BVwG W151 2116977-1

W151 2116977-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2017

Regest

innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2116977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2116977.1.00

Spruch

W151 2116982-1/16E

W151 2116979-1/16E

W151 2116977-1/14E

W151 2116981-1/14E

W151 2122864-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4 XXXX , geb. XXXX , und 5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, BF 3 bis 5 durch BF 2 gesetzlich vertreten, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. XXXX , wegen §§ 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX (BF 5), wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides des BF 5 wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Die Beschwerden der BF 1 bis 5 werden gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Ehefrau (BF 2) und seinen zwei minderjährigen Töchtern (BF 3 und 4) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Punjabi übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Nangarhar, Jalalabad, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und Sikh. Er sei mit der BF 2 traditionell verheiratet und spreche Punjabi, Dari und Paschtu. Er habe keine Schulbildung und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Er legte seine Geburtsurkunde und die seiner Frau und Kinder vor.

Seine Frau XXXX (BF 2) sei am XXXX , seine Tochter XXXX (BF 3) sei am XXXX und seine Tochter XXXX (BF 4) sei am XXXX geboren.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er und seine Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von den dortigen Moslems misshandelt und verfolgt worden seien. Sie hätten gedroht, die Töchter des BF 1 zu verschleppen. Ebenso habe man von ihnen verlangt, die Religion zu wechseln. Aus Angst um ihr Leben hätten sie das Heimatland verlassen.

Die BF 2 gab ergänzend an, dass sie und ihre Töchter sexuell belästigt worden seien. Sie seien oft beschimpft und bedroht worden. Darum hätten sie kaum das Haus verlassen können. Für die beiden minderjährigen Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten.

3.1. Am 15.10.2015 wurde der BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF 1 an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Die Familie habe zuletzt in Jalalabad, XXXX , gelebt. Der BF 1 habe ein Textilgeschäft gehabt, mit der er die ganze Familie erhalten habe können. Dieses habe er ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise aufgegeben. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse darum nicht, ob seine Eltern und sein Bruder noch in Jalalabad aufhältig seien. Bis zu ihrer Ausreise habe die ganze Familie zusammen gewohnt. Die Töchter des BF 1 seien nicht zur Schule gegangen, da sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit attackiert worden seien. Zum Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass sie als Sikhs in Afghanistan keine Geschäfte machen und auch nicht ihre Religion ausüben hätten können. Seiner Frau sei schon öfter das Kopftuch entrissen und dem BF 1 sein Turban heruntergerissen worden. Man hätte von ihnen verlangt, dass sie Moslems werden. Der BF 1 sei auch geschlagen worden und man habe ihm sein Geld gestohlen. Anzeige habe der BF 1 wegen dieser Vorfälle aber nicht erstattet. Hätte er sich beschwert, hätte man ihn sicher umgebracht. Die Eltern seiner Frau und ihr Bruder hätten bis vor 5 Monaten ebenfalls in Jalalabad gewohnt. Der Schwager des BF 1 sei seit ein paar Monaten in Österreich. Die Kinder hätten die Schule auch deshalb nicht besuchen können, da nicht auf Punjabi unterrichtet worden sei und die Kinder kein Dari sprechen würden. Außerdem wäre es zu gefährlich für sie gewesen. Einmal sei der Familie auf dem Weg zum Sikh Tempel gedroht worden, dass man die BF 2 und die Töchter entführen wollen würde.

Dem BF 1 wurden die aktuellen Länderfeststellungen angeboten und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu diesen eingeräumt. Dies lehnte der BF 1 ab.

In Österreich lebe der BF 1 nun von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er habe einmal den Sikh Tempel in Wien besucht. In Vereinen sei er nicht, die Kinder würden die Schule besuchen.

Ergänzend brachte der BF 1 vor, dass sein Kastenname XXXX sei.

3.2. Ebenso wurde die BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 15.10.2015 im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Darin gab die BF 2 an, dass sie bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Sie machte dieselben Angaben wie der BF 1. Weiters brachte sie vor, dass sie Angst habe bei einer Rückkehr vergewaltigt zu werden.

4. Mit Bescheiden vom 23.10.2015, Zln: XXXX , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die Identität der BF stehe aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunden fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten Verfolgung drohen würde. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall einer Rückkehr. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwenigen Bedürfnisse auszugehen. Die BF hätten außer sich (Kernfamilie) keine familiären Beziehungen in Österreich. Den Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Sie hätten in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie binden würden. Sie würden über kein Eigentum verfügen und seien auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität der BF aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunden feststehe. Die BF seien bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Angaben, wonach die BF als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh zahlreichen Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt gewesen seien, glaubhaft seien. Den geschilderten Vorfällen würde aber die erforderliche Intensität des Eingriffes fehlen um asylrelevant zu sein. Die angesprochene "Verschleppung" der Töchter habe vom BF 1 trotz Befragung nicht konkretisiert werden können. Auch das Vorbringen, dass er in Afghanistan "keine Geschäfte" machen könne, entbehre jeglicher Grundlage, zumal der BF 1 in der Befragung schilderte, dass er bis zum Verkauf seines Textilgeschäftes davon gut leben habe können. Mit den Einnahmen habe er seine Familie und auch seine Eltern ernähren können. Ebenso deute der Umstand, dass die Ausreise von langer Hand geplant und vorbereitet war daraufhin, dass keine akute asylrelevante Verfolgung gesetzt worden sei. Die BF hätten ihr Heimatland aufgrund der jahrelangen Anfeindungen und Diskriminierungen der moslemischen Bevölkerung verlassen. Die BF hätten keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK bzw. Art 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der fehlenden Asylrelevanz keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar gewesen seien, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Der BF 1 habe bereits vor dem Verlassen Afghanistans in Jalalabad durch eigene Arbeitsleistung als Inhaber eines Textilgeschäfts für sich und seine Familie gesorgt. Es bestehe kein Grund, warum der BF 1 bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder in der Lage sein sollte, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass die BF keine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise vorgebracht hätten, weshalb die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen seien. Es könne nicht von systematischen weit verbreiteten Übergriffen gegen alle Angehörigen der Religionsgruppe der Sikh gesprochen werden. Es handle sich um ein Familienverfahren.

Subsidiärer Schutz wurde den BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Da keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch habe keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorgelegen. Ebenso seien die Rückkehrentscheidungen nach §9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet worden.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 23.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhoben die BF 1 bis 4, BF 3 und 4 vertreten durch die BF 2, Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/ rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren gegen die Spruchpunkte II. und III. der oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen. Ebenso habe sie eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen verabsäumt. Nach Zitaten aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan und den Gefährdungsprofilen der Sikhs wurde zusammenfassend festgehalten, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen hätten. In Afghanistan sei es zu einer staatlich gebilligten Einschränkung der Religionsausübung, tätlichen Angriffen auf Nicht-Muslime und zur Verhinderung des Schulbesuchs der Kinder gekommen. Somit sei davon auszugehen, dass die BF als Angehörige der Sikh-Minderheit im Fall einer Rückkehr allein schon wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art 3 EMRK ausgesetzt wären.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.11.2015 vom BFA vorgelegt.

