G311 2139315-1•BVwG G311 2139315-1
G311 2139315-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2017
gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung
G311 2139315-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Beisitzer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten vom 20.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
I. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft liegen vor.
II. Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 16.02.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 5).
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