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W222 1401132-2•BVwG W222 1401132-2
W222 1401132-2Bundesverwaltungsgericht27.03.2017
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W222 1401132-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.11.2016, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 05.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 11.11.2016, Zahl XXXX, den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
1.4. Mit Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom 23.01.2017 (eingelangt beim BVwG am 26.01.2017) wurde mitgeteilt, dass der BF am 20.01.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des BVwG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall ist der BF am 20.01.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren, da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist, einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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