W190 1434831-2•BVwG W190 1434831-2
W190 1434831-2Bundesverwaltungsgericht29.03.2017
Aufenthaltsberechtigung plus, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W190 1434831-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Juli 2014, Zl. 830087800/1609798, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß §9 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und Sargan CHASCHALIJEWA gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 21. Jänner 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 2013, Zl. 13 00.878-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. Februar 2014, Zl. XXXX, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 und § 8 AsylG 2005 ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass weder eine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte noch, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sein würde. Bei der Beschwerdeführerin sei zwar eine reaktive Depression diagnostiziert worden, wobei aber nicht davon auszugehen sei, dass deren Behandlung aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen durch die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien nicht gewährleistet sei. Somit liege hinsichtlich der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin auch kein Abschiebungshindernis vor. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin, außer einen Cousin, keine weiteren Verwandte in Österreich habe, und die Genannte selbst zu diesem keinen Kontakt pflege, sodass kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls selbsterhaltungsfähig und habe nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Die unbescholtene Beschwerdeführerin beherrsche die Sprache ihres Herkunftslandes und habe dort die Schule besucht. Da die Mutter, die Geschwister sowie ihre drei volljährigen Söhne nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden, und sich die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufhalte, liege keine außergewöhnlichen Integration vor, womit die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstelle. Somit könne vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, womit das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zu Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück zu verweisen sein.
Am 10. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab an, keine ernsten Krankheiten zu haben und Schilddrüsenmedikamente zu nehmen da bei ihr vier gutartige Knoten diagnostiziert worden seien. Zudem habe sie sich aufgrund ihrer Depressionen ein Termin bei einem Neurologen Endes des Jahres ausgemacht. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass ihr Cousin mittlerweile wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Sie lebe von der Grundversorgung, wohne in einer Pension für Frauen und sei bemüht bei jeder Gelegenheit Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie arbeite freiwillig bei "Sozialräumliche Familienarbeit" und habe ebenso bei der Caritas im Haus Elisabeth Reinigungstätigkeiten verrichtet. Ebenso besuche sie die Frauen-Gesprächsgruppe bei OMEGA. Bezüglich ihrer restlichen Familie befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Kinder, ihr Bruder sowie ihre Schwester noch in Tschetschenien leben würden und sie nur noch selten mit ihren Kindern telefonischen Kontakt habe.
Die Beschwerdeführerin legte dem BFA folgende Beweismittel vor:
Diverse Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen (A1.1, A1.2)
Bestätigung von OMEGA über die Teilnahme am Projekt "Portobella 2013"
Bestätigung der Caritas vom 9.05.2014, Haus Elisabeth über Remunerantentätigkeit von 06.2013 - 03.2014
Mehrere Bestätigungen von a:pfl, "Sozialräumliche Familienarbeit" über freiwillige Tätigkeiten
Schreiben der VP vom 09.04.2014
Psychiatrischer-Befund OMEGA vom 20.02.2014
Bestätigung von OMEGA über die Teilnahme an einer Frauen-Gesprächsgruppe vom 01.07.2014
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2014, Zl. 830087800/1609798, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich habe und somit kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens und der damit einhergehenden Integration wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und ihr Aufenthalt alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert sei. Die Beschwerdeführerin halte sich somit erst einen relativ kurzen Zeitraum von eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Sie gehe auch keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, übe jedoch eine freiwillige Tätigkeit als Babysitterin im Verein a:pfl, Sozialräumliche Familienarbeit aus, bei welcher die