BVwG W103 2127775-1

W103 2127775-1Bundesverwaltungsgericht03.04.2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2127775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2127775.1.00

Spruch

W103 2127774-1/7E

W103 2127775-1/4E

W103 2127773-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 618845505-150524550, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1081149101-151010457, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1080978701-151010435, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der ukrainischen Volksgruppe an und lebten vor Ausreise in der Stadt

XXXX im Westen der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.05.2015 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt war.

Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt zu haben, seine damaligen Angaben halte er nicht mehr aufrecht. Damals sei er im Mai 2013 auf Anraten seiner Rechtsanwältin aus Österreich zurück in seine Heimat gereist. Seine nunmehrige Flucht läge in einer neuen Sachlage begründet. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 2005 Mitglied der Sekte " XXXX ", welche Anhänger von Viktor JANUKOWITSCH gewesen wäre. Nach dessen Sturz seien die Mitglieder jener Sekte vom rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten verfolgt worden, da angenommen worden wäre, dass diese mit pro-russischen Separatisten sympathisieren würden. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer desöfteren daheim von der Polizei aufgesucht worden, auch sei er auf der Straße geschlagen worden. Deshalb habe er die Ukraine verlassen, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Am 04.08.2015 stellte die Zweitbeschwerdeführerin infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet für sich, sowie als dessen gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich ihrer am darauffolgenden Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, ihr Ehemann habe in der Ukraine Probleme gehabt; seit er aus der Ukraine geflüchtet sei, hätten diese Leute sie nicht mehr in Ruhe lassen und ständig nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt. Aus Angst sei sie zu dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer würden die gleichen Gründe gelten, er sei von keinen individuellen Problemen betroffen gewesen.

Am 11.11.2015 wurden die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Beide Parteien gaben eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, im Rahmen seines vorangegangen Verfahrens lediglich teilweise die Wahrheit gesagt zu haben, damals hätte er falsche Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit getätigt. Bis zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers habe die Familie gemeinsam in einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt, anschließend habe die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung verkauft und sei mit dem Drittbeschwerdeführer in die Wohnung ihrer Eltern gezogen. In der Ukraine hielten sich nach wie vor Eltern und fünf Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Eltern, Tanten und Onkeln der Zweitbeschwerdeführerin auf. Nachgefragt, hätten wirtschaftliche Gründe keine Rolle für ihren Entschluss zum Verlassen der Heimat gespielt.

Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm auszugsweise den folgenden Verlauf:

"( )

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: In Österreich bin ich bereits zum 2. Mal, sonst nirgendwo.

LA: In Rumänien?

VP: Ich war nicht in Rumänien.

LA: Vorhalt der Erstbefragung vom 30.01.2013, VP war in Rumänien tätig.

VP: Das stimmt nicht. Es ist nicht wahr.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?

VP: VP legt vor Zertifikat A2 Deutschkurs in Kopie.

Schreiben der Bruderschaft – Übersetzung durch die Dolmetscherin in der Einvernahme – Original wird einbehalten.

Übersetzung aus der russischen Sprache:

Überschrift – XXXX " – Anm. VP meldet sich wegen der Schreibweise ein, laut Internet ist das ein U und kein YU.

Bild der Frau XXXX

Zertifikat des Glaubensbruders

Mit diesem Zertifikat wird bestätigt, dass Bruder XXXX , geb. am XXXX , seit dem Jahr 2010 Mitglied der XXXX ist und unter dem Schutz und Gnade der XXXX steht.

( )

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

VP: Nein. Ich bin untauglich, wegen meiner Sehkraft. Ich sehe sehr schlecht.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainer und Anhänger der XXXX .

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe einen 2 fachen Uni Abschluss. Ich habe in XXXX studiert – 1997 bis 2001 Abschluss als Lehrer für Physik und Mathematik, 2001 bis 2006 habe ich Astrophysik und Physik an der Nationalen Universität in XXXX studiert.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Schon während meines Studiums bis 2007 habe ich im Observatorium in XXXX gearbeitet, ich hatte auch ein eigenes Foto- und Videostudie, welches sich in der Stadt befand. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich, das Videostudie bis fast zum Schluss betrieben habe. Dieses Studio wurde uns dann weggenommen. Ich habe als Nebenverdienst als Lehrer gearbeitet, als Lehrer für Physik und Mathematik, im Zentrum der Stadt XXXX , Schule XXXX oder XXXX , ich kann mich daran nicht erinnern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Lehrer nicht lange gearbeitet habe. Ich habe als Vertretungslehrer dort gearbeitet, nach dem Abschluss meines Studiums etwa ein Jahr lang um mein Diplom zu bestätigen.

LA: Weshalb führten Sie an in der Erstbefragung, dass Ihr letzter ausgeübter Beruf Lehrer war?

VP: Ich wurde bei der Einvernahme, nach meiner offiziellen Beschäftigung gefragt. Offiziell habe ich als Lehrer gearbeitet. Dann habe ich es missverstanden.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig, man kann nicht sagen, dass ich sehr gut gelebt habe, schlecht auch nicht. Mittelmäßig.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja, mit meinen Eltern, fast jeden Tag, über Skype.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Meine Eltern haben mich gefragt ob ich noch lebe, ob ich gesund bin, ob ich hier nicht verfolgt werde. Die Situation zu Hause ist schlecht, dass die Polizei zu meinen Eltern kam und nach meinem Aufenthaltsort gefragt hat, es werden auch Drohungen ausgesprochen. Sie haben meinen Eltern Probleme angedroht für den Fall, dass sie mich irgendwo verstecken. Über diese Inhalte weiß nicht einmal meine Frau, ich spreche heimlich mit meinen Eltern. Meine Frau hat eine Krankheit, Schuppenflechte. Sie darf sich nicht aufregen.

3 Mal gab es Hausdurchsuchungen bei meinen Eltern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies meine Eltern erzählt haben.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: Ihr erster Asylantrag war 2013, warum wurde Ihr Verfahren in Österreich nicht abgeschlossen?

VP: Als ich im Gefängnis war hatte ich eine Anwältin namens XXXX (phonetisch), sie hat mir mitgeteilt, dass mein Verfahren eingestellt wurde und ich das Land dringend verlassen muss, widrigenfalls komme ich ins Gefängnis.

LA: Haben Sie Österreich freiwillig verlassen?

VP: Ja, natürlich.

( )

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein, nie, weder in der Ukraine noch in Österreich.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Wegen der Religionszugehörigkeit, nur wegen der Religionszugehörigkeit.

LA: Ist die XXXX eine anerkannte Religion?

VP: Nein, bei uns ist sie verboten und die Anhänger dieser Religionsgemeinschaft werden in der Ukraine als auch in Russland verfolgt.

LA: Welche Asylgründe führten Sie bei Ihrem 1. Asylantrag 2013 an?

VP: Da ich Angst hatte ausgelacht zu werden, weil ich einer anderen Religion angehöre, habe ich bei meinem 1. Asylverfahren teilweise schon die Wahrheit gesagt und teilweise waren es Unwahrheiten. Auf Nachfrage gebe ich an, es war die Wahrheit, dass ich verfolgt wurde, dass meine Freunde gefoltert wurden war auch eine Wahrheit. Dass die Organe der Staatsgewalt uns alle verfolgt haben war auch die Wahrheit. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Freunde XXXX Anm. VP möchte die Familiennamen von mir jetzt wissen, dass er sich erinnern kann, wen er damals angab.

LA: Das werde ich nicht tun, sie werden sich doch erinnern, was Sie damals angaben?

VP: Ich hatte kein Protokoll der damaligen Einvernahme bekommen.

Die Wahrheit war, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen.

Ich habe kein Protokoll bekommen.

LA: Einschneidende Erlebnisse, wenn diese wirklich stattgefunden haben merkt man sich!

VP: Wie gesagt, war damals was ich gesagt habe nicht die Wahrheit, was ich heute sage ist die Wahrheit.

LA: Weshalb führten Sie die "Religion", diese Sektenzugehörigkeit damals nicht ins Treffen?

VP: Aus Angst, dass die mich hier auslachen. Ich habe dies der Anwältin erzählt und diese hat mir geraten nichts davon zu erzählen.

( )

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Vor meiner Heirat lernte ich ein Mädchen kennen, die bei der XXXX war. Ich weiß nicht genau in welchem Jahr dies war, es war gegen meinen Uni Abschluss. Dieses Mädchen hat Broschüren ausgeteilt von XXXX . Ich traf mich mit diesem Mädchen und begann auch, die Räumlichkeiten der XXXX zu Gottesdiensten besuchen, diese waren im Kellergeschoss in der XXXX Straße in der Stadt XXXX . XXXX hat den ehemaligen Präsidenten Yanukovych unterstützt, sie war gegen Maidan. XXXX hat ein Gedicht Yanukovych gewidmet, geschrieben wurde dieses Gedicht am 05.05.2012 in diesem Gedicht bezeichnet sie ihn als Zar. Nach dem Machtwechsel im Jahr 2014 gab es eine große Versammlung der weißen Bruderschaft in XXXX , ich habe leider bei dieser nicht dabei sein können. Bei dieser Versammlung hat XXXX die Leute angefleht, keinen Krieg zu führen und aufzuhören. Der Yanukovich ist damals schon nach Russland geflüchtet. Die Versammlung wurde aufgelöst, es gab auch viele festnahmen, es wurden viele Menschen dabei geschlagen. XXXX hat sich verstecken müssen, XXXX . wurde festgenommen. Es war gleich nach dem Maidan (Anm. laut Dolmetscher Ende Februar). Die große Kirche welche in XXXX erbaut wurde, wurde bis auf die Grundmauer zerstört, auf Nachfrage, damals nach dem Maidan. Neben der Kirche war das Gebäude des Archivs, im Archiv waren die Angaben über die Mitglieder, inklusive Anschrift, diese Daten sind verschwunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Kirche irgendwo am Stadtrand war, Mitbrüder haben mir so erzählt, auf einem Grundstück am Stadtrand von XXXX zu bauen.

LA: Waren Sie jemals dort?

