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L515 2101893-2•BVwG L515 2101893-2
L515 2101893-2Bundesverwaltungsgericht28.03.2017
Beschwerdelegimitation, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Vertretungsverhältnis, wesentlicher Verfahrensmangel, Zurückweisung
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, Bundesgesetz
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, Bundesgesetz
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, Bundesgesetz
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, Bundesgesetz
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 – bP4; Reihenfolge gemäß der Nennung im Spruch) sind armenische Staatsangehörige und stellten am 07.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP3 und bP4 sind die mj. Kinder des Ehepaares bP1 und bP2. Die bP5 ist die Mutter der bP1; diese stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2015 ergingen jeweils negative Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der bP1 – bP5.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015 (hinsichtlich der bP1 – bP4) bzw. vom 09.06.2015 (hinsichtlich der bP5) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
4. Am 23.06.2015 stellten die bP1 – bP5 jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP1 – bP5 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.)
Mit Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die bP1 – bP5 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP1 – bP5 gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.
Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.)
6. Mit Verfahrensanordnung jeweils vom 02.02.2017 wurde den Antragstellern gemäß § 63 Abs. 2 AVG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Die Zustellung des Bescheides an die bP1 persönlich erfolgte am 18.02.2017, jene an die bP2 und bP5 (bzw. für die bP3 und bP4 an die gesetzliche Vertreterin bP2) jeweils am 17.02.2017.
8. Das BFA führte die bP1, bP2 und bP5 offenbar als von Dr. XXXX vertreten.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 erhob der XXXX unter Hinweis auf eine erteilte Vollmacht Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.01.2017 betreffend die bP1 – bP5.
9. Mit Schreiben vom 21.02.2017, eingelangt beim BVwG am 23.02.2017, erfolgte eine Beschwerdevorlage.
10. Die im Akt einliegenden Vollmachten an den XXXX lauten nicht auf die bP1 – bP 5 sondern auf jeweils andere Personen.
Erhebungen durch das BVwG beim XXXX , vom 27.02.2017 ergaben, dass kein Vollmachtsverhältnis betreffend der bP1 – bP5 besteht und die Zustellung an XXXX ein Versehen des BFA war. Zur Sicherheit sei aber für die Beschwerdeführer eine Beschwerde verfasst worden (vgl. AV v. 28.02.2017). In einem E-Mail vom 1.3.2017 gab der XXXX nochmals bekannt, dass kein Vollmachtsverhältnis bestehe und die Beschwerde zur Hintanhaltung allfälliger Nachteile für die bP eingebracht wurde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass das in der Beschwerde behauptete Vollmachtsverhältnis nicht besteht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Umstand, dass keine die bP1 – bP5 betreffenden Vollmachten für die Beschwerdeeinbringerin sich in den Verwaltungsakten finden sowie der vom Einbringer der Beschwerde erteilten Auskunft, dass ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis hinsichtlich den bP1 – bP5 nicht besteht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Wie festgestellt, brachte der XXXX die gegenständliche Beschwerde für die bP1 – bP5 ein, ohne dass eine schriftliche Vollmacht dieser Personen an den Verein existierte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht den benannten Antragstellern zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Diesem kam im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Irrtum der Behörde zur. Der Einschreiter ist aber nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides. Mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren fehlt diesem die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.
Dem XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch konnte XXXX seine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers darlegen. Die Beschwerde war daher – weil nicht von den bP1 – bP5 selbst bzw. in deren Vertretung eingebracht – als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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