Beschwerdeführerin einige Freundschaften geknüpft habe. Die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 1.2 angeeignet und habe an Frauen-Gesprächsgruppen sowie dem Projekt "Portobella - Begleitende Integration" im Transkulturellen Zentrum OMEGA teilgenommen. Ebenso habe sich die Beschwerdeführerin bis März 2014 als Remunerantin der Caritas in deren Haus Elisabeth betätigt. Die Begründung des Privatlebens durch diverse Freundschaften der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war und sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an welchem sie nicht von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Österreich ausgehen konnte. Darüber hinaus seien die freiwilligen Tätigkeiten und die Teilnahme an diversen Integrationsprojekten und Gesprächsgruppen durchaus als positive Integrationsbemühungen zu werten, jedoch würden diese keine über das übliche Maß hinausgehende Merkmale der Integration darstellen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sei dort sozialisiert worden, bekenne sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ihre drei volljährigen Söhne, sowie zahlreiche weitere Verwandte ihrerseits leben im Herkunftsland. Bei der Interessensabwägung sei daher kein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes festgestellt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG durch die belangte Behörde amtswegig die juristische Person ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, sich für allfällige Beschwerdeerhebungen unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 13.08.2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde der Entscheidung keine aktuelle Länderfeststellung zugrunde gelegt habe, auf deren Basis sie die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilen hätte können. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin seien eindeutig als überdurchschnittlich zu bezeichnen, wonach sich die Genannte im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühe alle Fort- und Weiterbildungsangebote in Anspruch zu nehmen. Durch ihr Engagement habe sich die Beschwerdeführerin bereits einen großen Bekanntheitskreis aufbauen können, in welchem sich auch Österreicherinnen befinden würden. Da es der Beschwerdeführerin als Asylwerberin nur in einem sehr eingeschränkten Maß möglich ist, am Erwerbsleben teilzunehmen sei die Genannte großteils ehrenamtlich tätig. Neben ihrer Tätigkeit als Babysitterin engagiere sich die Beschwerdeführerin einmal pro Woche im Mutter-Treffen und werde im Herbst den nächsten Deutschkurs besuchen. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über einige Familienmitglieder im Heimatstaat verfüge, jedoch werde von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer allfälligen Rückkehr wieder von ihrer Familie unterstützt werden könnte. Es sei als alleinstehende Frau in Tschetschenien unmöglich sich selbst eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund der Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat könne diese nicht mit Unterstützung von Seiten ihrer Familie rechnen. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten, spreche immer besseres Deutsch und sei im Falle eines Aufenthaltstitels sofort selbsterhaltungsfähig.
Am 18.11.2014 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Eine Deutschkursbestätigung (A1.2) vom 1.10.2014
Bestätigung über die Teilnahme am Lerncafé und an Orientierungsgesprächen vom 30.09.2014
Teilnahmebestätigung/NANET über die Teilnahme an der Deutsch Konversation im Zeitraum 27.06.2014 - 26.09.2014
Bestätigung über die Teilnahme der Workshop Reihe "Alphabet des Lebens" vom 8.09.2014
Empfehlungsschreiben Claudia Popp - Sozialräumliche Familienarbeit vom 20.09.2014
Bestätigung über den Besuch der Workshop Reihe "Alphabet des Lebens" und der Veranstaltung "zwischen Selbstbestimmung und Widerstand" vom 10.11.2014
Mit Schreiben vom 10.02.2015 legte die Beschwerdeführerin des Weiteren nachstehende Unterlagen vor:
Deutschkursbestätigung A1/Elementar 3 vom 22.09.2014 - 10.12.2014
Aufschiebend bedingter Dienstvertrag der Firma Dodo KG
Deutschkursbestätigung A1.2 vom 9.01.2015 -1.04.2015
Bestätigung über die Teilnahme am Lerncafé und an Orientierungsgesprächen vom 09.02.2015
Deutschkursbestätigung/NANET vom 19.01.2015
Am 01.04.2015 wurden seitens der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
Zertifikat über die Teilnahme am Projekt "Made by Asylwerberin" vom 01.04.2015 samt Zeitungsberichten
Deutschkursbestätigung Niveau A1.2 Spezial vom 08.01.2015 - 31.03.2015 samt gesonderten Schreiben der Kursleiterin
