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W190 2109738-1•BVwG W190 2109738-1
W190 2109738-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2017
Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung,<br/>Mittellosigkeit, öffentliches Interesse, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W190 2109738-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE und die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH - ARGE RECHTSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 1074274802/150705155, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.06.2015 bis zum 02.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden und Asylwesen vom 19. Juni 2015 wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 01.07.2015 - 02.07.2015 richtet, stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
VI. Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet bei seinem illegalen Aufenthalt betreten. Seitens der polizeilichen Behörde wurden im Zuge der Kontrolle ungarische Dokumente sowie eine syrische ID Karte sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab an nach Deutschland reisen zu wollen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am heutigen Tag früh morgens mit dem PKW von Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist zu sein. In Ungarn habe er sich 12 Tage aufgehalten und sei diese Zeit über inhaftiert gewesen. Er wolle nach Deutschland zu seinen dort aufhältigen drei Brüdern weiterreisen und sei derzeit im Besitz von EUR 1000,-- an Barmitteln, mit welchen er seinen Lebensunterhalt finanzieren wolle. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben. Auf Vorhalt, dass bereits Dublin-Konsultationen mit Ungarn zwecks Überstellung des Beschwerdeführers dorthin geführt werden, gab dieser an, in Ungarn nicht um Asyl angesucht zu haben sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er werde keinesfalls nach Ungarn zurückkehren und stelle für den Fall, dass er nicht nach Deutschland weiterreisen darf, in Österreich einen Asylantrag. Er habe im Bundesgebiet keine Unterkunft genommen, da er gerade erst eingereist sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens und der Abschiebung die Schubhaft angeordnet werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Ungarn zurück wolle, da man dort unmenschlich behandelt werde.
Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2015, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung (FPG-DV) und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung, angeordnet. Darin führte die belangt Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre noch berufliche Bindungen verfügt und auch keinen Wohnsitz in Österreich hat. Er wolle gar nicht in Österreich um Asyl ansuchen, sondern lediglich nach Deutschland weiterreisen, zumal dort seine Brüder wohnhaft seien. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit hätten daher ergeben, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Gelindere Mittel im Sinne von Aufenthalts- oder Meldepflichten respektive der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit seien nach Ansicht der belangten Behörde ebenso wenig geeignet, die Sicherung der Verfahren zu gewährleisten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer haftfähig.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich erstbefragt. Im Zuge dessen gab er an, aus Syrien zu stammen, der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und der kurdischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Er gab an, dass drei Geschwister von ihm in Deutschland leben würden und den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen hätten. Er sei aufgrund der Verfolgung von Kurden in Syrien illegal mit einem Auto in die Türkei eingereist und dort eineinhalb Jahre verblieben. In weiterer Folge sei er über Bodrum schlepperunterstützt auf die Insel Kos und die Insel Kalimnos gereist. Danach sei er über Thessaloniki nach Mazedonien und Serbien gereist. Er sei sodann von Serbien, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, nach Ungarn weiter gereist. In Ungarn sei er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden und in weiterer Folge zwölf Tage inhaftiert gewesen. Als er von Ungarn nach Serbien abgeschoben wurde sei er mit einem weißen PKW nach Wien gefahren. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, auf gar keinen Fall nach Ungarn zurückzuwollen. Vielmehr wolle er nach Deutschland weiter reisen, zumal seine Brüder dort aufhältig seien.
Am 25.06.2015 wurde ein Aufnahmegesuch an die ungarischen Dublin Behörden gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 28 Dublin-III-VO weitergeleitet.
Mit Schreiben der ungarischen Dublin Behörden vom 29.06.2015, welches am 30.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2015 nach Serbien abgeschoben wurde, und die ungarischen Behörden seither keinerlei Informationen über den Beschwerdeführer gehabt hätten. Aus diesem Grund werde eine Aufnahme des Beschwerdeführers von Seiten der ungarischen Behörden abgelehnt.
Mit 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 ausgehändigt.
Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer am selbigen Tag aus der Schubhaft aufgrund des Wegfalls des Sicherungsbedarfes entlassen.
Am 03.07.2015 leitet die belangte Behörde die bei dieser eingelangten Beschwerde des amtwegig zur Seite gestellten Rechtsberaters, dem Verein Menschenrechte, vom 02.07.2015 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Geltend gemacht wurde der Umstand, dass die verhängte Schubhaft unter Anwendung des § 9a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idF BGBl. II Nr. 143/2015 unions- und verfassungswidrig sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und die rechtswidrige Verhängung der Schubhaft feststellen. Des Weiteren solle ausgesprochen werden, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung nicht vorliegen.
Ebenfalls am 03.07.2015 langte eine weitere Beschwerde bezüglich des gegenständlichen Bescheides von der ARGE Rechtsberatung, dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, samt zugehöriger Vollmacht ein. Neben der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde die Behebung des bekämpften Bescheides und der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, beantragt. Ebenso wurde die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG, die Befreiung von den Dolmetschkosten sowie der Ersatz der Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung begehrt. Neben den verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken zur Verhängung der Schubhaft in Dublin Fällen unter Bezugnahme auf § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung, stützte sich die Beschwerde auch auf die Mangelhaftigkeit des Spruches. So würde sich die im Spruch angeführte Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 nicht mit der in der rechtlichen Beurteilung angeführt Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 decken. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt klarzustellen, auf welchen der in § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV aufgezählten Tatbestände konkret Bezug genommen wurde. Aus diesem Grund sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt, da damit die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG verletzt worden sei.
Ebenso wurde die Unverhältnismäßigkeit der Haft mangels Sicherungsbedarf bzw. erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO sowie das Fehlen eines verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 1 PersFrG aufgrund der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof in der Beschwerde vorgebracht.
Die belangte Behörde übermittelte dem erkennenden Gericht am 03.07.2015 eine Stellungnahme, wonach die Verhängung eines gelinderen Mittels statt der Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen sei, zumal dieser über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfüge, und sich einer Überstellung nach Ungarn entzogen hätte da er nach Deutschland weiter reisen wolle. Mangels ausreichender Barmittel sei auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht gekommen. Zudem wurden seitens der belangten Behörde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abweist und feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Zudem solle der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten, welche mit € 426,20 beziffert wurden, verpflichtet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist haftfähig.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2015 sowohl in Griechenland (illegale Einreise) als auch am 09.06.2015 in Ungarn (illegale Einreise) erkennungsdienstlich behandelt. In Ungarn wurde er sodann Inhaftierung und am 16.06.2015 nach Serbien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge von Serbien kommend, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am 19.06.2015, illegal in das Bundesgebiet ein.
Er hat weder in Griechenland noch in Ungarn oder Serbien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw. den Ausgang eines solchen Verfahrens abgewartet, sondern ist stets weiter gereist.
Er wurde im Rahmen einer polizeibehördlichen Kontrolle am 19.06.2015 bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt eine syrische ID-Karte sowie ungarische Dokumente bei sich. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen Wohnsitz und keine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit seiner illegalen Einreise nach Österreich, weiter nach Deutschland zu reisen. Er möchte nicht nach Ungarn überstellt werden. Der Beschwerdeführer befand sich nur auf der Durchreise nach Deutschland.
Er stellt am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Behörden auf freien Fuß zur Verfügung gestanden wäre und an der Führung seiner Verfahren künftig mitgewirkt hätte.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 nach Rücksprache mit der belangten Behörde in das PAZ HG verbracht. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 16.09.2015, Zl. 1074274802/150705155, Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Am 25.06.2015 wurde ein Aufnahmegesuch an die ungarischen Dublin Behörden gerichtet. Mit Schreiben vom 29.06.2015, bei der belangen Behörde am 30.06.2015 eingelangt, lehnten die ungarischen Behörden die Aufnahme des Beschwerdeführers ab.
