BVwG W113 2115252-1

W113 2115252-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2115252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2115252.1.00

Spruch

W113 2115252-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/10-125831342, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer

XXXX (XXXX, im Folgenden: gegenständliche Alm), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für (zuletzt) 167,62 ha Almfutterfläche gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109020956, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in der Höhe von EUR 5.241,11 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110990333, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in der Höhe von EUR 5.188,70 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 52,41 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von Cross Compliance (CC)-Verstößen erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages.

4. Gegen den Bescheid vom 27.04.2011 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.05.2011 Berufung.

5. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826964, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in der Höhe von EUR 5.765,59 gewährt. Es wurde keine CC-Kürzung mehr vorgenommen.

6. Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28.09.2011 wendet sich der als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei, der am 11.10.2011 bei der AMA einlangte.

7. Der Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011 wurde unter Spruchpunkt 6. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.06.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0673-I/7/2013, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Hinblick auf die unter Spruchpunkt 1. angeordnete Bescheidaufhebung betreffend EBP 2005 abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, für das Jahr 2010 seien keine Flächenabweichungen auf der in Rede stehenden Alm festgestellt worden. Der angefochtene Bescheid betreffend EBP 2010 orientiere sich bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche u.a. an dem von der Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheid zur EBP 2005. Die Aufhebung des Bescheides zur EBP 2005 habe somit die Abänderung des angefochtenen Bescheides zur EBP 2010 zur Folge.

8. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 08.10.2013 auf der gegenständlichen Alm ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 149,11 ha.

9. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449570, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in der Höhe von EUR 5.761,63 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 248,57 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dieser Bescheid ergehe gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für Almfutterflächen würden die im Rahmen AMA-interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

10. Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die gegenständliche Alm, verbunden mit einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.

11. Mit Schreiben vom 23.06.2014 wurde eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer über die durch sie erfolgte amtliche Ermittlung der Flächen auf der gegenständlichen Alm nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde übermittelt. Die Flächenabweichung sei weder ihr noch dem Landwirt erkennbar gewesen.

12. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/10-125831342, wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG betreffe die gegenständliche Alm und beziehe sich auf den EBP-Bescheid der AMA vom 03.01.2014 betreffend das Jahr 2010. Da in diesem Bescheid keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss) festgesetzt worden sei (insbesondere wegen Verjährung oder weil die Flächenabweichung höchstens 3 % beträgt oder nur Mehrflächen betrifft), führe der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie. Dieser Bescheid bleibe unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.

13. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.06.2015 Beschwerde. Manche Angaben der AMA seien nicht ganz nachvollziehbar.

14. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.761,63 gewährt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 08.10.2013 für die gegenständliche Alm ermittelte Flächenabweichung wirkte sich in diesem Bescheid nicht aus, da diesem Bescheid eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 47,43 ha zugrunde gelegt wurde (bei 39,10 Zahlungsansprüchen). Es ergab sich keine Differenzfläche und es wurden auch keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktion) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, womit der Bescheid und zugleich die ihm zu Grunde gelegten Kennzahlen (u.a. das Ausmaß der ermittelten Fläche) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [ ]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[ ]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."

§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die gegenständliche Alm. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen – gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007 geht hervor, dass sich die Erklärung bzw. der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 richtet und der Antrag – im Sinne des Art. 73 dieser Verordnung – darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für die beschwerdeführende Partei keine Umstände vorgelegen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.

In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der AMA auch geprüft und festgestellt, dass im EBP-Bescheid vom 03.01.2014 keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss) festgesetzt worden sei, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie führe. Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vom 04.06.2015 nichts vor.

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206).

Da in dem wiederaufzunehmenden Verfahren betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 tatsächlich keine Kürzungen oder Ausschlüsse (Flächensanktionen) verhängt wurden, war die vorgelegte Erklärung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Somit hat die AMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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