W215 1431954-1•BVwG W215 1431954-1
W215 1431954-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2017
Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W215 1431955-1/14E
W215 1431954-1/14E
W215 1431953-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, und 3) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahlen 1) 12 04.778-BAE, 2) 12 04.777-BAE und 3) 12 04.776-BAE, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die drei minderjährigen Beschwerdeführer gelangten illegal, zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter, in das österreichische Bundesgebiet und die Mutter stellte am 19.04.2012 für sie Anträge auf internationalen Schutz.
Am 20.04.2012 erfolgten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftliche Erstbefragung der Mutter und Großmutter.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 wurde eine Anfrage des Bundesasylamtes, bezüglich des Vorbringens der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer, an die österreichische Botschaft in Nairobi gestellt.
Am 05.07.2012 langten Vollmachtsbekanntgaben, in welcher drei Personen zur Vertretung bevollmächtigt wurden, zusammen mit dem Ersuchen um Ausfolgung der aktuellen Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein.
Die Länderfeststellungen wurden einer der Vertreterinnen am 14.08.2012 übergeben.
Am 16.08.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme einer der Vertreterinnen der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein.
Mit Email vom 27.09.2012 urgierte das Bundesasylamt bezüglich der Botschaftsanfragebeantwortung.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag übermittelt, welche sich auf einen Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft vom 19.10.2012 bezüglich des Vorbringens der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer stützt.
Die Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer wurden am 22.11.2012 niederschriftlich befragt.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 langten eine Stellungnahme und ein ergänzendes Vorbringen beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahlen 1) 12 04.778-BAE,
Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahlen 1) 12 04.778-BAE,
Mit Schriftsatz vom 04.01.2013 brachten die drei Vertreter fristgerecht am 07.01.2013 Beschwerde ein.
2. Die Beschwerdevorlagen vom 08.01.2013 langten am 11.01.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.
Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 21.01.2013 der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugewiesen.
3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdeverfahren mit der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen, nach Unzuständigkeitseinrede am 12.02.2014 der Gerichtsabteilung W184, nach Unzuständigkeitseinrede am 25.06.2014 der Gerichtsabteilung W161 und auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung.
Für den 15.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer erschienen zur Beschwerdeverhandlung und es wurde zunächst die Großmutter und danach kurz die Mutter befragt, bevor die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen im Verfahren der Großmutter auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch für die Verhandlung.
Am 02.12.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 12.11.2015 ein.
Am 18.12.2015 langten Stellungnamen der Vertreter der Beschwerdeführer zum Gutachten der Großmutter ein.
Am 13.01.2016 wurde die Verhandlung in Anwesenheit der Mutter der Beschwerdeführer und einer ihrer Vertreterinnen fortgesetzt. Die Großmutter der Beschwerdeführer wurde, da sie bereits ausgesagt hatte, nicht mehr geladen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich entschuldigt. Nach Ende der Verhandlung wurde der Mutter der Beschwerdeführer sowie einer ihrer Vertreterinnen jeweils eine Kopie der Verhandlungsschrift ausgefolgt. Am 15.01.2016 langte ein Email ein in welchem die in der Verhandlung anwesende Vertreterin ersucht der Mutter der Beschwerdeführer die in der Verhandlungsschrift vom 13.01.2016 angeführte "Linkliste der Länderberichte" nochmals, diesmal an deren Emailadresse, zu übersenden. Da es sich jedoch um eine Internetadresse außerhalb der Republik Österreich handeln dürfte (Anmerkung: Datenschutz!), verfügte die Richterin, dass der Mutter der Beschwerdeführer stattdessen eine weitere Kopie der zweiten Verhandlungsschrift an deren Anschrift in Österreich zugestellt wurde.
Am 25.01.2016 erreichte das Bundesverwaltungsgericht ein Antrag einer der Vertreterinnen auf Ausfolgung der relevanten Länderberichte.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 wurde dieser Vertreterin mitgeteilt, dass sie jederzeit Einsicht in den Verfahrensakt nehmen und kostenfreie Kopien von den im Akt einliegenden Länderberichten anfertigen könne, zugleich wurde die Frist zwecks Abgabe einer Stellungnahme bis 29.02.2016 erstreckt.
Am 01.03.2016 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Söhne, die Drittbeschwerdeführerin ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu W215 1431952-1. Ihr Vater, ein XXXX, ist im Herkunftsstaat bei einem Autounfall tödlich verunglückt. Die Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Reise nach Österreich, zusammen mit ihrer Mutter und Großmutter im gemeinsamen Haushalt in XXXX in der Demokratischen Republik Kongo gelebt.
2. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für die Beschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht und es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratischen Republik Kongo ausgewiesen. Die gegen die Bescheide der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden.
