W176 2132648-1•BVwG W176 2132648-1
W176 2132648-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2017
Entschädigung, Glaubhaftmachung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Sachverständigenbestellung, sachverständiger Zeuge, selbstständig<br/>Erwerbstätiger, Verdienstentgang, Vermögensnachteil, Zeitversäumnis,<br/>Zeugengebühr
W 176 2132648-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.07.2016, Zl. 52 A 59/15 b, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 3, 6 bis 10, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In dem vor dem Bezirksgericht Innsbruck zur Zl. Verfahren XXXX geführten Verlassenschaftsverfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, der in einem zuvor durchgeführten Strafverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein graphologisches Gutachten erstattet hatte, mit Ladung vom 06.05.2016 zu der für 07.07.2016, 14:30 Uhr, anberaumten Verhandlung geladen. In der Ladung ist nicht anführt, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen solle.
2. In der Verhandlung am 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernommen, wobei er im Wesentlichen Angaben zur Originalität des Vergleichsmaterials, auf dem sein Gutachten für die Staatsanwaltschaft basierte, zu seinen persönlichen Wahrnehmungen hinsichtlich eines Testaments, zu seinem Beruf, zu den Unterschieden zwischen dem Fachbereich der Graphologie und jenem der forensischen Graphologie sowie zum Gesundheitszustand der Erblasserin machte.
Abschließend meldete der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch mit EUR 720,-- an. Eine Verfahrenspartei des Verlassenschaftsverfahrens erklärte daraufhin, sie sei mit der Bestimmung der Zeugengebühren des Beschwerdeführers in dieser Höhe nicht einverstanden.
3. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 machte der Beschwerdeführer als "sachverständiger Zeuge" Gebühren idHv EUR 1.131,94 geltend, wobei er diese in Reisekosten mit PKW idHv EUR 158,52 (Hinweis auf § 6 Abs. 1 [erg.: GebAG]), Entschädigung für Zeitversäumnis von vier Stunden idHv insgesamt EUR 750,-- (Hinweis auf § 17 [GebAG]), eine "Gebühr für die Teilnahme an der Tagsatzung am 09.[gemeint 07.]07.2016" idHv EUR 150,-- (Hinweis auf § 18 Abs. 2 lit. b [GebAG]), Parkgebühren (Hinweis auf § 28 Abs. 2 [GebAG]) idHv EUR 2,-- und Postgebühren idHv insgesamt EUR 0,68 (Hinweis auf § 31 Abs. 5 [GebAG]) aufschlüsselte.
4. Mit Schreiben vom 21.07.2016 teilte der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer mit, dass ihm kein Anspruch von Sachverständigengebühren zustehe, da er nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge einvernommen worden sei. Hinsichtlich der Entschädigung wegen Zeitversäumnis wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 04.08.2016 Unterlagen zur Bescheinigung eines Vermögensschadens vorzulegen, widrigenfalls die Gebührenbestimmung anhand der vorliegenden Unterlagen erfolge. Bezüglich der Reisekosten stehe ihm nur Kostenersatz für ein öffentliches Massenbeförderungsmittel zu.
5. Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte vor, seine Ladung habe keinen Hinweis enthalten, dass er nicht als der im "Vorverfahren (Strafsache)" tätige Sachverständige einvernommen werde. Er sei auch in der Verhandlung nicht zu bloßen Beobachtungen, sondern zu seiner gutachterlichen Tätigkeit befragt worden. Daher habe er konkludent annehmen müssen, dass er als Sachverständiger zur Erläuterung seines Schriftgutachtens in der Strafsache geladen worden sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 95,20 und gemäß §§ 17 f. GebAG Entschädigung für sechs Stunden Zeitversäumnis idHv EUR 85,20, somit insgesamt EUR 180,40 zu. Das Mehrbegehren von EUR 65,32 für Fahrtkosten und von EUR 900,-- für Zeitversäumnis wurde hingegen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar seinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, aber nicht die Höhe eines konkreten Vermögensschaden durch die Versäumung einer bestimmten Tätigkeit bescheinigen können, weshalb nur der gesetzlich vorgesehene Stundensatz von EUR 14,20 zustehe. Bezüglich Fahrtkosten habe der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht, die der Benützung eines Massenbeförderungsmittels entgegenstünden.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst wie in der unter Punkt 5. dargestellten Stellungnahme und dann im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
In der Verhandlung sei erst nach der Befragung des Beschwerdeführers bei der Erörterung der Gebührenfrage plötzlich behauptet worden, dass er nur als Zeuge geladen sei, man aber vergessen habe, dies schriftlich und zu Beginn seiner Teilnahme an der Verhandlung zu erwähnen. Eine irreführende Ladung könne keine Gebührenschmälerung des Sachverständigen begründen, zumal der Beschwerdeführer im Einvernehmen der Parteien als Sachverständiger tätig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, Gebühren als Sachverständiger und nicht als Zeuge zugesprochen zu erhalten.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habendenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Zum anderen wird Folgendes festgestellt:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in dem vom Bezirksgericht Innsbruck zur Zl.XXXX geführten Verlassenschaftsverfahren nicht vom Gericht als Sachverständiger bestellt.
1.2.2. Im Protokoll der in diesem Verfahren am 07.07.2016 durchgeführten Verhandlung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen und gemäß § 321 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), belehrt wird.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen.
