BVwG W197 2006342-1

W197 2006342-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2017

Regest

Eingabengebühr, Kostentragung, teilweises Obsiegen, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2006342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2006342.1.00

Spruch

W197 2006342 1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zahl: 831455204-14481585, zu

Recht erkannt:

A)

Die Anträge der Verfahrensparteien auf Kostenersatz werden gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 07.04.2014 wurde die Kostenentscheidung vorbehalten. Da keine der Parteien vollständig obsiegt hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

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