3. In gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratischen Republik Kongo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
Ihre Mutter ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und gewillt, für den Unterhalt der Beschwerdeführer zu sorgen. Die Beschwerdeführer haben zudem vier Tanten im Herkunftsstaat. Sie können, wie auch schon vor der Auseise, wieder auf der Parzelle wohnen, auf der auch ihr Onkel väterlicherseits lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.
4. Die Beschwerdeführer reisten mit ihrer Mutter und Großmutter illegal in das Bundesgebiet und für sie wurden am 19.04.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Außer Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer leben alle anderen Verwandten der Beschwerdeführer nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz keine fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer wurden im Herkunftsstaat geboren und verbrachte dort die ersten XXXX Jahre ihres Lebens. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme ihrer Mutter und Großmutter, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichen Verfahren entschieden werden, keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Familie der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Politische Lage
Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), ca. 70 Millionen Einwohnern, rund 250 Volksgruppen; alleine die Hauptstadt Kinshasa hat geschätzte 10 Millionen Einwohner. Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Übersicht Stand Januar 2017).
In der 2005 verabschiedeten Verfassung wurde eine neue administrative Aufteilung der DR Kongo festgelegt. Seit Juni/Juli 2015 werden die 26 Provinzen eingerichtet. Alle Provinzen werden von kommissarischen Leitern, die vom Präsidenten eingesetzt wurden, verwaltet. Besonders in den abgelegenen neuen Provinzen fehlt es bisher an der notwendigen physischen und personellen Infrastruktur zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Provinzen und die dezentralen Einheiten (Stadt, Gemeinde, Sektor, Häuptlingsdistrikte: chefferies) werden durch lokale Organe verwaltet (Parlament und Regierung in den einzelnen Provinzen, Räte in den Städten, Gemeinden, Sektoren und Häuptlingsdistrikten). Gouverneure und Vizegouverneure werden durch den Präsidenten der Republik eingesetzt. Die seit dem 18. Februar 2006 geltende neue Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Dies geschieht in nur einem Wahlgang; die einfache Mehrheit entscheidet. Es gibt ein Zweikammersystem – Senat und Nationalversammlung (LIP Staat Juli 2016). Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit 1965. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]).
Präsident Joseph Kabila gab bekannt, dass Samy Badibanga neuer Premierminister des Kongo werden soll. Gut so, meint Jean-Luc Kayoko, ein Vertreter der Zivilgesellschaft. "Seine Ernennung zeigt, dass die Beschlüsse aus dem nationalen Dialog befolgt werden", sagte Kayoko der DW. Im Oktober hatten sich Regierung und Teile der Opposition im Rahmen des Dialogs verständigt, dass der Präsident einen Premierminister aus den Reihen der Opposition ernennen sollte. Ein Premierminister aus der Opposition, um das Land wieder auf Kurs zu bringen - so sieht es auf den ersten Blick aus. Doch Badibanga hat dort nicht viel Rückhalt. Zwar leitet er im Parlament die Parlamentariergruppe "UDPS und Verbündete", die in der Opposition sitzt. Doch der Partei UDPS gehört Badibanga gar nicht mehr an. 2012 schloss sie ihn aus. Grund ist ein Zerwürfnis mit dem UDPS-Vorsitzenden Etienne Tshisekedi, einem der führenden Oppositionspolitiker des Landes (DW 18.11.2016).
Bei einem friedlichen Sitzstreik in der Stadt Goma sind am 21.12.2016 zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) festgenommen worden. Sie protestierten dagegen, dass Staatspräsident Kabila über seine am 19.12.2016 ausgelaufene zweite Amtszeit hinaus im Amt bleibt. Die oben genannten zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) wurden am Morgen des 21.12.2016 in der Stadt Goma in Nord-Kivu im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) festgenommen (AI 21.12.2016).
In der Demokratischen Republik Kongo haben Regierung und Opposition sich auf einen Fahrplan für die Machtübergabe von Präsident Joseph Kabila geeinigt. Kabila, der seit 2001 an der Staatsspitze steht, gibt sein Amt demnach Ende 2017 ab. Ein Oppositioneller soll Regierungschef werden. Ende 2017 sollen dann auch Präsidentschaftswahlen abgehalten werden, wie Oppositionsvertreter am Freitag über die Einigung informierten. Kabila habe sich verpflichtet, keine Verfassungsänderung für eine dritte Amtszeit anzustreben, sagten die
Oppositionellen Martin Fayulu et José Endundoen (SWF 23.12.2016).