2.2.1. Die (negative) Feststellung zu Punkt 1.2.1. basiert auf den vorgelegten Gerichtsunterlagen sowie dem Umstand, dass auch der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, im betreffenden Verfahren vom Gericht zum Sachverständigen bestellt worden zu sein.
2.2.2. Die unter Punkt 1.2.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Protokoll der Verhandlung vom 07.07.2016, S 34 ff., wo der Beschwerdeführer insbesondere mehrfach als Zeuge bezeichnet wird.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Abs. 2 leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.
Im Gegensatz dazu umfasst die Gebühr des Sachverständigen gemäß § 24 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten; die Entschädigung für Zeitversäumnis; die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
3.2.1.2. Zur Frage des Entstehens des Gebührenanspruchs als Sachverständiger gemäß § 25 GebAG stellen Rechtsprechung und Literatur eindeutig auf das Vorliegen eines gerichtlichen Auftrags ab:
"Ein unmittelbarer Gebührenanspruch dem Gericht gegenüber setzt einen gerichtlichen Bestellungsauftrag voraus." (OGH 17.05.1991, 16Os19/91; 9Ob67/03y)
"Nach § 25 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag. Darunter ist ein Auftrag von Richtern, Rechtspflegern, Notaren als Gerichtskommissären, seit 2008 nach Neugestaltung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auch von Staatsanwälten zu verstehen. Maßgeblich ist dabei immer nur der von der Behörde erteilte Auftrag. [ ] Liegt gar kein gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Auftrag vor, entsteht auch kein Gebührenanspruch gegen den Bund." (Schmidt, Fallgruben und Stolpersteine im Gebührenrecht, Sachverständige 2012/2, S. 64f).
Zur Abgrenzung zwischen Sachverständigem und sachverständigen Zeugen wird in der Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:
"Sachverständiger Zeuge ist eine Person mit besonderer Sachkunde, die zur Wahrnehmung streiterheblicher Tatsachen nicht vom Gericht bestellt wurde. Der sachverständige Zeuge hat mangels besonderer gesetzlicher Regelung nur einen Gebührenanspruch als Zeuge und nicht als Sachverständiger; für eine analoge Anwendung des III. Abschnitts des GebAG besteht kein Raum." (VwGH 14.02.1986, 86/17/0023-6, zitiert in Kramer/Schmidt, SDG-GebAG3[2001], Anmerkung 11 zu § 2 GebAG).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert:
"Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus § 2 Abs. 1 GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab." (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 16.11.2004, 2000/17/0263)
"Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren." (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103)
"Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss." (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099; 08.09.2009, 2008/17/0235)
"Die Frage der BESCHEINIGUNG muß von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, daß der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muß. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen." (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004)
"Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann."
(VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137; 07.10.2005, 2005/17/0207; 20.06.2012, 2010/17/0099)
"Nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen ist zu ersetzen." (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 14.12.2011, 2007/17/0124).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck am 07.07.2016 Gebühren als Zeuge oder als Sachverständiger zustehen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer nur die einem Zeugen zustehenden Gebühren zuzusprechen sind:
Denn nach der Judikatur besteht nur dann ein Anspruch auf Sachverständigengebühren, wenn der Betreffende zum Sachverständigen bestellt wurde, was vorliegend nicht der Fall war. Überdies ist aus dem Verhandlungsprotokoll klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde: Er wurde nicht nur mehrmals als Zeuge angeführt, sondern auch gemäß § 321 ZPO, also jener Bestimmung, in der die Gründe angeführt sind, aus denen ein Zeuge die Aussage verweigern darf, belehrt.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung neben Fragen, die seine Wahrnehmungen betreffen, auch solche gestellt wurden, die sich auf seine Fachkunde beziehen, steht dieser Einschätzung schon deswegen nicht entgegen, da der Beschwerdeführer – wie er zT selbst angab – als sachverständiger Zeuge befragt wurde. Denn ein solcher unterscheidet sich nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung von einem Sachverständigen nicht durch das Fehlen von Sachkunde, sondern durch den Umstand, dass er vom Gericht nicht bestellt wurde.
Dem – (vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung) an sich nicht relevanten – Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Einvernehmen mit den Parteien als Sachverständiger tätig geworden, ist (wie der Vollständigkeit halber festgehalten wird) entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass sich eine der Verfahrensparteien gegen die Bestimmung der Gebühren des Beschwerdeführers in der von ihm beantragten Höhe aussprach, gegen ein derartiges Einvernehmen spricht.
Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ist anzumerken, dass die belangte Behörde richtigerweise von einer pauschalen Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG ausgegangen ist. Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, steht dem Zeugen eine Entschädigung nur für das tatsächlich entgangene, nicht aber für ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen zu, wobei er als selbstständig Erwerbstätiger den konkreten Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behaupten muss, was meist eine Bekanntgabe in Form einer Aufgliederung erforderlich macht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21.07.2016 aufgefordert, Belege für den der Höhe nach konkreten Verdienstentgang vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er aber nicht nach und bescheinigte keinen tatsächlichen Vermögensschaden in der angegebenen Höhe, weshalb die belangte Behörde zu Recht den gesetzlichen Stundensatz von EUR 14,20 für die zumindest konkludent behauptete Zeitversäumnis durch Reise zum und Aufenthalt am Einvernahmeort angewendet hat.
Was den Ersatz der Reisekosten angeht, hat der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) kein Vorbringen erstattet, wonach ihm ein Massenverkehrsmittel nicht zumutbar wäre.
3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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