W190 2012134-1•BVwG W190 2012134-1
W190 2012134-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2017
Fremdenpass, Reisedokument
W190 2012134-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014, Zl. 732255701 + 2360232 14750247 108899374, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gemäß § 88 Absatz 2a FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2009, Zl. 732255701 + 2360232, gemäß § 7 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt.
1.2. Am 12.12.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 732255701 + 2360232 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 08.02.2016 befristetet Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde mittlerweile bis 08.02.2018 verlängert.
1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 09.09.2014, Zlen. 732255701 + 2360232 14750247 108899374 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasse nicht begründet hätte und er einem von der Behörde diesbezüglich zugesandten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. In dem Verbesserungsauftrag sei er unter anderem aufgefordert worden bekannt zu geben, weshalb er nicht in der Lage sei sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Zuge des Verbesserungsauftrages darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Ausstellung das Passgesetz anzuwendend sei, womit der Beschwerdeführer aufgefordert werde, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da dies ansonsten einen Versagungsgrund darstellen würde. Dem Verbesserungsauftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Seine Mutter hätte bei der Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt welcher zurückgewiesen worden sei. Die Stellung eines unerfüllbaren Antrages bei der Botschaft genüge nicht für das Ausstellen eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass Österreich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffne und übernehme daher auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese, ansich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).
Zudem sei bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0352 vom 31.05.2000). Dies müsse nach Ansicht der belangten Behörde auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten. Da es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung verabsäumt habe, sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der russischen Botschaft zu bemühen, erfülle er die Kriterien zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2014, bei der belangten Behörde am 16.09.2014 fristgerecht eingelangt, "Berufung" an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits seit 9 Jahren ohne polizeiliche Auffälligkeiten in Österreich lebe und sich mittlerweile als Einheimischer in Österreich fühle. Der Grund für die Antragsstellung eines Fremdenpasses sei, dass er nun nach 9 Jahren auf Urlaub ins Ausland fahren wolle. Sein Cousin würde am 21.09.2014 in Belgien heiraten. Da aufgrund dieses Anlasses die gesamt Familie zusammen komme, möchte er auch dorthin reisen.
Mit Schreiben vom 10.10.2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach, in welcher er unter anderem ausführte, dass § 88 Abs 2a FPG nicht (mehr) zu entnehmen sei, dass eine gesonderte Begründung für die Beantragung eines Fremdenpasses notwendig sei. Den Aussage der Behörde, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Reisepass bei seiner Botschaft zu erhalten, seien keine konkreten Erhebungen seitens der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden, welche deren abweisende Entscheidung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Aufforderung seitens der belangten Behörde, der Beschwerdeführer möge -neben einem schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der russischen Botschaft- auch identitätsbezeugende Dokumente vorlegen, wurde angemerkt, dass unklar sei wieso die belangte Behörde Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers habe, zumal dieser als Subsidiär Schutzberechtigter eine Karte iSd § 52 AsylG besitze. § 52 Abs 1 AsylG sei zu entnehmen, dass die Karte als Nachweis der Identität diene. Bei Antragsstellung habe der Beschwerdeführer seine Karte für subsidiär Schutzberechtigte dem Antrag beigelegt, wonach seine Identität feststehe. Eine Einschränkung wie sie § 51 AsylG bei Aufenthaltsberechtigungskarten normiere, bestehe bei Karten für subsidiär Schutzberechtigte nicht. Darüber hinaus widerspreche die Ansicht der belangten Behörde der Norm des Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, wo ein solches Erfordernis nicht genannt sei. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 88 Abs. 4 FPG könne dieser Bestimmung kein zusätzliches, über die erwähnte Norm der Richtlinie hinausgehendes, inhaltliches Kriterium für die Ausstellung eines Fremdenpasses entnommen werden, bzw. sei die Gesetzesstelle dahingehend teleologisch zu reduzieren. Die Richtlinienbestimmung sei durch § 88 Abs. 2a FPG 2005 umgesetzt worden, indem subsidiär Schutzberechtigt nunmehr einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, welcher nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne. Ebenso sei von der belangten Behörde nicht ausgeführt worden, weshalb die Kriterien für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt seien, zumal auch keine zwingenden Gründe, welcher der Ausstellung entgegen gestanden hätten, genannt worden seien.
Es wurde beantragt, das BVwG möge den Bescheid der belangten Behörde beheben und an das BFA zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens sowie zur Ausstellung eines Fremdenpasses zurückverweisen.
1.6. Mit Schreiben von 18.09.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2014 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand sowie in eventu den Verhandlungsaufwand) zu verpflichten.
1.7. Eine für den 08.11.2016 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 07.11.2016 abgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und am XXXX in Grosny geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2009, Zl. XXXX, gemäß § 7 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt.
