BVwG W196 2117402-1

W196 2117402-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2017

Regest

Clanzugehörigkeit, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, politischer Charakter, Rechtsanschauung des<br/>VfGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 2117402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W196.2117402.1.00

Spruch

W196 2117402-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1021717101-14726745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, brachte am 21.06.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2014 gab der Antragsteller an, am 15.10.1988 in Hargeysa geboren zu sein und der Volksgruppe der Somali anzugehören. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau, sein Vater und seine Geschwister, neun Brüder und drei Schwestern, würden nach wie vor im Herkunftsland leben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei verstorben. Zu seiner Ausreise befragt, erklärte er, dass er im Dezember 2013 sein Heimatland verlassen habe. Er sei mit dem Pkw nach Kenia danach weiter nach Äthiopien und von dort in den Sudan gereist. Ausgehend von Libyen reiste er mit einem Boot nach Tripolis. Dort sei er mit einem Boot nach Italien gelangt und sei er letztlich mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zu den näheren Umständen befragt, erklärte er, die Reise, welche 6.000 US Dollar gekostet habe, selbstständig und mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, Somalia verlassen zu haben, da er Angst gehabt habe zu verhungern, zumal die Familie sehr arm und der Beschwerdeführer weder einen Beruf gelernt noch Arbeit gehabt habe. Er habe beschlossen sein Glück in Europa zu versuchen. Im Fall der Rückkehr fürchte er zu verhungern.

Am 24.03.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Rahmen derer der Beschwerdeführer vorbrachte, den Dolmetscher für die Sprache Somali zu verstehen. Weiters gab er an keinen Rechtsvertreter zu haben und wünsche er eine Bescheidzustellung an ihn persönlich. Zu seinen familiären Verhältnissen und den näheren Gegebenheiten in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der Grundversorgung lebe und zwei Mal wöchentliche einen Deutsch Kurs besuche. Seine gesamte Familie würde in Somalia leben. Er habe weder familiäre Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen noch habe er in Österreich Freunde gefunden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia wegen seiner Volkszugehörigkeit verlassen habe. Er sei der Volksgruppe der Gaboye und seine Frau der Volksgruppe der Isaak zugehörig, weswegen er von der Familie seiner Frau verfolgt werde. Im Jahr 2013 sei er mit seiner Frau geflohen, um sie zu heiraten. Die Eltern und die Brüder seiner Frau wären nicht einverstanden gewesen. Aufgrund dessen hätten sie den Beschwerdeführer töten wollen. Nach der Eheschließung habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel gelebt und sei der Onkel von der Familie seiner Frau ums Leben gebracht worden. Daraufhin flüchtete der Beschwerdeführer nach Mogadischu zu seinem Vater, wo auch seine Geschwister lebten. Folglich sei er in Mogadischu von Mitgliedern der Al-Shabaab mit dem Tode bedroht worden, sofern er sich ihnen nicht anschließe. Der Beschwerdeführer hätte als Sprengstoffattentäter eingesetzt werden sollen. Im Zuge der weiteren Befragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Frau im Jahr 2013 geheiratete habe. Seit 2010 hätten sie eine Beziehung, welche sie geheim gehalten hätten, geführt. Befragt, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung davon nichts erwähnt, sondern erzählt habe, dass er Somalia aus Angst zu verhungern verlassen habe, antwortete er, dass der Grund den er damals angegeben habe nicht der Wahrheit entspreche, zumal er Angst gehabt hätte und deshalb nicht alles erzählt habe. Befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass die Familie seiner Frau mehrmals versucht habe ihn zu finden und zu töten. Er habe sich jedoch vor ihnen verstecken können und sei er letztlich, als sein Onkel getötet worden sei, nach Mogadischu geflohen. Die Familie seiner Frau lebe in Hargeysa und habe der Beschwerdeführer in einem Haus gelebt, welches eine Stunde Fußmarsch von jenem der Familie seiner Frau entfernt gewesen sei. Er habe seine Frau drei Mal wöchentlich am Abend, wenn es dunkel gewesen sei, auf einem Markt getroffen. Der Markt sei gut besucht gewesen und sei der Beschwerdeführer dort nicht bekannt gewesen. Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Volksgruppe in ganz Somalia anzufinden sei und sie untere Tätigkeiten verrichteten und als Dreck beschimpft würden. Da er der älteste von seinen Geschwistern sei, habe er geheiratet. Schon vor der Eheschließung habe das Paar gewusst, dass die Eltern der Frau etwas dagegen hätten. Die Frau hätte ihren Mann nicht nach Mogadischu begleiten können, da sie von ihrer Familie aus dem Haus des Onkels mitgenommen und festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer sei an jenem Tag an dem sie seine Frau mitgenommen hätten nicht zu Hause gewesen und sei er von seiner Tante, welche er am Weg getroffen habe, gewarnt worden, dass die Eltern seiner Frau im Haus des Onkels wären. Die Frau habe nicht mit dem Beschwerdeführer flüchten wollen. Zur Frage, wie die Al-Shabaab Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen habe, erklärte er, dass sie in einer Moschee mit ihm, als er auf seine Familie gewartet habe, in Kontakt getreten wären, zumal er nicht gewusst habe, wo seine Familie in Mogadischu aufzufinden sei. Seine Familie würde bereits 25 Jahren in Mogadischu leben und wäre dort noch immer aufhältig. Der Beschwerdeführer sei als Kind von seinem Onkel aufgenommen worden, zumal dieser keine eigenen Kinder gehabt habe. Zu den Umständen der Flucht befragt, gab er an, dass er für seine Ausreise 6.000 US Dollar bezahlt habe, wobei er 3.000 Dollar von seinen Freunden und 3.000 Dollar von seiner Tante erhalten habe. Seit seiner Ausreise vor fünf Jahren habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Der letzte Kontakt zu seiner Frau habe am Tag seiner Flucht bestanden. Zu der Frage, ob es dem Beschwerdeführer gleich sei, was mit seiner Frau passierte und ob sie noch lebe, gab er an, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Eltern seiner Frau getötet zu werden.