Am 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen und am selbigen Tag um 11:30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Mangels identitätsbezogener Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergeben sich aus dem Umstand, dass dies von ihm nie behauptet wurde.
Die Angaben zum Aufgriff des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2015 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll.
Die Feststellungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Griechenland und Ungarn ergeben sich aus der vorliegenden EURODAC-Abfrage. Die festgestellte Reiseroute sowie der Aufenthalt in Ungarn sowie die Abschiebung nach Serbien ergeben sich aus mit dem mit Ungarn geführten Konsultationsverfahren. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des genauen Einreisedatums, konnte dieses nicht exakt festgestellt werden. Jedenfalls hielt sich der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Kontrolle illegal im Bundesgebiet auf, und wurde seitens der ungarischen Behörden am 16.06.2015 nach Serbien abgeschoben.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen bezüglich der Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass deren Nichtvorliegen im Verfahren nie behauptet wurde.
Die Dublinkonsultationen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Aufnahmegesuch vom 25.06.2015 sowie dem ungarischen Antwortschreiben vom 29.06.2015.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers von Ungarn nach Serbien am 16.06.2015 ergibt sich ebenso aus dem Antwortschreiben der ungarischen Dublin Behörden vom 29.06.2015.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragsstellung, nicht nach Ungarn zurück sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen, ergeben sich aus sowohl aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.06.2015 sowie der niederschriftlichen Erstbefragung im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 23.06.2015 und aus dem Anhalteprotokoll im Zuge der behördlichen Kontrolle.
Das Einlangen des Antwortschreibens der ungarischen Dublin Behörden bei der belangten Behörde am 30.06.2015 ergibt sich aus dem darauf befindlichen Eingangsstempel sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A./I.:
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
[...]
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof, unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt, erläuternd folgendes aus:
Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren"
Der dem BGBl. I Nr. 70/2015 neu eingeführte § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthielt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt.
§ 76 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautete:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
§9a Abs 4 der FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 lautete:
"(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
Zu der Frage, ob Art 2 lit n Dublin-III-VO durch §76 FPG idF BGBl I 87/2012 hinreichend umgesetzt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, nach Hinweisen auf seine Vorjudikatur aus, dass die Bestimmungen der Z2 und der Z4 des §76 Abs2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO enthielten. Vielmehr knüpfe der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO an, was für sich genommen deren Art 28 Abs 1 widersprechen würde. Der Verwaltungsgerichtshof leitet aus dem seiner Meinung nach "keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art 2 lit n Dublin III-VO" ab, dass diese Bestimmung "gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von 'Fluchtgefahr'" verlange; ein Rückgriff auf die bisherigen Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin-III-VO zu entsprechen. In weiteren Entscheidungen u.a. vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0080 und vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0004, dehnte der Verwaltungsgerichtshof diese Sichtweise auf §76 Abs1 FPG und §76 Abs 2a FPG aus.
In Reaktion auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde von der Bundesministerin für Inneres zunächst am 23. Februar 2015 der Entwurf einer Novelle zu §76 FPG in Begutachtung geschickt (92/ME 25. GP), die in §76 (neu) den Begriff der Fluchtgefahr in Entsprechung von Art 2 lit n Dublin-III-VO neu definiert. Diese Novelle wurde nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 21. Mai 2015 vom Nationalrat beschlossen und nach Beschlussfassung durch den Bundesrat am 18. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Als Datum des Inkrafttretrens der Novelle war der 20. Juli 2015 vorgesehen (VfGH V 152/2015).
Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, und zwar nach der Beschlussfassung über die Novelle im Plenum des Nationalrates, wurde am 28. Mai 2015 mit BGBl II 143/2015 eine Novelle zur FPG-DV kundgemacht, worin die Vorschrift des § 9a Abs 4 FPG-DV die gleiche Legaldefinition des Begriffes "Fluchtgefahr" enthält wie die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzesnovelle. Die Verordnung trat am darauffolgenden Tag, sohin am 29. Mai 2015, in Kraft. Gleichzeitig wurde durch § 21 Abs 9 FPG-DV idF BGBl II 143/2015 bestimmt, dass § 9a Abs 4 leg.cit. mit Ablauf des 19. Juli 2015 und bei Inkrafttreten des §76 FPG in der neuen Fassung wieder außer Kraft treten sollte (VfGH V 152/2015).
