BVwG W151 2003116-1

W151 2003116-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2017

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Rechtsberater, Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2003116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2003116.1.00

Spruch

W 151 2003116-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, vom 18.07.2013 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 18.06.2013, Zl:XXXX, wegen Zurückweisung gemäß B-KUVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsbegründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.10.2012 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in der Folge BVA) und bescheidmäßige Feststellung der Vollversicherungspflicht gemäß B-KUVG seiner Tätigkeit als Rechtsberater des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) in der Zeit von 20.01.2010 bis 31.01.2012.

2. Im Schreiben vom 19.12.2012 gab die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) an, dass XXXX am 03.01.2012 als Vertretung einer Vielzahl von im Auftrag des ÖIF als freie Dienstnehmer zur Versicherung gemeldeten Rechtsberatern, um eine versicherungsrechtliche Überprüfung ersucht habe, ob ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliege. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen sei zu erkennen, dass die Rechtsberater grundsätzlich als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG tätig geworden seien. Daraufhin habe eine GPLA Prüfung stattgefunden. Nach Ausgliederung des ÖIF vom BMI sei durch die Prüferin bestätigt worden, dass eine Zuständigkeit der NÖGKK gegeben sei. Der BF habe am 16.12.2012 einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache seiner Dienstnehmereigenschaft durch die NÖGKK gestellt.

3. Mit Schreiben vom 29.01.2013 nahm der ÖIF durch seine rechtsfreundliche Vertretung zum Antrag des BF bei der BVA Stellung und führte zusammengefasst aus, dass auf den BF das B-KUVG keine Anwendung finde, da kein Anstellungsvertrag zum Bund bestünde. Es komme weder zu einem Versicherungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Z 17a B-KUVG noch zu einer Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b B-KUVG. Vielmehr habe ein freier Dienstvertrag bestanden. Zur Klärung der Frage der Qualifizierung des Dienstverhältnisses sei zurzeit auch ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht anhängig. Der BF sei während seiner Tätigkeit beim ÖIF als arbeitnehmerähnlicher freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG bei der NÖGKK versichert gewesen.

4. Am selben Tag langte eine Stellungnahme des BMI ein, in der ausgeführt wurde, dass kein Versicherungsverhältnis nach dem B-KUVG bestanden habe.

5. In Wahrung des Parteiengehörs wurden dem BF die ergangenen Stellungnahmen des BMI, des ÖIF und der NÖGKK zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Schreiben vom 13.03.2013 teilte die BVA dem BF mit, dass - wie sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des BMI, des ÖIF und der NÖGKK ergebe - für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zum ÖIF die Gebietskrankenkassen zuständig seien. Somit mangle es an der sachlichen Zuständigkeit der BVA.

7. Dazu replizierte der BF mit Schreiben vom 27.03.2013 und 15.04.2013, dass er seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht nach dem B-KUVG vom 29.10.2013 aufrecht erhalte, da der ÖIF als Fonds iSv § 1 Abs. 2 VBG zu qualifizieren sei und daher eine Versicherungspflicht nach dem B-KUVG vorliege.

8. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der BVA vom 18.06.2013 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG vom 29.10.2012 zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der Zeit von 20.01.2010 bis 31.01.2012 als Rechtsberater beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) beschäftigt und somit der Bund nicht sein Dienstgeber gewesen sei. Somit seien die Gebietskrankenkassen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zuständig. Ein entsprechendes Verfahren sei dort schon anhängig. Dieser Sachverhalt würde sich aus Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien vom 29.01.2013, sowie der Stellungnahme der NÖGKK vom 19.12.2012 ergeben. Der BF habe in seinen Ausführungen auf die Entscheidung des OLG Wien verwiesen, wonach der österreichische Integrationsfonds im fraglichen Zeitraum als sein Dienstgeber anzusehen sei. Beim Integrationsfonds handle es sich um keinen Dienstgeber im Sinne des B-KUVG.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 18.07.2013 fristgerecht Beschwerde (vormals: Einspruch) an den Landeshauptmann von Wien. Der BF brachte vor, dass bei seiner Tätigkeit als Rechtsberater zwei Vertragsverhältnisse bestanden hätten, einerseits in Form eines Bestellungsvertrages mit dem BMI andererseits in Form eines "freien Dienstvertrages" mit dem ÖIF. Im Ermittlungsverfahren sei seitens der BVA nicht überprüft worden, welchem Vertragspartner - im Sinne der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 35 ASVG - die Dienstgebereigenschaft tatsächlich zugekommen sei. Laut AsylG sei ausschließlich ein Vertragsverhältnis mit dem BMI auf Grundlage eines Bestellungsvertrages mit einer 5jährigen Mindestvertragsdauer vorgesehen. Die gesetzliche Möglichkeit zur Betrauung einer juristischen Person mit der Rechtsberatung sei erst durch eine Novelle des AsylG mit 01.10.2011 geschaffen worden. Wiederholte Anfragen sowohl an das BMI als auch an den ÖIF, auf welcher Rechtsgrundlage das BMI den ÖIF betraut habe bzw. welches Vertragsverhältnis zwischen ÖIF und BMI in Bezug auf die Rechtsberater bestanden habe, seien beharrlich ignoriert worden. Zuletzt sei im Juni 2013 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz die Beantwortung dieser Fragen durch das BMI in Bescheidform ausdrücklich verweigert worden. Somit sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage für die Betrauung des ÖIF mit der Rechtsberatung bestanden habe und diese lediglich zum Schein erfolgt sei. Es stehe fest, dass es sich beim Bestellungsvertrag mit dem BMI um einen zivilrechtlichen Vertrag gehandelt habe. Aus dem Bestellungsvertrag ergebe sich ex lege gemäß AsylG eine Reihe von Beratungs-, Mitwirkungs- und Anwesenheitspflichten, sowie die Pflicht zum Befolgen eines Verhaltenskodex, welche typischerweise Bestandteil eines Dienstvertrages sei. Nicht nur nach den gesetzlichen Bestimmungen habe für die Betrauung des ÖIF kein Raum bestanden, in der Praxis habe das BMI die Dienstgebereigenschaft ausgeübt. Sowohl die Ausschreibung der Rechtsberaterstellen, als auch die Auswahl und Einstellung der Rechtsberater sei durch das BMI erfolgt. Der "freie Dienstvertrag" mit dem ÖIF sei erst Wochen nach Arbeitsbeginn von Vertretern des BMI (bzw. Bundesasylamt BAA) ausgehändigt worden. Als Rechtsberater sei der BF vollständig in die Organisationsstruktur des BMI bzw. des BAA integriert gewesen (von der Bereitstellung der Betriebsmittel bis hin zur Erstellung des Dienstplans und Vorgaben bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort). Das BAA habe laut "freiem Dienstvertrag" die Rechtmäßigkeit der Honorarnoten, welche beim BMI einzureichen waren, überprüft und habe auch das BAA die Finanzierung der Rechtsberatung übernommen. Dabei bestimme § 64 Abs. 3 AsylG, dass die Kosten der Rechtsberatung der Bund zu tragen habe. Die einzige Funktion des ÖIF habe offenbar darin bestanden, dass über den ÖIF (als Durchlaufposten) das Gehalt des BAA ausbezahlt wurde. Nach schriftlicher Auskunft des ÖIF habe dieser in Bezug auf die Rechtsberater ausschließlich "abwickelnde Funktion". Weiters brachte der BF vor, dass bei der Beurteilung der Dienstgebereigenschaft im Sozialversicherungsrecht die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend seien. Aufgrund dieser Ausführungen sei festzustellen, dass die Rechtsberater ausschließlich im Betrieb des BAA tätig gewesen und auch von diesem finanziert worden seien.

Somit beantragte der BF die Aufhebung des Bescheids der BVA und die Feststellung, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als vom BMI bestellter Rechtsberater vom 20.10.2010 bis 31.01.2012 ein Dienstverhältnis zum Bund eine Versicherungspflicht nach dem B-KUVG bestanden habe.

10. Dazu nahm die BVA mit Schreiben vom 31.07.2013 Stellung und brachte vor, dass zwischen dem BF und dem Bund kein Dienstverhältnis bestanden habe. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses des BF zum ÖIF obliege den Krankenkassen und ein entsprechendes Verfahren sei dort bereits anhängig.

11. In seinem Schreiben vom 04.10.2013 hielt der BF sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und forderte die Beantwortung der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der ÖIF vom BMI mit der Rechtsberatung im Asyl-Zulassungsverfahren betraut worden sei. Abschließend brachte er vor, dass die Zurückweisung des Antrages durch die BVA wegen Unzuständigkeit rechtswidrig gewesen sei.

12. Ebenso äußerte sich das BMI mit Schreiben vom 04.10.2013 zu den vorgebrachten Ausführungen des BF. Zwischen dem BF und dem BMI habe kein aufrechtes Dienstverhältnis bestanden. Diese Rechtsfrage, ob zwischen Rechtsberatern des ÖIF und dem Bund ein Dienstverhältnis bestehe, sei sowohl vom OLG Wien 9 Ra 55/12t sowie vom OLG Linz 12 Ra 52/12x rechtskräftig verneint worden.

13. Auch der ÖIF kam in seiner Stellungnahme vom 09.10.2013 zu dem Schluss, dass kein direktes Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem Bund bestanden habe, weswegen eine Versicherungspflicht nach dem B-KUVG nicht vorliege. Ebenso wurde auf die bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen des OLG Wien und des LG Wels zu dieser Thematik verwiesen. Die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage obliege den Gebietskrankenkassen im Rahmen der dort anhängigen Verfahren zur Klärung der Versicherungspflicht nach dem ASVG.

14. Mit Beschwerdevorlage vom 17.12.2013 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 zur Behandlung vorgelegt und am 10.03.2016 der zuständigen Gerichtsabteilung W151 zugeteilt.

