BVwG I405 2149255-1

I405 2149255-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2017

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, ersatzlose Behebung, Homosexualität,<br/>Identität der Sache, Intensität, nova reperta, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2149255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2149255.1.00

Spruch

I405 2149255-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1084901410-170195011, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des

angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

II. Im Übrigen wird der Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er keinen Grund mehr gehabt habe, in Nigeria zu leben, nachdem seine Eltern gestorben seien.

2. Mit Bescheid vom 09.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III).

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2016, I410 2127736-1/5E, als unzulässig zurückgewiesen.

4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a 2. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 20.12.2016 aus der Strafhaft entlassen.

5. Mit Schreiben vom 09.12.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreisverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen, in eventu Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Dem BF wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt und wurde er aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

6. Am XXXX wurde der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt und wurde dabei seine nigerianische Staatsbürgerschaft festgestellt. Daraufhin wurde am XXXX ein Heimreisezertifikat betreffend den BF ausgestellt.

7. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2017, Zl. 1084901410/161650607, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt I). Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nach seiner Haftentlassung am 07.01.2017 durch Hiterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

8. Am 07.01.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den BF erlassen.

9. Am 14.02.2017 stellte der BF den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und er wurde dazu in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters von Polizeiorganen niederschriftlich erstbefragt. Dabei wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein erstes Asylverfahren bereits am 11.08.2016 rechtskräftig geworden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum der BF nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den BF konkret verändert habe, replizierte er das Nachfolgende (Fehler im Original): "Bei meinem ersten Asylantrag habe ich den Hauptgrund für meine Flucht aus Nigeria nicht genannt, da ich dachte, dass dies auch in Österreich nicht geduldet wird. Ich bin nämlich homosexuell und das ist in Nigeria strafbar. Als ich eines Tages in der Wohnung meines Freundes war und wir uns küssten, wurden wir von seiner Schwester erwischt. Sie begann zu schreien und sagte, sie werde die Nachbarn informieren. Daraufhin ergriff ich die Flucht. Ich sagte meinem Freund noch, dass ich auf ihn bei der Bushaltestelle warten würde. Ich wartete über 2 Stunden, er kam jedoch nicht. Ich reiste danach nach Lagos weiter und in weiterer Folge verließ ich Nigeria, da ich Angst hatte, dass ich inhaftiert werde. Bei Homosexualität ist das Strafausmaß bis zu 15 Jahre." Im Falle seine Rückkehr habe er Angst inhaftiert zu werden. Wenn die Polizei von seiner Homosexualität erfahre, würde sie ihn verhaften. Er könnte dann in der Haft gelyncht werden.

10. Aufgrund des Festnahmeauftrages vom 07.01.2016 wurde der BF nach seiner Erstbefragung ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

11. Im Zuge der Einvernahme hinsichtlich der möglichen Verhängung der Schubhaft gab der BF an, dass er seit seiner Haftentlassung (am 20.12.2016) bei seinem Freund namens O. gewohnt habe, der auch seinen Lebensunterhalt finanziere. Auf die Frage, weshalb er sich nicht direkt nach der Haftentlassung behördlich gemeldet habe, sondern erst mit dem 06.02.2017, gab der BF an, dass seine Freunde es ihm nicht erlaubt hätten. Erst nachdem er von der Möglichkeit in der XXXX erfahren habe, habe er sich behördlich gemeldet. Auf Vorhalt, dass er gewusst habe, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich einer Rückehrentscheidung gestartet worden sei und er nachweislich darüber informiert worden sei, er sich trotzdem bei der Behörde nicht gemeldet habe, meinte der BF, er hätte dies tun wollen, jedoch würden Nigerianer dafür Geld verlangen. Zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in der EU gab er an, dass er glaublich ein paar Cousins in Frankreich habe, in Nigeria seien seine Großmutter und Cousins.