8. Am 15.01.2016 stellten der BF 1 und die BF 2 als gesetzliche Vertreter für die neugeborene, minderjährige Tochter XXXX (BF 5), geb. XXXX , StA. Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG.

9. Mit Bescheid vom 23.02.2016, Zl: 1102266507/160077852, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz sei unter Bezugnahme auf das Asylverfahren der Eltern beantragt worden. Die Asylverfahren der Eltern seien in 1. Instanz negativ entschieden worden. Es habe eine Verfolgung im Herkunftsstaat ebenso wenig wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF 5 keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht. Dasselbe gelte für die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz.

10. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF 5 am 24.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Mit Schreiben vom 07.03.2016 erhob die BF 5, gesetzlich vertreten durch die BF 2, Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/ rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF 5 Asyl gewährt werde, in eventu der BF 5 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen.

Die BF 5 habe keine eigenen Fluchtgründe. Es werde gebeten, die mündliche Verhandlung im Sinne der Verfahrenseffizienz für das Familienverfahren gleichzeitig durchzuführen.

12. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 22.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Rechtsberaters, eines länderkundigen Sachverständigen sowie eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF 1 bis 5 persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben BF 1 und BF 2 auf richterliche Befragung im Wesentlichen folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R erläutert, dass hins. BF 5 eine Beschwerde zu allen Spruchpunkten, auch gegen Spruchpunkt 3, eingebracht wurde, von den übrigen BF nur gegen Spruchpunkte II und III,

R fragt, ob hins. BF 5 alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten werden.

RB ersucht um Unterbrechung der Verhandlung um 10:27 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um

RB gibt bekannt, dass BF 2 als gesetzliche Vertreterin des BF 5 die Beschwerde zu Spruchpunkt I (Asyl) zurückzieht.

R weist BF 1 und BF 2 darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.

R weist BF 1 und BF 2 auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt sie, die Wahrheit anzugeben. BF 1 und BF 2 werden aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn sie etwas nicht wissen, sollen sie das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF 1 und BF 2 werden darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF 1 und BF 2 werden schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i. V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

Einvernahme von BF 1 und BF 2:

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF 1: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

R zu BF 2: Wie ist es bei Ihnen gesundheitlich?

BF 2: Ich bin gesund.

R zu BF 2: Sind alle drei Kinder gesund oder braucht jemand medizinische Behandlung?

BF 2: Sie sind auch gesund.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF 1: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF 1 und BF 2: Ja. Wir können uns daran erinnern. Wir haben damals auch die Wahrheit gesagt.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?

BF 1 und BF 2: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF 1 und BF 2: Wir haben die Dolmetscher gut verstanden.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen – wie Spitz- oder Kampfnamen – bekannt sind. BF 1 und BF 2: Ja, das sind die Namen, die wir auch im Herkunftsland geführt haben.

R: Welches Identitätsdokument haben Sie vor dem BFA vorgelegt?

BF 1 und BF 2: Ja, wir haben unsere Geburtsurkunden vorgelegt. (BF 1 spricht von Tazkira.)

SV: Das im Akt (AS 49 – 55) vorgelegte Dokument ist ein Personalausweis.

BF 1 auf Befragen durch R: Das Original-Dokument habe ich in Traiskirchen abgegeben.

R an SV: Können Sie Angaben zu den vorgelegten Dokumenten machen?

SV: Aus der Kopie des Personalausweises des BF 1 geht hervor, dass diese Formulare des Personalausweises in der Herrschaftsphase von Najibullah von 1986-1992 – also in der Zeit der Republik Afghanistan – ausgestellt wurden. Der Ausweis ist auf den Namen des BF 1 ausgestellt und zwar im Magistrat des zweiten Bezirkes der Provinz

Nangahar, damit ist gemeint: die Stadt Jalalabad. Aus dem Ausweis geht hervor, dass der BF 1 zur Zeit der Ausstellung des Ausweises im XXXX war. Aus dem Personalausweis geht hervor, dass er damals Ladenbesitzer war. Dies steht unter der Rubrik "Beruf" im Ausweis. Dieser Eintrag entspricht den Tätigkeiten der Sikhs damals in Afghanistan, die meistens Ladenbesitzer waren und Stoffe und allerlei Waren verkauft haben, sowie Naturheilmittel. Daher gehe ich davon aus, dass dieser Personalausweis ordnungsgemäß ausgestellt wurde.

SV: Betreffend des Personalausweises der BF 2 möchte ich ausführen, dass die Formulare dieses Ausweises auch in der Zeit der kommunistischen Herrschaft ausgestellt wurden und zwar vor 1986. Der Ausweis ist ordnungsgemäß ausgestellt worden, allerdings fehlen die Daten des Familienoberhauptes der BF 2, die damals minderjährig war, in der dafür vorgesehenen Rubrik. Sonst ist der Ausweis auf den Namen der BF 2 ausgestellt und dieser Ausweis ist ebenfalls im XXXX , sprich Jalalabad, ausgestellt. Zur Zeit der Ausstellung des Ausweises war die BF 2 XXXX , dies entspricht: XXXX .

SV zum Personaldokument von BF 3: Der Vordruck des Personalausweises der BF 3 ist erst nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2002 entstanden. Dieser Vordruck kann nicht von jedem kopiert und ausgefüllt werden, daher kann ich nicht die Echtheit dieses Vordruckes mit Sicherheit bestätigen, aber dieser Vordruck ist auf den Namen der BF 3 eingetragen. Der Ausweis ist XXXX ausgestellt worden. Zur Zeit der Ausstellung war XXXX .

R: Steht irgendetwas hinsichtlich des Geburtsortes oder der Herkunftsregion?

SV: In der Rubrik, wo der Geburtsort eingetragen werden soll, ist der zweite Bezirk eingetragen, wie in der Rubrik des Ausstellungsortes, damit meine ich das Magistrat in Jalalabad.

R: Wo wurden die jeweiligen Dokumente, die vorliegen, ausgestellt?

BF 1 und BF 2: Sie wurden in der Hauptstadt von Nangahar, nämlich Jalalabad, ausgestellt.