15. Am 07.11.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die jüngst ergangene Entscheidung des OGH vom 24.06.2016, 9 ObA 40/16x zur Kenntnis, wo bei vergleichbarem Sachverhalt festgestellt wurde, dass Rechtsberater freie Dienstnehmer des ÖIF seien und aufgrund des mit dem BMI abgeschlossenen Bestellungsvertrages kein dem VBG unterliegendes Dienstverhältnis zum Bund zustande komme.

Dieses Schreiben ließ der BF unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war im Zeitraum von 20.01.2010 bis 31.01.2012 als Rechtsberater beim Österreichischen Integrationsfonds tätig.

Der BF brachte am 29.10.2012 einen Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit der BVA und bescheidmäßige Feststellung der Vollversicherungspflicht gemäß B-KUVG aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsberater des Österreichischen Integrationsfonds bei der BVA ein. Ebenso hat der BF am 16.12.2012 einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache seiner Dienstnehmereigenschaft bei der NÖGKK gestellt.

Die BVA hat mit Bescheid vom 18.06.2013 den Antrag des BF vom 29.10.2012 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 129 B-KUVG iVm § 357 ASVG, § 6AVG und § 409 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BVA. Darüber hinausgehende Ermittlungen waren nicht notwendig, da der Sachverhalt als unstrittig zu werten ist und letztendlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers - vorliegend sohin die BVA.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten:

Verfahren

§ 129 B-KUVG

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist. (BGBl. Nr. 104/1985, § 99 Z 6 - 1.1.1987; 6. Nov., Art. I Z 38 - 1.1.1977)

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 357 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt, § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8 über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter, §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1, 2 und 4 über Erledigungen, §§ 21 und 22 über Zustellungen, §§ 32 und 33 über Fristen, § 38 über die Beurteilung von Vorfragen, §§ 58, 59 bis 61 und § 62 Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69 und 70 über Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 71 und 72 über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.

§ 6 AVG

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 409 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955)

Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.

Sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes

§ 413 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Der Landeshauptmann entscheidet

1. über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge, (BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 13) - 1.1.1992.

2. unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 11 lit. a) - 1.1.1987.

(2) In dem Verfahren nach Abs. 1 Z 1 hat der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung.

(3) Die rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.

(4) Im Verfahren über Leistungssachen darf über die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 11 lit. b) - 1.1.1987.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber der § 74 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 11 lit. b) - 1.1.1987.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (§ 2 Abs. 2).

3.2. Das bedeutet für den vorliegenden Fall:

Dem BF wurde schon im Schreiben vom 13.03.2013 von der BVA mitgeteilt, dass auf Basis des festgestellten Sachverhalts keine sachliche Zuständigkeit der BVA zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem BF und dem ÖIF gegeben ist.

Gemäß § 129 B-KUVG iVm § 357 ASVG und § 6 AVG hat die BVA ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Eine Weiterleitung des Antrags war im gegenständlichen Fall jedoch nicht erforderlich, da bei der - nach den Verfahrensergebnissen - fachlich zuständigen Gebietskrankenkasse bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig war. Aufgrund des Beharrens des BF auf eine Entscheidung der BVA war sein Antrag mit der Begründung der Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7 ff).

Die Zuständigkeit nachdem damaligen § 413 Abs. 1 bezieht sich auf Angelegenheiten, die zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehören, nämlich zur Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers: Mit der Entscheidung über die Versicherungszugehörigkeit bzw. -zuständigkeit wird sowohl für Pflichtversicherte (§§ 4 ff) als auch für Selbstversicherte (§§ 16 ff) verbindlich festgelegt, zu welchem bzw. welchen Sozialversicherungsträger der Betroffene ein (sv-)rechtliches Verhältnis hat, zu welchem bzw. zu welchen Sozialversicherungsträger bzw. Risikogemeinschaft(en) er Beiträge zu leisten und von welchem bzw. von welchen Sozialversicherungsträger bzw. Risikogemeinschaft(en) er Leistungen zu erwarten hat. Der Sozialversicherungsträger hat daher nach § 8 AVG Parteistellung im Verfahren nach § 413.

Folglich hätte der BF gemäß des - zeitraumbezogen damals anzuwendenden - § 413 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955) (nun geregelt in § 412 ASVG) beim Landeshauptmann einen Antrag auf Entscheidung über die Versicherungszugehörigkeit bzw. Versicherungszuständigkeit stellen müssen und nicht bei der belangten Behörde. Da dies nicht erfolgt ist, hat die belangte Behörde rechtskonform den Antrag zurückgewiesen.

Eine inhaltliche Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Vorbringen des BF, der Versicherungszugehörigkeit zum B-KUVG, konnte sohin unterbleiben. Es wird aber auf das Erkenntnis des OGH vom 24.06.2016, 9 ObA 40/16x verwiesen, wonach Rechtsberater nicht unter das B-KUVG fallen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem liegt vorliegend eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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