Am 15.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen der Behörde ein. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in den Länderfeststellung nicht hinreichend auf den Clan des Beschwerdeführers eingegangen worden wäre und wurden in diesem Zusammenhang ergänzende Länderberichte angeführt. Im Zuge der übermittelten Stellungnahme, langte auch eine Vollmacht der Caritas ein, in der mitgeteilt wurde, dass die Zustellvollmacht nicht erteilt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 21.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.11.2016 erteilt (Spruchpunkt II.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei und der Volksgruppe der Gaboye/Somali angehöre. Nicht festgestellt werde aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit einer Frau aus einem anderen Clan, durch deren Familie mit dem Tode bedroht worden sei. Auch wurde die geschilderte Bedrohungssituation von der Gruppe Al-Shabaab als nicht glaubwürdig erachtet. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrechtlichen Gründen darstelle. Zudem wurde festgestellt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Somalia die Zurück- beziehungsweise Abschiebung zurzeit nicht zulässig sei.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum ausschlaggebenden Grund das Heimatland zu verlassen, von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden. In Gesamtschau und bei objektiver Betrachtung könne die Behörde keine besonderen Umstände feststellen, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einer gegenwärtigen unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgung im Sinn der GFK ausgesetzt wäre. Auch wäre die eingebrachte Stellungnahme vom 15.06.2015 zu den Länderfeststellungen nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zusammengefasst zum Schluss, dass in dem von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Sachverhalt keine Verfolgung im Sinne der GFK behauptet wurde, sodass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Auf Grund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2016 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 16.11.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer daran interessiert und stets bemüht gewesen sei am Verfahren mitzuwirken und die Behörde durch seine Aussagen bei der Entscheidung sowie der Wahrheitsfindung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer erfülle die Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung und habe er zu seinen Asylgründen detailliert und konkret Stellung genommen. Er habe weder ein Fluchtvorbringen konstruiert noch würden sich Widersprüche aus den niederschriftlichen Protokollen der Befragungen ergeben. In der Beschwerdeschrift wurde zudem vorgebracht, dass es der Behörde bekannt sei, dass die Blutrache, als auch Ehrenmorde in seiner Heimat weit verbreitet wären, aber noch vielmehr, dass eine solche Heirat zu großen Problemen zwischen den Clans führe und dass sich daraus ein Familienkrieg entwickeln könne. Darüber hinaus wären die Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten und würden sich nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers beziehen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und auch in Zukunft gesetzt würden.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2016, Zl. W196 2117402-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erkannt.

