G301 2130491-1•BVwG G301 2130491-1
G301 2130491-1Bundesverwaltungsgericht03.04.2017
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen
G301 2130491-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zl. XXXX, betreffend Einreiseverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt III. die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 06.07.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn
(10) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 15.07.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit13.07.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen das in Spruchpunkt III. des oben angeführten Bescheides erlassene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides blieben unangefochten. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge das Einreiseverbot aufheben, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens anordnen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.07.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
Der BF wurde am XXXX2016 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge durchgehend in Haft.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
LG XXXX vom XXXX2016 RK XXXX2016
§§ 28 (1), 28 (3) SMG
§ 132 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2016
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK XXXX2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXX2016
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX2016 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens der Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Im Zeitraum von Ende 2015 bis zur Festnahme am XXXX2016 besaß der BF etwa 1.700 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, und kultivierte in einem Einfamilienhaus in XXXX im Rahmen einer Indoor-Plantage 704 Cannabis-Pflanzen mit insgesamt circa 12.341 Gramm Cannabiskraut zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, wobei er die Straftat gemeinsam mit zwei anderen Tätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging. Weiters entzog der BF für die ständige Inbetriebnahme der Beleuchtungs- und Belüftungsanlage für die Indoor-Plantage unrechtmäßig elektrische Energie, in dem die Stromzuleitung manipuliert wurde. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens als erschwerend gewertet.
Der BF wurde am XXXX2016 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen und schließlich am XXXX2016 auf dem Luftweg nach XXXX (Bosnien und Herzegowina) abgeschoben.
Der BF weist mit Ausnahme einer amtlichen Anmeldung in der Justizanstalt keine Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet auf. Der BF verfügt auch über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Insoweit der BF in der Beschwerde bloß ausführt, in Österreich Freunde zu haben und bereits sehr gut Deutsch zu sprechen, ist entgegenzuhalten, dass der BF weder nähere Angaben über diese Freunde tätigt, noch Nachweise über mögliche Deutschkenntnisse vorlegt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass auf Grund dieser nicht näher substanziierten Behauptungen nicht ersichtlich ist, weshalb allein daraus das Vorliegen privater Bindungen in Österreich anzunehmen sein sollte, insbesondere wenn man bedenkt, dass der BF in Österreich auch über keine Wohnsitzmeldungen verfügt. Im Ergebnis vermochte der BF somit keine privaten Bezugspunkte im Bundesgebiet glaubhaft zu machen.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde nur das in Spruchpunkt III. des Bescheides angeordnete Einreiseverbot angefochten. Die übrigen Spruchpunkte (betreffend Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.
3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3
Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, überhaupt nicht entgegengetreten, sondern er verwies lediglich darauf, dass er in Österreich Freunde habe und bereits gut Deutsch spreche. Andere Gründe, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, werden in der Beschwerde nicht genannt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) gestützt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Vergehens der Entziehung von Energie rechtskräftig verurteilt. Es ist der Ansicht des Strafgerichtes beizutreten, wonach die Einreise des BF in Österreich ganz offensichtlich nur mit dem Ziel erfolgte, sich hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Suchtgifthandel unrechtmäßig zu bereichern.
Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorbereitung des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, insbesondere durch den Besitz von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge und den Anbau von zahlreichen Cannabispflanzen im Rahmen einer Indoor-Plantage in einem Einfamilienhaus, das vorsätzliche Manipulieren einer Stromzuleitung für den Betrieb dieser Indoor-Plantage sowie das Abstandnehmen von einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert.
Der vom BF im Zusammenwirken mit zwei anderen ebenso verurteilten Tätern im Rahmen einer sich durch einen hohen Organisationsgrad auszeichnenden kriminellen Vereinigung vorbereitete Suchtgifthandel mit THC-haltigem Cannabiskraut in großer Dimension und die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt hat, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte (höchstzulässige) Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten verurteilt und damit den Strafrahmen nur zu einem Fünftel ausgeschöpft. Überdies wurden von dieser Freiheitsstrafe 16 Monate und somit der überwiegende Teil auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF vielmehr im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Vorbereitung eines Suchtgifthandels über einen längeren Zeitraum betrieb, wobei die dargestellte Vorgangsweise unmissverständlich zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sieben
(7) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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