinom rechts – Quadrantenresektion und Radiotherapie; bds.

kein Redzidiv derzeit.

1965 Fraktur rechtes Sprunggelenk.

2008 Fraktur rechter Oberarm, 2012 Radiusfraktur distal rechts versorgt mit Gips.

Hypertonie

2016 Athrophie Supraspinatussehne rechts, 2016 geringes CTS bds.

Distal symmetrische Polyneuropathie Füße vermutlich durch Tamoxifen

Derzeitige Beschwerden:

Im Bereich der linken Brust wurde die Prothese wegen Entzündung wieder entfernt, sie hat eine längere Narbe mit teilweisen Schmerzen, rechts Unterbrustnarbe mit leichtem Bestrahlungsschaden.

Am rechten Oberarm ist noch das Metall, das Arm heben etwas eingeschränkt, ein Krachen bei Bewegung, in beiden Handflächen hätte sie etwas Kribbeln, gute Fingerbeweglichkeit, an beiden Vorfüßen weniger Gefühl, keine Lähmungen, benützt keine Gehhilfe, fährt Auto.

Sie hätte öfter Verspannungen in der Halswirbelsäule, etwas Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei Drehung nach links.

[ ]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 47/2012 Vorgutachten aktenmäßig

Abl. 59/2016 AKH

Abl. 61/2016 AKH

Abl. 65/2014 Neuro

Abl. 68/2016 Neuro

Beilage/2016 Röntgen

[ ]

Gesamtmobilität – Gangbild:

sicher, kein Hinken, keine Lähmungen, keine Gehhilfe bei der Untersuchung

[ ]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Z.n. Brustdrüsenkarzinom

Begründung: Bei Z.n. Mastektomie links mit Quadrantenresektion rechts 2011 rezidivfrei, links Prothese wiederum entfernt, teilweise Narbenbeschwerden

Pos. Nr. 13.01.02, GdB 40 %

  1. Polyneuropathie

Begründung: sensibel distal symmetrisch an den Füßen wahrscheinlich verursacht durch Tamoxifen, inkl. Sensibilitätsminderung Handflächen bei geringem CTS

Pos. Nr. 04.06.01, GdB 30 %

  1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Begründung: laut Röntgen Dikusprotrusionen LWS, keine Spinalkanalenge, bei der Untersuchung geringe Bewegungseinschränkungen

Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %

  1. Z.n. Ober- und Unterarmfraktur rechts

Begründung: 2008 Oberarmfraktur rechts verplattet, 2012 distale Radiusfraktur rechts mit Gips behandelt, 2016 Supraspinatussehne Athrophie festgestellt, jetzt geringe Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, rechtes Handgelenk gut beweglich

Pos. Nr. 02.06.01, GdB 10 %

  1. Bluthochdruck

Begründung: medikamentös gut eingestellt

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter Nr 1 wird aufgrund der wesentlichen zusätzlichen Beschwerden durch Nr. 2 und 3 um 1 Stufe auf den GdB von jetzt 50 % gesteigert, bei Geringfügigkeit keine Steigerung durch die übrigen Nummern.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Glaukom, ausreichend behandelbar mit Augentropfen, Z.n. Sprunggelenksfraktur rechts 1965 – keine Einschränkung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

neu eingeschätzt Polyneuropathie.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

nach 5 Jahren rezidivfrei nach Mammacarzinom, daher deutlich geringerer GdB.

[. ]"

I.5. Im Rechtsmittelschreiben ("Einspruch") führte die BF aus, sie sei erschüttert, dass in ihrer Situation, wo alles schlechter geworden sei und eine Neuerkrankung hinzugekommen sei, eine Rückstufung auf 50 % erfolgt sei, d.h. der Prozentsatz insgesamt um 30 % und gegenüber der erstmaligen Ausstellung 2009 um 10 % verringert worden sei. Wenn sie sich die peinliche und unsensible Untersuchung durch den Gutachter erspart hätte, wäre sie wieder auf 60% zurückgefallen.

Sie sei erstmals 1999 an einem ductalen Carzinom der li Brust erkrankt, es sei eine brusterhaltende OP erfolgt, Bestrahlung und Behandlung durch Arimitex und Tamoxifen. Im November 2010 sei bei der Kontrolluntersuchung in der re Brust ein ductales und in der li Brust ein invasives lobuläres Carzinom festgestellt worden. Es sei im Jänner 2011 eine brusterhaltende OP der rechten Mamma erfolgt, jedoch die li Mamma habe entfernt werden müssen. Bei dieser OP sei ein Aufbau der li Brust gemacht worden, dieser sei jedoch nach einer Woche aufgrund von Unverträglichkeit völlig entfernt worden. Es seien wieder Bestrahlungen bzw. die Einnahme von Tamoxifen und derzeit Anastrozol erfolgt.

Eine Krebserkrankung sei eine chronische Erkrankung, sie sei nach 11 Jahren wieder daran erkrankt, heftiger als zu Beginn und man könne nie davon ausgehen, dass man völlig gesund sei. Hinzu kämen die seelischen Beschwerden, die eine Ablation der Brust mit sich bringe und die Schmerzen durch die großen Narben.

Eine Fraktur (Schulter, Oberarm, Oberarmkopf) im Jahre 2008 sei verplattet und verschraubt worden; nachdem sie starke Schmerzen bekommen habe und eine massive Beeinträchtigung erfolgt sei, habe sie im Jänner das AKH, OA Dr. Poulius, kontaktiert. Die Befunde dazu habe sie vorgelegt.