SV zu BF 4: Der Ausweis ist ebenfalls im zweiten Bezirk XXXX , nämlich Jalalabad ausgestellt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung: fünf Jahre alt zum Datum des XXXX . Der Ausweis ist am selben Tag ausgestellt worden wie der der BF 3. In der Rubrik, in der die Unterschrift oder der Fingerabdruck des Inhabers des Ausweises vorkommen sollte, sind die Daten des Ausweises ihres Vaters – dem BF 1 – eingetragen. Das ist authentisch. Die Echtheit kann ich aber nicht bestätigen, aber die Eintragungen entsprechen den afghanischen Verhältnissen.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF 1: Bei meiner Ausreise war ich mit der hier Anwesenden Frau verheiratet und bin es auch jetzt noch. Wir haben auch Kinder.

BF 2 bestätigt dies.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF 1: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

BF 2: Ebenso.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF 1: Ich bin Sikh und XXXX .

D erklärt, dass es sich bei " XXXX " um eine ethnische Volkszugehörigkeit handelt.

BF 2: Ebenso.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF 1: Meine Muttersprache ist Punjabi in Schrift und Wort. Ich spreche noch Dari und Paschtu, aber nur in Wort, nicht in Schrift.

BF 2: Punjabi ist meine Muttersprache in Wort und Schrift. Dari kann ich nicht lesen, aber sprechen. Paschtu kann ich nicht.

R: Woher kommen Sie aus Afghanistan? Haben Sie immer dort gelebt?

BF 1: Ich bin in Jalalabad geboren und aufgewachsen.

BF 2: Ebenso.

R: Wo genau?

BF 1 und BF 2: XXXX , Jalalabad.

R: Beschreiben Sie, wo genau das liegt.

BF 1 und BF 2: Das ist in der Hauptstadt Jalalabad. XXXX ist die XXXX .

R fordert BF 1 auf, in Dari zu beschreiben, woher er kommt.

SV: Seine Angaben entsprechen den afghanischen Verhältnissen. XXXX ist die erste Straße. XXXX ist ein Randbezirk der Provinzhauptstadt.

R fordert BF 1 auf, in Dari genau zu beschreiben, wo genau Junglebah liegt und wie die örtlichen Begebenheiten sind.

SV: Die Beschreibung des BF 1, wo Junglebah liegt, entspricht den Gegebenheiten der Stadt Jalalabad. Der BF 1 hat angegeben, dass sein Haus zwanzig Minuten entfernt von seinem Tempel liege. Diese Beschreibung entspricht den dortigen Gegebenheiten.

SV an BF 1: Wie lautet der Name Ihres Tempels?

BF 1: XXXX .

SV: Ja, diesen Tempel gibt es in Jalalabad und zwar in dem vom BF 1 angegeben Bezirk.

R an BF 1: Woher kommen Ihre Großeltern?

BF 1: Beide Großeltern (väterlicherseits und mütterlicherseits) haben an derselben Adresse in Jalalabad, die ich vorhin genannt habe, gelebt.

R an BF 2: Woher kommen Ihre Großeltern?

BF 2: Meine Großeltern stammen auch aus Jalalabad. Sie haben dort in der Nähe des oben genannten Tempels gewohnt, in einem Gebäude. Meine Eltern haben dort gewohnt, aber meine Großeltern sind gestorben. Ich weiß nicht, woher sie stammen.

R: Haben Sie beide dort immer gelebt oder auch an anderen Orten in Afghanistan?

BF 1 und BF 2: Ja, wir haben immer dort gewohnt.

R: Handelt es sich bei Ihrer oben angegeben Wohnadresse um ein Haus oder eine Wohnung? Wem gehört diese Unterkunft? Wer lebt derzeit an dieser Adresse in Afghanistan?

BF 1 und BF 2: Wir haben eine Mietwohnung gehabt. Wir haben sie um 5000 Afghani Miete bezahlt. Sie hat uns nicht gehört. Es lebt dort niemand mehr.

R: Haben Sie in Afghanistan noch Verwandte?

BF 1 und BF 2: Nein.

R: Was ist mit Ihren Eltern?

BF 1 und BF 2: Wir wissen jeweils nicht, wo unsere Eltern sind.

R: Wann der letzte Kontakt mit Ihren Eltern jeweils?

BF 1 und BF 2: Als wir ausgereist sind, haben wir das letzte Mal mit unseren Eltern gesprochen.

R: Haben die Eltern zu diesem Zeitpunkt noch in Afghanistan gewohnt?

BF 1 und BF 2: Ja, sie waren noch dort, als wir ausgereist sind.

R: Sie wissen es nicht, ob sie noch dort sind, weil Sie keinen Kontakt mehr haben oder gehen Sie davon aus, dass sie ebenfalls weggezogen sind?

BF 1 und BF 2: Es kann sein, dass sie noch dort sind, aber wissen es nicht genau, weil wir keinen Kontakt mehr haben.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF 1: Ich habe ein Textilien-Geschäft gehabt.

R: Wo lag das denn?

BF 1: Das war in XXXX .

R: Können Sie mir sagen, wo dieser Markt liegt?

BF 1: Das liegt in der Stadt Jalalabad, XXXX .

R: Hat das Geschäft Ihnen gehört? War es gemietet? Was ist mit dem Geschäft passiert?

BF 1: Es war ein Mietgeschäft.

R: Sie haben die Miete gekündigt, als Sie Afghanistan verließen?

BF 1: Wir haben dieses Geschäft dem Besitzer zurückgegeben.

R: Was haben Sie monatlich durchschnittlich mit diesem Geschäft verdient?

BF 1: Es war verschieden, zwischen 15 – 20 Tausend Afghani.

R: War das ein Betrag, von dem Sie gut leben konnten? Wie würden Sie das beschreiben?

BF 1: Wir konnten mit diesem Geld gut leben.

R: Haben Sie, abgesehen von diesem Textilgeschäft, auch noch andere Berufe ausgeübt? Haben Sie eine berufliche Ausbildung?

BF 1: Nein. Ich habe keinen anderen Beruf gelernt. Ich war nur in diesem Geschäft.

R: Haben Sie einen anderen Beruf ausgeübt?

BF 1: Nein.

R an BF 2: Haben Sie gearbeitet?

BF 2: Ich habe nicht gearbeitet, ich war immer zuhause.

R: Haben Sie eine Schule besucht oder eine berufliche Ausbildung?

BF 2: Nein, ich bin nicht in die Schule gegangen und habe keinen Beruf gelernt.

SV an BF 1 und BF 2: Haben Sie irgendwann auch in Kabul gelebt?

BF 1 und BF 2: Nein, nie.

SV: Sprechen Sie Paschtu? Wo haben Sie es gelernt? (SV stellt die Frage in Paschtu.)