Am 26.08.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 1021717101-14726745/BMI-BFA_BGLD_RD, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 abs. 4 AsylG bis zum 06.11.2018 erteilt.

Gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2016, Zl. E 1079/2016-17, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgehoben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2014 von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.

Am 23.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilnahmen.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und den näheren Umständen seiner Flucht befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Hargeysa geboren und dort gelebt habe bis er am 12.12.2013 nach Mogadischu geflüchtet sei. In Mogadischu habe er seine Familie gesucht, jedoch nicht gefunden. Er habe in einer Moschee gelebt. Aufgrund seiner Probleme mit dem Clan der Isaak habe er nicht in Hargeysa leben können. Aufgefordert die Probleme näher zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Verletzungen im Rückenbereich aufweise. Er gehöre dem Clan der Gaboye an und mache der Clan der Isaak von Kindesalter an Probleme gemacht. Er erklärte von anderen Kindern des Clans der Isaak diskriminiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer äußerte im Hinblick auf die zeitliche Präzisierung dieser Geschehnisse die Vermutung, dass er glaublich zwischen 1991 und 1994, als er im Alter von neun Jahren vier Jahre lange die Schule besucht habe, von anderen Kindern geschlagen worden sei. Er habe viele Probleme gehabt und habe er sich gefürchtet. Befragt, wovor er sich gefürchtet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wovor er Angst gehabt habe, zumal er sich an seine Erinnerungen nicht erinnere. Nachgefragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er einige Sachen bereits vergessen habe, zumal er als Clanmitglied der Gaboye so viele Probleme gehabt habe und wolle er das nicht mehr erzählen. Das große Problem sei die Volksgruppe Isaak, welche Probleme machten, gewesen. Aufgefordert die besagten Probleme näher zu schildern, erklärte er, dass er sich nicht mehr ganz genau daran erinnern könne. Er wisse nur, dass er zwei Jahre in die Schule gegangen sei und danach drei bis vier Monate nicht die Schule besucht habe. Nachdem sein Onkel wieder Geld gehabt habe, sei er zwei weitere Jahre zur Schule gegangen. Sein Onkel habe ihn immer in die Schule gebracht und seien die letzten zwei Schuljahre die "Problemjahre" gewesen. In der Schule sei er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen worden und habe er Schmerzen im Kopf sowie Nervenprobleme davon getragen. Nachdem er die Schule beendete, habe er versucht zu arbeiten. Befragt, erklärte der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Probleme nicht zu wissen, wann er die Schule beendet habe. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und habe er Pfannen aus Metall hergestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel wegen der Hochzeit des Beschwerdeführers mit einer Frau aus dem Clan der Isaak getötet worden sei. Aus Angst ebenfalls getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Zu seiner Heirat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Frau das erste Mal im Jahr 2010 am Markt, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, getroffen habe. Er habe seiner Frau beim Einkaufen geholfen und sie beliefert, woraufhin sie sich einander vorgestellt hätten. Nach einer