BVwG W202 2106258-1

W202 2106258-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Behebung der Entscheidung,<br/>Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2106258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W202.2106258.1.00

Spruch

W202 2106258-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zahl 521891006/14118184, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Vietnam, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zahl 521891006/14118184, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zahl 521891006/14118184, gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Vietnam, stellte am 12.02.2014 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit dem mit 28.01.2014 datierten Schreiben der Beschwerdeführerin präzisierte sie ihren Antrag dahingehend, dass sie einen solchen gemäß § 55 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 AsylG stelle. Sie brachte dazu vor, dass sie ursprünglich im Jahr 2009 illegal als Opfer von grenzüberschreitendem Prostitutionshandel nach Österreich eingereist sei und ihr die Flucht aus dem Gewahrsam der Menschenhändler gelungen sei. In weiterer Folge habe sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 69a Absatz 1 Ziffer 2 NAG beantragt, der jedoch nach einer negativen Stellungnahme durch die Sicherheitsdirektion abgewiesen worden sei, da mangels Kenntnisse der Identität der Menschenhändler kein Strafverfahren habe eingeleitet werden können, in dem die Beschwerdeführerin hätte aussagen können. Am 02.09.2010 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger, dieser habe die Vaterschaft anerkannt. Die Familie lebe bereits seit Ende 2011 in einem gemeinsamen Haushalt, eine behördliche Meldung an dieser Adresse sei der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines gültigen Lichtbildausweises nicht möglich gewesen. Mehrfach habe sich die Beschwerdeführerin um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, jedoch sei ihr die Ausstellung eines solchen versagt worden, da sie ihre vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage von Originaldokumenten habe beweisen können. Hiezu sei sie jedoch auf Grund ihrer Herkunft nicht in der Lage. Die Beschwerdeführerin sei in einem Dorf geboren, sie habe noch zwei ältere Geschwister. Da es sich um eine sehr kleine, lockere Streusiedlung handle, bei dem auch kein weiteres Haus in Sichtweite sei und medizinische Versorgung oder staatliche Behörden nicht ohne größeren Aufwand zu erreichen seien, sei sie zu Hause geboren und weder in einem Krankenhaus, noch durch eine staatliche Behörde registriert. Die näheren Umstände vor Ort seien sehr rural. Die Beschwerdeführerin habe zwar als Kind zwei Jahre lang die Volksschule im Dorf besucht, die jedoch nur sehr informellen Charakter gehabt habe und bei der die Kinder auch keine Zeugnisse erhalten hätten. So sei es nicht weiter verwunderlich, dass die Geburt eines Kindes in dieser Region zu dieser Zeit keine behördliche Registrierung und keine Ausstellung von Dokumenten zur Folge gehabt habe. Damit sei es für die Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen, entsprechende Dokumente zu erlangen.

Mittels Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.07.2013 sei den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge übertragen worden. Damit stehe fest, dass ein aufrechtes Familienleben vorliege. Dem minderjährigen Sohn sei schließlich durch das Amt der Wiener Landesregierung am 25.11.2013, zur Zahl: MA 35-9/2888157-01, der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden.

Der rund fünfjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise zwar unrechtmäßig, er sei jedoch nicht von ihr verschuldet gewesen. Sie sei zunächst Opfer von grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und sei in weiterer Folge durch das Fehlen der staatlichen Dokumentation ihrer Geburt und des weiteren Lebens in Vietnam trotz eigeninitiativen Bemühens nicht dazu in der Lage gewesen, auszureisen. Mit dem Sohn bestehe ein enges Familienleben und ein gemeinsamer Haushalt. Der Sohn sei dauernd aufenthaltsberechtigt und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden könnte. Das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ergebe sich aus dem typischen Verhältnis zwischen Mutter und Kleinkind.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach am 12.02.2014 die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, ohne den angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen, gestellt habe. Sollte die Beschwerdeführerin den angestrebten Aufenthaltstitel nicht genau bezeichnen, werde ihr Antrag zurückgewiesen. Sollte sie den angestrebten Aufenthaltstitel genau bezeichnen, sei beabsichtigt ihren Antrag abzuweisen, da der Aufenthaltstitel gemäß § 54 Absatz 4 AsylG als Identitätsdokument gelten würde und sie in keinem Verfahren einen Identitätsnachweis vorgelegt habe. In weiterer Folge stellte das BFA noch Fragen zur Integration an die Beschwerdeführerin.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme, und wurde der Schriftsatz vom 28.01.2014 erneut eingebracht, dem zu entnehmen sei, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 AsylG beantragt werde.

