BVwG W112 2150868-1

W112 2150868-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2017

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostentragung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2150868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2150868.1.00

Spruch

W112 2150868-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN alias SYRIEN, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1121993210/170347547, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2017 und die Anhaltung von 21.03.2017 bis 23.03.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 24.03.2017 bis 28.03.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig war.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2016 an einem Ort, an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen, insbesondere Suchtgifthandel, ereignen, in WIEN XXXX um 16:30 Uhr polizeilich betreten und zu einer Identitätsfeststellung angehalten, bei der sich der Beschwerdeführer mit einem Ankunftsnachweis für Asylwerber der Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt am 24.06.2016, gültig bis 23.12.2016, legitimierte. Er gab an, dass er ohne Pass und Personalausweis vor drei Tagen mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer wurde infolge rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 39 FPG festgenommen, durchsucht und auf die Polizeiinspektion XXXX überstellt. Die dort durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab Asylanträge in der Schweiz am 09.03.2016 in XXXX und in Deutschland am 23.06.2016 in XXXX. Der Beschwerdeführer stellte um 17:50 Uhr den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde im Anschluss gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hiebei gab er an, algerischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein. Er habe ein Mobiltelefon mit österreichischer SIM-Karte, aber die Nummer sei ihm unbekannt. Seine Familie lebe in Algerien, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe im Jänner 2016 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, er habe nach Österreich wollen, weil sein Freund ihm das geraten habe und er hier Asyl bekomme. Er sei legal mit seinem algerischen Reisepass ausgereist, diesen habe er in der Türkei verloren. In der Türkei habe er sich ca. 4 Tage aufgehalten, in Griechenland ca. 2 Tage, dort sei er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Durch Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sei er nur durchgereist. In Deutschland habe er sich nur einen Tag aufgehalten und habe dort Kontakt mit der Polizei gehabt, danach sei er zwei Monate in Frankreich gewesen, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe, danach einen Monat in Deutschland, wo er wieder Kontakt mit der Polizei gehabt habe. Vor ca. zwei Tagen sei er nach Österreich eingereist. Es seien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis auf Österreich schlecht, weil er dort ins Gefängnis gesteckt werde bzw. worden sei. In Österreich und Deutschland habe er um Asyl angesucht, auf Nachfrage gab er an, auch in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben. Er habe seine Verfahren nicht abgewartet. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er habe hier einen Freund und eine Freundin. Er wisse nicht, wie seine Freundin heiße und auch nicht, wo sie wohne. Er sei von der Türkei aus mit einem Schlepper nach Europa eingereist. Zuletzt sei er mit einem Zug von Deutschland nach Österreich gefahren; das Zugticket habe er weggeworfen.

Im Zuge der EURODAC-Abfrage wurde weiters eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 13.12.2015 festgestellt. Auf den Vorhalt der EURODAC-Abfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wahrheit angegeben, er habe nur auf die Schweiz vergessen, er habe sich dort eineinhalb bis zwei Monate lang in XXXX aufgehalten. Er habe weder in der Schweiz noch in Deutschland sein Asylverfahren abgewartet, in der Schweiz habe man ihn gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. In Deutschland sei er einmal verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Nach seiner Entlassung sei er in den Zug gestiegen und nach Österreich gefahren. Er wolle weder nach Deutschland noch in die Schweiz abgeschoben werden, sondern in Österreich bleiben.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Dublin-Konsultationen mit Deutschland und der Schweiz mitgeteilt. Unter einem wurde er für den 15.07.2016 geladen.

Mit Prognoseentscheidung vom 09.07.2016 wurde die Vorführung des Beschwerdeführers in die Betreuungsstelle OST angeordnet.

Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Österreich stellte am 13.07.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die Schweiz antwortete am 15.07.2016, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werde, da der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl angesucht habe und die deutschen Behörden bis dato nicht um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hätten und daher die Zuständigkeit der Schweiz nicht feststehe.

Österreich stellte am 20.07.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland antwortete am 26.07.2016, dass Deutschland für die Behandlung nicht zuständig sei, da Deutschland noch bis 23.08.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz stellen könne. Werde kein Wiederaufnahmeersuchen gestellt oder die Zuständigkeit von der Schweiz abgelehnt, werde der Akt am 25.08.2016 wieder vorgelegt.

Seit 18.08.2016 ist im Schengener Informationssystem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet, erlassen von der Bundesrepublik Deutschland, eingetragen.

Am 30.08.2016 remonstrierte Österreich, am selben Tag teilte Deutschland mit, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Ein kontrollierter Transfer solle am Flughafen XXXX durchgeführt werden und wochentags erfolgen. Österreich teilte daraufhin Deutschland das Untertauchen des Beschwerdeführers und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit.

Mit Bescheid vom 12.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland zur Prüfung seines Antrages zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2016 in der XXXX in WIEN XXXX polizeilich betreten. Im Zuge der Identitätskontrolle wies er seine Asylverfahrenskarte vor. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 39 FPG festgenommen und zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion verbracht. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er hier gemeldet sei, er wolle nicht nach Deutschland fahren, er wolle hier bleiben. Er habe auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er nehme RIVOTRIL und sei drogenabhängig, RIVOTRIL beruhige ihn. Er sei einvernahmefähig. Gemeldet sei er an der Adresse XXXX, der Besitzer habe einen Meldezettel ausgefüllt. Persönliche Dokumente habe er nicht. Er habe eine slowakische Freundin. Sie heiße XXXX, sie wohne in WIEN XXXX, beim XXXX. Die genaue Adresse wolle er nicht bekannt geben. Er sei ledig und habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Angehörigen leben in Algerien. Er habe bei der Einreise ca. € 200 gehabt, jetzt habe er ca. € 6, zuhause habe er ca. € 200. Er finanziere seinen Aufenthalt durch seine Freundin. Seine Effekten befinden sich in der XXXX. Er habe fünf Tage in einer Küche in einem Lokal schwarz gearbeitet.

Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 21:09 Uhr, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Sein derzeitiger gewillkürter Vertreter wurde ihm als Rechtsberater im Schubhaftverfahren beigegeben.

Am Folgetag suchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um Durchführung der Konsultationen mit Deutschland und Überstellung des Beschwerdeführers an. Das DUBLIN-BÜRO der EAST OST teilte am selben Tag mit, dass die Zustimmung Deutschlands noch aufrecht sei und daher keine neuen Konsultationen mit Deutschland nötig seien.

Am 03.10.2016 suchte das DUBLIN-BÜRO um die Buchung eines Fluges für den Beschwerdeführer nach XXXX an. Der Flug wurde noch am selben Tag gebucht, die Fluglinie informiert, ein Laissez-passer ausgestellt und ein Abschiebeauftrag erteilt. Deutschland wurde am 04.10.2016 über die Überstellungsmodalitäten in Kenntnis gesetzt. Am 11.10.2016 wurde die Abschiebung komplikationslos durchgeführt.

1.3. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz am 20.02.2017 und 21.02.2017 angeklagt und befand sich bis zur Hauptverhandlung am 14.03.2017 wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr auf Grund des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.02.2017 in Untersuchungshaft. Zur Fluchtgefahr führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger ohne soziale und wirtschaftliche Integration in Österreich und habe sich in den letzten Monaten höchst mobil gezeigt. Er habe in verschiedenen Ländern Asylanträge gestellt und sei trotz einer Abschiebung nach Deutschland nach Österreich zurückgekehrt. Es bestehe insgesamt auf Grund dieser Tatsachen die konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten.