Woche sei seine Frau zu ihm gekommen. Sie hätten sich unterhalten, verabredet und folglich wären sie in eine Cafeteria namens Macmaan gegangen. Von da an hätten sie einander wöchentlich am Markt getroffen bis sie den Beschwerdeführer gefragt habe, obwohl sie gewusst habe, was der Beschwerdeführer arbeite und welchem Clan er angehöre, ob er sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Frau dem Clan der Isaak angehöre und sei seine Frau der Meinung gewesen, dass deren Clanzugehörigkeit kein Problem darstelle. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die Familie seiner Frau nicht um Erlaubnis gefragt habe seine Frau zu heiraten, zumal seine Frau fürchtete, dass der Beschwerdeführer von ihrer Familie getötet würde. Hingegen sei der Onkel des Beschwerdeführers mit der Heirat einverstanden gewesen und habe er das Paar unterstützt. Sie seien zu einem Scheich (Geistlicher) im Ort Halaya, ein Vorort von Hargeysa, gegangen. Dort habe der Onkel eine Familie gekannt, die ihnen einen Schlafplatz für die Nacht zur Verfügung gestellt hätten. In Halaya habe seine Frau ebenfalls eine Familie gekannt und sei das Paar vom Onkel des Beschwerdeführers mit 500 Dollar finanziell unterstützt worden. Als sie wieder nach Hargeysa zurückgekehrt seien, wo auch die Volksgruppe des Beschwerdeführers lebe, habe der Beschwerdeführer, sein Onkel und seine Frau in einer zwei Zimmerwohnung gewohnt. Die Frau des Beschwerdeführers sei von deren Familie gesucht worden und habe der Onkel empfohlen, dass sie nach Mogadischu flüchten sollten, zumal dort Familie väterlicherseits vorhanden sei. Sein Vater lebe dort mit der Stiefmutter. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Während der Beschwerdeführer beim Markt gewesen sei, um eine Mitfahrgelegenheit nach Mogadischu zu organisieren, sei seine Frau von deren Familie aufgesucht und geschlagen worden. Sie hätten den Onkel des Beschwerdeführers getötet. Daraufhin sei die Frau des Onkels zum Markt gelaufen und habe den Beschwerdeführer geraten zu flüchten. Er habe nur wenig Geld gehabt und sei er daher nur bis Mogadischu geflüchtet. Seine Frau sei wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt bis sie im Jahr 2016 aufgrund vieler Probleme ebenfalls geflüchtet sei. Sie wohne bei Freunden, welche auch dem Clan der Isaak angehören würden. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Isaak werde sie ebenfalls beschimpft, jedoch nicht getötet. In Mogadischu habe er in einer Moschee geschlafen, das er seine Verwandten nicht gefunden habe. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass die Al-Shabaab versucht habe ihn in Mogadischu zu rekrutieren. In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer, dass die Al-Shabaab immer jene Leute aufsuchen würde, die neu in der Moschee wären. Die Männer seien nach dem Gebet zum Beschwerdeführer gekommen und hätten sie gewusst, dass er neu in der Gegend und der Moschee sei. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht, sollte er sich der Al-Shabaab nicht anschließen. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer Zeit eingeräumt worden, um sich das zu überlegen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits Probleme in Hargeysa gehabt habe und die Männer der Al-Shabaab neue Probleme machten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Nairobi geflüchtet. Das Geld für seine Flucht habe er von Leuten erhalten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Heiratsurkunde