12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2017 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

13. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.02.2017 führte der BF eingangs an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auf Vorhalt, dass über seinen ersten Asylantrag bereits rechtkräftigen negativ entschieden worden sei, weshalb für den neuen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, führte der BF aus, dass er neue Gründe habe. Er sei homosexuell. Er habe bislang nicht darüber gesprochen, weil er gedacht habe, es wäre in Österreich verboten, homosexuell zu sein. Er habe seinen damaligen Freund in Nigeria geküsst und seine Schwester habe begonnen zu schreien, woraufhin er zur Autobusstation gelaufen sei. Er habe dann dort 2 Stunden auf ihn gewartet, danach sei er weggegangen, um nicht erwischt zu werden. Er sei nach Lagos gegangen und habe später Nigeria verlassen. Er sei seinem Freund sehr nahe gestanden. Sie hätten alles gemeinsam gemacht. Sie hätten ihre Beziehung geheim gehalten. Sonst könne er nichts angeben. Er sei 2 Jahre mit seinem Freund zusammen gewesen. In Österreich habe er immer Angst gehabt, weil er gedacht habe, dass Homosexualität hier verboten wäre. Jetzt wisse er aber, dass es kein Tabu sei; er suche einen Freund. Er habe es erfahren, als er vor etwa sieben Monaten auf einer Party gewesen sei, wo er einige Homosexuelle getroffen habe. Er wisse jedoch nichts über Einrichtungen mit seiner sexuellen Orientierung. Er kenne auch keine einschlägigen Lokale oder Zeitschriften. Er bitte darum, die Länderfeststellungen seinem rechtsfreundlichen Vertreter zu übermitteln, damit dieser eine Stellungnahme abgeben könne.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen.

In Nigeria habe er noch viele Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen. Er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Seinen Lebensunterhalt habe er in Nigeria durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten bestritten.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich führte er an, dass er keine Familienangehörigen hier habe. Er wohne bei seinem besten Freund, dessen Nachnamen er nicht kenne. Dieser finanziere auch seinen Aufenthalt hier. Er kenne den Genannten seit etwa acht Monaten. Sonst habe er nur flüchtige Bekannte. In seiner Freizeit schaue er Fußball und besuche Bekannte. Sonst mache er nichts.

14. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2017 führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF nach allgemeinen Ausführungen zur Situation der Homosexuellen in Nigeria aus, dass vor dem Hintergrund der in Nigeria erworbenen Lebenserfahrung des BF sehr glaubhaft sei, dass er keine einschlägigen Lokale etc. kenne. Zudem werde die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich genannten Freundes des BF beantragt.

15. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde dem BF nicht und sie erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.12.2016 verloren (Spruchpunkt IIV.).

Dem Fluchtvorbringen des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Der BF sei nicht homosexuell und sei als Person in jeder Hinsicht unglaubwürdig. Er sei in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätte eine solche zukünftig auch nicht zu befürchten. Er verfüge in Nigeria über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und sei imstande, sich wie bereits vor seiner Ausreise mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Nigeria zu sichern. In Österreich verfüge er über keine Verwandte oder Familienangehörige. Es bestehen auch keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Der BF verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch. Er gehöre im Bundesgebiet keinem Verein oder Organisation an. Er sei im Bundesgebiet straffällig geworden und rechtskräftig verurteilt worden, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Auf den Seiten 15 bis 78 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte mit den folgenden Themen auseinander:

der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition inklusive MASSOB, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, den Homosexuellen, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach Rückkehr.

16. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter des BF samt einer Verfahrensanordnung vom 17.02.2017, mit welchem dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen wurde am 20.02.2017 zu.

17. Mit dem am 06.03.2017 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz, wurde ausgeführt, dass die Entscheidung in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtewidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten werde. Er verletze den BF im Recht auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Behörde es aufgrund der vom BF bereits in Nigeria gemachten Erfahrungen und der Lage der Homosexuellen dort nachvollziehbar sei, weshalb er seine homosexuelle Veranlagung nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgebracht habe. Zudem sei bei der Einvernahme auf die Schüchternheit des BF keine Rücksicht genommen und seien ihm Fragen zu seinem Sexualleben gestellt worden. Ihm wäre auf Grund der Geschehnisse lieber gewesen, von einer Frau einvernommen zu werden, worüber er jedoch nicht belehrt worden sei, was einen Verfahrensfehler darstelle. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den beantragten Zeugen einzuvernehmen, was nun hiermit erneut beantragt werde. Daher stelle er die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, ihm nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung internationalen Schutz zuzuerkennen; jedenfalls die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festzustellen. Im Sinne § 20 AsylG werde um Einvernahme bzw. Beschwerdebehandlung durch ein weiblich besetztes Gericht ersucht. Außerdem werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, da der BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

18. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 10.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des BF steht nicht fest.

