W113 2117884-1•BVwG W113 2117884-1
W113 2117884-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2017
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Gemeinschaftsnutzung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zahlungsansprüche
W113 2117884-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125811285, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2006 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer
XXXX (XXXX, im Folgenden: gegenständliche Alm), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60585319, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in der Höhe von EUR 8.008,83 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 12.07.2010 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/06-108769006, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2006 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden. Weiters sei anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung (bei Einheitlicher Betriebsprämie, Hopfen-, Schalenfrüchte-, Hartweizen-, Energiepflanzen- und Eiweißpflanzenflächen) von mehr als 30 % festgestellt worden. Somit könne keine Beihilfe gewährt werden.
5. Gegen den Bescheid vom 30.12.2010 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13.01.2011 Berufung.
6. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275600, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in der Höhe von EUR 5.055,59 gewährt.
7. Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 26.05.2011 wendet sich der als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.06.2011.
8. Der Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde unter Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.06.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0673-I/7/2013, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2006 bei der gegenständlichen Alm eine Gesamtfutterfläche von 173,61 ha zugrunde zu legen sei und dass keine Flächensanktion zu verhängen sei. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, betreffend die Almfutterfläche könnten auf Basis einer eingeholten Stellungnahme des Technischen Prüfdienstes der AMA (TPD) die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 mit der Maßgabe zu Grunde gelegt werden, dass auf der Alm eine zusätzlich ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von 1 ha vorliege. Weiters gelte für Rückzahlungen aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Der Bescheid vom 30.12.2010, mit dem eine Flächensanktion verhängt worden sei, sei erst nach Ablauf der vier Jahre ergangen, sodass hinsichtlich der Flächensanktion Verjährung vorliege. Die Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen bestehe jedoch weiterhin zu Recht, da diesbezüglich auf das Datum der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 abzustellen sei und zu diesem Zeitpunkt weniger als vier Jahre vergangen gewesen seien. Im Übrigen dürfe sich die AMA bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2006 nicht mehr an einem aufgehobenen Bescheid betreffend die EBP 2005 orientieren.
9. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785284, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in der Höhe von EUR 5.739,49 gewährt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dieser Bescheid ergehe gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
10. Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die gegenständliche Alm, verbunden mit einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.
11. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125811285, wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG betreffe die gegenständliche Alm und beziehe sich auf den EBP-Bescheid der AMA vom 26.09.2013 betreffend das Jahr 2006. Da in diesem Bescheid keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss) festgesetzt worden sei (insbesondere wegen Verjährung oder weil die Flächenabweichung höchstens 3 % beträgt oder nur Mehrflächen betrifft), führe der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie. Dieser Bescheid bleibe unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.
12. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.06.2015 Beschwerde. Sie habe vom 26.09.2013 keinen Bescheid für die EBP 2006 erhalten. Darüber hinaus seien manche Angaben der AMA nicht ganz nachvollziehbar.
13. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 5.739,49 gewährt. In diesem Bescheid wurden auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktion) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, womit der Bescheid und zugleich die ihm zu Grunde gelegten Kennzahlen (u.a. das Ausmaß der ermittelten Fläche) in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[ ]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[ ].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[ ]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
[ ]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die gegenständliche Alm. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen – gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007 geht hervor, dass sich die Erklärung bzw. der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 richtet und der Antrag – im Sinne des Art. 68 dieser Verordnung – darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für die beschwerdeführende Partei keine Umstände vorgelegen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.
In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der AMA auch geprüft und festgestellt, dass im EBP-Bescheid vom 26.09.2013 keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss) festgesetzt worden sei, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie führe. Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vom 04.06.2015 nichts vor.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206).
Da in dem wiederaufzunehmenden Verfahren betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 tatsächlich keine Kürzungen oder Ausschlüsse (Flächensanktionen) verhängt wurden, war die vorgelegte Erklärung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Somit hat die AMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.