BF 1 gab dazu an, dass man in Jalalabad Paschtu spräche und er im Geschäft mit den Kunden Paschtu und auch Farsi gesprochen hätte.

BF 2 kann nicht Paschtu sprechen.

SV an BF 1: Wer war zu der Zeit, als Sie Afghanistan verlassen haben, der Gouverneur von Nangahar und der Polizeichef von Jalalabad?

BF 1: Der Gouverneur war damals Gula SHERZAI. Wer der Polizeichef von Jalalabad war, weiß ich nicht, denn Gula SHERZAI war quasi das Oberhaupt.

SV: Beschreiben Sie Ihre Situation und die der Sikhs unter der Herrschaft der Taliban von 1995 – 2001.

BF 1: Wir konnten nicht auf der Straße gehen. Die Leute haben uns beschimpft. Wir konnten nicht unsere Geschäfte durchführen. Wenn wir ein bisschen Geld im Geschäft hatten, wurde uns dies weggenommen. Man konnte nicht mit Kindern auf der Straße gehen. Sie haben sogar die Kinder beschimpft. Die Muslime wollten, dass wir zum Islam konvertieren. Wir konnten unsere Religion nicht ausüben. Das war die allgemeine Lage.

R: Gab es spezielle Regelungen für die Sikhs zu dieser Zeit?

BF 1: Es gab keine speziellen Regelungen.

R: Was Sie gerade geschildert haben, haben Sie auch im Verfahren angeben, als Sie Afghanistan verlassen haben. Gab es einen Unterschied zu Ihrer Lebenssituation im Bezug zur Herrschaft der Taliban?

BF 1: Nein, es gab keine Sonderregelung.

R: Sie haben gesagt, Sie konnten Ihre Geschäfte nicht mehr durchführen. Hatten Sie damals kein Geschäft mehr? Was meinen Sie genau damit?

BF 1: Da haben sie uns auch auf der Straße festgehalten und unseren Turban weggerissen. Das ganze Geld, das ich und andere Sikhs in der Tasche hatten, wurde uns weggenommen. Wir konnten nichts dagegen machen.

R: Hatten Sie in der Zeit unter der Taliban-Herrschaft ein Geschäft?

BF 1: Ja.

R: War die Lebenssituation nach der Taliban-Herrschaft 2001 für die Sikhs besser oder gleichbleibend?

BF 1: Es ist nicht besser geworden.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie von Ihrem Geschäft gut leben konnten. Jetzt haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Geschäfte nicht durchführen konnten. Ich verstehe das nicht.

BF 1: Es war kein Leben dort. Man wurde beraubt.

R wiederholt die Frage und fordert auf, diesen Widerspruch zu erklären.

BF 1: Das Leben war normal. Wir konnten nach der Taliban-Zeit leben, aber unsere Religion war in Gefahr.

R: Wenn ich das richtig verstehe, konnten Sie sich und Ihre Familie mit dem Geschäft gut versorgen, auch zum Zeitpunkt, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF 1: Ja, das stimmt. Aber wir haben dort kein Leben gehabt und unsere Religion war in Gefahr.

R: Haben Sie sich in Jalalabad in Hinsicht der allgemeinen Sicherheitslage sicher gefühlt? Abgesehen von Ihrer Religion, wie war die allgemeine Sicherheitslage in Jalalabad?

BF 1: Ich habe immer um mein Leben gezittert und immer Angst gehabt.

R: Wieso? Was war die Situation?

BF 1: Man konnte nicht auf der Straße gehen, weil die Muslime Sikhs auf der Straße festgenommen und geschlagen haben. Manchmal sind sie in der Nacht auch in Wohnungen gekommen und haben die Personen geschlagen und bedroht.

R: Gab es solche Situationen bei Ihnen persönlich in der Familie?

BF 1: Es gab einen Vorfall mit mir persönlich. Das war ungefähr anderthalb Monate vor meiner Ausreise. Ich bin mit meiner Frau und meinen Kindern auf der Straße gegangen und sie wollten meine Tochter von uns wegreißen. Ich und meine Frau haben unsere Tochter festgehalten und geschrien. Dann sind die Leute weggelaufen. Das ist, was mit meiner Familie passiert ist.

R: Sie haben gesagt, dass Sie seit vielen Jahren ein Textilgeschäft geführt hätten und davon gut leben konnten. Dann sagten Sie, die Muslime wären gefährlich für Sie gewesen, weil man sich nicht auf der Straße aufhalten könnte. Wie konnten Sie dann all die Jahre zur Arbeit und wieder nachhause gelangen?

BF 1: Wir haben das Geschäft mit großer Angst geführt. Es gab oft Vorfälle, dass die Leute verschiedene Geschäfte geplündert haben. Es war kein Leben dort. Wir waren immer sehr ängstlich.

R an SV: Wie viel waren 15 – 20 Tausend Afghani in USD in 2014?

SV: Ca. 300 bis 400 USD.

R: Haben Sie dieses gesamte Geld, diese 15 – 20 Tausend Afghani, immer zum Leben gebraucht oder konnten Sie etwas davon zur Seite legen?

BF 1: Nein, wir haben auch ein bisschen gespart, ca. fünf bis sieben Tausend Afghani sparen.

SV: Das entspricht ca. 100 USD.

R: Sie haben angegeben, 40.000 USD für Ihre Flucht bezahlt zu haben. Wie ist es Ihnen trotz Ansparen von ca. 100 USD monatlich gelungen, diese Summe für die Flucht aufzubringen?

BF 1: Ich habe ein bisschen gespart und Goldschmuck verkauft.

R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Familie, wenn Sie so gute finanzielle Möglichkeiten hatten, nach Kabul gezogen?

BF 1: In Kabul ist dieselbe Situation. Dort haben die Sikhs auch keine Ruhe.

SV: Können Sie im Zeitraum 2012 bis Ende 2013 Selbstmordanschläge an markanten Plätzen in Jalalabad nennen?

BF 1: Ja, es gab Bombenanschläge. Sie haben miteinander gestritten, es wurden Leute umgebracht.

R: Können Sie die Örtlichkeiten dieser Anschläge beschreiben?

BF 1: Es war an verschiedenen Stellen in der Stadt. Ich kann es nicht genau sagen, wann und wo das war. Aber es war sehr oft.

BF 2: Ich kann auch nichts Genaueres dazu sagen, weil ich zuhause geblieben bin.

R an BF 2: Hatten Sie zuhause einen Fernseher?

BF 2: Ja.

R: Haben Sie auch die lokalen Nachrichten geschaut?

BF 2: Ja.

R: Wurde berichtet, dass es solche Attentate in Ihrer Stadt gab?

BF 2: Ja.

R: Können Sie sich noch daran erinnern, was im Fernsehen berichtet wurde?

