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W145 2107116-2•BVwG W145 2107116-2
W145 2107116-2Bundesverwaltungsgericht27.03.2017
Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit
W145 2107116-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.04.2015, HBVA- XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 08.04.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG ab 01.08.2013. Dieser wurde zuständigkeitshalber an die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) weitergeleitet, wo er am 13.04.2015 einlangte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA vom 22.04.2015 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines (im Bescheid näher bezeichneten) Angehörigen ab 01.04.2014 anerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.03.2014 nicht gegeben ist.
Begründend wurde hinsichtlich des Ablehnungsgrundes für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 ausgeführt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.05.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Gewährung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines Angehörigen nach § 18b ASVG auch für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014. Sie habe sich 2013 telefonisch bei der belangten Behörde informiert, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sie sich selbst bei der Pensionsversicherung anmelden und selbst versichern müsse. Das habe für sie geheißen, sie habe die Pensionsversicherung selbst zu bezahlen. Dass der Beitrag aus Mitteln des Bundes getragen werde, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Sie pflege ihre Mutter schon viel länger, als nur in diesem Zeitraum. Die Pflegestufe 3 habe sie erst ab August 2013 eingereicht.
4. Am 05.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme vom 02.06.2015 vor. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass Zeiten einer freiwilligen Versicherung gemäß § 225 Abs. 1 Z. 3 ASVG nur unter der Voraussetzung angerechnet würden, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Daher sei eine Anerkennung frühestens ab 01.04.2014 erfolgt. Ein Anhaltspunkt für eine falsche Auskunft durch Mitarbeiter der belangten Behörde darüber, dass die Beiträge vom Bund übernommen werden, finde sich nicht.
5. Am 05.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführerin stellte am 08.04.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.04.2014, Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, XXXX , geboren am XXXX 1929, gemäß § 18b ASVG ab 01.08.2013.
Für die Mutter der Beschwerdeführerin besteht seit 01.08.2013 ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3. Sie wird in häuslicher Umgebung gepflegt.
Im Antragsvordruck der Pensionsversicherungsanstalt (Seite 2) heißt es wörtlich: "Ich beantrage die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege (frühestens ein Jahr vor der Antragstellung)."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.04.2014 anerkannt. Für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 lehnte die belangte Behörde die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab.
Welche Informationen die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 von der belangten Behörde telefonisch erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Verfahrensgegenständlich liegt eine Rechtsfragenbeurteilung vor.
Darüber, welche Auskünfte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 von der belangten Behörde erhalten hat, liegen keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor. Die Frage ist jedoch – wie rechtlich noch auszuführen sein wird – verfahrensgegenständlich nicht von Bedeutung.
Zu den seitens der Beschwerdeführerin am 18.08.2016, 24.11.2016, 23.01.2017 und 15.03.2017 jeweils per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingaben wird kurz angemerkt, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV eine unzulässige Einbringungsform ist, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Alle Personen können die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln.
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) [ ]
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) bis (6) [ ]
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
(2) bis (5) [ ]
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.08.2013 bis 31.03.2014:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022 wie folgt beurteilt:
"Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)."
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) gemäß § 18b ASVG am 08.04.2015 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG – 12 Monate zurückgerechnet – der April 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.04.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall liegt somit in Anwendung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 08.04.2015 beantragten Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.08.2013 bis 31.03.2014 abzuweisen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihr falsche bzw. unvollständige Auskünfte erteilt, ist als Rüge eines Verstoßes gegen § 13a AVG zu werten und geht verfahrensgegenständlich ins Leere.
Nach § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, vermögen derartige Äußerungen behördlicher Organe die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen – auch für den Einzelfall – nicht zu rechtfertigen (VwGH vom 12.12.1989, Zl. 89/08/0266). Ein nicht gestellter Antrag kann also auch nicht wegen Verletzung des § 13a AVG (rückwirkend) fingiert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz. 10).
Ein (bei materiell-rechtlichen Fristen in der Regel nicht begründeter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/08/0244). (jüngst: VwGH 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022)
Aus der dargestellten Judikatur des VwGH erschließt sich für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass der mögliche Verstoß der belangten Behörde gegen § 13a AVG, der – glaubt man der Beschwerdeführerin – dazu geführt hat, dass die Beschwerdeführerin die Antragstellung im Jahr 2013 unterließ, für die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Bedeutung und damit auch nicht Verfahrensgegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren ist. Daher konnten auch weitergehende Ermittlungen zur von der belangten Behörde tatsächlich an die Beschwerdeführerin erteilten Information unterbleiben.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung erging insbesondere in Anlehnung an das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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