1.2. Der BF stellte am 28.08.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei nur wirtschaftliche Fluchtgründe vor.

1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III).

1.4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2016, I410 2127736-1/5E, als unzulässig zurückgewiesen.

1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zu. XXXX, wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a 2. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

1.6. Mit Schreiben vom 09.12.2016 wurde teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreisverbot gemäß § 53 FPG, in eventu die Verhängung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung beabsichtigt sei und ihm nunmehr Parteiengehör gewährt werde. Dem BF wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt und wurde er aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

1.7. Am XXXX wurde der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als nigerianischer Staatsbürger festgestellt. Daraufhin wurde am XXXX ein Heimreisezertifikat betreffend den BF ausgestellt.

1.8. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2017, Zl. 1084901410/161650607, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt I). Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

1.9. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF (nach seiner Haftentlassung am 20.12.2016) durch Hiterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 07.01.2017 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

1.10. Am 14.02.2017 stellte der BF seinen zweiten, und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.11. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde dem BF nicht und sie erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.12.2016 verloren (Spruchpunkt IIV.).

1.12. Festgestellt wird, dass der BF anlässlich seiner Asylantragstellung am 14.02.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Das Vorbringen des BF, dass er homosexuell sei und deshalb in Nigeria verfolgt worden sei, weil er mit seinem Freund von dessen Schwester beim Küssen betreten worden, hat auch während des ersten Asylverfahrens bereits bestanden.

1.13. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

1.14. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem zweiten Verfahren:

2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

2.1.3. Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.4. Die Feststellung, dass keine neu entstandenen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF.

2.1.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die, den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Nigeria und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.

Zu A) I.

3.1. Zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz geändert hat.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF brachte im ersten Asylverfahren nur wirtschaftliche Gründe vor, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen haben. Insofern erging am 09.05.2016 eine negative Asylentscheidung. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde festgelegt.

Im Zuge des jetzigen, zweiten Verfahrens brachte der BF keine neuen Fluchtgründe vor. Vielmehr begründete er seinen gegenständlichen Antrag mit seiner behaupteten homosexuellen Orientierung, weswegen er seine Heimat verlassen habe und im Falle einer Rückkehr dorthin Verfolgung befürchte. Der BF hätte jedoch diesen Umstand, der seinen Angaben zufolge schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestand, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt. Es handelt sich demnach allenfalls um "nova reperta", die bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könnten.

Eine Änderung des der Entscheidung vom 09.05.2016 (rechtskräftig am 11.08.2016) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.

Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Der meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten stand daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache" zu lauten hat, abzuweisen war.

Zu A) II.

3.2. Zur Behebung der übrigen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides:

3.2.1. § 12a AsylG 2005 bestimmt, dass Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

Der mit "Besondere Verfahrensbestimmungen" titulierte § 59 Abs. 5 FPG 2005 lautet: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehr-entscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervor-gekommen.

Wie oben ausgeführt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 07.01.2017, Zl. 1084901410/161650607, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde mangels aufrechter Meldeadresse des BF im Bundesgebiet durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustelleG am 07.01.2017 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche von vorherein mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist weiterhin aufrecht, zumal die gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 genannte Frist von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Durch den Verweis im § 59 Abs. 5 FPG auf den § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in der Zusammenschau mit den Materialen hervor, das sich § 59 Abs. 5 leg. cit. nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 59, E2). Eine solche, mit einem Einreiseverbot verbundene und noch aufrechte Rückkehrentscheidung lag im gegenständlichen Fall vor, sodass in Ansehung der vorangestellten Erwägungen die vom Bundesamt mit Bescheid vom 07.01.2017 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in Bezug auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung entgegenstand und sohin die übrigen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren (vgl. auch VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5).

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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