Am 09. und 10.02.2017 kam es in der Stadt Tshimbulu (zentralkongolesische Provinz Kasai Central) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Miliz Kamwina Nsapu und dem Militär. Laut Angaben des örtlichen Roten Kreuzes vom 12.02.2017 wurden hierbei mindestens 90 Personen getötet. Die UN Friedensmission im Kongo (MONUSCO) bezifferte die Zahl der Toten auf
50. Auslöser der Kämpfe soll ein Angriff der Milizangehörigen auf einen Militärstützpunkt mit Messern und Knüppeln gewesen sein. Die Miliz habe damit den Tod ihres Anführers Kamwina Nsapu, der im August 2016 von der Polizei getötet wurde, rächen wollen. Nach der Tötung Nsapus kam es zu einem Aufstand der Miliz, die mehrfach Ortschaften besetzte, darunter Anfang Dezember 2016 für zwei Tage die Provinzhauptstadt Kananga (Anmerkung: ca. 1092 km von Kinshasa entfernt [BAMF 13.02.2017])
Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. Eine Vereinbarung zur Machtübergabe zwischen Präsident Kabila und Opposition sieht Wahlen ohne Kandidatur von Präsident Kabila Ende 2017 vor (BBC News, 03.03.2017).
(AA – Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html, Stand Januar 2017
LIP - Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat
AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015
DW - Deutsche Welle, Kongo: Neuer Premierminister, alte Probleme, 18.11.2016,
http://www.dw.com/de/kongo-neuer-premierminister-alte-probleme/a-36443317
Amnesty International Deutschland, 21.12.2016, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-288-2016/unrecht-anprangern-hat-folgen?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D48%26submit_y%3D11%26re
SWF, Schweizer Radio und Fernsehen 23.12.2016, http://www.srf.ch/news/international/kabila-soll-ende-2017-abtreten
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf
BBC News, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806)
Sicherheitslage
Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19. Dezember 2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu Protesten gekommen, bei denen es auch zu Gewaltanwendung kam. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang getroffen haben, ihre Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Es kann weiterhin – auch kurzfristig - zu Protesten kommen, die einen gewaltsamen Verlauf nehmen können. Dabei können weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht ausgeschlossen werden. Auch muss mit kurzfristigen, unangekündigten Straßensperrungen gerechnet werden, u.a. auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt. (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017).
Die Sicherheitslage im gesamten Land ist nicht vollständig stabil. Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu) ist nicht befriedet. Dies gilt auch für Teile der Provinzen Katanga und Bas-Congo. In den Kivu Provinzen werden aktuell Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Vor Reisen in diese Regionen wird besonders gewarnt. In den meisten übrigen Teilen des Landes, einschließlich der Hauptstadt und den großen Städten wie Lubumbashi und Kisangani, ist die Sicherheitslage relativ gut. Die Kriminalitätsrate ist nicht höher als in anderen afrikanischen Ländern. Mit aktuell erhöhter Militärpräsenz sind jedoch auch Zwischenfälle mit dem Militär nicht auszuschließen (LIP Alltag November 2016). Nach dem Ende der offiziellen Amtszeit von Präsident Kabila können derzeit jederzeit bewaffnete Aufstände im ganzen Land ausbrechen, weshalb erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft gehen Polizei oder Armee bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden. Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt. In Folge fortwährender Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und Bürgermilizen in der zentralen Provinz Kasai sind in der jüngsten Vergangenheit wieder vermehrt zahlreiche Todesopfer zu beklagen (BMEIA Stand 23.03.2017).
Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile sowie die Kasai- und Lomami-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental. In diesen Provinzen finden immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt. Der dienstliche oder geschäftliche Aufenthalt in diesen Gebieten muss durch ein tragfähiges Sicherheitskonzept abgesichert sein (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017).
(BMEIA – Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo - Demokratische Republik, unverändert gültig seit 14.02.2017, Stand 23.03.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep
LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag
AA – Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017,
Politische Opposition
Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD-Goma ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s. unten) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien. Im Hinblick auf den Wahlzyklus 2015/16 (Lokal-, Provinz- und Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen) hat die staatliche Wahlbehörde CENI mehr als 400 Parteien registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte. Zuletzt wurde der Oppositionspolitiker Pierre-Jacques Chalupa wegen Erschleichung der kongolesischen Staatsbürgerschaft zunächst mit ungültigen Dokumenten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt – ein Vorwurf, der bei ausländischen Beobachtern auf ernste Zweifel stößt – dann aber Anfang 2014 wieder freigelassen. Der Oppositionspolitiker Eugène Diomi Ndongala wurde im Juni 2012 vom ANR für 100 Tage festgehalten, ohne die Möglichkeit zu bekommen, seine Familie oder einen Anwalt zu kontaktieren oder notwendige ärztliche Versorgung zu erhalten. Er ist in der Zwischenzeit wegen – von ihm und seinen Anhängern bestrittener – Sexualdelikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am 05.08.2014 wurde der prominente Oppositionspolitiker, Parlamentsabgeordnete und Generalsekretär der Partei UNC (Präsident Vital Kamerhe), Jean-Bertrand Ewanga, wegen Äußerungen auf einer Demonstration am Vortag verhaftet. Die Umstände der Verhaftung (Umstellung des Wohnhauses noch in der Nacht, Abführung im Morgengrauen) und der Tatvorwurf (u.a. "Verunglimpfung des Staatschefs") bestätigen eine Politik der Einschränkung bzw. Einschüchterung der Opposition unter der Regierung Kabila. Ewanga wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt und erst am 01.08.2015 freigelassen. Die Immunität der Abgeordneten ist unter Staatspräsident Kabila von eingeschränkter Bedeutung: seit Anfang 2012 sind bereits 6 Abgeordnete aus mutmaßlich politischen Gründen strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden. Die größte Oppositionspartei ist die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social") unter ihrem Vorsitzenden Etienne Tshisekedi. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen. Mobutu-Anhänger sowie das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegen keiner gezielten Verfolgung. Behinderungen der Partei des Kabila-Konkurrenten in den Wahlen 2006, Jean-Pierre Bemba ("Mouvement de Libération du Congo", MLC) nach Aufnahme des bisherigen MLC-Generalsekretärs Thomas Luhaka in die Regierung und dessen daraufhin erfolgtem Parteiausschluss im Vorfeld der Kandidatenanmeldung für den Wahlzyklus 2015/16 waren geringfügiger und vorübergehender Natur (Negierung der Rechtmäßigkeit der Amtsübernahme als Generalsekretärin Eve Babazaida durch das Innenministerium). Auch hat Widerstand gegen Überlegungen von Staatspräsident Kabila und/oder seiner engen Gefolgsleute, die Amtszeit des Präsidenten über Dezember 2016 hinaus zu verlängern ("glissement") innerhalb der Regierungskoalition zwar zu Maßregeln und Drohungen geführt; letztlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts jedoch noch keine tatsächlichen Einschränkungen in der politischen Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingetreten (z.B. ehem. Gouverneur der Provinz Katanga, Moïse Katumbi, PPRD, Mitglieder der Koalitionspartei "Mouvement Social pour le Renouveau", MSR [AA 06.09.2015]). Am 01.02.2017 verstarb der langjährige Oppositionsführer Etienne Tshisekedi mit 84 Jahren an einer Lungenembolie in einem Krankenhaus in Belgien, wohin er am 24.01.2017 aus Kinshasa für einen Gesundheits-Check-up gekommen war. Tshisekedi sollte Präsident des "Nationalrats zur Überwachung des Übergangsabkommens" werden. Dieses Gremium ist Teil der Übereinkunft vom 31.12.2016 zwischen der Regierung und der Opposition zur Vorbereitung und Überwachung freier Wahlen bis Ende 2017 sowie des Rücktritts des amtierenden Staatspräsidenten Joseph Kabila. Mit dem Tod von Tshisekedi verliert die Opposition ihre wichtigste Führungsfigur. Tshisekedi war während der Präsidentschaft von Mobutu zwischen 1991 und 1994 drei Mal Premierminister. 2011 verlor er die umstrittene Präsidentschaftswahl gegen den jetzigen Staatspräsidenten Joseph Kabila. Tshisekedi war bis zuletzt Vorsitzender der größten Oppositionspartei UDPS sowie Präsident des größten Oppositionsbündnisses Rassemblement.
Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. (BBC News, 03.03.2017).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf
AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.09.2015, Stand August 2015
BBC News, Felix Tshisekedi, übernimmt Posten des Vaters, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806)
Justiz
Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Im Osten des Landes kommt es immer wieder zu massiven Rechtsverletzungen durch das kongolesische Militär. Als eine Maßnahme zur Entschärfung der Situation organisiert die Konrad-Adenauer-Stiftung Weiterbildungsveranstaltungen zu Rechtsstandards in der Armee. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIP Staat Juli 2016).
Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr 2010. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos – und in Anwesenheit des Staatspräsidenten – den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am 06. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem
01. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen 2006. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am 18. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015).
Am 23.01.2015 wurde Jean-Pierre Bemba vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vorläufig für unschuldig erklärt und frei gelassen (LIP Staat Juli 2016).
(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015
LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat)
Polizei
Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte (489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]).
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministeriu. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d’Intervention Rapide" – PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) und der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind in erster Line für die äußere Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Die Präsidentschaftskanzlei beaufsichtigt die Republikanische Garde (RG) und der Innenminister die Generaldirektion für Migration (DGM), welche für Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS erstellt 2017).
(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Menschenrechte
In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt (AA Innenpolitik August 2016).
Die Menschenrechte werden durch Militär, kriegerische Gruppierungen, Polizei und Geheimdienste regelmäßig verletzt. Die Gefängnisse sind überfüllt, hier herrschen oft unvorstellbare Zustände. Viele Gefangene warten monatelang, teilweise Jahre auf eine Prüfung des Verfahrens bzw. auf eine richterliche Entscheidung. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Watch, veröffentlichen fortlaufend Berichte zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo. Besonders brisant ist der Dialog bezüglich der Rechtsprechung zur Nutzung der Einnahmen aus der Bergbauindustrie. Hier stoßen die persönlichen Interessen auf die Interessen der staatlichen Institutionen und der internationalen Bergbauindustrie. Mit dem Mord an Floribert Chebeya Anfang Juni 2010 ist der prominenteste Menschenrechtsaktivist und dauerhafteste Kritiker von Rechtlosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und im früheren Zaire zum Schweigen gebracht worden. Chebeya war Leiter der Menschenrechtsorganisation Voix des Sans-Voix - VSV (Stimme der Stimmlosen) aus Kinshasa. Als mutmaßliche Täter wurden Untergebene des damaligen und später suspendierten Polizeichefs John Numbi verhaftet. Numbi, der zunächst selbst wegen des Mordes an Chebeya festgenommen worden war, blieb ungeschoren.
Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Das Verfahren war auch der erste Prozess vor dem IStGH, seit Beginn seiner Arbeit im Jahr 2003. Unter Lubangas Führung kämpfte die von der Volksgruppe der Hema dominierte Miliz UPC (Union der Kongolesischen Patrioten) gegen die traditionell verfeindete Volksgruppe der Lendu (Anhänger der Partei Front der Nationalisten und Integrationisten (FNI)). Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein. Er war Stabschef der FNI. Im Juli 2008 hat der IStGh zweifellos mit Jean Pierre Bemba einen wirklich prominenten Fall. Er war Vize-Präsident der Übergangsregierung, dann Präsidentschaftskanditat (bis zu den Stichwahlen, die er mit 42 % verlor) und nach den Wahlen 2006 war er Senator. Bemba wurde aus Mangel an Beweisen im Januar 2015 eingeschränkt frei gesprochen (LIP Staat Juli 2016).
(LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat
AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016,
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen (AA Innenpolitik August 2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016,
Grundversorgung
Die Lebenshaltungskosten in der DR Kongo liegen deutlich über dem deutschen Niveau. Da fast alle Güter des täglichen Bedarfs aus Europa, Südafrika, China und Brasilien importiert werden, sind besonders qualitativ gute Produkte teuer. Die Preise sind je nach Region um
30% bis 200% höher als in Deutschland. Die Versorgungslage ist in den großen Städten verhältnismäßig gut. In den ländlichen Gebieten sind, mangels Nachfrage der meist sehr armen Bevölkerung, nur Grundprodukte auf den Märkten zu finden. In Kinshasa, Lubumbashi und in begrenztem Umfang auch in Kisangani, Goma und Bukavu kann man fast alle europäischen Lebensmittel - bis hin zu einer Vielfalt an Käsesorten - erwerben. In der Regel entsprechen sie in ihre Qualität europäischen und südafrikanischen Standards. Obst und Gemüse gibt es saisonal auch aus lokaler Produktion. Da die Kleinproduzenten häufig sehr unachtsam mit chemischen Pflanzenschutzmitteln umgehen, sollte man nur solche Produkte erwerben, deren Produktionsweg bekannt ist. Weiterhin sollte beim Verzehr von Fisch und Fleisch darauf geachtet werden, dass es gut durchgebraten ist (LIP Alltag November 2016).
Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Unendlich reich an Rohstoffen profitiert eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten
des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. Im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens steht die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. Diese für das Überleben wichtigen Strukturen, führen aber auch zu Klientel- und Pfründenwirtschaft. Besonders im städtischen Umfeld ist oftmals das Wegbrechen der traditionellen Solidarstrukturen zu beobachten. Alte Menschen, bisher von der Großfamilie versorgt, leben in absoluter Armut auf der Straße und vollkommen auf sich selbst gestellt. Kinder, die ganz oder teilweise auf der Straße leben, gehören in den Kleinstädten schon zum Straßenbild. Ohne das Engagement kirchlicher und privater Einrichtungen wäre vielerorts selbst ein Minimalniveau in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Transport nicht vorhanden (LIP Gesellschaft Januar 2017).
In den Jahren 2013-14 sind bislang insgesamt 56.500 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt, davon ca. 40.000 im ersten Halbjahr 2014. In dieser Zahl sind allerdings die über 140.000 Kongolesen, die 2014 aus Kongo-Brazzaville zurückgekehrt sind, nicht enthalten. Die Polizei von Kongo-Brazzaville hatte nach eigenen Angaben im Rahmen der Aktion "Ohrfeige des Älteren" ca. 2000 illegale Staatsangehörige der DR Kongo ausgewiesen, die Bedingungen für die zu Hunderttausenden im reicheren Nachbarland lebenden Staatsangehörige der DR Kongo de facto so verschlechtert, dass es zu einem Massen-Exodus kam. Die Rückkehrer werden weitestgehend ohne externe Hilfe von der Metropole Kinshasa und den westlichen Heimatprovinzen der Rückkehrer absorbiert. Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich dadurch noch einmal verschlechtert. 442.000 kongolesische Staatsangehörige lebten nach UNHCR-Angaben vom Juni 2015 immer noch in den Nachbarländern, neben der Republik Kongo vor allem in Uganda, Ruanda, Tansania und Burundi. UNHCR hat im August 2015 mehr als 600 Staatsangehörige der DR Kongo aus der Zentralafrikanischen Republik zurückgeführt. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N’Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus der Nachbarprovinz, dem ehem. Bandundu, eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der weiterhin agierenden Rebellen- und lokalen Maï-Maï-Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo agieren. Nach der Auflösung der Rebellenbewegung M23 sind Zentral- und Provinzregierung in Nord-Kivu mit den Sicherheitskräften (einschließlich der MONUSCO) bemüht, die staatliche Autorität in den zurückgewonnenen Gebieten wieder zu etablieren und das wirtschaftliche Leben dort wieder in Gang zu bringen. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ("Human Development Index", HDI des UNDP) 2014 nimmt die DR Kongo vor Niger Platz 186 von 187 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicherstellen. Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, würde die Botschaft Kinshasa versuchen, über kirchliche Organisationen oder über UNICEF einen Kontakt zu einer Nichtregierungsorganisation herzustellen, die elternlose Kinder betreut. Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich (AA 06.09.2015).
Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart. Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400%). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6% angestiegen und beträgt ca. 41,2 Mrd US Dollar (Stand 2016). Die Wirtschaft wuchs 2014 um 8,9%. Solide Rohstoffpreise und günstige Exportmöglichkeiten waren die entscheidenden Faktoren hierfür. Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 4,9% zu beobachten. Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8% steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen. Bei der Umsetzung der Millennium Entwicklungsziele (MDG) wurden in der Demokratischen Republik Kongo große Anstrengungen unternommen, dies belegen Berichte der Vereinten Nationen. Die Datenlage ist unsicher, da große Teile der ländlichen Bevölkerung sehr isoliert leben und es keine gesicherten Zahlen zur Bevölkerungs- und Entwicklungssituation gibt. Auch im städtischen Umfeld sind die Ergebnisse der eingesetzten Indikatoren nicht zuverlässig. Verbesserungen der Lebensbedingungen zeigen sich in den Großräumen der Städte Kinshasa, Goma, Bukavu und Lubumbashi und in den Regionen Süd-Kivu und Bas-Kongo. Die Indikatoren zur Armutsminderung zeigen eine Verbesserung der Lebenssituation. Sie bleiben eine Herausforderung für die Regierung und die internationale Gemeinschaft, da der größte Teil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo immer noch in absoluter Armut lebt. In Anlehnung an die "Deklaration von Paris" bemüht sich die kongolesische Regierung seit 2008 die Entwicklungsarbeit im Land stärker zu steuern und zu koordinieren. Umgesetzt werden soll dies durch das Planungsministerium (Ministère du Plan de la République Démocratique du Congo). Die Eigeninteressen der einzelnen Ministerien und der lokalen administrativen Strukturen erschweren jedoch die notwendige Zusammenarbeit. Die ausufernde Bürokratie stellt häufig eine Blockade von notwendiger Planung und Aktion dar. Die Umsetzung von politischen Reformen, umfangreichen Investitionen in den Wiederaufbau der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und die Stärkung des öffentlichen Sektors sind Voraussetzung für eine wirtschaftliche Erholung des Landes und eine nachhaltige Armutsbekämpfung. Eine Unterstützung der internationalen Gebergemeinschaft ist dafür unabdingbar. Die humanitäre Hilfe und Nothilfe wird durch das OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires) gesteuert. Es handelt sich hierbei um das umfangreichste Programm von OCHA weltweit. Im Dezember 2014 fanden Konsultationen zwischen Vertretern der Demokratischen Republik Kongo und der Bundesrepublik Deutschland statt. Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit werden 45 Mio. EUR der Demokratischen Republik Kongo zur Verfügung gestellt. Hiervon werden ca. 20 Mio. EUR für den nationalen Friedensfonds eingesetzt. Die Schwerpunkte der deutsch-kongolesischen Zusammenarbeit sind die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung. Eine wichtige Aktivität des Partnerschaftsprogrammes (BMZ-UNHCR-GIZ) ist die Rückführung der Flüchtlinge und intern vertriebenen Menschen sowie deren nachhaltige Integration. Neben den staatlichen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW sind in der Demokratischen Republik Kongo weitere deutsche
EZ-Akteure tätig:
Politische Stiftungen:
Hanns Seidel Stiftung (HSS)
Konrad Adenauer Stiftung (KAS)
Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche und humanitäre Organisationen:
Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH)
Brot für die Welt / Evangelischer Entwicklungsdienst (EED)
Caritas
Christoffel Blindenmission (CBM)
Deutsche Welthungerhilfe
Diakonie Katastrophenhilfe
Franziskaner
Johanniter-Auslandshilfe
Malteser International
Misereor
Architekten über Grenzen/Brunnenbauschule in Kikwit
Die im Rahmen der deutschen Entwicklungs- und Nothilfe geleistete Arbeit wurde 2011 in einer ausführlichen Studie ausgewertet. Diese Studie leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der humanitären Hilfe. Die DR Kongo stand 2011 auf Platz 15 der Empfänger deutscher Entwicklungshilfe. Mit neuen Daten wird 2016 gerechnet. Zusätzlich zu der bilateralen Hilfe engagiert sich Deutschland in multilateralen Organisationen und innerhalb der EU für die DR Kongo:
EU - Europäische Union
IWF - Internationaler Währungsfonds
WB - Weltbank
AfDB - Afrikanische Entwicklungsbank
VN - Vereinte Nationen und ihre verschiedenen Unterorganisationen (LIP Wirtschaft- Entwicklung August 2016).
(LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Wirtschaft , letzte Aktualisierung August 2016,
https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung
AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015
LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017,
https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft
LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar. Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus bar zu bezahlen. Nach vorliegenden Daten von UNAIDS (2014) sind etwa 2% der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren HIV-positiv, in städtischen Bereichen und in den bekannten Hochrisikogruppen wesentlich mehr. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko. Kondombenutzung wird daher immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017).
Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen.
Struktur der medizinischen Versorgung:
Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).
Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO/OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der Demokratischen Republik Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2% des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden. Malaria ist immer noch die gefährlichste Krankheit und Haupttodesursache für die Menschen in der DR Kongo, besonders betroffen sind Kinder und schwangere Frauen. Nationale und internationale Organisationen engagieren sich in einem nationalen Programm zur Bekämpfung der Malaria. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Land machen vielerorts die Malariabekämpfung unmöglich. So kommt es, dass immer noch bei ca. 34% der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen sind. Dem weltweiten Trend folgend ist auch in der Demokratischen Republik Kongo seit 1969 die Säuglingssterblichkeit kontinuierlich von 150 Sterbefällen auf 74,5 (2013) gesunken. Global betrachtet ist die Demokratische Republik Kongo mit Platz 12 auf der Weltrangliste von 222 Ländern sehr schlecht aufgestellt. Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich den Referenzkrankenhäusern. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin. Am Fluss Ebola, im Norden der Demokratischen Republik Kongo, wurde 1976 der erste Fall einer Viruserkrankung bekannt, deren Name "Ebola" hierher entstammt. Damals wurden 760 Ebola-Opfer registriert. Seit diesem Zeitpunkt kommt es immer wieder zu Ebola-Epidemien. Im August 2014 kam es zum siebten Ebola-Ausbruch in der DR Kongo. Es handelt sich hierbei um einen Virus, welcher deutlich weniger aggressiv ist als die Ebola-Viren, die heute in Westafrika auftreten. Die Mortalitätsrate liegt hier "nur" bei 20% bis 54%, jedoch kann die Weltgesundheitsorganisation – WHO – eine konkrete Prozentzahl bisher nicht bestätigen. Der Krankheitsherd befand sich in der Ortschaft Lokolia, nahe der Stadt Boende in der Provinz Equateur. Die sehr abgelegene Region liegt mitten im Regenwald. Viele Ortschaften sind nur per Einbaum zu erreichen. Es gibt keine Straßenverbindung in die 1200 km entfernt gelegene Landeshauptstadt Kinshasa. Auf Grund der abgelegenen Lage war es relativ einfach ganze Dörfer zu isolieren. Auf nationaler Ebene funktionierte die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation – WHO – sehr gut. Trotz langjähriger Forschung gibt es bisher weder einen Impfstoff noch ein einsetzbares Medikament, welches bereits an Menschen getestet wurde (LIP Gesellschaft Januar 2017).
(AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017„
IOM, International Organization for Migration, 10.2014, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017,
https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft)
Behandlung von Rückkehrern
Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe.
(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015)
1. Das Verwandtschaftsverhältnis (siehe Feststellungen 1.) konnte auf Grund der Angaben der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 12 04.775-BAE, 12 04.774-BAE,
12 04.778-BAE, 12 04.777-BAE und 12 04.776-BAE und des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahlen W215 1431952-1, W215 1431951-1, W215 1431955-1, W215 1431954-1 und W215 1431953-1.
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und Großmutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (siehe Feststellungen 1.), ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens. Dass der Vater bei einem Autounfall tödlich verunglückt ist, konnte auf Grund einer vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherche der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat ermittelt werden.
2. Die Feststellungen zum unglaubwürdigen Ausreisegrund der Mutter der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 2.) beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer während der Asylverfahren. Es konnte daher von der Mutter keinerlei Gefährdung der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo glaubhaft gemacht werden.
3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (siehe Feststellungen 3.), zu den Verhältnissen und zu zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Mutter und Großmutter.