BF 2: Nein, ich kann mich nicht erinnern. Ich habe gehört, dass es auf verschiedenen Seiten viele Streitkräfte gibt. Ich kann mich nicht daran erinnern, was ich im Fernsehen gesehen habe.

R: Wie hießen die Fernsehsender, die Sie sich in Jalalabad angesehen haben?

BF 2: ARYANA Afghanistan. Es waren alle Sender aus Afghanistan. Das ist alles, das ich weiß.

R: Haben Sie nahe Verwandte in Österreich?

BF 1: Meinen Schwager, der Bruder meiner Frau lebt mit seiner Familie hier in Wien.

R: Seit wann leben sie hier?

BF 1: Seit einem Jahr.

R: Ist er vor Ihnen hergekommen oder nach Ihnen?

BF 1: Nach uns.

R: Wie haben Sie ihn dann gefunden? Vorhin sagten Sie, Sie hätten keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan.

BF 1: Er hat uns durch die Caritas ausfindig gemacht.

R: Wissen Sie, welchen Status sein Verfahren hat? Wurde Asyl beantragt?

BF 1: Er hat einen Konventionspass bekommen. Es wurde positiv entschieden.

R: Haben Sie eine Aktenzahl?

RB: Nein.

R: Haben Sie eine Aktenzahl oder Daten über das Verfahren Ihres Schwagers?

BF 1: Nein.

R: Können Sie mir eine solche innerhalb der nächsten vierzehn Tagen vorlegen?

BF 1: Ja.

R trägt den BF auf, diese Information dem Gericht mitzuteilen.

R: Gibt es sonst eine besondere Bindung zu Österreich?

BF 1: Es gibt viele Sikhs aus Afghanistan hier und wir bilden eine Gemeinschaft.

R: Wie lange gehen die Kinder in Österreich schon zur Schule?

BF 1 und BF 2: Seit September 2014 gehen Sie in die Schule.

BF 1: Ich lege Zeugnisse vor (Beilage 1 bis 10 werden zum Akt genommen.)

R: Sprechen Sie deutsch?

BF 1: Ja, ein bisschen.

R: Haben Sie einen Kurs besucht?

BF 1: Ja. In meiner Pension gehe ich in den Deutschunterricht.

BF 2: Ich besuche auch einen Deutschkurs.

R: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF 1 und BF 2: Wir kommen nach Wien und gehen in unseren Sikh-Tempel, sogenannte Guruduara.

BF 2: Wir besuchen auch meinen Bruder / den Schwager des BF 1. Wir fahren auch nach Graz spazieren.

R: Was machen Sie dort?

BF 1 und BF 2: Wir fahren manchmal nach Graz, um einen Ausflug zu machen.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF 1: Unser Schlepper hat uns hergebracht.

R: Laut Aktenlage sind Sie illegal eingereist.

BF 1: Ja, das kann sein.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 14.06.2016 keine Verurteilung des BF 1 und BF 2 aufscheint und erklärt diese Urkunden zum Aktenbestandteil.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Wir sind am 17.02.2014 angekommen.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF 1 und BF 2 und RB: Nein.

R fragt, ob die BFs oder die RB noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchten.

BF 1 und BF 2 und RB verneinen.

R beauftragt SV mit Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage Authenitizität der Herkunftsangaben der BFs incl. Bildungsgrad, der Sicherheitslage und Versorgungslage in der Stadt Kabul und in ganz Afghanistan und der Stadt Jalalabad; kann man von Jalalabad ohne Sicherheitsrisiko die Hauptstadt Kabul erreichen als Sikh oder besteht ein besonderes Gefährdungspotential?

Derzeitige Situation der Sikhs in Afghanistan und der Hauptstadt Kabul.

R an BF 1 und BF 2: Hatten Sie die Möglichkeit, alles zu Ihrer Lebenssituation in Afghanistan vorzubringen oder möchten Sie noch etwas ausführen?

BF 1 und BF 2: Ja, wir hatten die Gelegenheit. Wir haben alles vorgebracht.

SV beantragt, das GA schriftlich zu erstatten, dem wird stattgegeben."

13. Am 15.11.2016 langte die von der Richterin beauftragte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, vom 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Auszug siehe Punkt II.1.2.c).

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurden die BF und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Die Parteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF 1 bis 5:

Die BF sind afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi. Die BF 1 bis 4 stammen aus der Provinz Nangarhar, Stadt Jalalabad, wo sie geboren seien und dort bis zu ihrer Ausreise mit den Eltern des BF 1 zusammen gelebt hätten. Zu den Eltern haben weder der BF 1 noch die BF 2 noch Kontakt. Die BF 1 und 2 besitzen keine Schulbildung, die Töchter 3 und 4 besuchen nun in Österreich die Schule. Die BF 5 wurde in Österreich geboren. Zuletzt hat der BF 1 in seinem eigenen Textilgeschäft gearbeitet. Der monatliche Verdienst lag zwischen 15.000 und 20.000 Afghani. Davon konnte er die gesamt Familie erhalten. Die BF 2 ist Hausfrau. Die BF sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die BF konnten ihre Geburtsurkunden und weitere diverse Unterlagen vorlegen.

Die BF befinden sich seit spätestens 17.02.2014 in Österreich. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die BF sind unbescholten. Die BF 1 und 2 haben in Österreich einen Deutschkurs besucht. Die BF gehen in Österreich keiner Arbeit nach und verfügen auch nicht über eine Einstellungszusage. Die BF haben keinen größeren Freundeskreis in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind oder eine solche im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln, wie etwa der österr. Geburtsurkunde, der BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der BF im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013

c) sowie die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, vom 15.11.2016.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017:

Kabul

Distrikt Kabul

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

Nangarhar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016).

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar

1. 901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:

Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017).

Sikhs/Hindus

Von den Sikhs wird angenommen, vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen zu sein. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dadurch die Gemeinschaft landesweit verkleinert (RAWA 17.6.2013; vgl. auch: CRS 8.11.2016). Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt sei – laut Sikhführern – der Hauptgrund für die Emigration. Sie berichteten von einer gesteigerten Emigration, nachdem sich die wirtschaftliche Lage für ihre Gemeinschaften verschlechtert hat und es zu erhöhten Sicherheitsbedenken gekommen war (USDOS 10.8.2016). Derzeit wird die Bevölkerung der Sikhs in Afghanistan auf 5.000 geschätzt (Sikh24 22.9.2016).