VP: Nein, in XXXX war ich nicht, ich war in XXXX und XXXX bei den Brüdern, aber Archiv der XXXX war in XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Adresse des Archivs nicht nennen kann, ich war nicht dort. In XXXX schon, XXXX Straße.

LA: Weiter!

VP: Nach der Auflösung dieser Versammlung etwa seit Anfang bis Mitte März 2014, kam die Polizei zu mir und mein Haus wurde durchsucht. Seit dem kommen alle 3-4 Tage Polizisten zu mir, haben sich mit dem Dienstausweis ausgewiesen. Meine Wohnung wurde immer wieder durchsucht, es wurden auch Sachen aus der Wohnung entwendet. Ich wurde auch 3 -4 Mal in meiner Wohnung geschlagen.

LA: Hatten die Personen einen Durchsuchungsbefehl? Was wurde gesucht? Wer waren die Personen?

VP: Nein, sie haben mir nichts gezeigt, meine Frau hat geschrien und die Nachbarn kamen und dann gingen die Polizisten weg. Ich wurde auch bei mir in der Wohnung auch oft aufgefordert Geständnisse zu unterschreiben, dass ich ein Verbrechen begangen hätte. Ich habe dies natürlich abgelehnt und die haben mich geschlagen. Seit der Auflösung der Versammlung in XXXX habe ich mich auch nicht mehr ständig in meiner Wohnung aufhalten können. Vor meinem Haus stand ein Polizeifahrzeug. Ich machte mir Sorgen um das Leben meiner Frau und Kindes.

LA: Weshalb wurden Sie nicht festgenommen?

VP: Ich wurde festgenommen, sogar einige Male.

LA: Wann, wohin wurden Sie gebracht?

VP: Es war immer in den Räumlichkeiten der Kirche, ich wurde mehrere Male zu der XXXX Polizeistelle in der Stadt XXXX gebracht, dies ist die nächste Polizeistelle zu unserer Kirche, ich war auch auf der XXXX Polizeistelle und XXXX Polizeistelle, nach der letzten Festnahme wurde ich in die XXXX Polizeistelle gebracht. Die letzte Festnahme war praktisch kurz vor meiner Ausreise, in den ersten Mai Tagen 2015. Es war am 10.05.2015. Die Versammlungen fanden jeden Sonntag statt.

LA: Was war vor dem März 2014?

VP: Zu Zeiten von Yanukovych wurden wir nicht verfolgt. Da seine Lebensgefährtin die XXXX unterstützt hat – XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass er von 2010 bis 2014 Präsident war.

LA: Seit wann sind Sie Mitglied in der XXXX ?

VP: Die Bestätigung der Mitgliedschaft habe ich offiziell erst Anfang 2010 bekommen, ich besuchte die Versammlungen seit 2006.

LA: Wie haben Sie diese Bestätigung erhalten und von wem, wer hat unterschrieben?

VP: Das war bei einer feierlichen Messe, wo uns diese Bestätigungen feierlich überreicht wurden, XXXX hat bei dieser Feierlichkeit nicht teilnehmen können. Es war XXXX anwesend. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß nicht wer diese Bestätigung unterzeichnet hat. Bevor wir diese Bestätigungen erhalten haben, haben wir einen Lehrgang besucht.

LA: Wie heißt der XXXX . mit richtigen Namen?

VP: Keine Ahnung, ich habe ihn nur so angesprochen, er ist Kirchenvorstand in XXXX .

LA: Was war vor 2010 mit der Bruderschaft?

VP: Bis 2006 war ich griechisch orthodox. Seit 2006 besuchte ich die Versammlungen.

LA: Ohne besondere Vorkommnisse 2006 -2010?

VP: Anm. VP erzählt über die griechisch orthodoxe Kirche.

LA: Frage erklärt durch die Dolmetscherin!

VP: Wir haben uns versammelt und haben der XXXX gehuldigt. Ich wurde nicht festgenommen oder sonstiges. Es gab einen Vorfall, als wir vor einer Kirche Broschüren verteilt haben, hat uns die Polizei verprügelt. Einmal am Markt wurden wir vertrieben, als wir Broschüren verteilt haben. Es war so, dass wir die Versammlungen jeden Sonntag in den Räumlichkeiten abhalten konnten.

LA: Gehört Ihre Gattin der XXXX an?

VP: Nein.

LA: Wann und wo waren Sie bei den Versammlungen, wann zuletzt?

VP: Zuletzt am 10.05.2015. In den Räumlichkeiten in XXXX .

LA: Kennen Sie Mitglieder der XXXX in Österreich?

VP: Hier gibt es 2 Brüder die sind keine Mitglieder der XXXX , diese würden es aber gerne werden. Ich unterstütze die XXXX auch hier in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Personen XXXX , der wohnt in der XXXX und der 2. XXXX , wegen dem Mangel an Sprachkenntnissen kann ich nicht mehr Kontakte pflegen.

LA: Würden Sie sich noch als aktives Mitglied der XXXX bezeichnen?

VP: Ja, natürlich ich lese viel und versuche über XXXX zu schreiben.

XXXX , eine meiner letzten Aktivitäten welche ich gesetzt habe, im Juni 2015, habe ich die Kleidung von ihr entwickelt, gemeinsam mit anderen Brüdern und Schwestern entwickelt. In welcher XXXX zu einer Bilderausstellung ging.

LA: Welche Aufgabe hatten Sie in dieser Sekte?

VP: Ich kümmerte mich um die Website und habe aktiv mit Menschen kommuniziert. Es waren bei uns viele Astrophysiker und Physiker dabei wir haben die Materien klassifiziert und die Wirkung der Planeten auf die Erde erforscht.

LA: Über welche "Religion" handelt es sich?

VP: Es ist eine eigene Religion, die kann mich nicht zu einer bekannten Religion zuordnen.

In meiner ersten Einvernahme wurde geschrieben, dass ich Protestant bin, ich bin aber keiner. Wir lehnen die Bibel oder den Koran nicht ab, aber es ist eine eigene Religion.

LA: An wen glauben Sie?

VP: Wir glauben an XXXX . Die gemeinsam mit XXXX , diese Religion gegründet haben. Der weltliche Name von XXXX ist der Nachname XXXX .

LA: Was war im Jahr 1993 mit der XXXX ?

VP: Es war so, dass die Brüder und Schwestern der XXXX in die XXXX Kirche der Stadt XXXX und wollten dort Gottesdienst zu ehren der XXXX abhalten, aber da kam die Polizei und hat viele geschlagen und festgenommen. Es wurden viele Brüder und Schwestern mit Benzin übergossen, dann hat es geheißen, dass diese sich selbst mit Benzin übergossen hätten und sie wollten aber, nur beten und der Welt offenbaren dass XXXX , die einzig wahre und richtige ist.

LA: Wie heißt diese Kirche?

VP: XXXX Kirche, wie soll die sonst heißen.

LA: Wo ist diese?

VP: In XXXX . Das ist die Hauptkirche der orthodoxen in XXXX . Das war alles bewacht, damit man es nicht betreten kann, in einem Teil der Kirche konnte man beten, der andere Teil war ein Museum.

LA: Wer organisierte dies?

VP: XXXX und XXXX , sie wurden ohne Beschuldigung festgenommen.

LA: Bereit die Bruderschaft das "Ende der Welt" vor?

VP: Jetzt nicht, dass hat aber der XXXX das Ende der Welt kommt, aber XXXX hat gesagt, es kommt nicht. XXXX wurde ausgeschlossen aus der Kirche.

LA: Nennen Sie mir Namen von Predigern von Predigern der XXXX !

VP: Ich kenne nur kirchliche Namen, es gibt XXXX und XXXX . der XXXX . ist bei uns der Hauptprediger in XXXX , aber es gibt keine bei uns keine Prediger, bei uns gibt es Kuratoren. Bei uns predigt jeder.

LA: Wer war der Anführer der Bruderschaft, nachdem die anderen im Gefängnis waren?

VP: Es gab keinen.

LA: Es hat wirklich keinen gegeben?

Anm. dem VP wird kurz vorgelesen, dass es einen neuen Führer gibt und dieser hat das Ende der Welt für Ende XXXX bekannt gegeben.

VP: Dieser Mann kann auf keinen Fall unser Kurator sein, es wurde uns ein mit versteckter Kamera aufgenommenes Video zeigt, welches XXXX in seiner Wohnung zeigt, er wird von orthodoxen Priestern besucht.

LA: Wer ist der jetzige Anführer?

VP: XXXX .

LA: Wo ist die Zentrale mit ihr?

VP: In XXXX , die Adresse weiß ich nicht, die wird geheim gehalten und sie versteckt sich auch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Versammlung damals im Jahr 2014, die Leute sich verstecken.

LA: Unter welchem Namen treten leitende Mitglieder der Bruderschaft auf?

VP: Das Oberhaupt ist XXXX , früher gab es in der nächsten Umgebung von ihr Bischöfe und Lehrer. Jetzt gibt es diese nicht mehr, jetzt gibt es nur mehr Kuratoren. Mein Kurator war XXXX . Der hat den hohen Kuratoren Bericht erstattet.

LA: Wie nennen sich diese mit Namen?

VP: Weiß ich nicht. Ich bin mir nicht sicher, es gibt Kuratoren in XXXX und XXXX und XXXX und diese Kuratoren erstatten Berichte.

LA: Frage wiederholt!

VP: Ich weiß es nicht, ich weiß nur die beiden.

LA: Sie waren in XXXX und XXXX !!!!! Wie heißen diese Kuratoren dort?

VP: VP denkt nach. In XXXX war es XXXX .

Anm. VP wirkt nun sichtlich nervös und verlangt nach einer Pause.

Pause: 11:09 – 11:11

VP: In XXXX waren die Kuratoren XXXX .

LA: Woran glauben die Mitglieder der Bruderschaft?

VP: Nur an die XXXX . Wir glauben an sie, sie ist eine göttliche Frau, die zu uns kam, sie war einmal klinisch tot und kam zurück und bekam ihre göttlichen Kräfte.

LA: Wie unterscheidet sich diese Religion von anderen Religionen?

