W141 2123639-1•BVwG W141 2123639-1
W141 2123639-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2123639-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 19.01.2016, OB: 17812730200026, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.03.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.1. Zur Überprüfung wurde im, von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren, eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt. Von der belangten Behörde wurde ein, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2015 basierendes, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , mit nachfolgendem Ergebnis, eingeholt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da unter adäquater Therapie weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf.
30
2
Discopathie/ degenerative Wirbelsäulenerkrankung Unterer Rahmensatz, da nur sehr geringe, endlagige Funktionseinschränkung.
10
3
Funktionseinschränkung im rechten Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da nur geringe, endlagige Einschränkung.
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 30 v.H.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
In seiner Stellungnahme von 20.08.2015 führt Dr. XXXX aus, dass sich aufgrund der nachgereichten Befunde vom 14.05.2015 und 28.08.2014 keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.
Im Rahmen des von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs gemäß § 45 AVG hat die Beschwerdeführerin am 17.09.2015 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. In der Stellungnahme führt sie aus, dass sie entsprechende Befunde so rasch wie möglich nachbringen werde.
Mit Schreiben vom 12.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.10.2015, übermittelt die Beschwerdeführerin ein Befundkonvolut an die belangte Behörde und ersucht um die Wiedereinstufung auf einen Grad der Behinderung von 50 vH.
Zur Überprüfung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 18.12.2015 führt der medizinische Sachverständige aus, dass alle neuen Aspekte bzw. neu beigebrachten Befunde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt werden. Weiters geht Dr. XXXX auf die vorgelegten Befunde ein und stellt fest, dass auch unter Mitberücksichtigung aller neuen Aspekte keine Änderungen zum Vorgutachten indiziert werden können.
1.2. Mit Bescheid vom 19.01.2016 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen anführt wurde, dass die Tragweite der umfassenden Vorgeschichte der Beschwerdeführerin in der Anamnese durch den beauftragten medizinischen Sachverständigen nicht entsprechend erfasst wurde. Aufgrund der medizinisch belegbaren Umstände sei eine Verbesserung des Leidenszustandes weder möglich noch erfolgt. Ebenso sei eine ständige psychologische und neurologische als auch medikamentöse Betreuung notwendig, daher sei auch weiterhin eine umfangreiche und dauerhafte Beeinträchtigung gegeben. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht und die Durchführung einer neuerlichen Begutachtung. Die Beschwerdeführerin legt überdies weitere medizinische Beweismittel vor.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, am 15.06.2016 und ein auf der Aktenlage basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, am 01.09.2016, mit nachfolgendem Ergebnis eingeholt:
Lfd.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
Gdb%
1
Borderline Persönlichkeitsstörung Unterer Rahmensatz da integrative Lehre, gehemmte soziale Aktivitäten und Teilleistungsstörung erhebbar. Eine Beeinträchtigung als Folge des epilepsiechirurgischen Eingriffes ist hier mitbeurteilt (Amygdala-Hippokampektomie links 1999).
50
2
Discopathie / degenerative Wirbelsäulenerkrankung Unterer Rahmensatz, da nur sehr geringe, endlagige Funktionseinschränkung.
10
3
Funktionseinschränkung im rechten Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da nur geringe, endlagige Einschränkung.
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 50 v.H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt.
2.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Neuro-Status:
HN: unauff., fingerperimetrisch, Verdacht auf geringen Gesichtsfeldausfall nach rechts, Operationsnarbe li frontotemporal nach epilepsiechirurgischem Eingriff.
OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.
UE: MER gering re betont, sonst unauff., VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg.,
Sensibilität: stgl. Angaben Stand, Gang: unauff.
Psych-Status:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch etwas inhaltsarm, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung dysthym, etwas ablehnend, während der Untersuchungssituation jedoch langsam gelockert, beids. eingeschränkt affizierbar, psychomotorisch eher reduziert, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn etwas eingeschränkt, Auffassung, Konzentration gering reduziert, Rechenschwäche hierorts erkennbar
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
Gdb%
1
Borderline Persönlichkeitsstörung Unterer Rahmensatz da integrative Lehre, gehemmte soziale Aktivitäten und Teilleistungsstörung erhebbar. Eine Beeinträchtigung als Folge des epilepsiechirurgischen Eingriffes ist hier mitbeurteilt (Amygdala-Hippokampektomie links 1999).
50
2
Discopathie / degenerative Wirbelsäulenerkrankung Unterer Rahmensatz, da nur sehr geringe, endlagige Funktionseinschränkung.
10
3
Funktionseinschränkung im rechten Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da nur geringe, endlagige Einschränkung.
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 50 v.H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 06.03.2017 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 06.03.2017.
Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – und Dr. XXXX – basierend auf der Aktenlage - schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten erster Instanz vom 11.05.2015 Leiden 1 aufgrund der fachärztlichen Untersuchung und der nachgebrachten Befunde um zwei Stufen höher eingestuft wird.
Weiters befasst sich der medizinische Sachverständige mit den nachgereichten Befunden und fasst zu dem Befund von Dr. XXXX vom 21.09.2015 zusammen, dass Trittico nur bei Bedarf genommen wird, seitens der Temporallappenepilepsie ist die Beschwerdeführerin seit Langem ohne Medikament anfallsfrei. Der Zustand nach Epilepsiechirurgie und Borderline Persönlichkeitsstörung wurde von Dr. XXXX in der Begutachtung ebenfalls miterfasst. Auch der zweite nachgereichte Befund von Dr. XXXX vom 29.02.2016 wurde zur Kenntnis genommen und der Beurteilung zugrunde gelegt.
Im zusammenfassenden aktenmäßigen Gutachten wird von Dr. XXXX beschrieben, dass unter Berücksichtigung der neu vorliegenden Befunde und des medizinischen Gutachtens von Dr. XXXX der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt. Das Schilddrüsenleiden erreicht keinen Grad der Behinderung, da eine maßgebliche funktionelle Einschränkung durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt wurde.
Dr. XXXX befasst sich ebenfalls mit den neu vorgelegten Befunden und führt aus, dass laut dem Befund von Dr. XXXX vom 29.02.2016 die Beschwerdeführerin komplexe Arbeitsaufträge nicht sofort verstehen kann und einer detaillierten Erklärung bedarf, sie kann überdies nur mit Listen eine Arbeitsbewältigung bewerkstelligen. In dem Befund von Dr. XXXX vom 21.09.2015 finden sich folgende Diagnosen:
Temporallappenepilepsie, St.p. Epilepsiechirurgie und Borderline Persönlichkeitsstörung.
Die Sachverständigen stellen schlüssig dar, dass die Leiden im Vergleich zum Vorgutachten erster Instanz vom 11.05.2015 höher eingestuft werden, da Leiden 1 aufgrund der fachärztlichen Untersuchung vom 15.06.2016 sowie der nachgebrachten Befunde um zwei Stufen höher eingestuft wird.
Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern vorzulegen. Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurden diesbezüglich Äußerungen abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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