Am 08.03.2017 suchte Österreich beim Polizeikoordinationszentrum XXXX um die Mitteilung des fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Deutschland an. Das Landratsamt XXXX teilte im Wege des Polizeikoordinationszentrums XXXX noch am selben Tag mit, dass gegen den Beschwerdeführer seit 18.08.2016 eine Ausschreibung zur Ausweisung/Abschiebung bestehe. Das Bundesamt wurde an das Ausländeramt XXXX verwiesen.

Die Ausländerbehörde hatte am 10.08.2016 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2015 von Beamten der Bundespolizeidirektion XXXX beim Versuch der illegalen Einreise von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland mit einem gefälschten syrischen Reisepass lautend auf XXXX, geb. XXXX, betreten und nach Österreich zurückgewiesen worden sei. Es sei nicht bekannt, wo er sich in der Folge aufgehalten habe. Am 09.01.2016 sei er von der Bundespolizeidirektion XXXX im dt. Bundesgebiet angetroffen worden, wobei er im Besitz von Zugtickets gewesen sei, die eine Einreise aus Österreich bestätigten. Er habe in der Vernehmung angegeben, in Deutschland arbeiten zu wollen, aber zuvor zu seinem Großvater nach Frankreich reisen zu wollen. Einen gültigen Reisepass oder ein sonstiges Identifikationspapier habe er nicht vorweisen können. Er sei wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalts ausgewiesen worden. Die Ausweisung sei öffentlich zugestellt worden, weil der Beschwerdeführer nicht, wie von der Bundespolizei gefordert, vorgesprochen habe. Außerdem sei er nach unbekannt abgemeldet und im polizeilichen Fahndungssystem zur Festnahme ausgeschrieben worden. Am 01.06.2016 sei der Beschwerdeführer erneut in Deutschland – diesmal in XXXX – aufgegriffen und zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert worden. Auf einen Abschiebehaftantrag habe das Regierungspräsidium XXXX mangels gültiger Reisedokumente verzichten müssen. Nach der Haftentlassung hätte der Beschwerdeführer erneut bei der Ausländerbehörde vorsprechen sollen, dies aber erneut nicht getan. Stattdessen habe er am 24.06.2016 bei einer mobilen Erfassungsstelle des dt. Bundesamtes [in XXXX] ein Asylgesuch geäußert und einen Ankunftsnachweis erhalten. Daher sei die Festnahmeausschreibung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung geändert worden. Am 30.06.2016 habe die Polizei XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmeeinrichtung XXXX wohnhaft sei. Eine Anmeldung oder Zuweisung zu einer Ausländerbehörde sei bislang nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei laut der Erstaufnahmeeinrichtung seit 01.07.2016 erneut untergetaucht. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, wie das Asylgesuch zu werten sei.

Das dt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Ausländerbehörde am 15.08.2016 mit, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2016 in Deutschland ein Asylgesuch geäußert habe und von einer mobilen Erfassungseinheit des dt. Bundesamtes erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Österreich habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 8.07.2016 gestellt habe. Es sei daher von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Da der Beschwerdeführer bis 15.08.2016 keinen Asylantrag beim Bundesamt gestellt habe, liege kein Asylantrag vor, der bearbeitet werde. Die mit dem Ankunftsnachweis verbundene Gestattung des Aufenthaltes sei am 07.07.2016 erschlossen.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2017 wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Das Bundesamt erteilte am 20.03.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an die Strafhaft sowie die Überstellung ins Polizeianhaltezentrum XXXX an.

Dort wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2017 um 09:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, Mitte Jänner 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein, mit der Bahn und Bus; er sei hierhergekommen, weil er in Deutschland nichts gehabt habe. Er wolle einfach hier mit seinen Freunden leben. Er sei meistens in Strafhaft und habe sich nicht um einen legalen Aufenthalt kümmern können. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht, das negativ entschieden worden sei. Bis zu seiner Festnahme am 21.02.2017 habe er bei einem Freund in der XXXX Unterkunft bezogen; sein Name sei XXXX. Auf den Vorhalt, dass er behördlich noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und die Belehrung, dass er verpflichtet sei, sich innerhalb der ersten 3 Tage seines Aufenthaltes behördlich zu melden, gab der Beschwerdeführer an, dass er das wisse; er habe aber nicht von der Polizei gefunden werden wollen. Er habe seinen Aufenthalt durch die Unterstützung seiner Freunde finanziert. Auf die Frage, wo sich sein Reisedokument befinde, gab er an, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und vor der Festnahme illegal bei einem Kebapstand in XXXX gearbeitet. Er habe kein Bargeld bei sich. Er sei ledig und für kein Kind sorgepflichtig. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen. Seine Eltern leben in Algerien. Er habe Geschwister, welche teilweise in Frankreich und Algerien leben. In Österreich habe er niemanden. Er besitze keine Barmittel. Zum Vorhalt, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werde, gab er an, dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

1.4. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 09:55 Uhr, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass am 28.09.2016 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig geworden sei, da Österreich nicht für sein Asylverfahren zuständig sei. Er sei am 11.10.2016 mittels Flug nach Deutschland überstellt worden. Danach sei er wieder ins Bundesgebiet eingereist und am 21.02.2017 festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach Rückfrage bezüglich seiner Person in der Bundesrepublik Deutschland habe er dort rechtlich nie einen Asylantrag gestellt. Er sei am 14.03.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei am 21.03.2017 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitze die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er sei algerischer Staatsbürger. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei laut seinen Angaben seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet, habe sich behördlich nie angemeldet und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Seitens der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Er habe sich seit seiner Einreise am wissentlich illegal in Österreich aufgehalten. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt worden sei. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er im Bundesgebiet untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Seine Familienangehörige leben in Algerien.

Diese Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt seines Aktes sowie aus der Einvernahme am 21.03.2017.

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten; die Ziffern 1 und 9 wurden im angefochtenen Bescheid durch Fettdruck hervorgehoben.

Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr: Er sei seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet aufhältig, doch die Behörde habe keine Kenntnis diesbezüglich, da er sich behördlich nicht gemeldet habe. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet. Es gebe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das Bundesamt in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos. Die Schubhaft sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge nicht über die nötigen Reisedokumente und ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Seine Familie lebe in Algerien. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er bereits in der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich nicht behördlich gemeldet habe und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde gehe davon aus, dass bei ihm das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Dies zeige sich darin, dass er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich behördlich nicht gemeldet und daher im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 10:00 Uhr, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde dem Beschwerdeführer sein gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am Vortag Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.03.2017 und beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer bis 11.10.2016 zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland in Schubhaft befunden habe; am 11.10.2016 sei er nach Deutschland im Zuge einer Dublin-Überstellung abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei 2017 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zwischen 21.02.2017 und 21.03.2017 habe sich der Beschwerdeführer in Gerichtshaft befunden (bis 14.03.2017 in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft). Am 21.03.2017 sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft festgenommen worden, nach Durchführung einer Einvernahme sei ihm gegenüber die Schubhaft zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Trotz der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtige die belangte Behörde nun zweifelsfrei, den Beschwerdeführer in dessen Heimatstaat Algerien abzuschieben.