VP: Prinzipiell ist die anders als andere Religionen. Zum Beispiel wenn man Budhisten hernimmt, haben diese heiligen Tiere an die sie glauben, wir glauben aber nur an geistliches von oben. Wir haben keine fixen Gebete wie es im Christentum der Fall ist.

LA: Wie arbeitet diese Religion? Hypnose?

VP: Wir haben keine Hypnose.

LA: Enthält die Lehre der Bruderschaft – auch Elemente nicht christlicher Religion?

VP: Unserer Lehre enthält keine Elemente Z. B. im Christentum, gibt es Gebote, wir haben auch Gebote, unser einziges Opfer sind Blumen für XXXX , damit sie ständig frische Blumen hat.

LA: Wohin bringen Sie die Blumen?

VP: Wir bringen die Blumen nicht, wir sammeln Geld und geben es an die höheren und die leiten es weiter.

LA: War oder ist die XXXX in der Ukraine verboten?

VP: Die XXXX ist in der Ukraine und in GUS Ländern verboten.

LA: Warum traten Sie nicht aus der Bruderschaft aus, nachdem Sie 2014 Probleme bekommen haben?

VP: Ich habe geschworen, dass ich diese Bruderschaft nicht verraten werde. Auf Nachfrage gebe ich an, als XXXX . zu uns kam und wir die feierliche Überreichung unserer Bestätigungen erhielten, wir haben geschworen und den Eid unterschrieben.

LA: Traten Mitglieder der Bruderschaft aus?

VP: Bei uns ist so was nicht vorgekommen. Es haben einige überlegt, aber die sind nicht ausgetreten.

LA: Als Sie damals bei der Polizei waren, wie lief dies ab?

VP: Ich wurde mit Handschellen, in einem Polizeiauto zur Dienststelle gebracht, dort wurden wir in Zellen gebracht, die Handschellen bleiben oben. Es gab verschiedene Vorfälle, ich möchte von meiner letzten erzählen. Ich und weitere Brüder wurden aus der Kirche festgenommen, zu XXXX Polizeiabteilung gebracht. Zuerst hat man uns geschlagen, mit Gummistöcken. Unsere Köpfe wurden mit kaltem Wasser übergossen. Knieend in der Lage hat man uns dort gelassen. Nach ein paar Stunden gab es einen Schichtwechsel, man hat uns die Handschellen abgenommen und die Handfläche nach oben und es wurde auf die Finger mit einem Lineal geschlagen, dann wurden wir wieder mit Stöcken geschlagen. Die schwächeren wurden auf die Straße geworfen. Ich wurde nur immer wieder geschlagen.

LA: Um welche Uhrzeit war die Versammlung an dem Tag?

VP: Um 09:00 früh, jeden Sonntag.

LA: Wann wurden Sie von der Polizei entlassen?

VP: Am Abend, die Uhrzeit kann ich nicht sagen. Ich wurde auf die Straße geworfen.

LA: Wie kamen Sie nach Hause?

VP: Zu Fuß.

LA: Wann waren Sie zu Hause?

VP: Ich war ziemlich benommen und brauchte ca. 2-21/2 Stunden bis ich endlich zu Hause war. Ich ging leise in die Wohnung und habe mich gewaschen.

LA: War Ihre Frau anwesend?

VP: Sie hat geschlafen.

LA: Was sagte diese zu den blauen Flecken?

VP: Meine Frau wusste ja, dass ich ja immer von der Polizei geschlagen werde. Sie hat es gesehen und wusste was passiert war und hat nicht gefragt. Am Montag kamen Leute mit einer Hausdurchsuchung nach uns zu Hause und der Leiter der Polizei der bei mir, sagte dass es die letzte Chance war zu flüchten.

LA: Wie ist der Name dieses Polizisten?

VP: Der hat sich zwar ausgewiesen, aber ich weiß es nicht.

LA: Welche Verletzungen haben Sie erlitten? Waren Sie beim Arzt oder Krankenhaus?

VP: Blaue Flecken hatten wir, Brüche hatten wir nicht. Ich war nicht beim Arzt oder im Krankenhaus.

LA: Wie liefen die Vorfälle davor ab, als Sie bei der Polizei gewesen wären?

VP: Wir wurden auf den Boden gelegt, die Arme auf den Rücken und man hat uns gedreht, außerdem wurden wir geschlagen.

LA: Wurden Sie einvernommen?

VP: Nein. Es gab Leibesvisitationen, jedes Mal als wir dort waren. Es war einmal auch eine Polizistin dort, die uns stellen aus der Bibel vorgelesen hat um uns zu beweisen, dass unser Glaube nicht richtig ist.

LA: Sie wurden bei der Polizei niemals einvernommen?

VP: Nein.

LA: Warum waren Sie dort?

VP: Man hat uns gesagt, dass wir von der XXXX sind und haben gesagt, dass es verboten ist und haben uns geschlagen.

LA: Warum waren Sie bei der Bruderschaft, wenn Sie gewusst haben, dass diese verboten ist?

VP: Weil ich weiß, dass es die beste Religion ist.

LA: Wo ist diese Sekte erlaubt, in welchem Land?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, sonst nichts.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Das war meine letzte Festnahme, wo ich so schwer zusammengeschlagen wurde und anschließend die Hausdurchsuchung, wo mir mitgeteilt wurde das dies meine letzte Chance sei.

LA: Warum ist Ihre Frau nicht Mitglied der Bruderschaft?

VP: Sie unterstützt meine Ideologie. Es ist nichts Schlechtes dabei.

LA: Frage wiederholt!

VP: Ich weiß es nicht. Ich habe es ihr mehrmals angeboten. Sie hat nein gesagt.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Man hat mich gewarnt. Ich werde ins Gefängnis kommen.

LA: Sie wären mehrmals von der Polizei festgenommen worden und kamen nicht ins Gefängnis.

VP: Ich wurde aber gewarnt.

LA: Dem VP wird vorgelesen vom Vorfall in XXXX , wo Mitglieder verhaftet wurden und nachdem diese Identifiziert wurden in die Obsorge von Verwandten/Eltern nach Hause gegeben.

VP: Anm. VP möchte dies nicht wahrhaben.

LA: Sie machen etwas verbotenes, dies muss Ihnen bewusst sein. Entweder man hört auf die es gibt danach keine Probleme, oder wie Sie, Sie führen dies weiter, dann muss Ihnen bewusst sein, dass es Probleme gibt!

VP: Es ist mir bewusst.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein. Was macht das für einen Unterschied, Polizei gibt es überall.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Sofort, wenn die Verfolgungen der XXXX aufhören werden wir zurückkehren. Damit es uns erlaubt wird zu beten uns zu treffen.

LA: Warum nahmen Sie Ihre Gattin nicht mit auf die Flucht, als Sie geflüchtet sind?

VP: Wir haben die Wohnung verkaufen müssen.

( )

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von unseren Ersparnissen und wir haben auch von Caritas etwas bekommen.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nur meinen Sohn und meine Frau.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ich habe A2 Deutschkurs gemacht, würde gerne weiterlernen, aber wegen Geldmangel geht es nicht.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Ich kann ganz normal mit Menschen hier in Österreich kommunizieren.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Weil das Geld nicht ausreicht gehe ich schwarz arbeiten, ich helfe auf- und abladen.

LA: Wo arbeiten Sie schwarz?

VP: Über Bekannte und Freund, wo es was gibt.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

( )"

Die weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"( )

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainerin und evangelisch.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe Mittelschule und medizinisches College absolviert – Krankenschwester. Das College abgeschlossen.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe bei der Kinderwiederbelebungsabteilung als Krankenschwester gearbeitet, im XXXX Krankenhaus, in der Stadt XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von Jänner 2010 bis Mitte 2012 gearbeitet habe. Danach war ich gezwungen meine Arbeitsstelle zu kündigen und dann habe ich privat als Babysitter gearbeitet.

LA: Warum wurden Sie gezwungen die Arbeitsstelle zu kündigen?

VP: Rein aus organisatorischen Gründen, ich hatte dort 24 Stunden Dienst und es hat mir nicht gepasst.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig, es hat ausgereicht.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja, mit meinen Eltern. Über Skype, wir versuchen es jeden Tag.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Über alles. Wie der Tag war, Wohlbefinden, was gibt es neues. Wir tratschen über Verwandte und Bekannte.

( )

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Ich persönlich nicht, nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Mein Mann und seine Probleme in der Ukraine sind die Gründe.

LA: Welche?

VP: Die Religionszugehörigkeit meines Mannes.

LA: Welche? Wie zeichneten sich diese ab?

VP: Wegen der Ansichten / Überzeugungen meines Gatten waren oft die Vertreter der Exekutive bei uns.

LA: Wann wie oft, warum, wer war bei Ihnen und wo?

VP: Als unser Sohn 2 Jahre alt war hat es begonnen. Es war 2012. Ich kann mich erinnern, dass er einmal nicht nach Hause kam, wir konnten ihn nicht finden. Das war im Frühling 2012, ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

LA: Wo war er?

VP: Es war so, er wurde zusammengeschlagen und hat sich versteckt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Polizei ihn zusammengeschlagen hat.

LA: Passierte dies öfters?

VP: Zusammengeschlagen wurde er nicht oft, oft war die Exekutive bei uns.

LA: Wie oft wurde er zusammengeschlagen und wann?

VP: Dass er stark zusammengeschlagen worden war öfters. Was soll ich da sagen. Es wurde ihm nichts gebrochen.

LA: Wann war der letzte Vorfall?

VP: Ca. eine Woche bevor er nach Österreich geflüchtet ist, wurde er ziemlich zusammengeschlagen. Auf Nachfrage gebe ich an, es war die Polizeistation XXXX .

LA: Wann war dies? Wann kam Ihr Gatte nach Hause?

VP: Ich kann mich erinnern, dass es zwischen dem 9. und 11. Mai 2015 war.

LA: Was tat Ihr Gatte an diesem Tag?

VP: Er war zu Hause. Sie kamen zu uns nach Hause.

LA: Wer kam zu Ihnen nach Hause?

VP: Die Polizei kam zu uns nach Hause. Sie haben ihn nicht mitgenommen, sie haben ihn ins Stiegenhaus gebracht, es kam zu einem Streitgespräch. Es war so gegen Abend. Sie blieben nicht lange.

