W229 2135739-1•BVwG W229 2135739-1
W229 2135739-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2017
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W229 2135739-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 25.07.2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2016, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht seit 2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. In der vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) am 10.06.2016 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde ua. festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Bürogehilfin im Ausmaß Vollzeit-/Teilzeit 20-40 Stunden an den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei Wien. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien ihre Betreuungsplichten geregelt. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
3. Am 07.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Verkäuferin beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt mit 30.06.2016 übermittelt. Gesucht wurde laut Stellenanzeige ein Fachverkäufer- Fachberater/in für Weißware Kleingeräte in Teilzeit. Als Bruttomonatsgehalt wurden EUR 1.550,- angegeben.
4. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde mittels RSb versandt. Nach einem Zustellversuch am 09.06.2016 erfolgte die Hinterlegung am 10.06.2016 beim Postamt. In der Folge wurde das hinterlegte Schriftstück der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" rückübermittelt.
5. In der am 20.07.2016 vom AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin als Begründung für ihre Nichtbewerbung an, den RSb-Abschnitt verloren oder verlegt zu haben.
6. Mit Bescheid des AMS vom 25.07.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG in der Zeit von 30.06.2016 bis 10.08.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiterin bei der Firma
XXXX mit Arbeitsbeginn am 30.06.2016 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2016, eingelangt beim AMS am 28.07.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie sich nicht für die Stelle beworben habe, weil sie den gelben Brief von der Post unabsichtlich verloren habe. Dies habe sie auch sofort dem AMS gemeldet und um nochmalige Zusendung gebeten. Es sei ihr vom AMS mitgeteilt worden, dass dies leider nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin bitte das AMS den Fall abermals zu bearbeiten, da sie nicht wisse wie sie ihre Rechnungen zahlen solle.
8. Das AMS erließ am 07.09.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.09.2016, und wies darin die Beschwerde vom 28.07.2016 ab.
9. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22.09.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie ihr Vorbringen wiederholte.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2012 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 10.06.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Bürogehilfin oder lt. § 9 AlVG in allen Beschäftigungsbereichen im Ausmaß Vollzeit-/Teilzeit 20-40 Stunden an den Arbeitsorten Wien, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten, XXXX, XXXX, XXXX und XXXXbei Wien. Die Beschwerdeführerin verfügt über Praxis als Verkäuferin (Einzelhandel). Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Am 23.03.2016 sendete das AMS der Beschwerdeführerin einen Stellenvorschlag als Verkäuferin bei der Firma XXXX, XXXX in Teilzeit mit kollektivvertraglicher Entlohnung mit möglichem Arbeitsantritt am 30.06.2016. Als Bruttomonatsentgelt wurden EUR 1.550,- angegeben.
Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde mittels RSb an die Adresse der Beschwerdeführerin in XXXX, XXXX, versandt. Nach einem Zustellversuch am 09.06.2016 durch die Post wurde eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Anschließend wurde das Schreiben am 10.06.2016 in der PostfilialeXXXX Wien hinterlegt. Auf dem Rückschein sind der Hinterlegungsort und das Hinterlegungsdatum angegeben. Die Beschwerdeführerin erfuhr durch die Hinterlegungsanzeige von einem hinterlegten Schriftstück des AMS. Die Beschwerdeführerin hat die Hinterlegungsanzeige in der Folge verloren bzw. verlegt. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis nicht behoben. Eine Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin mit dem AMS wegen neuerlicher Zusendung des Stellenangebots kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin unterließ es, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum Profil der Beschwerdeführerin und der gewünschten Stelle ergeben sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 31.08.2016 und der am 10.06.2016 zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und werden von den Parteien nicht bestritten.
Die Feststellungen betreffend die Hinterlegung ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht Kenntnis von der Zustellung durch die Hinterlegungsanzeige erlangt zu haben. Vielmehr bringt sie vor, das Schreiben des AMS nicht behoben zu haben, weil sie die Hinterlegungsanzeige verloren bzw. verlegt habe. Dass sie das Schreiben nicht behoben hat, ergibt sich zum einen aus ihren eigenen Angaben sowie dem Umstand, dass das das hinterlegte Schriftstück der belangten Behörde mit den Vermerk "nicht behoben" rückübermittelt wurde. Eine Kontaktaufnahme mit dem AMS wurde nicht festgestellt, weil in den chronologisch geführten EDV-Aufzeichnungen des AMS dazu nichts vermerkt ist. Auch hat die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen den Namen des Mitarbeiters des AMS mit dem sie telefoniert haben soll, nicht genannt. Weiters gab sie auch nicht das genaue Datum des angeblichen Telefonats an. Vor dem Hintergrund der Bedeutung, welche Schriftstücke des AMS für die Beschwerdeführerin haben, ist nicht nachvollziehbar, dass sie zu dem von ihr vorgebrachten Telefonat auch im Zuge des Parteiengehörs durch das AMS keine näheren Aussagen treffen konnte.
Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat.
Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 31.08.2016 und der Leistungsdatenabfrage der Arbeislosenversicherung vom 16.08.2016 über den Bezug der Beschwerdeführerin.
Zu A)
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)- (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.4. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG mit der Begründung, die Hinterlegungsanzeige verloren bzw. verlegt zu haben. Damit vermag sie jedoch die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzutun:
3.4.1. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes sowie zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.4.1.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG § 17. Ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).
3.4.1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet ausdrücklich nicht, zum Zeitpunkt der Zustellung ortsanwesend gewesen zu sein. Vielmehr hat sie von der Zustellung durch die Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt, die sie jedoch – wie sie selbst ausführt – verloren bzw. verlegt hat. Damit bringt sie jedoch keine tauglichen Einwendungen vor, die einen Zustellmangel begründen und es liegt eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Verkäuferin bei der Firma Saturn den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG unstrittig entsprochen, zumal die Tätigkeit den bisherigen festgestellten Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin entsprach.
Die Beschwerdeführerin hat somit in Kenntnis davon, dass eine Postsendung vom AMS abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass sie damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Insoweit sie vorbringt, dass sie beim AMS angerufen habe und um neuerliche Zustellung gebeten hat, ist dies wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt einerseits nicht glaubhaft, andererseits ist sie darauf zu verweisen, dass es aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an ihr gelegen wäre, das Poststück zu beheben. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der "gelbe Zettel" als Verständigung über eine hinterlegte Postsendung dient, zur Abholung allein ein Lichtbildausweis erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen, dass sie eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2008/08/0016). Somit hat sie mit bedingtem Vorsatz (zu dessen Erforderlichkeit vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, VwGH 16.11.2005, 2003/08/0116) eine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass sie die Erlangung einer Kenntnis über eine potenzielle Arbeitsstelle verhindert hat (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0173).
3.4.2. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 25.07.2016 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 30.06.2016 – 10.08.2016 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.4.3. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Da keine Gründe für eine Nachsicht somit vorliegen, hat das AMS zu Recht den temporären Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen.
3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr erschöpfte sich das Vorbringen darin, die Hinterlegungsanzeige verloren zu haben, sowie in der nicht näher substantiierten Behauptung beim AMS angerufen zu haben. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.
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