Die Beschwerde führt zunächst aus, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft begründet werde und führt dazu aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der belangten Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sich jedoch nicht behördlich gemeldet habe. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen Reisedokumente und Barmittel, um den unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Damit werden von der belangten Behörde aber keinerlei Umstände aufgezeigt, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen und ausreichende gesetzlich festgelegte Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG erfüllen. Durch die Hervorhebung im angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass die belangte Behörde damit die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG als erfüllt ansehe. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes liegen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden typischerweise vor und seien allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 – BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr erweise sich wiederum als verfehlt. Dieses Kriterium sei erst dann anwendbar, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung jener aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, welches durch die Verhängung der Schubhaft gesichert werden solle. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Festnahme zwar eine nach wie vor aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden, die belangte Behörde beabsichtige jedoch nicht, diese auch zu effektuieren. Stattdessen beabsichtige die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das Verfahren dazu sei erst mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.03.2017 eingeleitet worden, da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 Anm. 5 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at):

"5. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren kann in den Fällen der Z 2 erst eingeleitet werden, wenn über den Umstand des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes Gewissheit besteht. Diese Einleitung muss wohl, um geltend gemacht werden zu können, nach außen hin in Erscheinung getreten sein."

Im vorliegenden Fall sei daher § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht tatbestandsmäßig, da das Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme noch gar nicht eingeleitet worden sei. Als das Verfahren eingeleitet worden sei, sei dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen. Vor der Einleitung des Verfahrens stelle sich auch die Frage nach einer Rückkehr oder Abschiebung nicht, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme Voraussetzung dafür sei. Der Bescheid erweise sich selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in § 76 Abs. 3 FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen habe. Dies deshalb, da Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiere, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der Bestimmung des Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL sei aufgrund des nahezu identen Wortlautes derselbe Regelungsgehalt beizumessen, wie Art 2 lit n der Dublin III-VO. Der VwGH habe – in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH – in Bezug auf Art 2 lit. n der Dublin III-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/00751. Seit EuGH Rs AI Chodor, 15.03.2017, C-528/15, stehe auch fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese Ansicht uneingeschränkt teile. Der angefochtene Bescheid erweise sich dadurch als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Mangels Anwendbarkeit des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (wie ausführlich aufgezeigt), verbleibe nur noch das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, welches aber, wie ebenfalls dargestellt, für sich allein genommen keine Fluchtgefahr begründe. Sofern die belangte Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verweise, so sei dazu anzuführen, dass damit kein Bezug zu einem der in § 76 Abs. 3 FPG angeführten Kriterien hergestellt werde. Die belangte Behörde verweise auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, 2009/21/0276, wonach eine erhebliche Delinquenz eines Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer einmalig wegen eines Vergehens verurteilt worden sei. Bei der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers handle es sich noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz, das im Sinn der im Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2009/21/0276) zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen würde. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal, letztmalig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden und es habe gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Der gegenständliche Fall sei mit jenem Fall daher nicht zu vergleichen, der Beschwerdeführer am 14.03.2017 wegen eines Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt worden sei. Eine erhebliche Delinquenz iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei damit nicht gegeben.

Weiters führt die Beschwerde aus, dass die Schubhaft wegen Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels unverhältnismäßig sei:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mitte! anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien nicht überzeugend. So könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden sei, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel nicht nachkommen würde. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Haftentlassung festgenommen worden sei, habe er danach keine Möglichkeit gehabt, sich selbst behördlich zu melden. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29a, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29a, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Auch die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Weiters wird ausgeführt, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verfassungswidrig sei: Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt worden. Es stelle sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), da aufgrund dieser Bestimmung auch das "Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz" gesichert werden könne, dieser Umstand in der taxativen Aufzählung gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG nicht angeführt sei. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anm. 2, folgendermaßen zusammengefasst:

"2. Voraussetzung jeglicher Schubhaft ist, dass diese notwendig ist um das Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (§§ 52, 61, 66 und 67) oder um die Abschiebung (zur Sicherung der Zurückschiebung und der Durchbeförderung s § 39) zu sichern. Nur wenn diese Notwendigkeit im konkreten Fall besteht, ist den verfassungsgesetzlichen Anordnungen des PersFrBVG (Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 Z 7) Genüge getan. Innerhalb dieser Vorgabe gibt es zwei Grundkonstellationen der Schubhaftanordnung: Die ausschließlich fremdenpolizeiliche und die – auch – mit einer Asyltangente versehene. Im Vordergrund steht jedoch auch bei Letzterer die fremdenpolizeiliche Grundstruktur der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens ist – weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt (Art 2 Abs 1Z7 PersFr-BVG spricht nur von der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung) – unzulässig. Diesbezüglich ist die Formulierung in Abs. 2 Z 1 (... zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ...) problematisch, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es zusätzlich einer Sicherung des "Asylverfahrens" bedarf, wenn – unmittelbar davor – in demselben Satz bereits generell von der "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" die Rede ist. Davon wäre jedenfalls auch der Teil des "Asylverfahrens" erfasst, der auf die Aufenthaltsbeendigung zielt. Die Praxis könnte nun versucht sein, das Asylverfahren insgesamt durch – dann grundrechtswidrige – Haft zu sichern."

Diese Frage sei im vorliegenden Fall unabhängig von dem Umstand, dass kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig sei, maßgeblich. Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei aufgrund von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen worden, somit sei die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art 135 Abs. 4 iVm 89 Abs. 2 B-VG angeregt – Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich (vgl. VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:

"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerde Verhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."

Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage ¡Sd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.

Zum Antrag auf Aufwandsersatz führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

3. Am 23.03.2017 antwortete das Polizeikoordinationszentrum XXXX erneut auf eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer, wonach das dt. Bundesamt für den Beschwerdeführer zuständig sei.

Das Bundesamt legte am 23.03.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass am 28.09.2016 gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen worden sei und in deren Vollstreckung am 11.10.2016 die Überstellung nach Deutschland erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch zurückgekehrt und bei einer gerichtlich strafbaren Handlung betreten worden. Gegen den Beschwerdeführer sei mit 21.02.2017 die Untersuchungshaft verhängt worden. Am 14.03.2017 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon sechs Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Am 20.03.2017 sei ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen worden, da die belangte Behörde über die Entlassung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 21.03.2017, 08:00 Uhr, sei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 21.03.2017 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 21.03.2017 um 09:55 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubbescheid persönlich zugestellt worden. Am 21.03.2017 um 10:45 Uhr sei die Verständigung an die zuständige Abteilung in der Direktion des Bundesamts erfolgt, dass der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation vorgeführt werde. Am 22.03.2017 um 15:12 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt.

Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei die Einreise Mitte Jänner 2017 erfolgt und habe sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt illegal in Österreich befunden. Die Einreise sei ohne Reisedokument und daher ebenfalls illegal erfolgt. Es sei als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe weder soziale noch familiäre Bindungen. Ein schützenswertes Privatleben bestehe ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei auch nicht bereit, den Unterkunftsort zu nennen. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer vorgezogen, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Es müsse auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und offensichtlich zwischen mehreren europäischen Staaten pendle. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer kein Interesse, sich einem Verfahren vor dem Bundesamt zu stellen, da das bisherige Verhalten zeige, dass das Hauptinteresse am Verbleib in Österreich liege und der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um Verfahren, die zur Beendigung dieses Aufenthaltes führen, zu verzögern. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, und könne auch nicht als besonders vertrauenswürdig eingestuft werden. Die fehlende Bereitschaft, den tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen, müsse als amtsbekannten Verhalten von Fremden eingestuft werden, welche alles daran setzen, um zu verhindern, für die belangte Behörde greifbar zu sein. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass aufgrund der Benachrichtigung vom 15.08.2016 (E-Mailverkehr zwischen Ausländerbehörde XXXX und dt. Bundesamt) eindeutig ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, in einem Verfahren mitzuwirken und sich immer wieder ein Verfahren zu entziehen versuche. Aufgrund der Antwort des Polizeikoordinationszentrums XXXX sei beabsichtigt, das erforderliche Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Überstellung am 11.10.2016 sei mit der Zustimmung zur neuerlichen Überstellung nach Deutschland zu rechnen. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens werde am 24.03.2017 nachgereicht werden. Es liege ein Dublin III-Sachverhalt vor und werde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung die sofortige Überstellung möglich sein. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers sei auch mit einer zeitnahen Antwort Deutschlands zu rechnen. Es werde daher im Rahmen gerichtlichen Prüfung um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ersucht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426,20 verpflichten.