LA: Was passierte in dem Stiegenhaus?

VP: Sie haben ihn bedroht. Ich war nicht anwesend. Ich war mit dem Kind in der Wohnung.

LA: Wer hat die Tür geöffnet als die Polizisten gekommen sind?

VP: Mein Mann.

LA: Haben Sie die Personen gesehen? Was haben Sie mitbekommen?

VP: Ich habe nur Männer in Uniformen gesehen und mein Mann hat gesagt ich soll in der Wohnung bleiben und nicht rausgehen. Lange stehen und sprechen konnten sie nicht, weil der Gang eng war und es viele Personen waren.

LA: Was wollte die Polizei von Ihrem Mann?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Welcher "Religion" gehört Ihr Mann an?

VP: XXXX .

LA: Seit wann ist er Mitglied?

VP: Mitglied ist er erst nach unserer Heirat geworden. Als wir geheiratet haben, haben wir in der evangelischen Kirche geheiratet und eine Heiratsurkunde beim Standesamt bekommen. Ich wusste schon, dass er zur Bruderschaft geht, ich habe es nicht ernst genommen. Er hat mich auch eingeladen, aber ich bin nicht hin. Solche Sachen können Probleme bringen, stellte sich heraus.

LA: Warum sind Sie kein Mitglied der XXXX ?

VP: Ich habe meine Meinung dazu gesagt, ich bin in einer evangelischen Familie aufgewachsen. Ich habe seine Begeisterung für die XXXX nicht ernst genommen.

LA: Warum ist Ihr Mann nicht ausgetreten?

VP: Weil er tief davon überzeugt ist.

LA: Wohin ging Ihr Mann zu den Versammlungen?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wie oft kam die Polizei zu Ihnen, was wollten diese?

VP: Da sind sie zu mir gekommen und haben nach ihm gefragt, dann haben sie mich gefragt ob ich die Versammlungen besuche und ob ich näheres über die Bruderschaft weis.

Auf Nachfrage gebe ich an, es waren Polizisten 2-3 Personen. Nachdem mein Mann nach Österreich geflüchtet ist, kamen die Polizisten und es war eine Frau dabei, man hat mich gefragt wo mein Mann ist und dann haben sie mir gedroht mein Kind wegzunehmen, wenn ich nicht sage wo mein Mann ist. Sie sagten mir dass sie nicht wollen, dass in der Ukraine Sektanten aufwachsen. Wobei ich sagen muss, dass auch für die Ukrainer evangelische Christen Sektanten sind. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese sich ausgewiesen haben, ich habe es mir aber nicht gemerkt.

LA: Diese kamen in Ihre Wohnung nach der Ausreise Ihres Mannes?

VP: Sie kamen in unsere Wohnung und in die Wohnung meiner Eltern.

LA: Als Ihr Mann noch zu Hause war, kam die Polizei auch öfters vorbei? Wie oft in der Woche?

VP: Es war abhängig davon ob sie ihn außerhalb der Wohnung geschnappt haben, dann war 2-3 Wochen Pause, wenn nicht kamen sie 2-3 Mal in der Woche.

LA: Wie verliefen diese Besuche der Polizei ab?

VP: Sie haben gar nichts gemacht, ich habe sie nur ins Vorzimmer reingelassen, weiter nicht.

LA: Diese haben mit Ihnen gesprochen und diese gingen wieder?

VP: Ja.

LA: Wenn Ihr Mann zu Hause war, wie lief dies ab?

VP: Wenn er zu Hause war, haben sie ihn genommen und abgeführt. Das passierte nur einmal. In meinem Beisein habe ich geschrien.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Wurde Ihr Mann festgenommen von der Polizei?

VP: Er war öfters bei der Polizei. Ob es offiziell geschehen ist weiß ich nicht, ich habe keine Schreiben gesehen. Ich habe niemals einen Haftbefehl gesehen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann mir nicht sonderlich viel erzählt hat, er verschwand für ein paar Tage. Ich habe dann vermutet, entweder versteckte er sich oder er wurde geschnappt.

LA: Wann ging Ihr Mann zu den Versammlungen?

VP: Ich weiß absolut nichts, keine Ahnung.

LA: Nennen Sie mir kurz die Asylgründe Ihres Gatten aus dem Jahr 2013!

VP: Das ist mir nicht bekannt, ich weiß nur, dass er hier war und er festgenommen wurde und nach Hause kam. Das ist mir bekannt.

LA: Warum ging Ihr Mann damals nach Österreich? Gab es Probleme?

VP: Ich weiß nicht, es war seine Entscheidung er hat sich mit mir nicht beraten, er hat nur gesagt er fährt. Probleme waren da.

LA: Welche Probleme?

VP: Die gleichen religiösen. Damals sind sie nicht so oft gekommen, nach seiner Rückkehr aus Österreich ist es losgegangen.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: War, dass ich mich entschlossen habe die Familie zu retten um zu meinem Mann zu kommen.

LA: Hat sich Ihr Mann psychisch verändert, seit er bei dieser Sekte ist?

VP: Er war immer eigen, er ist ein Physiker. Er hat ein Problem mit der Realität. Ich habe schon einiges in der Ehe erlebt, aber es gehört zu meinen Überzeugungen.

Es war nicht einfach für mich, ich habe als stehen lassen in der Heimat.

Uns haben die Behörden nicht persönlich angegriffen, ich meine mich und mein Kind.

VP beginnt zu weinen. Pause

LA: Was sagen Ihre Eltern zu dieser Beziehung?

VP: Meine Familie hat gesagt, dies ist deine Wahl und sie mischen sich nicht ein.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich weiß es nicht. Wenn ich davon ausgehe, was zuletzt war, weiß ich nicht.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Wohin? Im Osten ist Krieg, mein Cousin wurde erschossen.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Sie sollen mich in Ruhe lassen. Ich kann es selbst nicht bewirken. Ich kann schwören, dass ich nichts damit zu tun habe.

LA: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Gatten gemeinsam geflüchtet?

VP: Ich wollte nicht, ich habe mir gedacht, dass es bei ihm nicht klappen wird, nachdem er beim 1. Mal nach Hause geschickt wurde, ich habe mir gedacht ich verkaufe die Wohnung und lebte bei meinen Eltern, dort sind sie auch hin gekommen. Ich hatte zum Schluss keine andere Wahl als hier her zu kommen.

( )

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Sozialhilfe und mein Mann arbeitet gelegentlich schwarz.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nur meinen Mann und unseren Sohn.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Nein.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Sehr schnell haben wir uns eingelebt.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich versuche Deutsch zu lernen.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

Befragung zu dem unm. Kind: ( )

LA: Ist Ihr Kind gesund?

VP: Ja.

LA: Steht Ihr Kind in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Muss Ihr Kind Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Was hat Ihr Kind im Herkunftsland gemacht? ( Schule, Hobby..??)

VP: Zuerst haben wir ihn in den Kindergarten eingeschrieben, dann war er kränklich, dann war er bei mir.

LA: Was macht Ihr Kind in Österreich? (Schule, Kontakt zu österreichischen Kindern - Schule .)

VP: Er besucht den Kindergarten, seit 2 Monaten in XXXX .

LA: Welchen Fluchtgrund hat Ihr Kind?

VP: Familiengrund.

( )"

Abschließend bestätigten die beschwerdeführenden Parteien jeweils, alles ihnen wichtig erscheinende vorgebracht zu haben und sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten jeweils durch ihre Unterschrift.

Im Akt liegen Ergebnisse einer Internetrecherche hinsichtlich der Sekte der XXXX sowie eine diesbezügliche Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.04.2007 ein. Überdies wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Mitglieder der XXXX in der Ukraine bzw Russland eingeholt. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die XXXX den vorliegenden Quellen zufolge in der Ukraine verboten worden sei und dort nicht mehr existiere. Es seien keine Berichte zu finden gewesen, welche von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehörigen in der Ukraine oder in Russland berichten würden (zu deren detailliertem Inhalt darf auf die Seiten 237 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts sowie auf Punkt II.1.3. verwiesen werden).

Mit Eingabe vom 19.04.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer eine russischsprachige Stellungnahme ein.

Am 14.04.2016 fand eine ergänzende Einvernahme der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer den beschwerdeführenden Parteien das Ergebnis der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.

Nach einer diesbezüglichen Stellungnahme gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"( )

LA: Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

VP: Ja, zu der Frage der XXXX Kirche möchte ich folgendes angeben. XXXX hat den Familiennamen XXXX angenommen, das hat mit der XXXX zu tun. Diese Kathedrale wird von unseren Brüdern und Schwestern als XXXX Kirche bezeichnet (Anm. XXXX ), deshalb hat sie sich so genannt. Sie haben mir gesagt, dass fast alle die dort in der Kirche bei dem Vorfall waren psychiatrische Behandlung haben.

Anm. durch die Dolmetscherin wurde übersetzt das fast alle psychologische Behandlung gebraucht haben. VP hat es eingesehen, dass die Übersetzung der Dolmetscherin psychologische Behandlung benötigten.

VP: Die waren aber nicht ernsthaft krank. Unsere Religion ist eine Religion des Friedens.

LA: Laut der Anfragebeantwortung gibt es keine Verfolgung von den Behörden, von Mitgliedern in der Ukraine und in Russland.

VP: Dazu kann ich nur sagen, dass ich einige Male durch die Polizei festgenommen wurde und in der Isolierzelle gehalten wurde. Ich bin in Kontakt mit meinen Eltern, wir kommunizieren über Skype meine Eltern haben mir erzählt, dass seit meiner Ausreise bereits 3 Mal Vertreter der Polizei nach mir gefragt haben.

LA: Haben Sie Ladungen erhalten? Beweise?

VP: Ich habe keine, meine Eltern haben es mir gesagt. Ich habe meinen Führerschein hier in Österreich umschreiben lassen, die ukrainischen Polizisten kamen zu meinen Eltern nach Hause und haben meinen Eltern mitgeteilt, dass sie eine Anfrage bzgl. des Führerscheins haben und fragten meine Eltern in welches Land ich gereist bin.

LA: Bei einer Anfrage an die ukrainischen Behörden, scheint die anfragende Behörde auf!