Nichtmuslim/innen, wie z.B. Sikhs, Hindu und Christen waren Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle bezüglich religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Hindus und Sikhs verlautbarten, es sei ihnen möglich ihre Religion öffentlich zu praktizieren; dennoch leiden sie an gesellschaftlicher Diskriminierung, inklusive Einschränkungen bei Bildung und wirtschaftlichen Möglichkeiten (CRS 8.11.2016)

Sikhs und Hindu waren Diskriminierung ausgesetzt und berichteten von ungleichem Zugang zu Regierungsjobs und Belästigungen in Schulen, sowie verbaler und physischer Misshandlung an öffentlichen Orten. Präsident Ashraf Ghani hat sich mit Sikhs und Hindus im September 2016 getroffen, um das Opferfest zu zelebrieren (USDOS 13.4.2016).

Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus/Sikhs schon auf Grund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (AA 9.2016). Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Dieser Sitz wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 9.2016). Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben (Pakistan Defence 21.9.2016; vgl. auch: Sikh 24 22.9.2016).

Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft zeigten sich besorgt über nachbarschaftliche Dispute. Aus Angst vor Vergeltung, bevorzugen sie, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie ihre Fälle allgemein nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern ziehen es vor ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z. B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden. Beide Gemeinschaften gaben an, sich durch diese Mechanismen nicht geschützt zu fühlen. Laut Vertreter/innen dieser Minderheitenreligionen haben Gerichte Nichtmuslim/innen nicht dieselben Rechte wie Muslimen anerkannt, und sie in weiterer Folge der hanafitischen Rechtsprechung unterstellt (USDOS 10.8.2016).

Kremation:

Hindus und Sikhs werden von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Viele Muslim/innen lehnen insbesondere die Feuerbestattung ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellt (AA 9.2016). In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen aus der Nähe des Krematoriums nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen. Obwohl ihnen die Regierung das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, beschweren sich Sikhs, dass das Land zu weit entfernt liegt und zu unsicher ist. Die Regierung stellt weiterhin Polizeiunterstützung für die Sikh- und Hindugemeinschaft zur Verfügung, während sie ihre Kremationsrituale abhalten (USDOS 10.8.2016).

In Afghanistan existieren drei aktive Gurdwaras (Sikh-Gebetsstätten) und fünf Mandirs (Hindu-Tempel); buddhistischen Ausländer/innen steht es frei in Hindu-Tempeln zu beten (CRS 8.11.2016).

Eine staatlich finanzierte Schule für Sikh-Kinder befindet sich in Kabul. Die Regierung hat Schulen in den Provinzen Helmand und Ghazni geschlossen, nachdem die Zahl der Anmeldungen zurückgegangen war. Die Regierung stellt proportional finanziell dieselben Mittel für Lehrergehälter, Schulbücher und Schulerhalt zu Verfügung, wie auch bei anderen Schulen. Das Bildungsministerium stellt den Bildungsplan für die Sikh-Schule zusammen – ausgenommen davon ist der Religionsunterricht. Die Gemeinschaft bestellt einen Lehrer für den Religionsunterricht, der vom Bildungsministerium bezahlt wird. Eine privat finanzierte Sikh-Schule in Jalalabad wird von einer NGO, dem Schwedischen Komitee für Afghanistan, unterstützt. Einige Sikh-Kinder besuchen internationale Privatschulen. An der medizinischen Universität in Kabul studiert ein Sikh. Da Hindus keine eigenen Schulen haben, gehen ihre Kinder in die Sikh-Schulen (USDOS 10.8.2016).

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

Ad c) gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, vom 15.11.2016:

"Zum Vorbringen des BF:

Ausgehend von den Ergebnissen der Forschungen meiner Mitarbeiter in Jalalabad, Kabul, Kunduz, Helmand, Khost und Parwan betreffend die Sikh-Gemeinschaften in den letzten fünf Jahren und von meiner eigenen Wahrnehmungen über die Lage der Sikh in Afghanistan, zuletzt von 21. Oktober bis 31. Oktober 2016, möchte ich folgendes Gutachten zu den Angaben der BFs erstatten.

Die Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung waren insofern den Tatsachen entsprechend, dass er neben Punjabi auch Dari und Paschtu gesprochen hat. Er hat auch die Stadt Jalalabad entsprechend der Gegebenheiten dieser Stadt beschrieben und auch seine private und Geschäftsadressen spontan beschrieben. Daher gehe ich davon aus, dass der BF1 auf alle Fälle aus Jalalabad stammt. Aber er war in den Bürgerkriegsjahren und in der Zeit nach dem Sturz des Taliban-Regimes, Seit Ende November 2001, nicht in Afghanistan wohnhaft, sonst müsste er die sicherheitsbetreffende Ereignisse in Jalalabad zumindest von 211 bis 2013 beschreiben können, und auch er müsste angeben können, welche Vorschriften die Taliban-Führung den Sikh in Afghanistan in den Jahren 2000 bis Ende 2001 gemacht hatten.

Ich möchte diesbezüglich einige Beispiele auflisten: Im Februar 2011 haben die Taliban die Kabul-Bank in Jalalabad angegriffen und mehr als 40 Soldaten und Zivilisten getötet. Bei diesem Angriff sind auch mehr als 70 Personen schwer verletzt worden. Solche Detonationen sind in der ganzen Stadt zu hören und es wird Tagelang darüber im Fernsehen berichtet und überall in der Stadt, vor allem im Bazar im Zentrum der Stadt Jalalabad, darüber gesprochen. Im Februar 2012 haben die Taliban das Militärflughafen Jalalabad angegriffen und mehrere Ausländer getötet. Darüber wurde in den afghanischen Medien berichtet. Besonders die Händler im Bazar von Jalalabad können sich bis heute über solche Ereignisse erinnern. Im Jahre 2013, im August, wurde das indische Konsulat in Jalalabad von den Taliban angegriffen und dutzende Menschen kamen dabei ums Leben. Dieses Ereignis versetzte damals die Sikh und Hindus in Angst und Panik-Situation. Hierzu möchte ich auf die Beilagen 1, 2 und 3 hinweisen.