Befund von XXXX vom 12.01.2015 (Depression) sowie vom 10.02.2014 (Depression, Spannungskopfschmerz)
In weiterer Folge wurden zusätzlich nachstehende Unterlagen vorgelegt, welche die von der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit gesetzten integrativen Schritte dokumentieren:
Teilnahmebestätigung für das Fotoprojekt "Frauen-Bilder" vom 20.04.2015
Deutschkursbestätigung (A2.1) für den Zeitraum 14.04.2015 - 01.07.2015
Deutschkursbestätigung (A2.1) für den Zeitraum 22.04.2015 - 01.07.2015
Deutschtraining/Friedensbüro Graz vom 21.10.2015
Bestätigung wohin - Familienzentrum über die Teilnahme am Lerncafé und einem erfolgreichen Integrationsverlauf vom 06.10.2015
Bestätigung Caritas über freiwillige Mitarbeit seit 30.04.2015 vom 13.10.2015
Befund von XXXX vom 29.10.2015 (u.a. Depression, Spannungskopfschmerz, Schilddrüsenvergrößerung durch Knoten)
Bestätigung Verein Kama über ehrenamtliche Tätigkeit seit Juni 2015 vom 18.09.2015
Empfehlungsschreiben XXXX hinsichtlich der Teilnahme an einem Fotoprojekt vom 18.11.2015
Empfehlungsschreiben XXXX hinsichtlich der Teilnahme an einem Fotoprojekt vom 18.11.2015
Bestätigung von a:pfl über freiwillige Tätigkeit im Zeitraum 01.09.2015 - 30.10.2015 vom 30.10.2015
Bestätigung von a:pfl über freiwillige Tätigkeit seit Mai 2013 im Bereich Sozialräumliche Familienarbeit, alternative: pflegefamilie GmbH vom 30.10.2015
Bestätigung/Friedensbüro Teilnahme und Organisation des "Café Oriental" vom 20.05.2014
Teilnahmebestätigung/a:pfl an der Russischen Frauengruppe vom 20.05.2014
Bestätigung/Friedensbüro Deutschkurs A2 vom 30.05.2016
Bestätigung wohin - Familienzentrum vom 06.10.2015
ÖSD Zertifikat Prüfung A2 vom 01.06.2016
Empfehlungsschrieben Caritas vom 23.08.2016
Empfehlungsschreiben European Neighbours vom 25.08.2016
Am 30.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt. Die unbescholtene Beschwerdeführerin gab bezüglich ihres Gesundheitszustandes an, mittlerweile keine Psychopharmaka zu nehmen und lediglich ein Medikament für ihre Schilddrüsenunterfunktion einnehmen zu müssen. Nach ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab sie an, von ihrem Ehemann nach muslimischem Recht seit zwei Jahren geschieden zu sein. Sie habe mittlerweile in Österreich einen Lebensgefährten, welcher türkischer Staatsbürger sei, bereits seit 27 Jahren in Österreich lebe und ein ständiges Aufenthaltsrecht habe. Er wohne in Graz, sei als Fleischverkäufer berufstätig und verfüge über eine Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin gab an, im Falle eines Bleiberechtes mit ihm zusammenziehen zu können. Der Kontakt mit ihren drei, in Tschetschenien lebenden Söhnen sei eingestellt worden, als diese erfahren hätten, dass die Genannte mit einem türkischen Mann außerehelich liiert sei. Der erkennende Richter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die aktenkundlich, fotografischen Aufnahmen ein deutlich "westliches Eindrucksbild" vermittelt, als dies zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich der Fall gewesen war. Die Beschwerdeführerin beziehe derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und werde auch von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Sie lebe in einer Unterkunft der Grundversorgung in Graz, sei aber regelmäßig bei ihrem Lebensgefährten zu Besuch, da die beiden nur zwei Busstationen voneinander entfernt wohnen würden. In ihrem Herkunftsstaat verfüge die Genannte über keine Unterkunft mehr. Befragt nach ihren bislang in Österreich ausgeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten gab diese an, bereits an verschiedenen Projekten der "sozialräumlichen Familienarbeit" teilgenommen zu haben und als Babysitterin tätig gewesen zu sein. Im Rahmen des Projektes "Made by Asylwerberin" habe sie auch an einer Taschenproduktion teilgenommen. Nach wie vor helfe sie regelmäßig bei der Caritas aus, beispielsweise bei deren Sachspendenmarkt, und habe dort auch bereits als Reinigungskraft gearbeitet. Die Gennannte sei auch beim Verein "Kama" als Köchin tätig und vermochte sogleich ein Kochbuch, in welchem sie als Autorin für tschetschenische Gerichte angeführt ist, zu präsentieren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert Fragen zum Namen, der Herkunft, ihren Hobbies, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, ihren Alltag oder ihrem sozialen Umfeld zu erörtern. Der erkennende Richter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bereits deutlich gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A2 vor. Zudem vermochte die Genannte im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie, Kultur und Politik nachzuweisen.
