BVwG W191 2107703-2

W191 2107703-2Bundesverwaltungsgericht03.04.2017

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 2107703-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W191.2107703.2.00

Spruch

W191 2107703-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zahl 1065150703, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Am 22.04.2015 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, die Erstbefragung der BF statt.

In weiterer Folge wurde die BF am 30.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, einvernommen.

1.2. Mit Bescheid vom 06.05.2015 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2015, Zahl W 191 2107703-1/2E, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

1.5. Am 25.01.2016 wurde die BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, hinsichtlich ihrer Ausreiseverpflichtung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen.

1.6. Mit Mandatsbescheid vom 24.02.2016 sprach das BFA aus, dass die BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG dem Bund die im Rahmen ihrer Einvernahme am 25.01.2016 entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 164,-- zu ersetzen habe.

1.7. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 18.04.2016 fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr keine derartigen Kosten angerechnet werden könnten, da die Dolmetschkosten thematisch zu den Kosten des Asylverfahrens zählen würden. Auch hätte eine sprachkundige Vertrauensperson kostenfrei dolmetschen können.

1.8. Mit Schreiben vom 06.07.2016 verständigte das BFA die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und hielt im Wesentlichen fest, dass das Asylverfahren der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Die entstandenen Dolmetschkosten würden daher nicht zu den im Asylverfahren entstandenen Kosten zählen und seien der Partei vorzuschreiben. Es obliege der Behörde, die Entscheidung zu treffen, ob sie die Beiziehung eines Dolmetsch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als erforderlich erachte und könne eine Vertrauensperson nicht zur Wahrung von Objektivität und Wahrheit verpflichtet werden.

1.9. Mit undatierter Stellungnahme, eingelangt am 27.07.2016, gab die BF im Wesentlichen an, an ihren bisherigen Ausführungen festzuhalten.

1.10. Mit Bescheid vom 18.10.2016 führte das BFA unter Wiedergabe der bisherigen Begründung aus, dass die BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG dem Bund die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 164,-- zu ersetzen habe.

Der Bescheid wurde der Vertretung der BF am 21.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene und auch im Bescheid angeführte Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete mit Ablauf des 18.11.2016.

1.11. Mit undatierter Beschwerde, eingebracht am 21.11.2016, brachte die BF vor, die Entscheidung in vollem Umfang anzufechten.

1.12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.01.2017 beim BVwG ein.

1.13. Mit Schreiben vom 13.01.2017 richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF und gab bekannt, dass aufgrund der am 18.11.2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist und der am 21.11.2016 eingebrachten Beschwerde beabsichtigt werde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Der BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb dieser Frist langte keine Stellungnahme der BF ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. [...]

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustellG).

Die maßgebliche Bestimmung des ZustG lautet:

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung beträgt die gegenständliche Beschwerdefrist vier Wochen. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.11.2016 eingebracht (Datum des Poststempels) und ist beim BVwG am 05.01.2017 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 18.10.2016, Zahl 1065150703, wurde der BF am 21.10.2016 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 18.11.2016 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 18.11.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete undatierte Beschwerde der BF wurde jedoch erst am 21.11.2016 beim BFA eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA mit dem Ausspruch, dass die BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG dem Bund die im Rahmen ihrer Einvernahme am 25.01.2016 entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 164,-- zu ersetzen habe, war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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