BVwG W115 2125688-1

W115 2125688-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2125688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2125688.1.00

Spruch

W115 2125688-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Knietotalendoprothese links mit chronischem Patellaschmerz Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da deutliche Patellaschmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit der Kniescheibe bei guter Gesamtfunktion im Knie.

418

40 vH

02

Degenerativer Wirbelsäulenschaden Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderungen vorliegend sind.

190

20 vH

03

Schmerzhaftes Schultergelenk rechts ohne Funktionsbehinderung und beginnende Abnützungen der kleinen Fingergelenke. Oberer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit in den Gelenken, jedoch ohne nennenswerte Funktionsbehinderung.

417

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens aktuelle Befunde in Vorlage zu bringen.

Vom Beschwerdeführer sind keine Befunde vorgelegt worden.

2.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betragen würde. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH nicht einverstanden sei. Im Jahr XXXX sei sein Grad der Behinderung mit 40 vH eingestuft worden. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr XXXX, bei dem sein rechter Fuß verletzt worden sei und er Absplitterungen in zwei Fingern der rechten Hand erlitten habe, habe er neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Trotz dem Hinzukommen neuer Leiden sei unverständlicher Weise der Grad der Behinderung mit 30 vH eingestuft worden. Er habe ein Knochenmarksödem im rechten Fuß, welches mit ständigen Schmerzen verbunden sei, sodass er nur unter Schmerzen auftreten könne. Weiters habe die gesamte Begutachtung durch den Sachverständigen nur wenige Minuten gedauert und habe sich dieser die Befunde nicht angesehen. Der Arzt habe sich daher kein detailliertes Bild über seinen Gesundheitszustand machen können. Aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes habe er sich erhofft, dass er einen Grad der Behinderung von 50 vH erreichen würde. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung seines Anliegens.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Caput: unauffällig, HN frei.

Collum: o.B.

Wirbelsäule: HWS: R 50-0-50, F 20-0-20, KJA 1 cm, Reklin. 16 cm.

BWS: normale Kyphose. LWS: normale Lordose, Schober: 10/14 cm, FKBA:

25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Becken: kein Schiefstand.

Thorax: symmetrisch. Abdomen: weiche Decken.

Obere Extremitäten: Schultergelenke rechts S 40-0-165 (blande Narbe) zu links 45-0-175, F 160-0-40 zu links 175-0-45, rechts R (F 90) 70-0-70 zu links 80-0-80, Ellbogengelenke

0-0-130. Druckschmerz rechtes Speichenköpfchen. Vorderarmdrehung beidseits frei. Handgelenke 60-0-70, Faustschluss bds. frei, DIP-Gelenke, bes. 2 und 3 gering verdickt.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke S 0-0-100, F 35-0-30, R (S 90) 30-0-15. Kniegelenk rechts 0-0-135 zu links 0-10-120 (blande Narbe). Obere Sprunggelenke rechts 10-0-45 zu links 15-0- 50. Unteres Sprunggelenk links frei, rechts derzeit nicht prüfbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuh links und im Vorfußentlastungsschuh rechts mit Krücken gering hinkend durchführbar, Zehenspitzenstand und Fersenstand derzeit nicht prüfbar.

Status Psychicus: normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Knieendoprothese links Fixposition; berücksichtigt die Belastungsschmerzen.

02.05. 20

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik.

02.01. 01

10 vH

03

Bewegungseinschränkung der rechten Schulter Fixposition; Wahl der Position berücksichtigt die Belastungsbeschwerden bei geringem Beweglichkeitsdefizit.

02.06. 01

10 vH

04

Knochenmarksödem rechter Mittelfuß Unterer Rahmensatz, da Sprunggelenke nicht betroffen.

02.05. 35

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Die führende

funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch Leiden 2 bis 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Das Fußleiden wird einem normaltypischen Verlauf entsprechend eingeschätzt.

Der Zustand nach Absplitterungen der Langfinger rechts bei Endgelenksarthrosen erreicht wegen geringer funktioneller Einschränkung keinen Grad der Behinderung.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften, weil es mangels ausreichender Begründung oder Vorlage von Beweismitteln nicht ausreichend substantiiert ist. So wird in der Beschwerde hinsichtlich des im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass nur eine oberflächliche Untersuchung durch den Sachverständigen stattgefunden und sich dieser die im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Befunde nicht angesehen habe, wird festgehalten, dass aus dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status zweifelsfrei hervorgeht, dass die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt worden ist. Auch die zur Untersuchung vom Beschwerdeführer mitgebrachten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. So wird vom Sachverständigen diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Zustand nach Absplitterungen der Langfinger rechts bei Endgelenksarthrosen wegen geringer funktioneller Einschränkung keinen Grad der Behinderung erreicht. Weiters ist das befunddokumentierte Knochenmarksödem im Bereich des rechten Mittelfußes mit einem Grad der Behinderung von 10 vH in die Beurteilung mitaufgenommen worden. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung unter die Positionsnummer 02.05.35 ist ebenfalls im Einklang mit der Einschätzungsverordnung erfolgt. Wie der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausführt, resultiert die Heranziehung des unteren Rahmensatzes daraus, dass die Sprunggelenke nicht betroffen sind. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass aufgrund des vorliegenden Knochenmarksödems ständige Schmerzen vorliegen würden, wird festgehalten, dass Schmerzzustände, welche aus festgestellten Funktionseinschränkungen resultieren, aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit auch im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzuführen, dass außer diesen zur Untersuchung mitgebrachten Befunden vom Beschwerdeführer weder mit dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten noch mit der Beschwerde medizinische Beweismittel vorgelegt worden sind. Auch der Aufforderung durch die belangte Behörde aktuelle Befunde vorzulegen, ist der Beschwerdeführer - wie unter Punkt I.2.1. angeführt - nicht nachgekommen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung und der daraus resultierenden Abweichung hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung von Leiden 1 (Zustand nach Knieendoprothese links) und Leiden 2 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der unter Punkt I.1. angeführten Entscheidung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zugrunde gelegt worden ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXXgestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Die im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der unter Punkt I.1. angeführten Entscheidung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zugrunde gelegt worden ist, geänderte Beurteilung hinsichtlich von Leiden 1 (Zustand nach Knieendoprothese links) und Leiden 2 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) resultiert - trotz im Wesentlichen unverändertem Leidenszustand - aus der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung und ist gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 12 BEinstG zulässig.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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