BVwG L511 2142393-1

L511 2142393-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2017

Regest

Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderung der Erwerbsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2142393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2142393.1.00

Spruch

L511 2142393–1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.10.2016, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2016, Zahl: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 16, 17).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2016, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 20.10.2016 bis 14.12.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 10).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf den Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX [S] nicht beworben habe und dadurch das mögliche Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

1.3. Mit Schreiben vom 02.11.2016, beim AMS eingelangt am 02.11.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 9).

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Erfahrung im Fernverkehr habe und auch die tägliche Heimkehr nicht möglich sei. Zudem habe die Firma S kein Interesse am Zustandekommen des Dienstverhältnisses gezeigt, da sie lediglich nach Kollektivvertrag habe bezahlen wollen und seine langjährige Berufserfahrung nicht berücksichtigt worden sei.

1.4. Das AMS führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den Verlauf des Vorstellungsgespräches sowie die Zumutbarkeit der Arbeit durch und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör (AZ 6).

1.5. Mit Bescheid vom 23.11.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 25.11.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.11.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 5).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Lohnforderung) den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abgehalten und sohin eine Beschäftigung, die sämtlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, vereitelt habe.

1.6. Mit Schreiben vom 19.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 02.11.2016 (AZ 3).

Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine verminderte Erwerbsfähigkeit von 40 % aufweise und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, einen LKW zu lenken. Die diesbezügliche Untersuchung sei im Jahr 2006 vom AMS veranlasst worden und liege der Bericht des BBRZ dem AMS vor.

1.7. Die belangte Behörde legte am 19.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-17]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor bezog auch in den Jahren 2000 bis 2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (OZ 16, 17).

1.2. Im Jahr 2006 und im Jahr 2009 wurden vom AMS berufsdiagnostische Gutachten eingeholt (AZ 14, 15), die dem Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % attestieren und eine Eignung (ua) als LKW-Fahrer ausschließen.

1.3. Eine neuerliche Untersuchung wurde nicht veranlasst.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-17]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 16, 17)

  • Ärztlicher Befund und Ergebnisdarstellung des "BDZ" (AZ 14, 15)

  • Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung (AZ 5, 6, 10)

  • Beschwerde, Vorlageantrag und Stellungnahme des Beschwerdeführers (AZ 3, 4, 9)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt einliegenden Gutachten aus den Jahren 2006 und 2009 (AZ 14, 15), an denen kein Grund zu zweifeln bestand, zumal sie von einem dafür qualifizierten Arzt bzw. einer dafür qualifizierten berufsdiagnostischen Einrichtung erstellt wurden und sich aus dem Akt auch keine Hinweise darauf ergeben, dass das AMS oder der Beschwerdeführer die damaligen Befundungen angezweifelt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Weigert sich eine arbeitslose Person, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder vereitelt sie die Annahme einer solchen Beschäftigung, verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zeitlich befristet den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zur Beurteilung der gesundheitliche Zumutbarkeit hat das AMS ärztliche Gutachten, wonach der Betroffene aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, zu berücksichtigen, und die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung anhand der (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Betroffenen zu beurteilen (VwGH 20.02.2008, 2005/08/0216 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob die im Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar gewesen wären (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0206 mwN).

3.2.2.1. Im Hinblick auf die gesundheitliche Zumutbarkeit der Beschäftigung liegen gegenständlich Gutachten aus den Jahren 2006 und 2009 vor, welche dem Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung attestieren, derzufolge eine Vermittlung als LKW-Fahrer unzumutbar wäre. Da diese Gutachten jedoch bereits länger zurückliegen, wäre eine neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zu veranlassen gewesen.

3.2.3. Diese fehlenden Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind schon deshalb von entscheidender Bedeutung, da – für den Fall, dass die in den Gutachten beschriebenen Einschränkungen des Beschwerdeführers immer noch bestehen – es schon an der Zumutbarkeit der Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG mangelt.

3.2.3.1. Da das AMS gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstmalig durch das BVwG durchzuführen.

3.2.3.2. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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