W238 2145749-1•BVwG W238 2145749-1
W238 2145749-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W238 2145749-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.11.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, in den Behindertenpass beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.04.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) – Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" (Kurzbezeichnung "D2") in den Behindertenpass.
In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2016 erstatteten – Gutachten vom 17.10.2016 wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "D2" nicht vorliegen würden.
2. Mit Bescheid vom 14.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2 – Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurde das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt wurde.
3. Gegen diesen Bescheid, der den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 09.12.2016 zugestellt wurde, wurde mit Eingabe vom 05.01.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von ihrer Dermatologin erfahren, "dass es ‚D3‘ (Innere Erkrankungen) ist". Bei der Eintragung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei zu beachten, dass rückwirkend das Jahr 2014 angegeben werde. Der Beschwerde wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten beigelegt.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Das unter Pkt. I.3. wiedergegebene Beschwerdevorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dahin gedeutet, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem ursprünglichen, bescheidmäßig abgewiesenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" – nunmehr die Vornahme der Zusatzeintragung "D3" in den Behindertenpass begehrte.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2017, W238 2145749-1/2Z, zugestellt am 08.02.2017, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Ergänzend wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" nicht zur Vornahme der Zusatzeintragung "D3" führen könnte, da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der Behörde entschiedenen Antrag hinausgeht. Ein Beschwerdevorbringen, das sich auf die Vornahme der Zusatzeintragung "D3" bezieht, ginge daher im vorliegenden Verfahren ins Leere. Abschließend wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht, bei der Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3" einzubringen.
6. Mit am 21.02.2017 zur Post gegebenem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die am 05.01.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.11.2016, Passnummer XXXX, zurückzuziehe. Erläuternd führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens des Sozialministeriumservice ermöglicht werde, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3" einzubringen. Eine "Richtigstellung" ihres irrtümlich auf die Zusatzeintragung "D2" gerichteten Antrags sei nun nicht mehr erforderlich, weshalb die weitere Bekämpfung des (diesbezüglich) ablehnenden Bescheides unterbleiben könne. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe einen beim Sozialministeriumservice am 15.02.2017 eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) – Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" (Kurzbezeichnung "D3") bei und ersuchte abschließend um rasche Zurücksendung des Aktes an die Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Eingabe vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2017, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt ihrer schriftlichen Eingabe vom 21.02.2017 (vgl. zum Wortlaut der Erklärung Pkt. I.6.).
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde – schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
3.3. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 21.02.2017 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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