VP: Meine Mutter hat mir das erzählt. Ich kann es nur so weiterleiten, sie haben meine Eltern gefragt in welchem Land ich mich aufhalte.

LA: Möchten Sie noch etwas sagen?

VP: XXXX ist auch seit 2013 in Russland per Gesetz verboten. Ich war vor meiner Ausreise nach Europa war ich ein aktives Mitglied der XXXX , ich habe Broschüren verteilt und mich um die Verbreitung der Informationen im Internet gekümmert. Jetzt führe ich keine aktive Tätigkeit, ich bin nur da und habe Angst vor der Verfolgung.

LA: Wer verfolgt Sie?

VP: Hier niemand, in der Ukraine werde ich vom Prawy Sektor und der Polizei verfolgt.

( )"

Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf die Frage nach einer Stellungnahme an, überrascht zu sein; es seien Leute bei ihr gewesen, welche nach ihrem Mann gesucht hätten und sei sie zuletzt wirklich beunruhigt gewesen, nachdem ihr gedroht worden sei, man würde ihr Kind weggenehmen, da der Staat nicht wolle, dass Sektenmitglieder im Land aufwuchsen.

Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschriften.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 29.04.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 bzw vom 04.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Die Identität der BeschwerdeführerInnen wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auch zur Situation von Mitgliedern der Sekte " XXXX ".

Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw dies im Falle einer Rückkehr wären.

Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"( )

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu Ihrem ersten Asylantrag am 30.01.2013 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie aus Angst um Ihr Leben, welches von Banditen gefährdet gewesen wäre, geflüchtet seien. Zwei Freunde von Ihnen seien umgebracht worden. Ihre Freunde wären im Besitz von Lebensmittelgeschäften gewesen, nach deren Tod hätten Sie diese Geschäfte verwaltet. Weitere Fluchtgründe hätten Sie nicht. Dies wären alle Fluchtgründe.

Ihr Verfahren wurde am 12.01.2013 in I. Instanz eingestellt, da Sie Österreich verlassen haben.

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu dem gegenständlichen Antrag am 19.05.2016 gaben Sie gefragt zu Ihrem Fluchtgrund an, dass die Fluchtgründe welche Sie im 1. Asylverfahren angaben, nicht mehr aufrecht bleiben würden. Die Sachlage wäre eine Neue. Sie seien seit 2005 Mitglied der Sekte " XXXX " gewesen. Diese Sekte sei Anhänger von Viktor Janukowitsch gewesen. Janukowitsch sei gestürzt worden und seit diesem Zeitpunkt, wären die Mitglieder der Sekte vom rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten verfolgt worden. Die "Nationalisten" wären im Glauben, dass die Sekte mit den pro-russischen Separatisten sympathisieren würde. Aus diesem Grund hätte die Polizei Sie öfters zu Hause aufgesucht und auf der Straße wären Sie geschlagen worden. Aus diesem Grund hätten Sie die Ukraine verlassen.

Am 11.11.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Flucht mit den Gründen Ihrer Mitgliedschaft in der " XXXX ", jedoch führten Sie unterschiedliche Angaben zu Ihren "Verfolgern" aus.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen.

Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.

Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet.

Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen – zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Bezugnehmend auf Ihren 1. Asylantrag im Jahr 2013 ist zu erwähnen, dass Sie damals als Religionszugehörigkeit Protestant anführten, obwohl Sie in Ihrem gegenständlichen Antrag in der Erstbefragung ausführten, dass Sie seit 2005 Mitglied der Sekte " XXXX " gewesen wären.

Sie wurden in der Einvernahme zu Ihrem 2. Asylantrag von der Einvernahmeleiterin zu Beginn der Einvernahme befragt, ob Sie in Ihrem 1. Verfahren die Wahrheit angegeben haben. Sie führten dies mit den Worten: " In meinem ersten Verfahren habe ich teilweise die Wahrheit gesagt. Auf Nachfrage gebe ich an, die Unwahrheit war die Verleihung der rumänischen Staatsbürgerschaft, ich hoffte eine zu bekommen und wurde belogen." aus (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 4, vom 11.11.2015).

Im Laufe der Einvernahme befragt zu Ihren Asylgründen im 1. Asylantrag, erklärten Sie, dass Sie aus Angst, dass Sie ausgelacht werden würden, Ihr Mitgliedschaft zur " XXXX " verschwiegen hätten. Die Wahrheit sei gewesen, dass Sie verfolgt worden wären, Ihre Freunde seien gefoltert worden und die Organe der Staatsgewalt hätten Sie alle verfolgt – erstaunlich war Ihre Aussage, als Sie zu Ihren Freunden befragt wurden, nur den Vornamen kannten und Sie von der Einvernahmeleiterin den im Protokoll eingetragenen Familiennamen wissen wollten. Da Sie sich nicht erinnern konnten, wen Sie damals angaben. Nachdem sich die Einvernahmeleiterin weigerte Ihnen die Familiennamen zu nennen, erklärten Sie: " Die Wahrheit war, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 11.11.2015).

Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens unterstreichen auch Ihre divergierenden Zeitangaben zu Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte " XXXX ". So führten Sie in der Erstbefragung aus, dass Sie seit 2005 Mitglied der Sekte gewesen wären. In der Einvernahme erklärten Sie, dass Sie seit dem Jahr 2006 an Versammlungen teilgenommen hätten, da Sie ein Mädchen getroffen hätten, welche Broschüren von XXXX ausgeteilt hätte und ab diesem Zeitpunkt hätten Sie begonnen, die Räumlichkeiten der Sekte zu den Gottesdiensten zu besuchen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11-12, vom 11.11.2015).

Zur Untermauerung Ihrer Mitgliedschaft legten Sie eine Mitgliedschaftsbestätigung vor, in diesem " XXXX " ist nach Übersetzung ersichtlich, dass Sie seit dem Jahr 2010 Mitglied der " XXXX " wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 11.11.2015).

Erstaunlich ist Ihre Antwort auf die Frage was Sie vor der 2010, Ihrer Mitgliedschaft war. Dies erklärten Sie, dass Sie bis 2006 griechisch orthodox gewesen wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 11.11.2015).

Ihre Gattin führte aus, dass Sie nach Ihrer Heirat, welche am XXXX - laut Heiratsurkunde stattfand, Mitglied der " XXXX " geworden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 9, vom 11.11.2015).

Bei Ihnen handelt es sich um einen intelligenten Menschen. Eigentlich sollten Sie in der Lage sein, die Daten, zumindest das Jahr Ihrer angeblichen Mitgliedschaft in der Sekte, den Zeitpunkt Ihres Eintrittes zu benennen, so führten Sie 2005, 2006 und das Zertifikat mit dem Jahr 2010 als Zeitraum für Ihren Eintritt in die Sekte an.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lässt sich entnehmen, dass die " XXXX ", 1990 in der Ukraine gegründet wurde und ihre Tätigkeit im Jahr 2006 nach XXXX verlegte. In der Folge wurde die " XXXX " von der Mitbegründerin XXXX (bürgerlicher Name der XXXX ) wiederbelebt und neue Mitglieder angeworben.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 2, vom 01.03.2016)

Sie erklärten, dass es im Jahr 2014 eine Versammlung der " XXXX " in XXXX gegeben hätte, welche durch die Polizei aufgelöst worden wäre. Nach dieser Auflösung durch die Polizei, sei die Polizei alle 3-4 Tage zu Ihnen nach Hause gekommen, dabei sei Ihre Wohnung durchsucht worden. Sie wären auch 3-4 Mal geschlagen worden.

Bemerkenswert ist, dass Sie bei dieser Versammlung nicht teilgenommen hätten und trotzdem sei die Polizei zu Ihnen gekommen. Sie erklärten dies mit der Begründung, dass neben der Kirche, wo diese Versammlung stattgefunden hätte ein Archiv, indem die Daten sämtlicher Mitglieder archiviert worden seien, verschwunden wären – deshalb hätte die Polizei die Daten der Mitglieder (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 11.11.2015).

Ihr diesbezügliches Vorbringen ist derart unglaubwürdig, Sie waren nicht in der Lage die Adresse dieses Archives bzw. die Kirche zu benennen.

Sie führten lediglich aus, dass diese Kirche irgendwo am Stadtrand von XXXX gewesen wäre.

Bemerkenswert sind die Angaben Ihrer Gattin, diese führte in deren Einvernahme aus, dass Sie bei Ihrem ersten Asylantrag welchen Sie in Österreich stellten, die gleichen religiösen Probleme gehabt hätten. Damals wären sie nicht so oft gekommen, jedoch nach Ihrer Rückkehr aus Österreich sei es losgegangen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 11, vom 11.11.2015).

So hätten Ihre angeblichen Besuche der Polizei, nicht im Jahr 2014 begonnen, nachdem die Daten aus dem Archiv gestohlen worden wären, sondern hätten schon viel früher stattgefunden.

In Ihren Ausführungen zeigen sich unterschiedliche Angaben zu den Personengruppen, welche Sie verfolgt hätten. So erklärten Sie in der Erstbefragung vom 19.05.2015, dass die Sekte vom "rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten" verfolgt worden wären.

In der Einvernahme erwähnten Sie diese mit keinem Wort. Sie führten lediglich die Polizei ins Treffen, welche Sie verfolgen würde aufgrund Ihrer Mitgliedschaft.

Aus der zu Ihrem Fall – der Mitgliedschaft in der XXXX getätigten Anfrage an die Staatendokumentation ist, nach einlangen der Beantwortung zu entnehmen, dass die XXXX in der Ukraine verboten wurde und diese dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehörigen in der Ukraine berichten würden.

Da Sie eine Verfolgung auch in Russland ins Treffen führten, ist aus der durchgeführten Anfrage zu entnehmen , dass die Sekte die Tätigkeit nach Russland verlegt hat und dort unter abgeänderten Namen aktiv ist, jedoch die Publikationen verboten wurden. Es wurden aber keine Hinweise gefunden, dass die Mitglieder der Sekte in Russland einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wären oder waren.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 1-2, vom 01.03.2016)

Sie führten aus, dass Sie mehrmals von der Polizei mitgenommen worden wären. Befragt, ob Sie von der Polizei einvernommen worden wären, führten Sie mit NEIN aus. Weshalb Sie dann bei der Polizei gewesen wären, erklärten Sie, dass man Ihnen gesagt hätte, da Sie bei der " XXXX " wären und diese sei verboten und man hätte Sie danach geschlagen. Sie hätten blaue Flecken erlitten, einen Arzt oder ein Krankenhaus hätten Sie nicht aufgesucht.