Am 24.03.2017, 07:05 Uhr, ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion WIEN das DUBLIN-Büro der EAST OST um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit und Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Noch am selben Tag teilte Deutschland mit, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde; der Beschwerdeführer verwende auch die Identitäten XXXX, XXXX sowie XXXX. Ein kontrollierter Transfer könne Montag-Freitag in XXXX oder XXXX erfolgen; der Transfer sollte sieben Tage vor dem geplanten Termin den deutschen Behörden mitgeteilt werden.

Ebenfalls am 24.03.2017 legte der Amtsarzt die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen vor. Nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 21.03.2017 ist der Beschwerdeführer haftfähig, benötigt aber bei weiterer Anhaltung psychiatrische oder psychologische Betreuung. Bei der Untersuchung am 21.03.2017 gab er dem Krankenblatt zufolge auf die Frage, ob er Medikamente nehme, "grinsend" an, er nehme SUBTEX, auf Nachfrage habe er angegeben, er nehme nichts. Die Vorstellung zum Psychiater sei bei Bedarf vorgesehen, der Beschwerdeführer werde in der Schubhaft wegen Juckreizes an den Händen und im Gesicht behandelt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und dem darin zitierten E-Mail-Verkehr ein.

Der Beschwerdeführer erstattete am 27.03.2017 eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführe, dass beabsichtigt sei, das erforderliche Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Auf Grund des EURODAC-Treffers und der bereits einmal erfolgten Überstellung am 11.10.2016 sei neuerlich mit der Zustimmung Deutschlands zur Überstellung zu rechnen. Am 24.03.2017 habe die Regionaldirektion WIEN mittels EMAIL an die EAST OST um die Einleitung des Konsultationsverfahrens ersucht. Zweifelsfrei beabsichtige die belangte Behörde nunmehr – dies sei spätestens ab der Erlassung der Stellungnahme vom 23.03.2017 der Fall – den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland zu überstellen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und anschließender Abschiebung nach Algerien verhängt worden sei. Der der gegenständlichen Anhaltung zugrunde liegende Schubhaftbescheid vermöge aber nicht die Sicherung einer Überstellung im Zuge der Dublin III-Verordnung zu tragen. Insbesondere sei im angefochtenen Bescheid das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit, im Hinblick auf den Zielstaat Deutschland nicht geprüft worden. Schubhaft zur Sicherung der Überstellung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat komme nur unter unmittelbarer Anwendung von Art. 28 Dublin-III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich, fehle sie zur Gänze, dann sei die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig. Nach innerstaatlichem Recht vermöge nur § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, nicht jedoch § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Dublin-Überstellung zu tragen. Aus diesem Grund erweise sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, in dem klar gewesen sei, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Beschwerdeführer nicht nach Algerien, sondern nach Deutschland abzuschieben. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG dürfe die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen sei oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden könne. Dürfe die Schubhaft gemäß § 80 FPG nicht mehr aufrechterhalten werden, sei sie gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 FPG durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben. Entsprechend dieser Gesetzeslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer freizulassen, da der ursprünglich verfolgte Sicherungszweck – Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Herkunftsstaat – nun nicht mehr angestrebt werde. Für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Änderung des Sicherungszwecks fehle die gesetzliche Grundlage. Nur § 76 Abs. 5 und 6 FPG regeln jeweils Fälle, in denen trotz einer wesentlichen Sachverhaltsänderung die Schubhaft aufrechterhalten werden dürfe. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG sei das dann der Fall, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Schubhaft durchsetzbar werde. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG dürfe die Anhaltung unter gewissen Umständen aufrechterhalten werden, wenn im Stande der Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Für die Vorgehensweise der belangten Behörde bestehe jedoch keine vergleichbare gesetzliche Grundlage, insbesondere bestehe keine Grundlage für eine Fortsetzung der Schubhaft unter Änderung des Sicherungszwecks. Deshalb sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft [gemeint wohl: entgegen] Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG erfolgt, darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf sofortige Freilassung aus der Schubhaft gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 iVm § 80 Abs. 1 FPG verletzt worden. Für den Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht sei relevant, dass der Beschwerdeführer bereit sei, freiwillig nach Deutschland auszureisen. Zum Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO bestehe nicht. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer machte weder gleichbleibende Angaben zu seinem Reisepass noch zu seinem Reiseweg oder den Asylantragstellungen in Europa.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit seinem algerischen Reisepass aus seinem Herkunftsstaat aus und in die Türkei ein. Von dort weg reiste er schlepperunterstützt nach Europa. Er wurde am 13.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 31.12.2015 versuchte er, mit einem gefälschten syrischen Reisepass von Österreich kommend nach Deutschland einzureisen und wurde an der Grenze nach Österreich zurückgewiesen. Er reiste danach dennoch nach Deutschland ein und wurde am 09.01.2016 in Deutschland beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Er wurde vor die Bundespolizei geladen, kam der Ladung jedoch nicht nach, sondern reiste nach Frankreich weiter, ohne mit den dortigen Behörden Kontakt aufzunehmen. Er stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, nachdem der polizeilich betreten wurde. Am 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals in Deutschland betreten und zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen. Der Ladung vor die Ausländerbehörde nach Haftentlassung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er stellte am 24.06.2016 einen Asylantrag in Deutschland, brachte diesen aber nicht bei der Behörde ein. Er wurde am 01.07.2016 von seinem deutschen Quartier der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Die Gestattung des Aufenthalts nach deutschem Recht ist mit 07.07.2016 erloschen. Er ist seit 18.08.2016 von Deutschland wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Schengengebiet im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2016 in Österreich polizeilich betreten und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme. Dieser wurde mit 09.07.2016 eingebracht und er Beschwerdeführer in ein Quartier der Grundversorgung überstellt, wo er binnen drei Tagen wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurde. Der Ladung für den 15.07.2016 kam er nicht nach, der Bescheid vom 12.09.2016, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen wurde, wurde ihm mangels ermittelbarer Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2016 in Österreich polizeilich betreten; über ihn wurde die Schubhaft verhängt und er wurde am 11.10.2016 nach Deutschland, das am 30.08.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte, überstellt.

Der Beschwerdeführer beging am 20.02.2017 und 21.02.2017 in Österreich Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz betreffend Besitz und Handel mit Suchtmitteln und befand sich ab 24.02.2017 in Untersuchungshaft. Er wurde am 21.03.2017 im Anschluss an die Strafhaft infolge der Verurteilung am 14.03.2017 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos; er führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Er verfügt über ein soziales Netz von Freunden im Bundesgebiet, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Der Beschwerdeführer ist wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln rechtskräftig vorbestraft und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit und die Unterstützung seiner Freunde.