Weiters stellte sie einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV bezüglich fehlender Identitätsdokumente. Dazu brachte sie vor, dass das Unterbleiben der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente für sich genommen kein hinreichender Grund für eine Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 55 AsylG sei. Zwar sehe § 8 AsyG-DV die Vorlage von Identitätsdokumenten vor, jedoch sei in § 4 leg. cit. auch eine Heilung dieses Mangels auf begründeten Antrag hin vorgesehen. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, eine Geburtsurkunde oder ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Sie sei in Vietnam am Land im Elternhaus geboren. Eine staatliche Registrierung der Geburt sei nicht erfolgt. Es existiere folglich auch keine Geburtsurkunde. Sie habe in weiterer Folge rund zwei Jahre die Dorfschule besucht, die jedoch auch sehr informellen Charakter besessen habe, es seien keine Zeugnisse ausgestellt worden. Schließlich sei auch im Zuge der Ausreise kein Reisedokument ausgestellt worden. Somit sei die Antragstellerin in ihrem Leben in Vietnam auch niemals behördlich registriert worden. Die Antragstellerin habe sich bei den vietnamesischen Vertretungsbehörden mehrfach um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht, sei jedoch gescheitert. Hierüber gebe es auch ein Schreiben der vietnamesischen Botschaft vom 29.09.2013. Somit sei die Antragstellerin ohne Verschulden nicht in der Lage, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Sie ersuche, dem Antrag auf Heilung stattzugeben. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen nicht verheiratet, ein Lichtbild sei bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegt worden. Weiters wurden in der Stellungnahme die Fragen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beantwortet.

Mit Bescheid vom 19.03.2015, Zahl: 521891006/14118184, wurde der Antrag de Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 56 Absatz 1 AsylG gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG gemäß § 9 Absatz 2und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt II).

Gegen Spruchpunkt I. erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte dazu vor, dass ein Antrag gemäß § 55 AsylG eingebracht worden sei, die Behörde jedoch über einen Titel gemäß § 56 AsylG abspreche. Spreche die Behörde aber über einen nicht gestellten Antrag ab, belaste sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Zwar sehe § 8 AsylG-DV die Vorlage von Identitätsdokumenten vor, jedoch sei in § 4 leg. cit. auch eine Heilung dieses Mangels auf begründeten Antrag hin vorgesehen. Ein derartiger Antrag sei auch am 03.09.2014 eingebracht worden. Die Behörde sei verpflichtet, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nach dessen Wortlaut zu erteilen, wenn die Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zur Wahrung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMERK festgestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sie bei der vietnamesischen Botschaft einen Reisepass beantragt habe und von der Vertretungsbehörde bestätigt worden sei, dass mangels anderer vietnamesischer Dokumente kein Pass ausgestellt werden könne. Weshalb diese Situation als "Nicht-Mitwirken" an erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausgelegt werde, bleibe mangels näherer Ausführungen im Dunkeln. Die Beschwerdeführerin sei nie aufgefordert worden, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, vielmehr sei ein Identitätsnachweis gefordert worden, der von den vietnamesischen Behörden auf Grund der persönlichen Umstände nachweislich nicht zu erlangen sei.

Mit Bescheid vom 07.04.2015 wurde der fristgerechten Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG gegen den Bescheid vom 19.03.2015 gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 AsylG gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG stattgegeben und vorentschieden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 55 Absatz 1 AsylG gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde.

Begründend führte das BFA aus, dass der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid nicht entgegengetreten werden könne, wenn auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides hingewiesen worden sei, indem die Behörde über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen habe.