Zur allgemeinen Lage der Sikh und Hindus in Afghanistan:

Die Sikh sind in Afghanistan unterschiedlichen Art von Diskriminierungen ausgesetzt. Sie können sich nicht wie die Muslime in Afghanistan immer frei bewegen. Ihre Frauen müssen seit der Herrschaft der Fundamentalisten, seit 1992 bis zur Gegenwart, sich wie die muslimischen Frauen strak verhüllen, wenn sie das Haus verlassen. Sie gehen nicht alleine aus dem Haus, weil sie vom Pöbel vereinzelt angefasst werden können, ohne dass diesen Pöbeln Konsequenzen drohen würden. Ihre Kinder konnten bis zum Sturz des kommunistischen Regimes die öffentliche Schulen besuchen. Sie waren auch damals vereinzelt Diskriminierungen ausgesetzt, indem sie mit beleidigenden Wörtern beschimpft und ihre Turbane heruntergerissen worden sind. Trotz dieser Diskriminierung konnten die Sikh bis 1992 sich in den Städten frei bewegen und am politischgesellschaftlichen Leben ohne Hindernisse teilnehmen. Aber sie dürften schon damals nicht mit der Ausübung ihrer Religion die Muslime provozieren, und sie mussten nur in ihrem Tempel ihr Glauben praktizieren und sie mussten sich "brav" verhalten. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin, im Jahre 1992 bis zum Vertreiben der Mujaheddin aus Kabul und anderen Großstädten durch die Taliban im Jahre 1995 bzw. 1996 waren sie eine Art Freiwild für die Mujaheddin. Es hat in dieser Zeit auch Übergriffe auf die Frauen der Sikh gegeben. Ihre Häuser, Geschäfte und Gebetshäuer wurden von Kommandanten konfisziert. Das führte dazu, dass die Sikh und Hindus mehrheitlich Afghanistan verlassen haben. Unter den Taliban waren wenige Sikh und Hindus in Afghanistan geblieben. Während der Herrschaft der Taliban waren kaum Übergriffe auf die Sikh zu verzeichnen, dafür aber wollten die Taliban, dass die Sikh und Hindus gelbe Schleifen mit sich tragen, damit man sie von den Muslimen unterschieden konnte. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen: http://www.taz.de/!5203529/ und Beilage 4.

Unter den Mujaheddin und unter den Taliban ist es vorgekommen, dass manche Sikh und Hindus von den Fundamentalisten angesprochen worden, dass sie Muslime werden sollten. Die Weigerung der Sikh in solchen Fällen haben damals zu keiner weiteren Konsequenzen mit drakonischen Strafen gehabt. Viele Sikh und Hindus haben aber solche Diskriminierungen und Beleidigungen nicht ausgehalten und haben das Land verlassen. Unter den Taliban haben viele Sikh versucht, möglichst nicht als Sikh aufzufallen. Deshalb haben sie sich so angezogen, wie ein muslimischer Afghane, z.B. ein Paschtune sich anzieht. Auch derzeit versuchen die Sikh, außer strenggläubigen Sikh, sich in der afghanischen Gesellschaft anzupassen, damit sie nicht beim ersten Blick als Sikh erkannte werden können. Mit diesem Schritt wollen sie die Blicke der Pöbel und der Fundamentalisten nicht auf sich ziehen. Im Ramadan müssen sie ihre Geschäfte zu machen, wenn sie ihr Mittagsessen haben wollen. Ich habe während meiner Reisen die Tempel der Sikh in Kabul und Kunduz besucht und in Erfahrung bringen können, dass in Großstädten keine Übergriffe der Taliban auf die Sikh und Hindus gibt. Aber sie sind weiterhin täglich mit Diskriminierung verschiedener Art in der Gesellschaft konfrontiert, wenn sie sich nicht an den Regeln halten, die die Muslime von diesen erwarten. Z.B: sie müssen vermeiden, an den Wasserquellen und Brunnen mit der Handfläche Wasser aus den Quellen zu trinken, sonst müssen sie u.U. damit rechnen, dass bestimmte Muslime sich davor ekeln und diese Sikh beschimpfen und möglicherweise auch zusammenschlagen. Seit Jahrhunderten haben die Sikh und Hindus Afghanistans sich an diesen Diskriminierungen "gewöhnt" und sie versuchen, möglichst "nicht provokativ" in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Die Sikh und Hindus wurden bis jetzt wegen ihre Religion nicht entführt. Aber es wurde ca. im Jahre 2009 bekannt, dass ein Sikh in Kunduz auf offener Straße erschossen wurde. Dieser Mord geht auf das Konto der Taliban. Die Taliban führen die Befehle des pakistanischen Geheimdienstes aus, indem sie angeblich die indischen Agenten in Afghanistan eliminieren. Der Vertreter des Zentralverbandes der Sikh und Hindus in Afghanistan hat die Behauptung der Asylwerber aus der Reihe der Sikh in Österreich, dass die Muslime die Frauen der Sikh¿ auch seit dem Sturz des Taliban-Regimes entführen würden, nicht bestätigt. Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes meiden die Sikh Kinder, die öffentlichen Schulen. Seit einigen Jahren, ca. seit 2007 haben Sikh-Gemeinschaften in Afghanistan begonnen, mit Hilfe der Regierung auch Volksschulen in ihrer Sprache neben ihren Tempeln zu gründen. Vereinzelt gehen die Sikh-Jugendlichen auch in den öffentlichen Schulen, aber nur in Jalalabad und in Kabul. Betreffend die Lage der Sikh und Hindus im Laufe der Geschichte Afghanistans besonders seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges möchte ich auf ein Artikels in der Zeitschrift "The Journal of Nationalism and Ethnicity"(Volume 42, Issue 2, 2014). Wegen der Schikanen und Übergriffe der Mujaheddin und Taliban haben nach 1992 ca. 80% der Sikh und Hindus das Land verlassen. Die restlichen Sikh und Hindus konnten unter den Taliban von 1995 bis 2001 unter schwierigen Umständen leben, aber sie haben auch ihre Familien ins Ausland evakuiert. Nachdem Sturz des Taliban-Regimes trauten sich die Sikh, aus ihrem ausländischen Exil, vor allem aus Indien, in die Großstädte von Afghanistan zu kommen. Sie haben wieder Geschäfte in Großstädten gegründet und auch ihre Tempeln wieder aufgebaut. Allerdings sind die meisten Sikh von Afghanistan ferngeblieben, weil sie durch das Wiedererstarken der Taliban ab 2006 im Osten und ab 2007 auch in anderen Teilen des Landes Angst hatten, sich in Afghanistan wieder niederzulassen. Die im Lande verbliebenen oder zurückgekehrten Sikh in Afghanistan gehen Tätigkeit nach. Sie sind Laden-Besitzer, Naturheiler und Gewürzverkäufer. In Großstädten wie in Kabul und in Jalalabad können sie ohne Schwierigkeiten sich am täglichen Bazar-Leben beteiligen. Sie werden nicht von der Bevölkerung angegriffen, weil sie Sikh sind. Aber sie dürfen ihr Glauben in der Öffentlichkeit nicht ausleben und sie müssen sich auf der Straße untertänig bewegen und wenn ein muslimischer Pöbel sie auslacht oder anfasst, keine Reaktion zeigen. Es kommt auch heute vor, dass manche Sikh Kinder, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind von muslimischen manchen Kindern beschimpft oder auch angetastet werden. Aus diesem Grunde meiden die Sikh Kinder, wenn sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind, die öffentliche Schulen, die sie in der Monarchie und in der kommunistischen Zeit besuchen konnten. Die Sikh Frauen werden seit dem Sturz des Taliban-Regimes in der Öffentlichkeit nicht von jedem Muslim angegriffen und sie werden auch nicht aufgefordert, sich zum Islam zu bekennen. Aber es gibt in den Städten wie Kabul und Jalalabad Lumpen und Pöbel, die gelegentlich die Sikh Frauen unsittlich antasten und auch anreden. Allerdings stehen die Sikh in Großstädten wieder unter besonderem Schutz der Behörde. Dieser Schutz haben die Sikh der großzügigen Finanz – und Militärhilfe Indiens für den afghanischen Staat zu verdanken. Trotzdem müssen die Sikh ständig auf der Hut sein, wenn sie außerhalb der Städte reisen. Es kann passieren, dass die Taliban sie entführen, wenn ihre Entführung für die Propaganda der Taliban notwendig ist. Allerdings sind von den Entführungen der Taliban auch Muslime betroffen, die die Taliban als Feind erachten. Die Sikh bewegen sich in Städten in Gruppen und die meisten von ihnen leben in Tempeln oder in der Nähe ihrer Tempel in Gruppen. Die Sikh können zwischen Jalalabad und Kabul wie jeder Afghane reisen und sie werden von den Reisenden oder von bewaffneten Gruppen nicht gezielt gehindert, nach Kabul zu reisen. Auf der Hauptstraße von Kabul bis Jalalabad hat die Armee Militärposten errichtet und die Reisenden von Kabul nach Jalalabad und umgekehrt können weitgehend ohne Probleme reisen. Allerdings versuchen die Reisenden und Linientaxis schon vor dem Einbruch der Dunkelheit ihr Ziel zu erreichen. Da in der Nacht nicht ausgeschlossen ist, dass die bewaffneten Gruppen und Banden sich auf die Straßen trauen. In diesem Falle ist es nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Personen beraubt oder mitgenommen werden, auch Sikh bleiben in einer solchen Situation nicht verschont. Auf dem Weg nach Jalalabad kann es alle paar Monate passieren, dass die Taliban plötzlich ein Militärkonvoi oder Militärposten angreifen und dabei auch die Zivilisten zu Schaden kommen können."

