BVwG W141 2124933-1

W141 2124933-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2124933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2124933.1.00

Spruch

W141 2124933-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 03.03.2016, VN XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 04.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.

1.2. Mit Bescheid vom 03.03.2016 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Abs 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er die Autoimmunerkrankung (C-Gastritis) sein ganzes Leben habe und diese nicht heilbar sei. Er ersuche deshalb um die nochmalige Überprüfung der Befunde.

2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, am 04.11.2016, sowie ein zusammenfassendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, am 28.11.2016, mit folgendem Ergebnis eingeholt.

Lfd.

Funktionseinschränkungen

Pos. Nr.

GdB%

1

Chronische Gelenkschmerzen bei abnützungsbedingtem Bandscheibenschaden der unteren LWS, geheiltem Beckenringbruch und Kreuzdarmbeingelenksreizung links und Reizzustand im rechten Knie. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Belastungsschmerzen in der unteren LWS, dem linken Kreuzdarmbeingelenk und Reizzeichen im rechten Knie.

02.02. 01

20

2

Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

3

Autoimmungastritis Auswahl dieser Position, da auch fortdauernde Vitamin B12 Substitution erforderlich ist. Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Beeinträchtigung des Ernährungszustandes.

07.04. 01

10

Der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt. 2.2. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche sich bereits im Akt befanden.

2.3. Mit Schreiben vom 10.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 180 cm Gewicht (kg) 86 kg

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gesamteindruck - Gangbild: Flüssig, normalschrittig, rasch. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke sehr gut möglich.

Wirbelsäule:

Gesamt: Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur. Streckhaltung der LWS, Keine Skoliose.

HWS: S 30/0/20, R je 70. F je 30 ohne Beschwerden

BWS: R je 30, Ott 30/33, ohne Beschwerden, keine Blockierungen

LWS: FBA +10, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 30. Plateau L4-S1. Druckschmerz SIG links. Rechts nicht druckschmerzhaft

Grob: Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität

Neurologisch: grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität:

Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren

Schulter re: S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation ist frei.

Schulter li: S 40/0/180, F 180/0/30. Rotation ist frei.

Ellbogen re: S 0/0/135, Rotation je 80, bandstabil

Ellbogen li: S 0/0/135, Rotation je 80, bandstabil

Handgelenk re: Frei beweglich

Handgelenk li: Frei beweglich

Langfinger re: Frei beweglich

Langfinder li: Frei beweglich

Nackengriff: Sehr gut.

Schürzengriff: Sehr gut.

Kraft: Nicht eingeschränkt.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re: S 0/0/120, R 30/0/20, F je 30

Hüfte Ii: S 0/0/120, R 30/0/20, F je 30

Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen + positiv.

Knie Ii: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg: Frei beweglich.

Unt. Sg: Frei beweglich.

Füße: Unauffällig.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

01

Chronische Gelenkschmerzen bei abnützungsbedingtem Bandscheibenschaden der unteren LWS, geheiltem Beckenringbruch und Kreuzdarmbeingelenksreizung links und Reizzustand im rechten Knie. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Belastungsschmerzen in der unteren LW, dem linken Kreuzdarmbeingelenk und Reizzeichen im rechten Knie.

02.02. 01

20

02

Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

03

Autoimmungastritis Auswahl dieser Position, da auch fortdauernde Vitamin B12 Substitution erforderlich ist. Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Beeinträchtigung des Ernährungszustandes.

07.04. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem mit Stichtag 13.03.2017 eingeholten Datenauszug aus dem zentralen Melderegister und dem mit Stichtag 13.03.2017 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die chronischen Gelenkschmerzen bei abnützungsbedingtem Bandscheibenschaden der unteren Lendenwirbelsäule, geheiltem Beckenringbruch und Kreuzdarmbeingelenksreizung links sowie Reizzustand im rechten Knie, unter der Positionsnummer 02.02.01, einen Grad der Behinderung von 20 vH bewirken. Die Wahl dieser Einstufung fällt auf den oberen Rahmensatz, da Belastungsschmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule, dem linken Kreuzdarmbeingelenk und Reizzeichen im rechten Knie vorliegen.

Der internistische Sachverständige Dr. XXXX verweist neben den Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, auf eine leichte Hypertonie sowie eine Autoimmungastritis. Die leichte Hypertonie wird mittels fixem Rahmensatz unter der Positionsnummer 05.01.01, mit einem Grad der Behinderung von 10 vH angeführt. Das Leiden Autoimmungastritis unter der Positionsnummer 07.04.01, wird ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 vH beschrieben. Die Wahl dieser Position beruht auf der Tatsache, dass eine fortdauernde Vitamin B12 Substitution erforderlich ist. Da keine wesentliche Beeinträchtigung des Ernährungszustandes vorliegt, wurde der untere Rahmensatz gewählt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 %, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

Dr. XXXX führt weiter aus, das die Leiden Fettleber, laparoskopische Gallen-Operation, laparoskopische Hernien Reparation und Hepatitis C keinen Grad der Behinderung rechtfertigen, da diese erfolgreich abgeschlossen sind.

Bezogen auf die Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel des Beschwerdeführers, wird von Dr. XXXX schlüssig dargelegt, dass die lange Dauer des Leidens berücksichtigt wurde. Im Befund Dr. XXXX wird nun die Diagnose Autoimmungastritis im Einklang mit dem histologischen Befund festgestellt, weswegen auch die Bezeichnung der Position 3 C-Gastiritis berichtigt wurde. Eine Änderung des Grades der Behinderung wird dadurch nicht bewirkt, da die funktionelle Auswirkung Grundlage der Einschätzung ist.

Die Diagnoseliste wurde anhand der nachgereichten Befunde ergänzt. Gallenoperation und Leistenbruchoperation bedingen jedoch keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Zudem handelte es sich bei diesen teilweise um identische Unterlagen bzw. wurden diese teilweise im orthopädischen Gutachten berücksichtigt. Im Röntgen-Befund Diagnose Zentrum Brigittenau finden sich geringe Zeichen einer Achsfehlstellung sowie eine Ansatzverkalkung der rechten Kniescheibe. Dies ist klinisch dem bei der Untersuchung vorliegenden Kniescheibenanpressschmerz zuzuordnen. Im Rahmen der Erstbegutachtung wurden Röntgen-Befunde der Lendenwirbelsäule vorgelegt, die eine mäßiggradige mehrsegmentale Abnützung in den unteren Abschnitten ab L4 absteigend dokumentieren.

So wird nachvollziehbar festgehalten, dass sich unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung feststellen lässt.

Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen die gutachterlichen Beurteilungen, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, erhoben.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 04.01.2016 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 04.01.2016 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit den gutachterlichen Beurteilungen der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Im Rahmen des erteilten Parteiengehöres wurden keine Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.