  • Passkopie der Frau des Beschwerdeführers

  • Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit von Hilfsarbeiten des Beschwerdeführers vom 22.02.2017

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2014, der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Gaboye und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus Hargeysa und lebte er vor seiner Ausreise in Mogadischu. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat keine Kinder und befindet sich seine Frau nach wie vor im Herkunftsland.

Im Dezember 2013 hat er sein Herkunftsland verlassen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 21.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia eine an asylrelevante anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016 bis zum 06.11.2018 verlängert.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 25.04.2016:

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

2.1. 1 Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar:

Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

3. Minderheiten und Clans

3.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

4. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

5. Grundversorgung/Wirtschaft

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).

Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert – z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).

Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).

Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).

Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;

c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).

Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).

Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten – bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;

fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;

Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).

Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).

Quellen:

5.1. Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Quellen:

6. Rückkehr

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert – vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit), zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien, gleichlautenden und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.2017.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur erteilten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 1021717101-14726745/BMI-BFA_BGLD_RD.

Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen denen nicht entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Somalia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches im Übrigen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat, hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Handlungsabläufe nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend und auch nicht in dem Maße substantiiert und nachvollziehbar vorgebacht hat und somit seine Aussage nicht glaubhaft machen konnte.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens, welches zum Teil auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dies war nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu erkennen und hat sich dieser Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch erhärtet.

In seinem Kernvorbringen schilderte der Beschwerdeführer sein Herkunftsland im Dezember 2013 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen der Heirat mit einer Frau aus dem Clan der Isaak und der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab verlassen zu haben.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft machen.

Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde und aus der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, weder eine individuelle Bedrohungssituation noch eine aktuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 wegen seiner Clanzugehörigkeit, seiner Heirat und der Probleme mit der Familie seiner Frau bzw. durch die Al-Shabaab glaubhaft zu machen.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder geeignet noch glaubhaft waren einen asylrelevanten Sachverhalt festzustellen. Gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sind insbesondere die unterschiedlichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der Befragungen.

Zweifel an der Richtigkeit rief der Beschwerdeführer insbesondere mit seinen divergierenden Ausführungen hervor:

Während der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angab, dass er insbesondere flüchtete, weil er Angst gehabt habe zu verhungern, er weder einen Beruf gelernt noch eine Arbeit in seinem Heimatland gehabt habe und sein Glück in Europa versuchen wollte, schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 24.03.2015, dass er Somalia wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen habe und werde er von der Volksgruppe seiner Frau, den Isaak, verfolgt. Darüber hinaus gab er an, dass er nach der heimlichen Eheschließung bei seinem Onkel gelebt habe, welcher in weiterer Folge von der Familie seiner Frau getötet worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Mogadischu zu seinem Vater geflüchtet. Folglich sei er in Mogadischu von Mitgliedern der Gruppe der Al-Shabaab mit dem Tode bedroht worden, sofern er sich der Gruppierung nicht anschließe und hätte der Beschwerdeführer als Sprengstoffattentäter eingesetzt werden sollen.

Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall unübersehbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund als in der darauffolgenden Einvernahme geltend machte und zudem sein Vorbringen im Zuge des weiteren Verfahrens sehr stark steigerte.

Ein derartig gesteigertes vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).

Wenngleich das Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung nicht überwertet werden sollen, so ergibt sich daraus jedoch nicht, dass Divergenzen nicht für die Glaubwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.

In diesem Zusammenhang sind auf die Schilderungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach er in der Erstbefragung seine Reiseroute betreffend angab, dass er im Dezember 2013 ausgehend von Hargeysa mit einem Pkw nach Kenia und weiter nach Äthiopien und von dort in den Sudan gereist sei. Ausgehend von Libyen reiste er mit einem Boot nach Tripolis. Dort sei er mit einem Boot nach Italien gereist und sei er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Zu den näheren Umständen befragt, erklärte er, die Reise, welche 6.000 US Dollar kostete, selbstständig und mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben (vgl. AS 21 des gegenständlichen Verwaltungsaktes). Zudem verwies der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme betreffend seinen Reiseweg auf seine bereits getätigten Angaben im Rahmen der Erstbefragungen und erklärte, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden (vgl. AS 73 des gegenständlichen Verwaltungsaktes).

Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein anderes Szenario. So erklärte er nach der Heirat mit seiner Frau in Hargeysa gelebt zu haben bevor er wegen der Probleme mit der Familie seiner Frau nach Mogadischu geflüchtet sei. Ausgehend von Mogadischu sei er nach Nairobi geflohen.

Zudem erklärte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme das Geld für seine Flucht in der Höhe von 6.000 USD zur Hälft von Freunden und zur andren Hälfte von seiner Tante erhalten zu haben (vgl. AS 79 des gegenständlichen Verwaltungsaktes).

Hingegen gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, woher er das Geld für seine Flucht gehabt habe an, dass ihm von Leuten geholfen wurde (vgl. dazu Verhandlungsschrift S 4).

Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit gehabt habe, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und Pfannen hergestellt habe (vgl. dazu Verhandlungsschrift S 4).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief, Somalia verlassen zu haben, weil er mit einer Frau eines anderen Clans verheiratet gewesen sei und deshalb Probleme mit deren Familie bekommen habe, ist zu entgegnen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere deshalb nicht glaubwürdig war, weil, wie auch schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, die geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht und genügend substantiiert vorgebracht werden muss.

Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend argumentierte, stellte der Beschwerdeführer die Behauptung, dass er einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Familie seiner Frau ausgesetzt worden wäre, weil er seine Frau gegen den Willen der Familie seiner Frau geheiratet habe, nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Auch ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen.

Damit konfrontiert, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nur wirtschaftliche Gründe für die Flucht aus seinem Land angegeben habe und die Liebe zu einem Mädchen einer anderen Volksgruppe und die daraus resultierende Verfolgung der Familie dieses Mädchens, die ihn zur Flucht bewegte, nicht erwähnte, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt hätte und deshalb nichts davon erzählt habe.

Insofern ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung darüber informiert wurde, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen auf das Verfahren haben können. Zudem wurde er zu Beginn der Einvernahme am 24.03.2015 darauf hingewiesen, dass seine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden würden, dass es unumgänglich sei, dass er die Wahrheit sage und nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen habe. Der Beschwerdeführer bejahte die Hinweise verstanden zu haben. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Auch weist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die näheren Umstände und Hintergründe in Zusammenhang mit der Bekanntschaft seiner Frau Divergenzen auf. So erklärte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, dass er und seine Frau im selben Dorf aufgewachsen seien und gewohnt hätten. Das Paar habe sich drei Mal die Woche auf einem gut besuchten Markt im Dorf getroffen, ohne jemals erkannt worden zu sein. Auch wäre das Paar dort innig gewesen (vgl. AS 77 des gegenständlichen Verwaltungsaktes). Hingegen erklärte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht, dass er seine Frau zum ersten Mal am Markt im Jahr 2010 getroffen habe und sie sich daraufhin verabredet hätten. Sie seien zu einer Cafeteria namens Macmaan gegangen. Danach hätten sie sich einmal wöchentlich am Markt getroffen (vgl. dazu Verhandlungsschrift S 4).

Demnach rief das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hervor, da der Beschwerdeführer über die Gegebenheit und persönlichen Erlebnisse weder nähere Auskünfte erteilen konnte noch genaue Orts- und Zeitangaben tätigte und diese im Rahmen der Befragungen im Zuge des Verfahrens unterschiedlich darstellte.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach dem Mord an seinem Onkel nach Mogadischu geflohen zu sein, ehe er im Jahr 2013 sein Heimatland illegal verlassen habe. Als fluchtauslösendes Ereignis erklärte er mit Mitgliedern der Al-Shabaab Schwierigkeiten bekommen zu haben. Er sei aufgefordert worden ein Mitglied der Al-Shabaab zu werden andernfalls würde er getötet werden und hätte er als Sprengstoffattentäter eingesetzt werden sollen. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte diesbezüglich in seiner Beweiswürdigung aus, dass diesem Vorbringen insofern keine Glaubwürdigkeit abzugewinnen sei, weil der Beschwerdeführer auch diese Behauptungen lediglich vage in den Raum stellte und nicht genügend substantiiert vorgebracht habe und somit auch nicht geeignet wäre einen asylrelevanten Sachverhalt festzustellen. Auch über Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer die versuchte Zwangsrekrutierung lediglich mit einigen wenigen Sätzen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers war kurz, knapp, höchst vage und unkonkret gehalten und insofern nicht glaubhaft, zumal davon auszugehen ist, dass ein solch einschneidendes Erlebnis (wie es die Todesdrohung der Al-Shabaab mit Sicherheit darstellt) schlüssig und nachvollziehbar geschildert wird.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass das fluchtauslösende Ereignis, die Drohung durch die Al-Shabaab, im Zuge der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt worden ist. Bereits das Bundesamt stellte fest und verstärkt sich dieser Eindruck auch für die erkennende Richterin aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermitteln vermochte, den vorgebrachten Sachverhalt selbst erlebt zu haben, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war das Erlebte in detaillierter und konkreter Form darzulegen.