Der Beschwerdeführer verfügte abgesehen von den ersten drei Tagen seines Asylverfahrens, die er in der Betreuungsstelle OST verbrachte, über keine Meldeadresse im Bundesgebiet außerhalb von Haftanstalten. Er wurde drei Tage nach der Asylantragstellung wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und bezieht seither keine Grundversorgung mehr. Er meldete seinen Wohnsitz trotz Kenntnis der melderechtlichen Bestimmungen absichtlich nicht an, um für die Polizei nicht auffindbar zu sein. Weder der Beschwerdeführer noch sein namentlich genannter Freund sind oder waren an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse gemeldet, sein Freund verfügt wie der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist weder bereit, sich an staatliche Vorschriften zu halten, noch, mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

Seit 21.03.2017 befindet sich der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er ist gesund und haftfähig.

Am 21.03.2017 wurde um die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der algerischen Botschaft angesucht.

Am 24.03.2017 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte am selben Tag der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Deutschland teilte mit, dass der Beschwerdeführer wochentags nach XXXX oder XXXX überstellt werden und die Überstellung sieben Tage vorher avisiert werden solle.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Angaben zu seinem Herkunftsstaat aus den diesbezüglich – abgesehen von den Angaben im gefälschten Reisepass – gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergibt sich aus dem IZR und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr mit Deutschland und den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reisepass machte, ergibt sich zu seinen divergierenden Aussagen hiezu: So gab er in der polizeilichen Erstbefragung am 09.07.2016 an, er sei legal mit seinem algerischen Reisepass in die Türkei ausgereist, wo er ihn verloren habe, während er in der Einvernahme am 21.03.2017 auf die Frage, wo sich sein Reisepass befinde, angab, er habe noch nie einen Reisepass besessen.

Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden und zutreffenden Angaben zu seinem Reiseweg machte, ergibt sich ebenfalls aus seinen widersprüchlichen Aussagen: So führte er in der polizeilichen Erstbefragung aus, dass er im Jänner 2016 beschlossen habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Allerdings wurde er (ausweislich des EURODAC-Systems) bereits am 13.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und (ausweislich des vom Polizeikoordinationszentrum XXXX übermittelten E-Mailverkehrs zwischen der Ausländerbehörde XXXX und dem dt. Bundesamt) bereits am 31.12.2015 beim Versuch, mit einem gefälschten syrischen Reisepass von Österreich kommend nach Deutschland einzureisen, nach Österreich zurückgewiesen. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 09.07.2016 zu seinem Reiseweg an, über Griechenland und die "Balkanroute" nach Deutschland gereist zu sein, von wo aus er nach einem Tag nach Frankreich weitergereist und nach zwei Monaten in Frankreich ohne Behördenkontakt nach Deutschland zurückgekehrt sei, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Er habe in Österreich und Deutschland um Asyl angesucht. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers betreffend die Schweiz gab der Beschwerdeführer an, dass er den Aufenthalt und die Asylantragstellung in der Schweiz vergessen habe. Diese Einlassung ist jedoch unglaubwürdig, zumal seine weiteren Angaben – ob er das Verfahren dort nicht abgewartet habe (09.07.2016) oder sein Antrag "negativ" entschieden worden sei (21.03.2017) – widersprüchlich sind.

Dass der Beschwerdeführer legal mit seinem algerischen Reisepass aus seinem Herkunftsstaat in die Türkei ausreiste und von dort schlepperunterstützt 2015 über die "Balkanroute" nach Österreich reiste, ergibt sich aus seinen Angaben vom 09.07.2016 und dem damit in Einklang stehenden EURODAC-Treffer aus Griechenland. Dass der Beschwerdeführer am 31.12.2015 versuchte, mit einem gefälschten syrischen Reisepass von Österreich nach Deutschland zu reisen und dabei wieder nach Österreich zurückgeschickt wurde, vor dem 09.01.2016 jedoch erfolgreich ins deutsche Bundesgebiet einreiste und in XXXX betreten wurde, ergibt sich aus dem vom Polizeikoordinationszentrum XXXX übermittelten E-Mailverkehr, ebenso, dass der Beschwerdeführer dabei keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der Ladung vor das dt. Bundesamt nicht nachkam, sondern nach Frankreich weiterreiste; die Angaben zum Aufenthalt in Frankreich decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers am 09.07.2016; aus diesen ergibt sich auch, dass er in Frankreich keinen Kontakt zu den Behörden aufnahm, ebenso, dass er in der Schweiz nicht von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Die Asylantragstellung in der Schweiz steht auf Grund des EURODAC-Treffers fest. Dass seine Duldung in Deutschland mit 07.07.2016 endete, ergibt sich aus dem vom Polizeikoordinationszentrum XXXX übermittelten E-Mailverkehr, ebenso, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland nicht einbrachte und er im Schengener Informationssystem von Deutschland am 18.08.2016 wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Schengenraum ausgeschrieben wurde, wobei die Ausschreibung weiterhin gültig ist, wie auch, dass er auch in Deutschland nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt trat, sondern polizeilich betreten und festgenommen wurde, weiters, dass er nach seiner Haftentlassung in XXXX nicht der Ladung vor das Bundesamt nachkam, sondern in XXXX einen Asylantrag stellte, diesen aber nicht einbrachte und binnen einer Woche vom dt. Quartier der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurde. Auf Grund der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.07.2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Deutschland nach Österreich reiste; ebenso ergibt sich aus dieser Meldung, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht von sich aus an die Behörden herantrat, sondern den Antrag auf internationalen Schutz nach mehreren Tagen Aufenthalt im Bundesgebiet aus dem Stande der Festnahme stellte. Die Angaben zu seinem Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus dem beigeschafften Akt. Die Angaben zu seiner Festnahme am 28.09.2016, der Anhaltung in Schubhaft und zur Abschiebung nach Deutschland am 11.10.2016 ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.

Dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Februar 2017 wieder nach Österreich zurückkehrte, ergibt sich aus dem Strafurteil vom 14.03.2017 und seinen Angaben, er sei im Jänner 2017 wieder nach Österreich eingereist.

Dass sich der Beschwerdeführer nur 09.07.2016-12.07.2016 in Grundversorgung befand, ergibt sich aus dem GVS-Auszug, ebenso, dass er am 12.07.2016 wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Abgabestelle von der Grundversorgungsstelle abgemeldet wurde. Dass der Beschwerdeführer seit 12.07.2016 über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten verfügte, ergibt sich aus dem ZMR.

Die Angaben zu seinem Familienleben ergeben sich aus seinen Angaben, ebenso die Angaben zu seinen Freunden. Dass seine Freunde ihm weiter einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen würden, steht fest, da sie dies auch bis zu seiner Festnahme taten. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, die Zuwendungen durch Freunde und ist wegen unerlaubten Handels mit und Besitzes von Suchtmitteln vorbestraft.

Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an staatliche Vorschriften zu halten und mit den Behörden zusammenzuarbeiten, ergibt sich aus seinem Vorverhalten: Der Beschwerdeführer hielt sich Dezember 2015/Jänner 2016 in Österreich auf, ohne mit den Behörden in Kontakt zu treten. Den Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst nach einer Festnahme im Stande der Anhaltung am 09.07.2016. Er verschwand trotz des erst am Beginn stehenden Asylverfahrens und der Gewährung von Grundversorgung einen Tag nach der Asylantragstellung aus der Betreuungsstelle der Grundversorgung, schlug die Grundversorgung aus und bestritt fortan seinen Lebensunterhalt durch die Zuwendung von Freunden und Schwarzarbeit; sein Asylverfahren wurde nach der polizeilichen Erstbefragung ohne seine Mitwirkung geführt: Er kam der Ladung vor das Bundesamt nicht nach und der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer trotz der ausführlichen Belehrung durch die Aushändigung von Informationsblättern in einer ihm verständlichen Sprache in der polizeilichen Erstbefragung der Behörde weder seine Abgabestelle mitteilte, noch einen Zustellbevollmächtigten bekanntgab. Die gegen ihn erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung konnte erst nach seiner weiteren polizeilichen Festnahme am 28.09.2016 effektuiert werden. Er kehrte binnen dreier Monate nach der Abschiebung entgegen der aufrechten und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder ins Bundesgebiet zurück, nahm wiederum nicht von sich aus Kontakt mit den Behörden auf, sondern Österreich wurde sich der Rückkehr des Beschwerdeführers erst gewahr, als dieser wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz fest- und in Untersuchungshaft genommen wurde. Dass er sich nie um seinen legalen Aufenthalt kümmern habe können, wie er in der Einvernahme vom 21.03.2017 angab, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Dieses Verhalten ist jedoch auch nicht auf Österreich beschränkt: So versuchte er, mit einem gefälschten syrischen Reisepass nach Deutschland einzureisen und reiste binnen einer Woche nach der Zurückschiebung nach Österreich dennoch nach Deutschland ein, wo er drei verschiedene Identitäten verwendete. Nach seinen beiden Einreisen nach Deutschland vor der Abschiebung durch Österreich trat er nicht von sich aus an die deutschen Behörden heran, sondern wurde jeweils beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland polizeilich betreten. Er kam zweimal Ladungen vor das dt. Bundesamt nicht nach, brachte einen in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht ein und verschwand binnen einer Woche nach der Asylantragstellung in Deutschland unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung. Auch in Frankreich und der Schweiz trat er nicht von sich aus an die Behörden heran, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Aus seinem Verhalten ergibt sich folglich, dass der Beschwerdeführer, wie das Landesgericht für Strafsachen Wien im Beschluss vom 24.02.2017 feststellte, in den letzten Monaten höchst mobil war und in verschiedenen Ländern Asylanträge stellte, trotz einer Abschiebung nach Österreich zurückgekehrt war und daher die konkrete Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten.

Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und sich an staatliche Vorschriften zu halten, ergibt sich jedoch auch unzweifelhaft aus den Einlassungen des Beschwerdeführers: So gab er in der Erstbefragung am 09.07.2016 an, dass ihm die Telefonnummer seines Mobiltelefons nicht bekannt sei und dass er zwar einen Freund und eine Freundin im Bundesgebiet habe, aber ihren Namen nicht angeben könne und auch nicht, wo sie wohnen. Dieses Aussageverhalten ist jedoch geeignet, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet den Behörden gegenüber zu verschleiern. Dem entsprechen auch seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2016, bei der er angab, er habe eine slowakische Freundin namens XXXX, die in WIEN XXXX lebe, "beim XXXX", die genaue Adresse wolle er nicht angeben. Zwar gab er in dieser Einvernahme an, an der Adresse XXXX in XXXX zu wohnen und dort gemeldet zu sein, einen Meldezettel habe er aber nicht. Der Beschwerdeführer war tatsächlich nie an dieser Adresse – von der er auch in der Einvernahme am 21.03.2017 behauptete, er lebe dort – gemeldet, ebenso wenig der von ihm in der Einvernahme am 21.03.2017 genannte Freund, der ebenfalls über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Da der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am selben Tag ausdrücklich angab, er habe gewusst, dass er sich melden hätte müssen, er habe aber von der Polizei nicht gefunden werden wollen, stellt klar, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt im Verborgenen anstrebt und nicht gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

Dass der Beschwerdeführer nicht willig ist, nach Deutschland auszureisen, ergibt sich aus der Tatsache, dass er nach der Abschiebung von Österreich nach Deutschland entgegen der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme ins Bundesgebiet zurückkehrte, ebenso aber bereits aus den Angaben in seiner ersten Schubhafteinvernahme am 28.09.2016, bei der er ausdrücklich angab, er wolle nicht nach Deutschland fahren, er wolle hierbleiben.

Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Angaben zur Gesundheit und Haftfähigkeit ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Bescheid vom 21.03.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 23.03.2017

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Das Bundesamt nahm den Beschwerdeführer zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Schubhaft; weder in Österreich noch in Deutschland ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "offen", er befindet sich ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. An der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Hintergrund, dass noch am selben Tag um die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der algerischen Botschaft angesucht wurde, bestehen keine Bedenken.

Auch die von der Beschwerde relevierten Bedenken ob der Sicherung eines Asylverfahrens durch Verhängung von Schubhaft bestehen nicht:

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlaubt die Verhängung von Schubhaft nur, wenn "dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist". Zunächst ist der von der Beschwerde in Zweifel gezogene zweite Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell, weil sich die belangte Behörde zutreffend auf den ersten Tatbestand dieser Bestimmung stützte, da im Falle des Beschwerdeführers kein Asylverfahren anhängig ist. Weiters bestehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken nicht, weil auch der zweite Tatbestand ausweislich seines Wortlautes bereits nur die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz "im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" zulässt, sohin in Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG seine Deckung findet; die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bereits vom Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen und sohin nicht tatbestandsmäßig. Die Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht sohin nicht nur, wie die Beschwerde ausführt, "im Vordergrund", sondern stellt den zu sichernden Umstand an sich dar. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF, die durch BGBl. I 70/2015 geschaffen wurde, trägt vielmehr offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass nun Schubhaft betreffend Fremde einerseits und Schubhaft betreffend Asylwerber und Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (sohin die Verfahren, die der Beschwerde folgend "mit einer Asyltangente versehen" sind) andererseits (ehemals § 76 Abs. 1 einerseits und § 76 Abs. 2 und 2a FPG andererseits) in einer Norm zusammengefasst wurden und hat Anwortcharakter auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Trennung von Fremden einerseits und Asylwerbern und Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, andererseits. Auch aus den Materialien ergibt sich ausdrücklich, dass die Verhängung von Schubhaft gegen Personen, denen zB der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt – also im Übrigen nur noch ein Asylverfahren ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegt – nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist (RV 582 BlgNR 21). Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Praxis nun versucht sein könne, das Asylverfahren insgesamt durch eine grundrechtswidrige Haft zu sichern, wird diese Praxis an der nun ausdrücklich in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vorgesehenen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit scheitern. Auch eine in die Verfassungssphäre reichende Unbestimmtheit der Norm kann auf Grund ihres klaren Wortlautes nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sohin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen den – zudem in vorliegenden Fall nicht präjudiziellen – § 76 Abs. 2 Z 1 2. Tatbestand FPG nicht.

2. Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr vor:

2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I 70/2015; das Beschwerdevorbringen geht somit, soweit es sich auf das Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichthinreichen des Rückgriffs auf in der Judikatur entwickelte Kriterien zur Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO bezieht (dt. BGH 26. Juni 2014, V ZB 31/14; VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077), ins Leere.