Ihr Vorbringen zeigt in sich Widersprüchlichkeiten, zumal Sie ausführten in Bezug auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr im Heimatland erwarten würde, mit den Worten: "Man hat mich gewarnt. Ich werde ins Gefängnis kommen." aus (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 19, vom 11.11.2015).

Sie wären laut Ihren Angaben mehrmals bei der Polizei gewesen, weshalb hätte man Sie nicht sofort ins Gefängnis gebracht und Sie immer wieder nach Hause gehen lassen, bzw. Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht und Sie nicht mitgenommen.

Ihr ausschlaggebender Grund für die Flucht sei die letzte Festnahme gewesen und die darauffolgende Hausdurchsuchung, wo Ihnen mitgeteilt wurde, das dies Ihre letzte Chance sei zu flüchten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 11.11.2015).

Sollte die Behörde von einer realen Gefahr Ihrer Person ausgehen, so "warnt" diese Sie nicht mehrmals, würde Sie nicht immer festnehmen und freilassen und die Wohnung mehrmals durchsuchen und ohne Sie mitzunehmen. Sie konnten keine Beweismittel für Ihre Aufenthalte bei der Polizei vorlegen. Ebenso besteht gegen Sie kein offizieller Haftbefehl, laut Ihren Ausführungen in der Ukraine.

Sollten Sie wirklich bei Ihrem ersten Asylantrag, bezüglich Ihrer Zugehörigkeit zur " XXXX " verfolgt worden wären, so hätten Sie diese Gründe damals bereits angeben können, dies taten Sie nicht.

Ihre Aussagen beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen.

Sollten Sie sich wirklich aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte vor Verfolgung fürchten, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt aus dieser auszutreten. Dies taten Sie nicht, ganz im Gegenteil. Sie führten auf die Frage der Einvernahmeleiterin, warum Sie bei der Bruderschaft verblieben wären, obwohl diese verboten sei, aus, dass Sie wüssten, dass es die beste Religion sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 11.11.2015).

Eine Person welche wie in Ihrem Fall, als Mitglied einer verbotenen Sekte sei, würde sich logischerweise aus der Sekte entfernen um eventuellen möglichen Repressalien zu entgehen und würde nicht weiterhin Mitglied sein und diese Art der Sekte verherrlichen.

In der Einvernahme vom 11.11.2015 erklärten Sie noch, dass Sie sich weiterhin als aktives Mitglied der " XXXX " bezeichnen. Sie würden viel lesen und über XXXX schreiben. Im Juni 2015 hätten Sie sogar eine Kleidung für diese entwickelt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 11.11.2015).

Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich bereits in Österreich!

Überraschend war Ihre Aussage im Parteiengehör vom 14.04.2016. Sie führten aus, dass Sie vor Ihrer Ausreise nach Europa ein aktives Mitglied der " XXXX " gewesen wären. Sie hätten Broschüren verteilt und sich um die Verbreitung von Informationen im Internet gekümmert. Jetzt würden Sie keine aktive Tätigkeit mehr in der " XXXX " ausführen, da Sie Angst vor Verfolgung hätten (vgl. Parteiengehör, S. 9, vom 14.04.2016).

Zu einem Vorfall im Jahr 1993 befragt, schilderten Sie diesen: "Es war so, dass die Brüder und Schwestern der XXXX in die XXXX Kirche der Stadt XXXX und wollten dort Gottesdienst zu ehren der XXXX abhalten, aber da kam die Polizei und viele geschlagen und festgenommen. Es wurden viele Brüder und Schwestern mit Benzin übergossen, dann hat es geheißen, dass diese sich selbst mit Benzin übergossen hätten und sie wollten aber, nur beten und der Welt offenbaren, dass XXXX , die einzig wahre und richtige ist."

(Einvernahmeprotokoll, S. 14, vom 11.11.2015).

Zum Namen der Kirche, nochmals von der Einvernahmeleiterin befragt, gaben Sie an, dass diese Kirche XXXX Kirche heißen würde, mit dem Nachsatz von Ihnen, wie diese sonst heißen soll (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 14, vom 11.11.2015).

Aus der Anfragebeantwortung lässt sich von dem von Ihnen geschilderten Vorfall entnehmen, dass von einem Vorfall in der XXXX Kirche nichts erwähnt wird.

Jedoch nennt sich XXXX nun XXXX , weshalb die Sektenführerin nun einen anderen Namen trägt ist jedoch unbekannt.

Der Vorfall von Ihnen geschilderte Vorfall im Jahr 1993 fand in der XXXX statt. Die Mitglieder der Sekte waren in der XXXX . Sie wollten keinen Gottesdienst abhalten, sondern haben auf das von ihrer Anführerin verkündete Ende der Welt gewartet. Ca. 50 Leute sind ins Innere der Kathedrale gedrungen (die XXXX ist keine funktionierende Kirche, sondern ein Museum) und weitere Tausend Mitglieder warteten vor dem Gebäude. Es bestand der Verdacht, dass sie sich alle selbst verbrennen wollten. Deshalb hat die Polizei eingegriffen. Dabei wurden die Anführer und ca. 600 Mitglieder der Sekte festgenommen. Fast alle benötigten psychologische Behandlung. Damit wurde die Tätigkeit der Sekte in der Ukraine eingestellt.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 5, vom 01.03.2016)

Wie aus den vorliegenden Berichten ersichtlich ist, gingen die ukrainischen Behörden gezielt gegen die verbotene " XXXX " vor, die Anführer wurden zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut einem Artikel " XXXX " ist zu entnehmen, dass die Sektenmitglieder, welche bei dem Vorfall im Jahr 1993, in Haft genommen wurden, um sie vor dem kollektiven Suizid zu bewahren, so das Innenministerium. Viele traten in den Hungerstreik, denn ihre Führer hatten befohlen, die Nahrungsaufnahme "notfalls bis zum Tod" zu verweigern. Ganz entkräftete kamen zur Zwangsernährung in Kliniken.

XXXX , Internet 11.11.2015)

Sie waren im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage Ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und kann es daher davon ausgegangen werden, dass gegenständliches Vorbringen nicht der Realität entspricht.

Die Oberhäupter der Sekte XXXX und Ihr Mann XXXX , wurden in den neunziger Jahren verhaftet, verurteilt und XXXX hat sich danach von der Sekte distanziert. XXXX lebt nun unter einem anderen Namen in XXXX und predigt ausschließlich im Internet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 4, vom 01.03.2016)

Es ist jedoch erstaunlich, dass Sie in der Einvernahme die Sektenanführerin immer noch mit Ihrem "alten" Namen als XXXX anführten. Sie erwähnten mit keinem Wort den "neuen" Namen XXXX .

Sie erwähnten erst den "neuen" Namen im Parteiengehör, nachdem Ihnen das Ergebnis des Parteiengehörs, wo dieser Name dokumentiert wurde, vorgetragen wurde. Ebenso führten Sie im Parteiengehör Ihre angeblichen Verfolger in der Ukraine an, plötzlich taucht der Prawy Sektor, welchen Sie, wie bereits erwähnt in der Einvernahme vom 11.11.2015, mit keinem Wort erwähnten, auf und natürlich die Polizei (vgl. Parteiengehör, S. 9-10, vom 14.04.2016).

Wenn man von Ihren unterschiedlichen Zeitangaben zu Ihrem Beitritt in der Sekte ausgeht, so hätte sich zumindest im Jahr 2006, die Sektenanführerin bereits in Russland befunden unter dem neuen Namen und Ihre vorgelegte Mitgliedsbestätigung der " XXXX " hätte den aktuellen Namen der Sektenanführerin getragen und nicht wie nach Übersetzung ersichtlich steht .seit dem Jahr 2010 Mitglied der XXXX ist und unter dem Schutz und Gnade der XXXX steht (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 11.11.2015).

Bemerkt wird, dass Sie zu Beginn der Einvernahme behauptet haben, körperlich und geistig in der Lage zu sein die Einvernahme durchzuführen!

Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.

Zusammengefasst ergibt sich, dass Personen, welche tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung Ihr Heimatland verlassen, auch Jahre später in der Lage sind, die Flucht auslösenden Ereignisse zumindest in der Substanz korrekt wiederzugeben. In Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie unwahre Angaben getätigt in Bezug auf Ihre Staatsangehörigkeit, Ihrem Fluchtgrund und Ihrer Religionszugehörigkeit usw. erst auf eingehende Befragungen der Einvernahmeleiterin erklärten Sie, wie bereits erwähnt, das "die Wahrheit ist, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen."

Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Verfolgung aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte, daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen.

Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.

( )"

In Bezug auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und die (gleichlautenden) Gründe des minderjährigen Drittbeschwerdeführers traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

"( )

Ihrem Vorbringen sind keinerlei gegen Sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen. Vielmehr haben Sie Ihren Asylantrag mit den Fluchtgründen Ihres Gatten XXXX begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen bzw. diese ins Treffen geführt.

Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die "Religionszughörigkeit" Ihres Gatten, aufgrund dessen Ansichten und Überzeugungen, da er Mitglied der " XXXX " sei, wären oft Vertreter der Exekutive bei Ihnen gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 11.11.2015).

Nachdem Ihr Gatte die Ukraine verlassen hätte, sei die Polizei zu Ihnen und in Ihr Elternhaus gekommen und hätten Sie befragt, wo Ihr Gatte sei. Sie führten aus, dass einmal eine Frau mit der Polizei Sie aufgesucht hätte und diese hätten Ihnen gedroht. Ihren Sohn wegzunehmen, da diese nicht wollen, dass in der Ukraine "Sektanten" aufwachsen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.9, vom 11.11.2015).