Bezüglich ihrer sozialen Kontakte in Österreich verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Lebensgefährten, sowie ihre Deutschlehrerin. In ihrer Freizeit besuche die Genannte zahlreiche Integrations- und Arbeitsprojekte von Vereinen, und verwies auf die von ihr bereits vorgelegten Empfehlungs- bzw. Bestätigungsschreiben. Das erkennende Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Unterstützungsschreiben der Beschwerdeführerin ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen. Befragt nach ihren künftigen Leben im Falle einer potentiellen Rückkehr nach Tschetschenien gab die Beschwerdeführerin an, sich ein Leben in Tschetschenien nicht mehr vorstellen zu können, zumal sie die ihr in Österreich zukommende Freiheit zu schätzen gelernt habe. In Österreich könne sie gehen wohin sie will und könne ihre Kleidung frei wählen. Dies sei ein großer Unterschied hinsichtlich ihres Heimatstaats, vor allem für Frauen.
Am 08.09.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Aufenthaltsberechtigung ihres Lebensgefährten XXXX, einen Nachweis über dessen Wohnverhältnisse, ein persönliches Schreiben ihres Lebensgefährten, vier weitere Empfehlungsschreiben und eine weitere Teilnahmebestätigung hinsichtlich ihrer Remunerantentätigkeit bei der Caritas sowie eine Einstellungszusage vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2016. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens, ihre Identität steht fest. Sie reiste am 21.01.2013 illegal in Österreich ein und stellt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 13 00.878-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2014, XXXX, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 und § 8 AsylG 2005 ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2014, Zl. 830087800/1609798, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich diverse Deutschkurse und legte zuletzt die Sprachdiplomprüfung auf der Niveaustufe A2 ab.
Die Beschwerdeführerin hat seit ca. 1 Jahr einen Lebensgefährten, der die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, ein ständiges Aufenthaltsrecht in Österreich hat und erwerbstätig ist. Sie arbeitet nach wie vor als Babysitterin und hilft bei der Caritas aus. Zudem kann die Beschwerdeführerin nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort in das Erwerbsleben einsteigen und so für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Genannte derzeit durch die Grundversorgung und durch die Unterstützung ihres Lebensgefährten, der einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch über ein Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. In einer Gesamtschau verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der Aufenthaltsdauer über ein überdurchschnittliches und herausragendes Maß an sozialer Integration in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt ebenso über eine Einstellungszusage im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und wäre somit sofort selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat leben ihre drei Söhne, ihre Schwester und ihr Bruder. Angesichts ihrer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem türkischen Staatsbürger ist der Kontakt zu ihren Kindern abgebrochen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte durch ihren unbedenklichen identitätsbeurkundenden Inlandsreisepass festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin, zu deren mittlerweile starke westliche Prägung, ihrer Lebensgemeinschaft, deren freiwilliges Engagement sowie zu deren Wissen über die österreichische Politik, Kultur und Geographie vermag der erkennende Richter auf das vorgelegte Sprachdiplom und Bestätigungsschreiben bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30. August 2016 zu stützen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben. Die Ausführungen zu der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sowie dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Schreiben ihres Lebensgefährten, dessen Aufenthaltsberechtigung in Österreich, der Bestätigung seiner Wohnverhältnisse sowie der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin diesbezüglich.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen, welche in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar als Nachweis der überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen sind.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Spruchteil A):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.
Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens"
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, erfasst (vgl. VwGH vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0178). Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 MRK geschützte Familienleben (vgl. VwGH vom 9. September 2013, Zl. 2013/22/0220; VwGH vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0197, und vom 21. April 2011, 2011/01/0131).
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Sie hat jedoch seit über einem Jahr eine Lebensgemeinschaft mit einem türkisch stämmigen Mann, welcher seit 27 Jahren in Österreich lebt und aufenthaltsberechtigt ist. Angesichts der verhältnismäßig kurzen Dauer der Beziehung sowie angesichts des Umstandes, dass die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde an welchem der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund des von ihr Eingeleiteten Asylverfahrens bestand und die Genannte nicht mit einer Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels rechnen konnte, vermag die Ausweisung daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens bilden.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 856 ff).
Darüber hinaus mindert eine lange Dauer des Asylverfahrens, wenn sie nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen ist, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insofern, als die Ausweisung nicht im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sein kann, wenn das Verfahren nicht rasch durchgeführt wurde ( vgl. VwGH, vom 19.Jänner 2006, Zl. 2005/21/0297).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin lebt seit Jänner 2013, sohin seit über dreieinhalb Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung wird jedoch auch von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Nach der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist sie bezugnehmend auf die dem Gericht vorliegende Einstellungszusage unverzüglich selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin war in einem überdurchschnittlichen Ausmaß ehrenamtlich und sozial engagiert. So ist sie beispielsweise als Babysitterin tätig, nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich an zahlreichen Projekten der "sozialräumlichen Familienarbeit" teil, beteiligte sich unter anderem an einer Taschenproduktion des Projektes "Made by Asylwerberin" und engagierte sich als Köchin im Verein "Kama", wobei sie auch bei der Erstellung eines Kochbuches durch ihren Beitrag mit tschetschenische Rezepte mitwirkte. Bei der Caritas war die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft tätig und arbeitet bei deren Sachspendenmarkt mit.
Zudem sind auch die Bemühungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aneignung der Deutsche Sprache zu würdigen: sie hat sich während ihres Aufenthaltes in Österreich stets bemüht an Sprachkursen teilzunehmen und den Kontakt zu ÖsterreicherInnen zwecks Spracherlernung zu pflegen. Im Zuge dessen hat die Beschwerdeführerin sehr viele Sprachzertifikate vorgelegt und verfügt mittlerweile über Deutschkenntnisse der Stufe A2.
Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über deutlich gehobene Deutschkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung ihre Integration im Einklang mit den von ihr vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt. Sie hat in Österreich keine Verwandten, jedoch starke soziale Bindungen, nicht zuletzt aufgrund ihrer Lebensgemeinschaft zu einem in Österreich legal aufhältigen türkischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin wirkte auf das erkennende Gericht bereits sehr "verwestlicht" und machte einen überaus glaubhaften Eindruck hinsichtlich ihrer Integration.
Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatstaat über keinerlei Unterkunft, und würde angesichts ihrer außerehelichen Lebensgemeinschaft zu einem türkischen Staatsangehörigen nicht mehr von ihrer Familie unterstützt werden. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist.
Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit über dreieinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich die gesamte Dauer deren Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers dauert sohin seit über dreieinhalb Jahren an, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).
Demnach überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind, wie festgestellt, zahlreiche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwar die Kinder und Geschwister der Beschwerdeführerin in Tschetschenien befinden, der Kontakt zu den Kindern jedoch mittlerweile aufgrund ihrer außerehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich eingestellt ist. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine starke Bindung zur Familie im Herkunftsstaat hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VF auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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