W214 2014923-1•BVwG W214 2014923-1
W214 2014923-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2017
Auskunftsbegehren, Auskunftsinteresse, Auskunftspflicht,<br/>Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Verfahrenseinstellung
W 214 2014923-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des XXXX-Universität XXXX vom 21.10.2014, Zl. 202793/14, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wegen Verweigerung der Auskunft wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 23.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer den XXXX der Universität XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) um Auskunft, ob in einer vom Beschwerdeführer angeregten Angelegenheit wegen Plagiatsvorwürfen bereits ein Prüfverfahren abgeschlossen worden sei bzw. in welchem Stand sich das Verfahren befinde, worauf er mit E-Mail vom 24.01.2014 die Antwort erhielt, dass das Verfahren noch im Gange sei.
2. Am 20.08.2014 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Auskunft über den Stand des Verfahrens, worauf er von einer Mitarbeiterin des zentralen Rechtsdienstes der Universität die Mitteilung erhielt, dass aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes keine Information zu Verwaltungsverfahren weitergegeben werden würden.
3. Nach neuerlicher Nachfrage des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.10.2014 erließ die belangte Behörde am 21.10.2014 den angefochtenen Bescheid, in dem die Auskunft verweigert und mitgeteilt wurde, dass ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung und des Widerrufs eines inländischen akademischen Grades aufgrund umfassender Ermittlungen und des zu wahrenden rechtlichen Gehörs der Parteien erheblich sein und sich über mehrere Monate hinziehen könne. Die Auskunftsverweigerung wurde im Wesentlichen mit entgegenstehenden datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Partei begründet. Die gewünschte Informationsweitergabe hätte unter den gegebenen Umständen erhebliche rufschädigende Konsequenzen, weshalb das Interesse des Beschwerdeführers als Hinweisgeber jedenfalls nicht überwiegen könne.
4. In der fristgerecht am 19.11.2014 eingelangten gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung der Information der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche und insgesamt das Vorgehen der belangten Behörde uneinheitlich sei. So habe man dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass ein Verfahren anhängig sei, sich danach aber auf Amtsverschwiegenheit und Datenschutz hinsichtlich Verwaltungsverfahren im Allgemeinen berufen. Darüber hinaus sei aber längst öffentlich, dass ein Verfahren gegen den Betroffenen anhängig sei. Das Interesse des Beschwerdeführers am Stand des Verfahrens sei nicht nur sein eigenes als Anreger, sondern stehe er stellvertretend für die wissenschaftliche Gemeinschaft, die sehr wohl ein überwiegendes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, gehe es doch um einen nunmehr lehrenden Professor, der seine Vorstellungen hinsichtlich des Umgangs mit den Regeln transparenten wissenschaftlichen Arbeitens weitergeben würde. Es werde daher unzureichend im Bescheid dargelegt, weshalb die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die Informationsinteressen des Beschwerdeführers und der Fachöffentlichkeit überwiegen würden.
5. Die belangte Behörde legte am 02.12.2014 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 26.01.2015 übermittelte die belangte Behörde zwei Online-Medienberichte über die Einstellung des Plagiatsverfahrens.
6. Der Gerichtsakt wurde am 15.12.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurden die Online-Berichte dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird vom unter I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen mittlerweile öffentlich zugänglich und dem Beschwerdeführer auch zugekommen sind. Insbesondere wird festgestellt, dass auch auf der vom Beschwerdeführer vielfach zitierten Website der Plattform XXXX ein Vermerk und Berichte im Pressespiegel über die Einstellung des Plagiatsverfahrens zu finden sind.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
Die Feststellung zur Öffentlichkeit der gewünschten Informationen beruht auf dem Abruf der Website XXXX sowie XXXX und XXXX am 13. und 31.03.2017.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 02.09.2008, 2007/10/0024, VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.03.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist es zwar nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen. In seinem Erkenntnis vom 28.03.2014 zu Zl. 2014/02/0006 sprach der Verwaltungsgerichthof aber aus, dass die Auskunftspflicht dem Zweck dient, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (vgl. auch VwGH 23.03.1999, 97/19/0022), und dass keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt.
3.2.3. Das Verfahren, zu dessen Stand bzw. Ergebnis der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht hat, wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Das Ergebnis ist durch diverse Medien öffentlich bekannt und wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Wegen Wegfalls des Auskunftsinteresses und damit materieller Klaglosstellung war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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