Sollte die Behörde, Ihren Sohn wirklich aus Ihrer Obhut entnehmen wollen, so hätten diese, dies bei dem Besuch durchführen können. Dies geschah nicht.

Sie führten mehrere Besuche der Polizei ins Treffen, als Ihr Gatte noch in der Ukraine aufhältig gewesen sei, es ist daher unverständlich, dass Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Gatten zeitgleich die Ukraine verlassen haben. Sie verließen die Ukraine, gemeinsam mit Ihrem Sohn erst im August 2015.

Sollten Sie sich wirklich bedroht gefühlt haben, so wären Sie nicht noch Monate in Ihrem Heimatland verblieben.

Aus der getätigten Anfrage an die Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die " XXXX " in der Ukraine verboten wurde und dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung von Sektenmitgliedern oder deren Angehörigen in der Ukraine berichten würden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S.1, vom 01.03.2016)

Befragt von der Einvernahmeleiterin, ob Sie Probleme in der Ukraine bezüglich der Volksgruppe oder Religion hätten, führten Sie aus mit:

"Ich persönlich nicht, nein." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 11.11.2015)

Weiters führten Sie aus, dass die Behörden Sie und Ihr Kind nicht persönlich angegriffen hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.11, vom 11.11.2015).

Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die Gründe Ihres Gatten.

Ihr Gatte war nicht in der Lage ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen.

Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann. Eine Verfolgung gegen Ihre Person bzw. Ihren Sohn konnten Sie nicht glaubhaft darlegen.

Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführten Besuche der Polizei, aufgrund der Mitgliedschaft Ihres Gatten in der " XXXX " daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

( )"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 04.05.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Eingabe vom 17.05.2016 wurde ein auf Russisch verfasster Beschwerdeschriftsatz eingebracht.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.06.2016 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts veranlassten Übersetzung des – für alle Familienmitglieder gleichlautenden – Beschwerdeschriftsatzes ist hinsichtlich der Beschwerdebegründung zusammenfassend zu entnehmen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides an jene vieler Landsleute erinnere, mit welchen der Erstbeschwerdeführer in Kontakt stünde. Das Hauptaugenmerk sei im Falle des Erstbeschwerdeführers auf dessen erster Aussage gelegen, im Rahmen derer er unter dem Einfluss einiger anderer Asylsuchender die wahren religiösen Gründe seiner Ausreise verborgen hätte, um nicht verspottet zu werden, was er nun aufrichtig bereue. Die weitere Begründung basiere auf weitschweifiger Bezugnahme auf die aktuelle Situation in der Ukraine und Russland, wobei sich nicht erschließe, in wie fern etwa die allgemeine politische Situation in der Ukraine, die Annexion der Krim oder die Lage in der Region um

XXXX für die Situation des Erstbeschwerdeführers von Belang seien. Tatsächlich seien den getroffenen Ausführungen keine spezifischen Erkenntnisse, insbesondere in Bezug auf die " XXXX ", zu entnehmen. Die Behörde beziehe sich einerseits auf viele Jahre zurückliegende Ereignisse, andererseits erwähne sie die Unklarheit vieler Tatsachen, was sie jedoch nicht an der Fällung einer negativen Entscheidung hindere. Aus all dem ergebe sich, dass das Bundesamt über keine zuverlässigen Informationen über das Thema seines Ansuchens verfüge und seine Entscheidung aus eigenen Überlegungen, Schlussfolgerungen und Vermutungen ziehe, welche an die negative Entscheidung angepasst würden – was absolut inakzeptabel sei, wenn es um Asylanträge, welches Land auch immer betreffend, ginge. Es werde daher darum ersucht, der Familie politisches Asyl bzw subsidiären Schutz oder ein auf einem anderen Titel basierendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Personalien. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Sekte der " XXXX " an, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer dem evangelischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits am 30.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, reiste jedoch im Mai 2013 wieder in die Ukraine zurück, ohne die Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes abzuwarten. Am 19.05.2015 stellte er infolge neuerlicher unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 04.08.2015 für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien in der Stadt XXXX im Westen der Ukraine, wo sich nach wie vor zahlreiche nahe Angehörige aufhalten.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung.

Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Situation von Mitgliedern der Sekte " XXXX " und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt:

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Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

1. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

2. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

3. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

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4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

7. Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

8. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8.1. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

9. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 01.03.2016

Ukraine/Russische Föderation

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1. Werden Mitglieder "der XXXX " in der Ukraine bzw. Russland von den Behörden verfolgt? Ist diese Bruderschaft in der Ukraine bzw. Russland verboten oder gibt es sie weiterhin?

2. Werden Familienangehörige, von Mitgliedern der XXXX – welcher dieser selbst nicht angehören, von den Behörden verfolgt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die Frage wurde an den Verbindungsbeamten des BM.I für die Ukraine weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wurden die Fragen an die Österreichische Botschaft in Moskau weitergegeben. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde weiterleiten.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die XXXX in der Ukraine verboten wurde und dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehöriger in der Ukraine berichten würden.

Die Sekte verlegte ihre Tätigkeiten nach Russland, wo sie unter abgeändertem Namen wieder aktiv ist, jedoch ihre Publikationen verboten wurden. Es wurden aber keine Hinweise gefunden, dass die Mitglieder der Sekte in Russland einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wären oder waren.

Einzelquellen:

Ausführungen des Büros des Verbindungsbeamten in Kiew zum Thema:

Die " XXXX " existiert in der Ukraine nicht mehr

Es gibt keine Berichte über die Verfolgung der Mitglieder dieser Sekte

Es gibt auch keine Berichte über die Verfolgung der Familienangehöriger der Mitglieder der Sekte

VB des BM.I in Kiew (17.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Ausführungen der ÖB Moskau zum Thema:

Die " XXXX ", in den ha. recherchierten Medien auch als die " XXXX " bezeichnet, existiert in Russland. Literatur und Veröffentlichungen der Bruderschaft wurden in Russland verboten.

1990 in der Ukraine gegründet, verlegte die Bruderschaft ihre Tätigkeit 2006 nach XXXX . Die Mitbegründerin XXXX änderte ihren Vor- und Familiennamen auf XXXX . Unter diesem Namen gründete sie eine " XXXX ", welche religiöse Malerei, Poesie, Musik und Tanz vereinen soll. Ein Mysterientheater und eine Künstlerwerkstatt wurden von XXXX eingerichtet, Ausstellungen ihrer Bilder veranstaltet, Gedichte und Musik geschrieben, Literaturwerke herausgegeben und Musikalben aufgenommen. In der Folge wurde die " XXXX " im Mai 2013 von der Mitbegründerin XXXX wiederbelebt und neue Mitglieder angeworben.

Die XXXX wird seitens russischer Behörden als destruktive, totalitäre Sekte gesehen.

Am 19. Juli 2013 wurden Literatur und Veröffentlichungen der " XXXX " vom XXXX Gebiets als extremistisch erkannt und in weiterer Folge in die "Föderale Liste Extremistischer Materialien" aufgenommen. Auf Grundlage einer Expertise, die vom russischen Institut für Kulturologie durchgeführt wurde, entschied das Gericht, dass in der Literatur der " XXXX " Aussagen enthalten sind, die zur Exklusivität, der Vorherrschaft und der Minderwertigkeit des Menschen aufgrund von Merkmalen der religiösen Zugehörigkeit aufrufen und zu einer Verletzung der Rechte, Freiheiten und gesetzlichen Interessen des Menschen und der Bürger in Abhängigkeit von seiner religiösen Zugehörigkeit und damit zur Erregung religiöser Zwietracht führen.

Zu der "Föderalen Liste extremistischer Materialien" wurde ha. erhoben:

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3. Was wurde aus XXXX und XXXX ? Sind diese noch die "Anführer"? Angeblich wären diese ein Ehepaar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es sich tatsächlich um ein Ehepaar handelte. Es geht nicht hervor, ob sie noch verheiratet sind oder nicht. Jedenfalls wurden sie verurteilt und der Mann hat sich heute von der Sekte distanziert, während die Frau diese offenbar in XXXX weiter in einem bestimmten Umfang betreibt.

Einzelquellen:

Ausführungen des Büros des Verbindungsbeamten zum Thema:

Die Oberhäupter dieser Sekte waren tatsächlich die XXXX . Das Ehepaar wurde nach der Auflösung der Sekte in den neunziger Jahren verhaftet, verurteilt und der XXXX hat sich danach von der Sekte distanziert. Sie hat einen neuen Namen – XXXX , lebt in XXXX und predigt ausschließlich im Internet.

VB des BM.I in Kiew (17.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail

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4. Fand der Vorfall im Jahr 1993 in der XXXX Kirche (Anm. im Internet findet sich XXXX ) in XXXX statt?

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Zusammenfassung:

Von einem Vorfall in der XXXX (laut Google: XXXX ) erwähnt das Büro des VB nichts. Der Vorfall in der XXXX wird bestätigt und näher erklärt. Dennoch sei auf den Umstand hingewiesen, dass das weibliche Oberhaupt der Sekte den Namen XXXX annahm – man bemerke die Namensähnlichkeit (bzw. lt. Google: Namensgleichheit) mit der genannten Kirche. Was genau der Hintergrund dazu ist, ist ha. jedoch unbekannt.

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5. Wird der AW in der Ukraine, von den Behörden gesucht, aufgrund der angeblichen Tätigkeit in der XXXX ?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

Zu dieser Frage wurde vom VB recherchiert, aber eine Beantwortung ist auf Basis der Ergebnisse nicht möglich. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Medienrecherche zum ASt. keine Ergebnisse zutage brachte. Aus datenschutzrechtlichen Gründen konnten die Behörden nicht angefragt werden. Aus diesem Rechercheergebnis lässt sich die Frage, ob der AW aufgrund der angeblichen Tätigkeit in der XXXX von den ukr. Behörden gesucht wird, nicht beantworten. Es lässt sich lediglich ableiten, dass im Rahmen einer zeitlich begrenzten Internetrecherche dazu keine Informationen gefunden werden konnten. Aber es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der AW tatsächlich gesucht wird und dies einfach keinen medialen Niederschlag gefunden hat; bzw. dass es im Internet vielleicht Informationen gibt, die nur einfach nicht gefunden werden konnten.