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der BF, den bekämpften Bescheiden, den Beschwerden, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der BF Beweis erhoben.

2.1. Zu den Personen der BF:

Die getroffenen Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den diesbezüglichen Vorbringen der BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in den Beschwerden, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi. Die Angaben der BF waren gleichlautend und somit glaubhaft. Dies wurde schon in den Bescheiden des BFA gleichlautend ausgeführt.

Die Identität der BF steht – wie auch schon vom BFA festgestellt wurde - aufgrund der Vorlage von Identitätsdokumenten mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion der BF, zur Versorgunglage- und Rückkehrsituation:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der BF machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die erstattete gutachterliche Stellungnahme des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 15.11.2016.

Gemäß § 46 AVG ist dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel immanent, wodurch alles als Beweismittel herangezogen werden kann, was nach logischen Grundsätzen einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag.

Beim Sachverständigen handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen und folgte das Gericht vielmehr diesem Gutachten zur Gänze.

Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Situation in der Stadt Kabul bzw. Jalalabad, die bei einer Rückkehr den Zielort der BF darstellen, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat. Die BF sind gesund, die Stadt Kabul ist über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Der BF 1 führte bis eineinhalb Monate vor seiner Einreise ein eigenes Textilgeschäft, mit dem er monatlich ca. 15.000 bis 20.000 Afghani erwirtschaften konnte. Dem BF 1 ist es möglich bei einer Rückkehr erneut ein Geschäft zu eröffnen und sich am täglichen Bazar Leben zu beteiligen, um sich und seine Familie zu erhalten. Der BF 1 und seine Familie sind aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht von der Bevölkerung angegriffen worden. Es ist zwar richtig, dass eine gewisse Diskriminierung der Sikhs durch die Bevölkerung stattfindet, eine staatliche Diskriminierung findet aber nicht statt. Diese Diskriminierung nimmt auch nicht solche Formen an, die einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden wurden am 02.11.2015 und am 07.03.2016 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 11.11.2015 bzw. 09.03.2016 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren des BF 5 hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF 5 im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Im Fall der BF ergeben sich aus den Feststellungen zur ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Afghanistan.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen und der gutachterlichen Stellungnahme für das erkennende Gericht ergibt, dass den BF eine Rückkehr in ihre Heimatstadt Jalalabad zumutbar ist. Den BF steht es ebenso offen, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul in Anspruch zu nehmen.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr keiner "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wären, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation der BF ist diesen die Rückkehr in die Stadt Kabul zumutbar.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Wie oben festgestellt, sind die BF ausreichend gesund und BF 1 und BF 2 im erwerbsfähigen Alter. Der BF 1 spricht Punjabi, Dari und Paschtu, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat die Möglichkeit, erneut ein Textilgeschäft zu betreiben, um sich und seiner Familie eine Existenzgrundlage zu sichern. Die BF können zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen(CARITAS), wodurch sie Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen können.

Darüber hinaus ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Denn in Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnten die BF im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Beim BF 1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Der BF 1 spricht die dortige Landessprache, ist gesund und arbeitsfähig. Auch die restlichen BF leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass sie auch nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat in der Lage sein werden, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem können die BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten.

Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan und reicht das Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF eine Rückkehr in die Städte Jalalabad und Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würden. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;

weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;

13.10. 2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befinden sich erst seit Februar 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und sind auch keine Aberkennungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehöriger von Afghanistan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die BF sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz, die sich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die BF in Österreich aufhalten (Februar 2014), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa Unbescholtenheit – eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass den subjektiven Interessen der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Die BF 1 und 2 gehen in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügen auch nicht über eine Einstellungszusage. Die BF 3 und 4 besuchen in Österreich die Schule. Die BF haben bislang an Deutschkursen teilgenommen und verfügen dementsprechend auch nicht über einen Abschluss. Ferner besteht auch kein größerer Freundeskreis in Österreich. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Familienverfahren:

§ 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) lautet:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

Da es sich im vorliegenden Verfahren um ein Familienverfahren handelt ist der Ausgang der Beschwerdeverfahren aneinander gekoppelt.

In Österreich befindet sich der Schwager des BF 1, mit der die Familie aber keine Verbindung hat, aber auch keine sonstigen Personen, mit denen sie besonders eng verbunden wäre. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen BF gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Familienmitglieder erfolgt (vielmehr ist von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte im Inland befindliche Familie betroffen), wird nicht in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen.

Hinweise auf etwaige Integrationsbemühungen der BF in Österreich haben sich nicht ergeben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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