2. 2 Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG und führt aus, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet aufhältig sei, doch die Behörde habe keine Kenntnis diesbezüglich gehabt, da er sich behördlich nicht gemeldet habe. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet. Es gebe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

2.3. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid – ausweislich der Begründung und der Hervorhebung in Fettdruck – auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach maßgeblich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Die Beschwerde wendet ein, dass § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht tatbestandsmäßig sei, da das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme noch gar nicht eingeleitet gewesen sei, sondern erst, als ihm die Freiheit bereits entzogen worden sei.

Damit tut die Beschwerde aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar: Der Beschwerdeführer verbrachte – von der Beschwerde unbestritten – seinen Aufenthalt sowohl vor der Abschiebung als auch nach der Rückkehr nach Österreich nach der Abschiebung durchgehend im Bundesgebiet im Verborgenen und ohne Wissen der österreichischen Behörden. Er entzog sich dadurch schon der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme; insbesondere gab der der belangten Behörde gegenüber an, er habe von der Meldeverpflichtung gewusst, sich aber absichtlich nicht gemeldet, um nicht von der Polizei gefunden zu werden. Umso höher war auf Grund dieses Vorverhaltens die Fluchtgefahr nach Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Beschwerdeführer ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht ausreisewillig und nicht willig, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Im Übrigen ist die Fluchtgefahr anhand des Vorverhaltens des Beschwerdeführers zu beurteilen und stellt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits der Erlassung einer anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. deren Durchsetzung durch Abschiebung entzogen hat, sehr wohl ein Verhalten dar, auf Grund welchen anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch der aktuellen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. deren Durchsetzung durch Abschiebung entziehen wird; dies ist umsomehr der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer zuvor schon der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entzogen hat und nunmehr die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Herkunftsstaat und die Abschiebung in diesen gesichert werden soll.

2.4. Das Bundesamt stützt die Annahme von Fluchtgefahr – ausweislich der Begründung und der Hervorhebung in Fettdruck – weiters darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Die Beschwerde führt dazu aus, dass Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nichtverfügbarkeit eines Reisedokumentes bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden typischerweise vorliege und allein noch kein tragfähiges Argument für die Annahme von Fluchtgefahr darstellen.

Die Beschwerde verkennt jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, als er einen Tag nach der Asylantragstellung in Österreich (wie zuvor auch in Deutschland) aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und bis zum Ende seines Asylverfahrens nicht versuchte, wieder Grundversorgung zu beziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach der Abschiebung auch nicht mehr Asylwerber iSd AsylG 2005, sondern unrechtmäßig aufhältiger Fremder, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde.

2.5. Im Falle des Beschwerdeführers lag sohin bei Schubhaftverhängung erhebliche Fluchtgefahr vor. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Irrelevanz vorliegender, aber von der belangten Behörde nicht herangezogener Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG geht sohin ins Leere, da sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG stützte und zur zutreffenden Annahme gelangte, im Falle des Beschwerdeführers liege erhebliche Fluchtgefahr vor.

2.6. Auf Grund der Fluchtgefahr konnte nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die belangte Behörde führte aus, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit im Fall des Beschwerdeführers ergebe, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde gehe davon aus, dass bei ihm das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Dies zeige sich darin, dass er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich behördlich nicht gemeldet und daher im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Haftentlassung festgenommen worden sei und danach keine Möglichkeit gehabt habe, sich behördlich zu melden. Es gebe Quartiere für die angeordnete Unterkunftnahme. Die Anordnung der Unterkunftnahme oder eine Meldeverpflichtung wären ausreichend gewesen, der Beschwerdeführer hätte diesen Auflagen Folge geleistet.

Damit vermag die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer verfügte seinen gesamten Aufenthalt über über keine Meldeadresse auf freiem Fuß und gab in der Einvernahme am 21.03.2017 ausdrücklich an, er habe sich nicht gemeldet, weil er nicht von der Polizei gefunden werden habe wollen. Das Vorbringen, er sei nur durch die Haft an der behördlichen Meldung gehindert gewesen, trifft sohin nicht zu. Im Übrigen wird von der Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer werde der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten, die Annahme im angefochtenen Bescheid, mit der Verhängung gelinderer Mittel könne auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, nicht substantiiert bestritten. Vielmehr ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der am Beginn des Asylverfahrens trotz der Gewährung von Grundversorgung einen Tag nach der Asylantragstellung das Quartier der Grundversorgung verließ und danach weder über eine Meldung verfügte, noch Grundversorgung bezog und seinen Aufenthalt absichtlich im Verborgenen verbrachte, nicht ersichtlich, warum er nunmehr, nach Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf den Herkunftsstaat, den behördlichen Anordnungen Folge leisten würde. Dieses Verhalten in Österreich wird durch das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten des Schengenraumes bestätigt und von seinen Einlassungen der belangten Behörde gegenüber unterstrichen. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendete, dass die belangte Behörde auch die Vorstrafe des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinbezog, begegnet dies keinen Bedenken, weil sich auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer selbst mit strafgerichtlichen Konsequenzen bewährte staatliche Normen nicht einhält, was auch durch den Versuch der Weiterreise nach Deutschland mit einem gefälschten syrischen Reisepass unterstrichen wird.

4. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme gesund und haftfähig.

5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die belangte Behörde führte aus, Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das Bundesamt in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos.

Die Beschwerde trat dem nicht entgegen.

6. Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig:

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).

Das Verfahren wurde zügig geführt, da die belangte Behörde noch am selben Tag um die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der algerischen Botschaft ansuchte. Dem trat auch die Beschwerde nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer befand sich vor der Inschubhaftnahme in Strafhaft: Er wurde am 24.02.2017 in Untersuchungshaft genommen, am 08.03.2017 wurde das Bundesamt informiert, das Informationen über das Polizeikoordinationszentrum XXXX einholte, am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer verurteilt, am 21.03.2017 endete bereits die Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zur Verhängung der Schubhaft einvernommen und am selben Tag die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der algerischen Botschaft beantragt. Auf Grund dieses Zeitablaufes und des Umstandes, dass für das Bundesamt vor dem 14.03.2017, sohin eine Woche vor der Schubhaftverhängung, nicht absehbar war, wie lange die Anhaltung des Beschwerdeführers im Dienste der Strafjustiz dauern werde, begegnet auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft keinen Bedenken

7. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich, die dem Beschwerdeführer ein Leben im Verborgenen ermöglichen, sowie der Gesundheit sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers war die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung der Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig, zutreffend und die Anhaltung in Schubhaft bis 23.03.2017 rechtmäßig.

Zu A.II.) Anhaltung in Schubhaft 24.03.2017-28.03.2017

1. Am 23.03.2017 schrieb das Bundesamt in der Stellungnahme, dass beabsichtigt sei, auf Grund der Antwort des Polizeikoordinationszentrums XXXX ein Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Am 24.03.2017 stellte Österreich auf Ersuchen des Bundesamtes vom selben Tag ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland; Deutschland stimmte noch am selben Tag der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 26.03.2017 aus, dass die belangte Behörde spätestens seit dem 23.03.2017 zweifelsfrei beabsichtige, den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Deutschland zu überstellen. Über den Beschwerdeführer sei aber gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und anschließender Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt worden.

3. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht. In diesen Fällen ist daher eine Bezugnahme auf Art. 28 der Dublin III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich; fehlt sie zur Gänze, dann ist die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270; vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0002; 24.03.2015, Ro 2014/21/0080). Dass die Führung eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-VO nur erwogen wird, genügt hingegen nicht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2016/21/0018).