Die Beschwerdeführerin sei schriftlich am 18.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Weder dem Antrag der Beschwerdeführerin noch dem Schreiben der Botschaft sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin um die Ausstellung eines Reisepasses oder ein sonstiges Ausweisdokument und eine Geburtsurkunde durch ihren Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, jedoch in ihrem Bemühen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre.

Die Behörde habe die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, die der Beschwerdeführerin vom Herkunftsstaat bereits ausgestellt worden seien oder noch auszustellen wären. Indem die Beschwerdeführerin derlei Dokumente bisher nicht vorgelegt habe, sei sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Übermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für ihren verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen.

Gegen den Bescheid des BFA vom 07.04.2015 erstattete die Beschwerdeführerin binnen offener Frist einen Vorlageantrag, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:

Die Beschwerdeführerin habe per 28.01.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG mit ausführlicher Begründung des Privat- und Familienlebens und unter Darlegung der Umstände, weshalb sie keine Personaldokumente besitze, eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe mit Stellungnahme vom 03.09.2014 dargelegt, weshalb die vietnamesische Botschaft keinen Reisepass ausstellen würde und weshalb es nicht möglich wäre, die Geburtsurkunde aus Vietnam zu erlangen.

Das Unterbleiben der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sei für sich genommen kein hinreichender Grund für eine Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 55 AsylG, was schon in der Beschwerde ausgeführt worden sei und werde auf diese vollinhaltlich verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu keinem Zeitpunkt der Feststellung bzw. Erhebung erkennungsdienstlicher Daten geweigert, allerdings sei sie nie zu einer näher spezifizierten Mitwirkung aufgefordert worden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen in § 55 AsylG sei abschließend in der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auf Grund Artikel 8 EMRK definiert. Das Negieren dieser zwingend zur Einräumung bestimmter Rechte erfolgenden Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung würde dem Gesetzgeber das Erlassen sinnleerer Bestimmungen unterstellen. Der bekämpfte Bescheid sei auch auf Grund des Fehlens nachvollziehbarer Manuduktionen verfahrensrechtlich bedenklich.

Unbeschadet der schwerwiegenden, als materiellrechtliche zu qualifizierenden Mängel der Beschwerdevorentscheidung, fehle auch diesmal eine nachvollziehbare Darlegung, wie denn die als fehlend angesehene Mitwirkung der Partei aussehen hätte sollen. Die bloße Behauptung, weder ihrem Antrag, noch dem Schreiben der Botschaft sei zu entnehmen, dass sie sich um die Ausstellung des Reisepasses oder ein sonstiges Ausweisdokument und eine Geburtsurkunde durch ihren Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, sei als aktenwidrig jedenfalls nicht ausreichend. Der gegenständliche Bescheid sei mangels ausreichender nachvollziehbarer Begründung zur behördlichen Entscheidung mit formeller Rechtswidrigkeit belastet.

II. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 12.02.2014 durch das Bundesamt (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH B 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin einer allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und die Prüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen, nicht nachgekommen ist. Zutreffend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie lediglich mit Schreiben vom 18.08.2014 darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag mangels vorgelegtem Identitätsnachweis aus Sicht der Behörde abzuweisen wäre, doch wurde von der Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt, dass sie sich bei den vietnamesischen Vertretungsbehörden mehrmals um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht habe, sie diesbezüglich ein Schreiben der vietnamesischen Botschaft vom 29.09.2013 vorlegte, und in ihrer Heimat auch keinerlei Identitätsurkunden existierten, worauf das BFA ebenso wie auf den Antrag nach § 4 Absatz 1 AsylG-GV nicht einging.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im Spruchteil II. seines Bescheides vom 19.03.2015 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK auf Dauer für unzulässig erklärte. Nach der Judikatur kommen bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Absatz 1 AsylG-GV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2 der genannten Bestimmung zum Tragen und ist es unzulässig den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Der durch die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand angehörende Bescheid vom 07.04.2015 war daher zu beheben.

Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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