Zudem ist unter Zugrundelegung der Länderberichte anzumerken, dass es in Mogadischu auch kein Risiko mehr gibt, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert.

Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen nicht ersichtlich.

Vielmehr erlangt das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verfolgung durch die Al-Shabaab in Mogadischu vorbrachte, um sein Fluchtvorbringen möglichst breit gefächert zu gestalten und somit die Chancen auf die Asylgewährung zu erhöhen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den erwähnten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht um vernachlässigbare Unzulänglichkeiten geringeren Ausmaßes, sondern in Summe um eklatante und auffällige Divergenzen und Unschlüssigkeiten handelt, die nicht durch Nervosität in den Einvernahmen oder mit dem Alter bzw. Bildungsstand des Beschwerdeführers erklärt werden können, wobei anzumerken ist, dass ein derartiges Vorbringen gar nicht erstattet worden war.

Auch im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit konnte der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstatten, was sich deutlich aus dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2017 zeigt. Beispielsweise ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage weder konkrete Angaben oder etwaige Details zur behauptete Diskriminierung erteilen konnte. So erklärte der Beschwerdeführer sehr pauschal, dass er in seiner Kindheit Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe und diskriminiert worden sei. Die Schilderungen waren insofern nicht plausibel. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).

So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wovor er sich gefürchtet habe höchst unschlüssig: "Weil ich mich an meine Erinnerungen erinnere. Ich weiß es nicht." Über Nachfrage, von welchen Erinnerungen der Beschwerdeführer spreche, meinte er: "Ich weiß es nicht. Ich habe einige Sachen schon vergessen. Warum fragt man mich das? Ich, als Gaboye, habe so viele Probleme gehabt. Ich möchte das nicht mehr erzählen. Das größte Problem ist, dass ich der Volksgruppe der Gaboye angehöre." Über Nachfrage, was die Probleme waren und zudem aufgefordert diese genauer zu schildern, gab er an, dass es große Problem mit der Volksgruppe der Isaak gegeben habe, sie würden ihm große Probleme machen. Er könne sich nicht mehr ganz genau daran erinnern und wisse er nur, dass er zwei Jahre in die Schule gegangen sei und danach wieder zwei Jahre. Sein Onkel habe ihm immer in die Schule gebracht. Die letzten zwei Jahre seien die Problemjahre gewesen (vgl. dazu Verhandlungsschrift S 4). Somit konnte der Beschwerdeführer auch über mehrmalige Nachfrage keine genauen Angaben zur behaupteten Diskriminierung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit machen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Angehöriger des Clans der Gaboye zu sein, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung, die den Länderfeststellungen keinesfalls entnommen werden kann, angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen sie und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Ein weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit liegt in dem Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben und offensichtlich keine Bedrohung oder Verfolgung durch andere Clans zu befürchten haben. Wenn eine derartige Gefahr bestünde, wäre die Familie zumindest in einen anderen Teil Somalias gezogen. Da dies nicht der Fall ist, kann dies als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass auch eine Verfolgung nach der Person des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Es liegt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen bei einer derartigen Gefahr noch am selben Ort verweilen und nicht umziehen würden.

Zum behaupteten Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Motive verlassen habe, ist anzumerken, dass auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention vor. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Die allgemein prekäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der Umstand, dass im Falle der Rückkehr eine zumindest unmenschliche Behandlung nicht ausgeschlossen werden könne, wurde im vorliegenden Fall insofern durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden.

In Gesamtschau ist festzuhalten, dass abgesehen vom gesteigerten Vorbringen die Angaben bereits mangels Plausibilität als nicht glaubwürdig zu bewerten waren. Auch das Erfordernis, dass die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland vereinbar sein müssen, wurde nicht erfüllt.

Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Angaben bekräftigen das erkennende Gericht daher in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl, Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser in Somalia konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ergeben hat.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet – eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann wie bereits angemerkt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081).

Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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