Das Bundesamt kündigte am 23.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber an, dass (nach Antwort des Polizeikoordinationszentrums nunmehr) beabsichtigt sei, Dublin-Konsultationen mit Deutschland zu führen; diese wurden jedoch erst am nächsten Tag eingeleitet. Folglich wurde der Beschwerdeführer ab dem 24.03.2017 nicht mehr zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland in Schubhaft angehalten. Hiebei handelt es sich um eine Überstellung nach der Dublin III-VO. Ab 24.03.2017 hätte die Schubhaft folglich nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden müssen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers (erst) ab dem 24.03.2017 auf Grund des Bescheides vom 21.03.2017 war sohin rechtswidrig.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines Fortsetzungsausspruches nicht kompetent sei: Die Schubhaft dürfe gemäß § 80 Abs. 1 FPG nur aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen sei oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden könne, widrigenfalls sei sie formlos aufzuheben. Nur § 76 Abs. 5 und 6 FPG sehen Fälle vor, in denen trotz einer wesentlichen Sachverhaltsänderung die Schubhaft aufrecht erhalten werden dürfe; beide Bestimmungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht einschlägig. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Fortsetzung der Schubhaft unter Änderung des Sicherungszwecks.

Mit dem Vergleich mit § 76 Abs. 5 und 6 FPG verkennt die Stellungnahme jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Fortsetzung der Schubhaft trotz Sachverhaltsänderung auf Grund des ursprünglichen Bescheides anordnet, sondern einen neuen Schubhafttitel schafft (vgl. zB VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Auch dann, wenn sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, ist in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vom Verwaltungsgericht – wie schon bisher – eine eigenständige Beurteilung (unter Einbeziehung von allfälligen Sachverhaltsänderungen) vorzunehmen und eine – auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützte neue – Entscheidung "in der Sache" zu treffen (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071; vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014).

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da die belangte Behörde das Wiederaufnahmeersuchen am 24.03.2017 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls anwendbar.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Das Bundesamt stellte das Wiederaufnahmeersuchen am 24.03.2017, sohin drei Tage nach der Inschubhaftnahme, Deutschland stimmte der Wiederaufnahme noch am selben Tag zu. Die Konsultationen wurden folglich zügig geführt.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

3.1. Im Falle des Beschwerdeführers liegt – wie bereits ausgeführt – Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer trat bei seiner ersten Durchreise durch Österreich im Dezember 2015 ebensowenig in Kontakt mit den österreichischen Behörden, wie nach der Zurückschiebung aus Deutschland. Auch nach seiner Abschiebung nach Deutschland und vor seiner Festnahme am 09.07.2016 lebte er in Österreich unrechtmäßig im Verborgenen ohne Wissen der Behörden.

3.2. Der Beschwerdeführer reiste während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach der Abschiebung neuerlich in das Bundesgebiet ein; dies begründet Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2

FPG.

3.3. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides vom 12.09.2016 eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung, die 18 Monate ab der Abschiebung, sohin dem 11.12.2016 aufrecht bleibt; dies begründet Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 1.TB FPG.

Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, indem er binnen drei Tagen nach Asylantragstellung wegen 48stündiger Abwesenheit aus dem Quartier der Grundversorgung und unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde, dem Bundesamt weder seine Adresse noch einen Zustellbevollmächtigten namhaft machte und der Ladung für den 15.07.2016 nicht nachkam. Dies Begründet Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 2. TB FPG.

3.4. Aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung steht fest, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Der Beschwerdeführer stellte Anträge in Österreich, der Schweiz und Deutschland, wurde in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und hielt sich zwei Monate lang in Frankreich auf, ohne mit den dortigen Behörden in Kontakt zu treten. Er kehrte nach der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland nach Österreich zurück. Es liegt sohin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG vor.

3.5. Der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes steht der Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entgegen: Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Österreich, aber ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und das er nicht offenlegt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, Zuwendungen von Freunden und ist wegen Handels mit und Besitzes von Suchtmitteln vorbestraft; über eine legale Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel verfügt er nicht. Auch ein fester Wohnsitz konnte nicht festgestellt werden. Die Grundversorgung schlug der Beschwerdeführer nach drei Tagen im Asylverfahren aus.

3.6. Aus diesen Gründen liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.

4. Im Falle des Beschwerdeführers kann auch weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowohl in Österreich, als auch in den anderen Mitgliedsstaaten des Schengenraumes sowie seinen Einlassungen vor der belangten Behörde steht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Umständen fest, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel auch zur Sicherung der Überstellung nach Deutschland nicht das Auslangen gefunden werden kann: Dies ist insbesondere der Fall, weil der Beschwerdeführer nach der Abschiebung nach Deutschland nach Österreich zurückkehrte, und sich bereits am Beginn seines Asylverfahrens, als er noch Grundversorgung genoss, nach der Mitteilung der Führung von Dublin-Konsultationen mit Deutschland und der Schweiz untertauchte, die Grundversorgung ausschlug und seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetze. Dies Annahme, er werde sich den Behörden entziehen, ist nun, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung besteht und ihm keine Grundversorgung mehr gewährt wird, umso mehr zutreffend.

5. Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:

5.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

5.2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Deutschland stimmte bereits am 24.03.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Mit der Durchführung der Überstellung – Deutschland ersuchte um die Avisierung des Abschiebetermins sieben Tage im Voraus – ist in absehbarer Zeit zu rechnen.

5.3. Daher begegnet auch die Dauer der Anhaltung keinen Bedenken.

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge v.a. der durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung, der mangelnden Mitwirkung im Asylverfahren, der fehlenden sozialen Verankerung, der hohen Mobilität des Beschwerdeführers im Schengenraum uns seiner mangelnden Bereitschaft, sich den Behörden zu stellen, sowie der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der effizienten Verfahrensführung ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Zu A.IV. und A.V.) Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG – ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) – von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde – betreffend die Anhaltung von 24.03.2017 – 28.03.2017 durchdringt, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft und zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels und führt aus, dass die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und die Nichtanwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden sei.

Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Im angefochtenen Bescheid ist die Einvernahme des Beschwerdeführers wiedergegeben, ebenso die maßgeblichen Eckpunkte des Verfahrensgangs und es ist auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides offensichtlich, worauf die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels stützt.

Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; auch die in der Stellungnahme der belangten Behörde weiteren Aspekte, die eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers begründen, wurden in der Replik vom 27.03.2017 nicht bestritten. Die Beschwerde führt nur unsubstantiiert – und im Widerspruch zu den ausdrücklichen Einlassungen des Beschwerdeführers und seinem Vorverhalten sowohl in Österreich, als auch in anderen Mitgliedsstaaten des Schengenraums – aus, der Beschwerdeführer werde den gelinderen Mitteln Folge leisten. In der Replik wird unsubstantiiert – und im Widerspruch zu den ausdrücklichen Einlassungen des Beschwerdeführers und im Widerspruch zu seinem Vorverhalten betreffend die Wiedereinreise nach der Abschiebung nach Deutschland und seinem absichtlichen Aufenthalt im Verborgenen, um dem behördlichen Zugriff zu entgegen – ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig nach Deutschland auszureisen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Abs. 3 FPG, Art. 28 Dublin III-VO mangelt.

Betreffend Spruchpunkte A.IV. und A.V. liegt eine klare Rechtslage vor, es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zur Hauptsache.

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