4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer, sowie ihrer Integration in Österreich (siehe Feststellungen 4.) ergeben sich aus den Angaben der Mutter und Großmutter im Rahmen des Verfahrens beim Bundesasylamt, den Beschwerdeverhandlungen im Bundesverwaltungsgericht, zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen der Mutter und Großmutter, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen, dass die Mutter und Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführer abgesehen von ihnen selbst, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnten, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges weder in den Beschwerdeverhandlungen noch in den Stellungnahmen hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der zweiten Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten, welche mit den genannten Berichten in Einklang stehen und ebenfalls aus den in der zweiten Beschwerdeverhandlung genannten Quellen stammen. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant geändert hat. Die Parteien haben keinen Einwand gegen die Informationsquellen erhoben; die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Da die Angaben der Mutter der Beschwerdeführer zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben sollen bzw. außerhalb dieses aufhältig sein wollen, unglaubwürdig waren und bezüglich der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, konnte keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht werden; bzw. erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würden, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den gesunden Beschwerdeführern in der Demokratischen Republik Kongo an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Ausreisegründe war unglaubwürdig und für die Beschwerdeführer wurden keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müssen. Die gesunden Beschwerdeführer gelangten illegal ins Bundesgebiet. Ihre Mutter wird in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt, wie auch schon vor ihrer Ausreise, zu bestreiten. Zudem leben noch vier Tanten mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits im Herkunftsstaat. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Lingala. Die Familie kann wie auch schon vor der Ausreise auf der Parzelle wohnen, auf der auch deren Onkel lebt und wäre damit nicht obdachlos. Die Mutter der Beschwerdeführer kann sich an im Herkunftsstaat tätige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder kirchliche Einrichtungen wenden und Kontakt mit ihren den vier Tanten Schwestern und der Großtante aufnehmen.
Die Mutter der Beschwerdeführer hat nicht angegeben aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Sie hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet, ist gelernte Schneiderin und hat XXXX verkauft. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo schlecht ist, wäre es der Mutter der Beschwerdeführer als gesunde, arbeitsfähige Frau möglich und zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit wie auch schon vor der Ausreise den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für die Demokratische Republik Kongo kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführer lebten schon vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und Großmutter im gemeinsamen Haushalt. Alle anderen Verwandten leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Verfahren der Mutter und Großmutter der Beschwerdeführer werden zeit- und inhaltsgleich entschieden; ansonsten haben die Beschwerdeführer keine Verwandten bzw. Angehörigen im Bundesgebiet, weshalb im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479;
26.01. 2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide nur acht Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ganz fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Verfahrensdauer ist, wie völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführt wird, nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war den Beschwerdeführern aber lediglich auf Grund ihrer Anträge erlaubt, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Beschwerdeführer verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).
Soweit, wie in den vorliegenden Fällen, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat, zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie den Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).
Der XXXX Erstbeschwerdeführer, der XXXX Zweitbeschwerdeführer und die XXXX Drittbeschwerdeführerin wurden in der Demokratischen Republik Kongo geboren und ihre Muttersprache ist Lingala. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern und der Großmutter, die neben Lingala auch Französisch sprechen, aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden bzw. wurde das im Lauf der Beschwerdeverhandlungen bestätigt.
Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Volksschule, die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten und es ist auf Grund des fast fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich und Schul-bzw. Kindergartenbesuchen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe gute Deutschkenntnisse erworben haben. Herausragende schulische Leistungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerkonnten konnten nicht festgestellt werden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Freunde gefunden und sind in der jeweiligen Klassengemeinschaft ihrer Schule integriert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer befinden sich im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Sie haben ihre Sozialisation erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Mutter sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Eine Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise gelebt haben, ist bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer Mutter und Großmutter auch angesichts der in der Demokratischen Republik Kongo noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar.
Die Drittbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und wurde ebenfalls in der Muttersprache Lingala erzogen, weshalb auf Grund ihres Alters von einer Einbindung in die österreichische Gesellschaft und der Entfaltung eines Privatlebens noch nicht die Rede sein kann. Sie befindet sich in einem Alter, in dem ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihr eine Sozialisation, die sie in Österreich erst begonnen hat, im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie dorthin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden älteren Brüdern zurückkehrt. Da die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Mutter bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen ist.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer wird nur im Familienverband erfolgen, sie werden sich daher in der Demokratischen Republik Kongo – nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten – zurechtfinden können, da davon auszugehen ist, dass die Mutter ihnen Hilfestellung geben wird, ebenso wie ihre im Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten. Die Beschwerdeführer verfügen in der Demokratischen Republik Kongo über zahlreiche Angehörige und ein soziales Netzwerk, der familiäre Zusammenhalt ist sehr groß, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist, wohingegen sie in Österreich keine Verwandten haben. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer erkennen lassen würden, hat die Mutter nicht vorgebracht. Die Mutter der Beschwerdeführer, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführer angewiesen sind, ist nach Interessenabwägung auch von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betroffen, womit die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich relativiert werden.
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Familie der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen. Es war für die Familie der Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z. B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) darf nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Festzuhalten ist auch, dass es der Familie der Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben der Mutter der Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter 3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. bis III. der Bescheide des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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