§9a Abs 4 FPG-DV bestimmte im Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis zum Ablauf des 19. Juli 2015, dass Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd
§76 FPG dann vorliegen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem BFA oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im Anschluss daran wurden insgesamt neun Kriterien aufgezählt, die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art. 139 Abs. 1 Z1 B-VG vor, dass § 9a Abs 4 FPG-DV keine Deckung in §76 FPG aF finde. Erstens werde in §76 FPG aF der Begriff der "Fluchtgefahr" nicht definiert.
§9a Abs 4 FPG-DV stütze sich damit nur zum Schein auf diese Bestimmung, tatsächlich werde mit ihr aber (gemeint: für die verbleibende Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu §76 FPG) Art2 litn Dublin-III-VO umgesetzt. Die Durchführung von Unionsrecht im Verordnungsweg sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nur dann zulässig, wenn eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem Gesetz gegeben sei (vgl. VfSlg 15.189/1998, 17.735/2005). Dies sei hier gerade nicht der Fall. Dass der Inhalt des §9a Abs4 FPG-DV nicht in Gesetzes-, sondern in Verordnungsform erlassen worden sei, verstoße überdies gegen Art1 PersFrBVG und Art5 EMRK, die im Falle eines Freiheitsentzuges eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangten. Ferner sei die Bundesministerin für Inneres zur Erlassung des §9a Abs4 FPG-DV nicht zuständig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das FRÄG 2015 zeitgleich mit §9a FPG-DV erlassen worden sei, weshalb angenommen werden könne, dass §76 FPG aF keinen Raum für eine Durchführungsverordnung gelassen habe (VfGH V 152/2015).
Der VfGH kam zu dem Erkenntnis, dass §76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 Abs2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zulassen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in §76 FPG vorliegt, bot (VfGH V 152/2015). Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen war es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendierte, mit der Verordnung Art2 lit n der Dublin-III-VO umzusetzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken trafen somit insgesamt nicht zu.
Da somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung vorlag, war der erlassene Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis 22.06.2015 daher auf § 9a Abs. 4 FPG-DV zu stützen gewesen und ist infolgedessen nicht für rechtswidrig zu erklären zumal der Fremde angab von Ungarn kommend direkt nach Österreich gekommen zu sein und in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es war daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung seitens der belangten Behörde davon auszugehen, dass Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben hatte, nach Deutschland zu seinen drei Brüdern weiterreisen zu wollen, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheides von einer Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 FPG-DV ausgehen. Mangels Unterkunft sowie sozialer und beruflicher Abhängigkeit im Bundesgebiet und aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers war sohin als ultima ratio Maßnahme die Schubhaft zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu verhängen gewesen.
Zu Spruchpunkt A./II.:
In materieller Hinsicht erfolgte jedoch insbesondere durch das ablehnende Antwortschreiben Ungarns eine Änderung auf Tatsachenebene wonach sowohl das Verfahren zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) einer wesentlichen Grundlage beraubt wurde, als auch das letztlich zu sichernde Ziel der Abschiebung (nach Ungarn) ab dem 30.06.2015 nicht mehr erreicht werden konnte.
Damit ist der jeden Tatbestand des §76 FPG inne wohnende Sicherungsbedarf nicht mehr zu bejahen und erweist sich die Anhaltung ab dem 30.06.2015 aus eben diesem Grunde als rechtswidrig.