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.06.2014 die Ausstellung eines Fremdenpasses.
Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Versuch unternommen, sich persönlich bei der Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung von Reisepässen bei Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates ist für russischen Staatsbürger unabhängig von ihrer Volksgruppe und der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung in Österreich möglich. Für die Antragstellung ist die Vorlage von die Identität beweisenden Unterlagen nötig. Bei Nichtexistenz von die Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisenden Unterlagen kann eine Überprüfung auf persönliche Anfrage stattfinden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt der beiliegenden beglaubigten Übersetzung sowie aus dem bisherigen Verfahrensgang in welchem keine Zweifel für dessen Identität aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Schutzstatus, zur Antragstellung und zur Nichtvornahme eines Versuchs zur Erlangung von Reisepässen beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Prozedere bei Ausstellung eines Reisepasses durch russische Vertretungsbehörden, insbesondere bei Anträgen von subsidiär schutzberechtigten Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, beruhen auf einer diesbezüglich im Verfahren XXXX durchgeführten Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN vom 25.04.2016. Aus der allgemeinen Formulierung über das Prozedere bei Ausstellung von Fremdenpässen wird deutlich, dass diese Vorgehensweise jedenfalls bei allen Niederlassungen im österreichischen Bundesgebiet gleich ist.
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den übrigen Verfahrensakten ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich zu irgendeinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Reisepässen bei der Vertretungsbehörde bemüht hat. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Es sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer (etwa aus Krankheitsgründen) die persönliche Anfrage bei der Vertretungsbehörde nicht möglich wäre.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 (BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die angefochtenen Bescheide datiert mit dem 09.09.2014, wurden jedoch (erst) am 11.09.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Rechtslage zum Bescheiddatum entsprechend weist die Rechtsmittelbelehrung der Bescheide (noch) eine zweiwöchige Beschwerdefrist aus (vgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkraftretensdatum 18.06.2015). Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde bei der belangten Behörde am 16.09.2014 einlangte, war die Beschwerde rechtszeitig.
Zu A) Ausstellung eines Fremdenpasses:
Gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen [Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Anm. 2 zu § 88 FPG].
Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG ist somit - neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten- ,dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sprich, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Die belangte Behörde führte bereits zutreffend aus, dass Österreich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und daher auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt. Diese, ansich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, da alle russischen Staatsangehörigen- dies gilt ausnahmslos auch für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen- Reisepässe beantragen dürfen. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine hinreichende Unterlagen zum Beweis seiner Identität und seiner russischen Staatsangehörigkeit besitzen würde, würde dies- so die Auskunft der Konsularabteilung der russischen Botschaft- dem Antrag und so auch einer Ausstellung eines Reisepasses insofern nicht entgegen stehen, als die Identität und Staatsangehörigkeit auf persönliche Anfrage geprüft werden können. Durch die Möglichkeit der Substituierung nicht vorhandener Dokumente durch Überprüfung auf persönliche Anfrage besteht gegenständlich eine konkrete Möglichkeit, sich Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ohnehin eine Geburtsurkunde vorgelegt, wenn auch nur in Kopie, was einen erheblichen Vorteil bei der Feststellung seiner Identität vor der russischen Botschaft mit sich bringen würde.
Eine persönliche Anfrage wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch bislang unterlassen, berechtigte Gründe für dieses Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegen keine individuellen Umstände vor (etwa eine schwere Erkrankung), die es dem Beschwerdeführer gänzlich verunmöglichen würden, persönlich die Vertretungsbehörde aufzusuchen. Es stehen folglich einer persönlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der russischen Vertretungsbehörde keine Hindernisse entgegen, sodass es ihnen möglich und zumutbar ist, sich persönlich an die Vertretungsbehörde zu wenden.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, sich einen Reisepass von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu besorgen, obwohl dies aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar ist, und somit auch keine Ablehnung der Ausstellung eines Reisepasses vorliegt, liegt gegenständlich kein Fall vor, in dem den Parteien die Erlangung eines Fremdenpasses rechtlich zustehen würden.
Da der Beschwerdeführer- mangels eines entsprechenden Antragesnicht darlegen konnten, dass ihm die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
Zum aktuellen Zeitpunkt sind auch kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage - insbesondere aus der hiergerichtlichen zu XXXX vorliegenden Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Zusammenschau mit der Beschwerdeergänzung und der Beschwerde des Beschwerdeführers - geklärt. Es ist zudem unstrittig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus eigenem den Versuch unternahmen, gültige Reisedokumente zu beschaffen und durch persönliche Anfrage die hierfür notwendige Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu veranlassen, sodass dieser maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststand. Folglich konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr auf eine ständige einheitliche, insbesondere auch jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche oben bereits wieder gegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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