Im November 2014 sei Polyneuropathie festgestellt worden; es sei immer schlechter geworden, weshalb sie im April 2016 in Wien bei Prim. Zifko in Behandlung gewesen sei. Die Sache habe sich leider nicht verbessert, massive Gleichgewichtsstörungen seien noch dazugekommen.

Hinsichtlich Glaukom habe sie 3-monatige Untersuchungsintervalle beim Augenarzt bzw. jährliche Kontrolluntersuchungen bei den Barmherzigen Brüdern.

Während der Untersuchung durch den Gutachter sei sie sich als "Bittsteller" vorgekommen, Faktum sei jedoch, dass bei ihr insgesamt eine Verschlechterung eingetreten sei und sie auch seelische und physische Probleme habe. Sie ersuche daher um Beibehaltung der 80 %.

Dem Einspruch ist ein Gedankenprotokoll der bP vom 22.09.2016 beigeschlossen. Darin beschwert sich die bP über die unsensible und unfreundliche Behandlung durch den Gutachter.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten besteht bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit den Beschwerdeausführungen trat die BF dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen; weder wurden Widersprüche noch Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt. Neue Befunde wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Soweit das nunmehrige Gutachten vom Vorgutachten abweicht (nunmehr 50 % statt zuvor 80 %) so wurde diese niedrigere Bewertung überzeugend begründet. Die niedrigere Bewertung resultiert in erster Linie aus der nunmehrigen Bewertung des Hauptleidens unter der Positionsnummer 13.01.02 (der Einschätzungsverordnung) – Zustand nach Brustdrüsenkarzinom – mit 40 %, statt der vorherigen Bewertung unter der Positionsnummer 702, 4.Z, 2.K (der Richtsatzverordnung) – Zustand nach Brustkrebsoperation links 1999, Rezidiv 02/2011 mit Mastektomie und Protheseimplantantation, 01/2011 Brustkrebsoperation rechts – mit 70 % und wurde vom Gutachter in der Begründung auf die 5-jährige Rezidivfreiheit (vgl. AS 74 Rückseite) hingewiesen (dadurch ergibt sich die Bewertung unter der Positionsnummer 13.01.02 innerhalb des Rahmensatzes von 10 – 40 %), wobei mit 40 % der höchste Rahmensatz gewählt wurde. Die Einschätzungen nach der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung sind auch nicht 1 zu 1 mit den Einschätzungen der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung vergleichbar, deckten doch die Positionsnummern der vormaligen Richtsatzverordnung andere Bandbreiten der Leiden ab als jene nach der Einschätzungsverordnung. Sowohl im damaligen Gutachten vom 22.12.2012, als auch im nunmehrigen Gutachten vom 22.09.2016 steigerten die übrigen Leiden jeweils um eine Stufe, woraus sich gemäß dem Vorgutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % ergab und gemäß dem aktuellen Gutachten ein solcher von 50 % ergibt.

Die Einschätzung der vormaligen lfd. Nr. 2 (Zustand nach Oberarmbruch rechts und Handbruch rechts) mit 50 % ist unter der damaligen Begründung (Zustand nach Handbruch rechts im September 2012 und Oberarmbruch rechts 2008. Es wird noch eine persistente Funktionseinschränkung des rechten Armes angenommen, somit weiterhin 50 % - vgl. AS 48) zu beurteilen. Demnach wurde am 22.12.2012 die Funktionseinschränkung unter Berücksichtigung der kurz zuvor stattgefundenen Fraktur (wesentlich höher) bewertet.

Auch die Einschätzung der nunmehrigen lfd. Nr. 4 (Z.n. Ober- und Unterarmfraktur rechts) unter der Positionsnummer 02.06.01 mit 10 % erscheint angesichts des diesbezüglichen Untersuchungsbefundes "Arm heben rechts gering endlagig reduziert, links unauffällig" (vgl. AS 74) nicht unschlüssig.

Das nunmehrige Gutachten ist um ca. 4 Jahre aktueller, insoweit aussagekräftiger. Nach dem Vorgutachten von 2012 war auch eine Befristung des Behindertenpasses erfolgt, weil eine Änderung des Gesundheitszustandes als möglich erachtet wurde. Das Vorgutachten war zudem ohne Untersuchung der Patientin – lediglich aufgrund der aktenmäßig vorliegenden Befunde erstellt worden.

Das Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten vom 22.09.2016 liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.

Soweit sich die BF im Einspruch über die unsensible und unfreundliche Behandlung durch den Gutachter beschwerte, ist Zuständigkeit des BVwG nicht gegeben. Insoweit wird die bP an die belangte Behörde verwiesen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).

Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).

Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).

Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.

Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.

Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.

Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.

Im gegenständlichen Fall wurden der bP das Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 nicht zur Kenntnis gebracht. Der bP wurde das Gutachten erst als Beilage zum Übermittlungsschreiben des neuen Behindertenpasses zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. In der Beschwerde wurde aber kein geänderter Sachverhalt vorgebracht, weshalb hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs führte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die BF betitelte ihre Beschwerde mit "Einspruch". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schadet eine solche Fehlbezeichnung nicht. Maßgeblich ist, dass die BF gegen die Entscheidung der belangten Behörde ein Rechtsmittel einlegen wollte; das geht aus der Formulierung des Rechtsmittelschreibens ohne Zweifel hervor.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).

Das Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

Gemäß dem angeführten Gutachten vom 22.09.2016 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die Einwendung der BF in der Beschwerde – die Einschätzung des nunmehrigen Sachverständigen sei unzutreffend – erwies sich demnach als unrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich; eine solche wurde auch nicht beantragt.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhren keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

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