Da die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs mit 30.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte, die Schubhaft jedoch bis zum Vormittag des 02.07.2015 aufrechterhalten wurde, ist die Anhaltung in Schubhaft- unter Einrechnung einer verhältnismäßig kurz zu haltenden Prüfung der Zulassung zum Asylverfahren- vom 01.07.2015 bis zum Entlassungszeitraum am 02.07.2015 für rechtswidrig zu erklären. Wenn die belangte Behörde damit argumentiert, dass mit Zulassung zum Asylverfahren kein Sicherungsbedarf mehr bestanden habe und sodann der Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen war, so kann die Zulassung zum Asylverfahren jedenfalls nicht von 30.06. - 02.07 sohin mehr als zwei Tage zu Lasten der Freiheit des Beschwerdeführers als rechtmäßig erachtet werden. Zwar muss der belangten Behörde ein Beurteilungszeitraum eingeräumt werden, falls diese etwaig andere in Betracht kommende Zuständigkeiten zu prüfen hat bevor das konkrete Asylverfahren zugelassen wird, dieser Zeitraum muss jedoch verhältnismäßig kurz gehalten wurde. Die Schlussfolgerung der unverhältnismäßig langen Anhaltung wird auch dadurch unterstrichen, dass die belangte Behörde kein Vorbringen dazu erstattet hat, wieso die Zulassung zum Asylverfahren und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft bei Einlagen der Ablehnung Ungarns am 30.06.2015 erst am 02.07.2015 erfolgt ist, und somit keine allfälligen besonderen Verzögerungsumstände namhaft machen konnte bzw. dies nicht tat.
Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann ausgeführt werden, dass mit einlangen der Beschwerden beim erkennenden Gericht am 03.07.2016 der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die ungarischen Behörden und der Zulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, der Beschwerdeführer mit 02.07.2015 aus der Schubhaft entlassen wurde. Ein allfälliger Ausspruch über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung kam daher ohnehin nicht mehr in Frage.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde es im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides verabsäumt hat, den genauen Tatbestand des § 9a Abs. 4 FPG-DV anzuführen, kann ausgeführt werden, dass dieser in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides sehr wohl angeführt wird (§ 9a Abs. 4 Z6 FPG-DV).
Eine Rechtsmittelbehörde (in diesem Fall das BVwG) mit reformatorische Entscheidungsbefugnis hat einen derart mangelhaften Bescheid bloß insoweit zu ergänzen respektive richtigzustellen oder klarzustellen (vgl VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 23.04.1992, 92/09/0062), sofern er seinen Inhalt nach gesetzmäßig ist, ansonsten ist er demensprechend abzuändern. Ein Verfahrensmangel, im Falle des Unterlassens der geforderten Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch eines letztinstanzlichen Bescheides ist nach stRsp des VwGH nur dann relevant, wenn dadurch die Partei an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte (vgl auch VwSlg 3989 A/1956) oder (vgl VwGH 17.10.2001, 99/08/2003) der VwGH an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis gehindert werden (vgl auch VwGH 23.04.1992, 92/09/0062). Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden (VwGH 23.10.1986, 86/02/008, 20.02.2002, 99/08/0104; 03.07.2002, 97/08/0536), vgl auch VwGH 17.10.2002 2002/17/0033). Darüber hinaus genügt es nach der Rsp des VwGH auch, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, etwa aus den Mitteilungen an die Parteien (vgl VwGH 15.05.1996, 92/03/0086) bzw. aus der Aktenlage erschließen lassen ( vgl VwGH 23.04.1992, 92/09/0062; 21.05.1992, 91/09/0238). Ferner belastet das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd §59 Abs. 1 AVG den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (vgl VwSlg 16.497 A/1931; VwGH 22.09.1988, 86/06/0132; VwGH 26.11.2003, 99/20/0449). Lasse der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich gründet, so müsse der Bescheid als in Vollziehung dieser Norm angesehen werden, auch wenn er sie nicht ausdrücklich nennt (VwGH 23.03.1988, 87/03/0009; 29.01.1992, 91/03/0260) oder die Behörde im Spruch (im Gegensatz zur Begründung nur unzutreffende Bestimmungen zitiert (VwGH 20.06.1995, 93/05/0139). Zusammengefasst führt das Fehlen der nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift oder die unzutreffende Bezeichnung der angwendeten Gesetzesstelle im Spruch also dann nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, wenn eine ihn tragende Norm vorhanden (vgl auch VwGH 18.09.1990, 90/05/0092) und erkennbar ist (VwGH 24.09.1990, 90/10/0087). Nach stRsp des VfGH begründet das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Bescheid alleine noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sofern nur eine gesetzliche Deckung des Bescheides überhaupt vorhanden ist (VfSlg 3209/1957, 5569/1967; 16.959/2003).
Aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus Art 28 der Dublin III VO, ergibt sich unmissverständlich, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der VO erfolgt. Da dies ebenso aus der Aktenlage, dem bisherigen Verfahrensgang sowie den Mitteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich ist, war daher in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung vorzugehen, wonach eine Aufhebung des Bescheides aufgrund eines mangelhaften Spruches nicht in Betracht kam.
Zu A./III. und A./IV.) Antrag auf Kostenersatz:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt III. und IV.).
Zu A./V.):
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Die Verordnung ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am 19.06.2015 erlassen wurde, somit in den Anwendungsbereich der BuLVwG-EGebV fällt, war der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr daher zurückzuweisen.
Zu A./VI.):
Zum Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben kann nachstehendes ausgeführt werden:
War ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG aF auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hatte, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war.
Der Verfassungsgerichtshof hob den § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf.
Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist.
Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG nF, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,
E 599/2014; VfSlg. 19.989/2015 zu § 40 VwGVG aF).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam sohin weder idF BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015) noch idF BGBl. I 24/2017 in Betracht.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß dem in Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 19.989/2015 erlassenen § 8a Abs. 1 VwGVG, der gemäß § 58 Abs. 4 leg.cit. mit 01.01.2017 in Kraft trat, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 2 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 3 schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann gemäß Abs. 4 ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 5 die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 6 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Abs. 7 für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt gemäß Abs. 8 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Die Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern im Schubhaftverfahren gemäß dem nur in Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 40 VwGVG aF sind sohin nunmehr als Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern gemäß § 8a VwGVG zu lesen.
§ 58 Abs. 4 VwGVG enthält keine Übergangsbestimmung betreffend Verfahren über bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 24/2017 verwirklichte Sachverhalte, Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet sind jedoch jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (VwSlg. 4060 A/1956 u.a.).
§ 8a VwGVG kommt im Verfahren der Beschwerdeführer jedoch aus dem Grund nicht zur Anwendung, dass gemäß § 52 BFA-VG idF BGBl I Nr. 24/2016 einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten." (RV 1255 BlgNR 25. GP 2)
An dieser gesetzlichen Regelung bestehen weder Bedenken im Hinblick auf den im BVGRassDiskr verankerten Gleichheitssatz, noch im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG, da die abweichende Regelung auf Grund der aus dem PersFrBVG erfließenden Anforderungen (vgl. VfGH 12.12.2016, E 931/2016) im Bereich der Schubhaft schon aus folgenden Gründen notwendig ist: Während die Beigebung des Rechtsberaters bereits mit Verfahrensanordnung unter einem mit der Schubhaftverhängung bewirkt wird - in den Fällen des § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 51 Abs. 1 leg.cit. schon mit der Festnahme - könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a VwGVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm §§ 66, 85, 72 ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 67 ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen. Hinzu kommt, dass die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO neu zu laufen beginnen würde (vgl. hiezu die im Verfahrensgang unter 10. geschilderten Zeitabläufe bei der Beschwerde- bzw. Revisionserhebung durch die während aufrechter Schubhaft bestellten Verfahrenshelfer im verfahrensgegenständlichen Verfahren) und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zukäme und die Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde.
Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG, nunmehr gemäß § 8a VwGVG, ist sohin gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Dolmetschkosten angefallen sind.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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