Einzelquellen:

Ausführungen des Büros des Verbindungsbeamten zum Thema:

Zu der Person des Antragstellers konnte im Internet keine Information gefunden werden.

Zu der " XXXX "

VB des BM.I in Kiew (17.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail

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1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den beschwerdeführenden Parteien eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Aufgrund der im Original vorgelegten Identitätsnachweise wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einem Feststehen der Identität der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Flucht aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit einer dem Erstbeschwerdeführer aufgrund dessen Mitgliedschaft in der Sekte " XXXX " drohenden Verfolgung durch ukrainische Polizeiorgane. Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer seien keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich zu den Gründen ihrer Flucht einvernommen.

Aufgrund des anlässlich seiner Einvernahmen gezeigten Wissens über jene Sekte wird davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer dieser tatsächlich angehört. Der belangten Behörde ist jedoch in ihrem Ergebnis beizupflichten, dass es diesem nicht gelungen ist, eine ihm hieraus im Falle einer Rückkehr drohende asylrelevante Verfolgung oder sonstige relevante Gefährdungslage glaubhaft darzulegen. Dies aus den folgenden näheren Erwägungen:

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers muss bereits vor dem Hintergrund seiner bewussten Falschangaben anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich als massiv herabgesetzt angesehen werden. So erstattete der Erstbeschwerdeführer im Zuge seines ersten Verfahrens im Jahr 2013 bereits hinsichtlich der zentralen Frage seiner Staatsangehörigkeit bewusst unwahre Angaben, indem er zu Protokoll gab, ohne Staatsbürgerschaft bzw rumänischer Staatsbürger zu sein. Auch in Bezug auf sein eigentliches Fluchtvorbringen tätigte der Erstbeschwerdeführer damals, wie er nunmehr einräumte, vorsätzlich unwahre Angaben gegenüber den Behörden (vgl. Aktenseite 77: "Die Wahrheit war, dass ich verfolgt wurde, der Rest ist gelogen."). Dabei war auch auffällig, dass der Erstbeschwerdeführer die nunmehr als fluchtauslösend ins Treffen geführte Sektenzugehörigkeit im damaligen Verfahren gänzlich verschwieg, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklärung zu bieten. So gab der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner im gegenständlichen Verfahren erfolgten Einvernahmen sowie im Rahmen der Beschwerdeschrift in wenig nachvollziehbarer Weise an, seine Mitgliedschaft bei der " XXXX " im Jahr 2013 aus Angst, "ausgelacht" zu werden, verschwiegen zu haben. Sollte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich einen konkreten Verfolgungsgrund aufweisen, welcher ihn zur Flucht aus seiner Heimat gezwungen hätte, so wäre jedenfalls zu erwarten, dass er diesen gegenüber den Behörden, welche sein Asylansuchen prüfen, offenlegt. Der Grund seiner vorangegangenen Flucht und Asylantragstellung wurde auch im nunmehrigen Verfahren nicht plausibel dargelegt. So schien es dem Erstbeschwerdeführer nicht mehr im Detail erinnerlich gewesen zu sein, welche Gründe er anlässlich seiner ersten Antragstellung ins Treffen geführt hatte, lediglich, dass das damalige Vorbringen nicht wahrheitsgemäß gewesen wäre (vgl Aktenseite 77). Dabei fiel auf, dass auch dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, keinerlei Angaben zu den Gründen seiner damaligen Flucht tätigen konnte. Gesamtbetrachtend liegt sohin die Vermutung nahe, dass der Erstbeschwerdeführer, welcher zudem eigenen Angaben zufolge freiwillig, ohne die behördliche Entscheidung über seinen Antrag abzuwarten, in die Ukraine zurückgekehrt sei, seinen damaligen Antrag im Bewusstsein stellte, dass kein tatsächlicher Verfolgungssachverhalt vorgelegen habe.

Auch in Bezug auf das nunmehr erstattete Fluchtvorbringen haben sich im Verfahren mehrfache Unstimmigkeiten ergeben, welche die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend aufgezeigt hat und die Annahme der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers bekräftigen. Festzuhalten bleibt dabei zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer sein eigentliches Fluchtvorbringen weitgehend allgemein und detailarm gestaltete und dabei das seinen Angaben zufolge bestehende behördliche Interesse an seiner Person nicht plausibel zu erklären vermochte. Die gegenüber seiner Person stattgefundenen Verfolgungshandlungen beschrieb der Erstbeschwerdeführer in auffallend detailarmer Weise, ohne Anzahl und Ablauf der stattgefundenen Vorfälle näher einzugrenzen (vgl. etwa Aktenseite 81).

Auch die auffallend vage und abstrakt gehaltenen Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin waren in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. So war es dieser nicht ansatzweise möglich, Näheres zur Mitgliedschaft ihres Mannes in der Sekte der " XXXX " zu berichten (wann er etwa an Versammlungen teilgenommen und an welchem Ort diese stattgefunden hätten). Ebensowenig konnte sie Konkretes hinsichtlich der gegenüber ihrem Mann stattgefundenen Verfolgungshandlungen angeben, wie etwa die ungefähre Anzahl der polizeilichen Mitnahmen/Übergriffe. Im Falle einer tatsächlichen über mehrere Monate hinweg erfolgten polizeilichen Verfolgung wäre jedenfalls zu erwarten, dass die beschwerdeführenden Parteien die stattgefundenen Vorfälle in detaillierter und lebensnaher Weise schildern würden.

Unklarheiten traten auch dahingehend auf, seit wann der Erstbeschwerdeführer Mitglied der " XXXX " gewesen sei. Während er selbst sowohl davon sprach, seit dem Jahr 2005 bzw 2006 Mitglied gewesen zu sein, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass jener sich der Gruppierung kurz nach ihrer, im Jahr 2009 stattgefundenen, Hochzeit angeschlossen hätte. Die vorgelegte Mitgliedschaftsbestätigung datiert wiederum aus dem Jahr 2010.

Gegen das tatsächliche Vorliegen einer unmittelbaren Verfolgungssituation spricht auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer trotz der Probleme, welchen den Erstbeschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten, zunächst in der Ukraine verblieben sind, wobei der Erstbeschwerdeführer, nach dem diesbezüglichen Grund gefragt, erklärte, dass seine Frau sich um den Verkauf der Eigentumswohnung hätte kümmern müssen, was wiederum nicht auf eine akute Verfolgungsgefahr hindeutet (vgl. Aktenseite 97).

Auch die vorliegenden objektiven Quellen zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien sind nicht dazu geeignet, deren Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der " XXXX " zu bekräftigen. Vielmehr ergib sich aus der seitens der Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.03.2016, dass die " XXXX " sowohl in der Ukraine als auch in Russland verboten sei; Hinweise auf eine Verfolgung ihrer Mitglieder hätten jedoch nicht aufgefunden werden können. Auch im Rahmen des allgemeinen Ländervorhaltes zur Situation in der Ukraine finden sich keine Hinweise auf eine gezielt erfolgende staatliche Verfolgung aus religiösen Motiven.

Davon unabhängig muss eine Verfolgungssituation, wie seitens des Erstbeschwerdeführers dargelegt, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als wenig schlüssig angesehen werden. So brachte dieser vor, über einen zumindest mehrmonatigen Zeitraum hinweg desöfteren von der Polizei festgenommen, angehalten und geschlagen worden zu sein. Überdies seien seit März 2014 alle drei bis vier Tage Polizisten in seine Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht; zudem sei er zum Unterzeichnen von Geständnissen aufgefordert worden (vgl Aktenseiten 79 f). Hierbei seien jedoch jeweils keine Einvernahmen oder Ähnliches seiner Person erfolgt und sei er schließlich wieder freigelassen worden. Im Falle eines Verbleibs in seinem Herkunftsstaat hätte der Erstbeschwerdeführer eine Gefangenschaft zu befürchten gehabt. Weshalb man den Erstbeschwerdeführer wiederholtermaßen aufsuchen, jeweils für kurze Zeitspannen festnehmen und anschließend wieder freilassen sollte, bloß zum Zweck, ihn vor einer – im Falle einer weiteren Mitgliedschaft bei der fraglichen Sekte – drohenden Inhaftierung zu warnen, erschließt sich nicht. Im Falle eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses, insbesondere mit dem Ziel einer Gefangennahme des Erstbeschwerdeführers, wäre der Zweck der beschriebenen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar, und konnte auch der Erstbeschwerdeführer keinen entsprechenden Erklärungsansatz bieten.

Auch der Ursprung bzw der zeitliche Beginn der gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung wurde im Verfahrensverlauf unterschiedlich benannt. So brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die Verfolgung ihren Anfang genommen hätte, nachdem seine Daten im Jahr 2014 infolge einer Versammlungsauflösung in einem Archiv in Kiev – dessen Standort er in wenig glaubwürdiger Weise nicht benennen konnte – durch die Polizei aufgefunden worden waren. Demgegenüber schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft ihres Mannes zur " XXXX " bereits im Jahr 2012 ihren Anfang genommen hätte.

Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Zeilen, in welchen die mangelnde Individualisierung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen bemängelt wird. Den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde wird dabei im Einzelnen nicht entgegengetreten, auch findet keine Konkretisierung des erstatteten Vorbringens statt.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

§ 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die beschwerdeführenden Parteien konnten aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances’) im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold’] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Heimatstadt Lwiw – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Sicherheitssituation in Teilen der Ukraine – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus der Westukraine, einem von den Unruhen der letzten Monate nicht unmittelbar betroffenen Landesteil. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen sind, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die ukrainische und die russische Sprache beherrschen, über eine abgeschlossene (Hoch)Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine nach wie vor über enge soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit verfügen. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kann diesen auch zugemutet werden, das für das Überleben der Familie Notwendige zu erwirtschaften und dadurch ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Mai bzw. August 2015 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine – gemeinsam vollzogene – Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten im Mai bzw August 2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt erst wenig mehr als ein Jahr im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Erwerb nennenswerter Deutschkenntnisse oder das Bestehen maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache und abgeschlossene (Hoch-)schul- bzw Berufsausbildung verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurde im April 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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